Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: zwangsvollstreckung, beitragsforderung, masseschuld, aussetzung, massekosten, arbeitsamt, bad, konkursmasse, aufrechnung, gemeinschuldner

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.06.1977 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 146/77
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Durch Beschluss des Amtsgerichtes Bad Hersfeld (AG) vom 24. Oktober 1974 (VN 1/74) wurde über die Firma N.
GmbH & Co. KG in B. (Gemeinschuldner) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter
bestellt. Die Beklagte stellte hierauf diesem gegenüber mit Bescheid vom 12. November 1974 entsprechend der für
das Jahr 1974 festgestellten Lohnsummen eine rückständige Beitragsforderung bis zum Tage der Eröffnung des
Konkursverfahrens fest. Diese Beitragsforderung ermäßigte sie später auf den Betrag von 39.041,50 DM, wobei sie
der Berechnung die Lohnsummen für die letzten 6 Monate vor Konkurseröffnung zu Grunde legte. Nach mehreren
Aufforderungen erkannte der Kläger mit Sehreiben vom 21. Januar 1976 die geltend gemachte Forderung als
Massenschuld im Konkurs des Gemeinschuldners gegenüber der Beklagten an, lehnte jedoch wiederholt eine
Vorwegbefriedigung ab. Er strebe einen Vergleich mit allen Gläubigern an. Hierauf erteilte die Beklagte sich am 18.
Mai 1976 einen vollstreckbaren Auszug aus dem Beitragsbescheid zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 748
RVO und erwirkte am 16. Juni 1976 von dem AG (Az.: 714/76) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aus
einer Guthabensforderung bei der D. Bank AG in B ... Von dieser erhielt sie die Mitteilung, daß Ansprüche Dritter oder
zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestünden, so daß mit einer Befriedigung der Forderung zu rechnen
sei. Auf die Erinnerung des Klägers stellte das AG durch Beschluss vom 1. Juli 1976 die einstweilige
Zwangsvollstreckung aus ein. Außerdem erhielt die Beklagte von dem Arbeitsamt Gießen am 28. Mai 1976 die
Mitteilung, daß dieses gegen den Kläger keine Masseschuld-, sondern nur Konkursforderungen habe.
Am 2. Juni 1976 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit
an das örtlich zuständige Sozialgericht Fulda –SG – verwiesen.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgebracht: Die Beklagte sei nicht befugt gewesen,
sich eine vollstreckbare Abfertigung aus dem Beitragsbescheid zu erteilen. Dies sei nach § 240 Zivilprozeßordnung –
ZPO – unzulässig. Es steht bisher nicht fest, daß die Masse ausreichen werde, alle Masseschulden und
Massekosten in vollem Umfange zu befriedigen. Zu den Massekosten gehöre u.a. eine Mehrwertssteuerforderung in
voraussichtlich Mehr-Millionenhöhe aus der Fertigstellung von Bauarbeiten während des Konkurses. Es müsse daher
die Vollstreckbarkeitserklärung des Beitragsbescheides aufgehoben und aus diesem bis zum rechtskräftigen
Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung ausgesetzt werden.
Das SG hat mit Urteil vom 16. Dezember 1976 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Zwangsvollstreckung
zulässig einleiten dürfen, nachdem der Kläger die erhobene Beitragsforderung als Masseschuld anerkannt habe. Die
Unzulänglichkeit der Masse sei nicht nachgewiesen. Andere bevorrechtigte Massegläubiger seien bisher nicht
angegeben. Im übrigen sei die Klage unzulässig. Die beantragte einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei
nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG– nicht zulässig. Es fehle auch am Rechtsschutzbedürfnis, da das AG
insoweit eine einstweilige Einstellung angeordnet habe.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 1977 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte
Urteil hat dieser am 31. Januar 1977 bei dem SG schriftlich Berufung eingelegt und im wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16. Dezember 1976 und die Vollstreckbarkeitserklärung
des Beitragsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 1976 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat eine Urkunde des Bundesversicherungsamtes vorgelegt,
wonach dieses ihrem Referenten Assessor V. am 7. Februar 1975 ermächtigte, vollstreckbare Ausfertigungen von
Beitragsbescheiden und Bescheiden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen gemäß § 748 Abs. 2 RVO mit
Vollstreckungsklausel zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Streitakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit zutreffenden Ausführungen den mit dar Klage beschrittenen Rechtsweg
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage mit der begehrt wird, die
Vollstreckbarkeitserklärung aus einem bindend gewordenen Verwaltungsakt in einer Angelegenheit der
Sozialversicherung für unzulässig zu erklären (§§ 51–54 SGG; Urteil des BSG vom 2.3.1973 – 12/3 RK 2/71 – in E
35, 236; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 S. 1029 f. zu § 748 RVO). Das SG hat auch sonst frei von
Rechtsirrtümern die Klage angewiesen. Zunächst ist festzustellen, daß der vollstreckbare Auszug aus dem
ermäßigten Beitragsbescheid vom 12. November 1974 – von dem Referenten Assessor V. als nach § 748 Abs. 2
RVO befugtem Vertreter der Beklagten erteilt worden ist, der seit dem 7. Februar 1975 aufgrund einer von dem
Bundesversicherungsamt an diesem Tage erteilten Genehmigung hierzu ermächtigt war (vgl. Lauterbach, a.a.O.,
Anm. 7 zu § 748 RVO).
