Urteil des LSG Hessen vom 22.11.2007

LSG Hes: freiwillige versicherung, mitgliedschaft, krankenversicherung, teilzeitbeschäftigung, versicherungspflicht, schwager, schutzfrist, krankenkasse, versicherungsschutz, einkünfte

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 18 KR 959/05
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 283/06
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts wie
folgt gefasst wird: Der Bescheid vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005
wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 24. August 2005 bei
der Beklagten beitragsfrei pflichtversichert war.
Die Beklagte hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die beitragsfreie Fortführung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung während der Elternzeit.
Die bei der X. Krankenversicherungs AG abhängig beschäftigte Klägerin gebar am xx. August 2003 ein Kind. Ab dem
1. September 2003 war sie bei der Beklagten wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig
krankenversichert. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert.
Ab dem 1. November 2003 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Am selben Tag nahm sie eine
Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Schwager auf. Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 25./28. Februar 2005
festgestellt, dass die Klägerin in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen ist. Zum 30. November 2004
beendete die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis und befand sich ab dem 1. Dezember 2004 ausschließlich in
Elternzeit. Am 25. August 2005 nahm sie ihre Beschäftigung bei der X. Krankenversicherungs AG wieder auf.
Das Begehren der Klägerin, ihr für die Elternzeit ab dem 1. Dezember 2004 bis 24. August 2005 ein beitragsfreies
Versicherungsverhältnis zu bestätigen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2005 ab. Zwar bleibe bei
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern für die Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit die Mitgliedschaft nach §
192 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V – beitragsfrei bestehen. Die Klägerin sei jedoch nicht im
Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in die Elternzeit gewechselt. Ab Beginn der
Elternzeit sei die Klägerin dem Personenkreis der "sonstig freiwillig Versicherten" zuzuordnen und habe als solche
auch während der Elternzeit Beiträge zu zahlen. Das Beschäftigungsverhältnis bei ihrem Schwager habe die freiwillige
Mitgliedschaft nicht beendet, sondern lediglich verdrängt. Somit sei die freiwillige Versicherung zum 1. Dezember
2004 wieder aufgelebt mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt Beiträge zu zahlen seien. Den Widerspruch der
Klägerin vom 11. Mai 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005 zurück.
Die Klägerin hat am 29. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Sozialgericht hat
mit Urteil vom 8. November 2006 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin im
Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 24. August 2005 als versicherungspflichtiges Mitglied beitragsfrei zu versichern.
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestimme, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibe, solange
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestehe oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen
Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen werde. Die Vorschrift setze, damit von
einem "Erhaltenbleiben" gesprochen werden könne, voraus, dass die Versicherungspflicht an sich enden würde. Die
Klägerin sei in der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, wie von der Beklagten bestandskräftig festgestellt,
bis zum 30. November 2004 versicherungspflichtig gewesen. Die an sich an diesem Tag endende
Versicherungspflicht sei demnach durch die anschließende Elternzeit nach dem Wortlaut des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB
V erhalten geblieben. Der Gesetzeszweck erlaube keine einschränkende Auslegung. Die Regelung habe ihren Grund
hinsichtlich der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Erziehungsgeld darin, dass die Weiterführung oder der Erwerb
einer Mitgliedschaft, insbesondere durch Fortführung oder Aufnahme einer anhängigen Beschäftigung, infolge der
Kindererziehung auf Schwierigkeiten stoße. Dass dieser Normzweck einer Fortführung der Pflichtmitgliedschaft im
Fall der Klägerin zuwiderlaufe sei nicht erkennbar. Eine mangelnde Schutzbedürftigkeit der Klägerin könne auch nicht
aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sie vor dem Eintritt in die Teilzeitbeschäftigung freiwillig versichert
gewesen sei, denn zur Ermittlung der Schutzbedürftigkeit müsse auf die Zeit abgestellt werden, zu der die Vorschrift
ihre Wirkung entfalten solle. Dies sei der Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung
bei der X. Krankenversicherungs AG, in der sich die Klägerin ausschließlich der Kindererziehung gewidmet habe.
Dass die Klägerin in diesem Zeitraum der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied habe beitreten können, dürfe
sie nicht von der Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausschließen. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte,
hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft. Die Rechtsauffassung der Beklagten, bei der
Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V müsse auf das "erste Ereignis der Kette" abgestellt werden – womit
wahrscheinlich der Bezug von Mutterschaftsgeld während des Bestehens der freiwilligen Versicherung gemeint sei –
finde im Gesetz keine Stütze. Auch die Auffassung, dass die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin während der Zeit
der Pflichtmitgliedschaft aufgrund der Teilzeitbeschäftigung lediglich "verdrängt" gewesen sei und anschließend
wieder aufgelebt habe, sei unzutreffend. Denn die freiwillige Mitgliedschaft ende nach § 191 Satz 1 Nr. 2 SGB V mit
Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, somit her am 1. November 2003. Um eine freiwillige Versicherung nach ihrem Ende
neu zu begründen bedürfe es zunächst des Endes der Pflichtmitgliedschaft. Die Beklagte sei daher verpflichtet die
Pflichtmitgliedschaft der Klägerin vom 1. Dezember 2004 bis 24. August 2005 fortzuführen, wobei mangels
beitragspflichtiger Einnahmen gemäß §§ 223 Abs. 2, 226 ff. SGB V Beitragsfreiheit bestehe.