Auch inhaltlich ist die Erteilung eines vollstreckbaren Auszuges aus dem Beitragsbescheid in Höhe von insgesamt
39.041,50 DM nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um Beitragsrückstände einschließlich Zinsen des
Gemeinschuldners aus den letzten 6 Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens d.h., aus der Zeit vom 24.
Februar bis zum 24. Oktober 1974. Diese Forderung gehört zu den gegenüber anderen Konkursgläubigern vorweg zu
berichtigenden Masseschulden (§ 28 Abs. 3 RVO i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung –KO–, beide in der
Fassung des Gesetzes Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) vom
17.7.1974 – BGBl. I, 1481 – sowie § 57 KO). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ausdrücklich mit Schreiben vom
21. Januar 1976 die rückständige Beitragsforderung in Höhe von 39.041,50 DM als Masseschuld im Konkurs des
Gemeinschuldners anerkannt. Er meint jedoch, die Beklagte habe gegen § 240 ZPO verstoßen und
ermessensmißbräuchlich gehandelt. Es stehe nämlich noch nicht einmal fest, ob alle Massekosten- und
Masseschuldgläubiger vorweg befriedigt werden könnten und nicht eine Abrechnung nach Quoten unter diesen nach §
60 KO zu erfolgen habe. Damit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Auf § 240 ZPO kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kein
Verfahren der Beklagten gegen den Gemeinschuldner rechtshängig war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch
für eine "analoge” Anwendung dieser Bestimmung hier kein Raum, weil es sich um eine völlig andersartige Sach- und
Rechtslage handelt. Die Befriedigung der Massegläubiger vollzieht sich nämlich außerhalb und unabhängig vom Gang
des Konkursverfahrens. Das bedeutet, daß jeder Massegläubiger seinen Anspruch klageweise geltend machen und im
Wege der Zwangsvollstreckung Sicherung und Befriedigung erzwingen kann (vgl. Böhle-Stamschräder,
Konkursordnung, 12. Aufl., Anm. 3 und 4 zu § 57 KO).
Es ist bisher vom Kläger weder substantiiert vorgetragen worden noch auch sonst ersichtlich, daß die Konkursmasse
zur vollen Befriedigung der Massegläubiger nicht ausreicht. Nur in einem solchen Falle findet eine Befriedigung nach
Rängen statt (§ 60 Abs. 1 KO). Ob neben Massegläubigern noch andere, benachteiligte Konkursgläubiger (§ 61 KO)
Forderungen haben, wie der Kläger immer wieder versucht, geltend zu machen, ist hiernach rechtlich bedeutungslos.
Maßgeblich ist, daß jeder Massegläubiger Befriedigung seiner bevorrechtigten Forderungen erlangen und erzwingen
kann, solange sich die Unzulänglichkeit der Masse nicht herausgestellt hat, d.h., äußerlich erkennbar wird.
Entscheidend ist dabei nicht der Eintritt der Unzulänglichkeit der Masse, sondern ihre Offenbarung gegenüber den
Massegläubigern. Es gehört im übrigen zu den Amtspflichten eines Konkursverwalters, eine solche Unzulänglichkeit
zu offenbaren, sobald er sie erkennen kann (vgl. Böhle-Stamschräder a.a.O., Anm. 2 zu § 60 KO; Lent,
Konkursordnung, 8. Aufl., Anm. I und II zu § 60 KO; Mentzel-Kuhn, Konkursordnung 1976, Anm. 12 zu § 60 KO). Das
ist bisher hier bisher nicht der Fall. Andere Massegläubiger hat der Kläger nicht angegeben. Das Arbeitsamt Gießen
und das Finanzamt Bad Hersfeld haben in ihren Mitteilungen an die Beklagte vom 24. Mai 1976 und vom 17. Februar
1977 bekannt, lediglich Konkursgläubiger zu sein. Sie sind nach § 61 KO daher nicht bevorrechtigt. Auf das
Zahlungsverbot vom 18. Mai 1976 erklärte die D. Bank AG der Beklagten am 25. Mai 1976, daß nach Ergehen eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Befriedigung der Forderung mangels Ansprüchen Dritter oder zur
Aufrechnung geeigneter Gegenansprüche zu rechnen sei. Damit in Einklang stehen auch die günstigen Berichte, die
der Kläger als Konkursverwalter den Gläubigern gegeben hat. Danach wurde durch den Verkauf von nicht
sicherungsübereigneten Fahrzeugen, Geräten und Maschinen sowie von Grundstücken ein Erlös von rund 1.674
Millionen DM erzielt. Außerdem seien noch Eingänge wegen erbrachter Bauleistungen zu erwarten. Schließlich hat der
Kläger darauf hingewiesen, daß die Konkursmasse so groß sei, daß bei Abschluß eines Zwangsvergleiches alle
Gläubiger mit einer Quote von wenigstens 35 v.H. zu rechnen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte
bzw. Rundschreiben des Klägers vom 8. September 1975, 26. Februar 1976 und 22. Dezember 1976 verwiesen.
Ob, wie das SG entschieden hat, die Klage insoweit unzulässig war, als mit ihr die Aussetzung der Vollstreckung bis
zum Abschluß des rechtskräftigen sozialgerichtlichen Verfahrens begehrt werde, bedurfte keiner Entscheidung durch
den Senat. Der Kläger hat diesen Antrag im Hinblick auf die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens bei dem AG (M
714/76) gemäß § 148 ZPO durch den Beschluss vom 6. Juni 1977 nicht aufrechterhalten, so daß insoweit die
Hauptsache erledigt ist (§ 102 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160
SGG.