Gegen das am 21. November 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Dezember 2006 Berufung eingelegt.
Sie meint, entgegen dem Sozialgericht dürfe § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht wörtlich ausgelegt werden, da dies der
Intention der Vorschrift nicht gerecht werde. Die Vorschrift schütze nicht denjenigen, der als freiwilliges Mitglied einen
der dort genannten Tatbestände erfülle. Die Klägerin sei zu Beginn freiwilliges Mitglied ihrer Kasse gewesen. Die
Elternzeit, auf die sie sich berufe, werde auch nach dem 30. November 2004 von dem Arbeitgeber gewährt, bei dem
sie bereits vor Beginn der Schutzfrist und des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld beschäftigt gewesen sei. Insoweit
stehe die gesamte, in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V genannte Kette von Tatbeständen in keinem Zusammenhang mit
dem bis zum 30. November 2004 ausgeübten Beschäftigungsverhältnis, so dass die mitgliedschaftserhaltende
Wirkung nicht aus diesem Versicherungsverhältnis heraus begründet werden könne. Es sei vom Gesetzgeber gewollt,
dass die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau eines in der privaten Krankenversicherung
versicherten Ehemannes während der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht beitragsfrei zu versichern sei. Folge man
der Auslegung des Sozialgerichts, so ergäben sich Gestaltungsmöglichkeiten, die so nicht gewollt seien und der
Intention des Gesetzgebers zuwiderliefen. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für eine kurze
Zeitdauer im Anschluss an die Schutzfrist würde ausreichen, um sich für die restliche Dauer der Elternzeit einen
beitragsfreien Versicherungsschutz zu sichern.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. November
2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts. Die Beklagte versuche sich mit spekulativen Erwägungen über den
Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte
der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Es bedarf allerdings einer Abänderung des Tenors. Das Sozialgericht hat die Beklagte
unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, "die Klägerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 24.
August 2005 als versicherungspflichtiges Mitglied beitragsfrei zu versichern". Die beitragsfreie Pflichtversicherung der
Klägerin aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit im Abschluss an eine vorangegangene versicherungspflichtige
Beschäftigung besteht allerdings kraft Gesetzes. Richtige Klageart ist deshalb die Anfechtungsklage gegen die
Bescheide der Beklagten, welche eine beitragsfreie Weiterversicherung der Klägerin ab dem 1. Dezember 2004
abgelehnt und eine Verpflichtung zur freiwilligen Versicherung festgestellt haben, verbunden mit einer
Feststellungsklage in Bezug auf den Fortbestand einer beitragsfreien Pflichtversicherung (vgl. BSGE 83, 186).
Dementsprechend hat der Senat den Urteilsauspruch des Sozialgerichts korrigiert.
In der Sache ist den Ausführungen des Sozialgerichts allerdings nichts Wesentliches hinzuzufügen. Das Sozialgericht
hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten aufgrund der
Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 1. Dezember 2004 nach der Regelung des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als
versicherungspflichtige Mitgliedschaft erhalten blieb. Denn die Klägerin war bis zum 30. November 2004 aufgrund ihrer
mehr als geringfügigen Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig und die Elternzeit hat sich hieran unmittelbar
angeschlossen. Auch aus dem Gesetzeszweck lässt sich, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, eine
einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht begründen. Der Senat sieht insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ausführungen im
sozialgerichtlichen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist zu dem Berufungsvortrag lediglich anzumerken:
Die Auffassung der Beklagten, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dürfe vorliegend nicht angewandt werden, weil die Klägerin
vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 1. November 2003 freiwillig versichert gewesen und es
"vom Gesetzgebers gewollt (sei), dass die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau eines in
der privaten Krankenversicherung versicherten Ehemannes während der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht
beitragsfrei zu versichern sei", ist mit den rechtswissenschaftlichen Auslegungsregeln nicht zu vereinbaren. § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V stellt ausschließlich darauf ab, ob der Inanspruchnahme von Elternzeit ein
Versicherungspflichttatbestand vorausgegangen ist. Dagegen spielt die Frage, ob in der vorausgegangenen Kette von
Versicherungsereignissen eine freiwillige Krankenversicherung bestand, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach
dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift keine Rolle. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung (als Anknüpfungspunkt entsprechender Beitragspflichten) endet mit dem Beginn einer
Pflichtmitgliedschaft (§ 191 S. 1 Nr. 2 SGB V; vgl. dazu BSGE 83, 186). Im vorliegenden Fall war das am 30.
November 2003 der Fall, weil die Klägerin am 1. Dezember 2003 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnahm.
Hierbei hat der Senat nicht zu prüfen, ob es sich bei dieser Beschäftigung der Klägerin bei ihrem Schwager während
der Elternzeit um ein ernstlich gewolltes und vollzogenes Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat; denn die Beklagte
hat die Versicherungspflicht der Klägerin in dieser Beschäftigung mit den Bescheiden vom 25./28. Februar 2005
ausdrücklich anerkannt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die dadurch bewirkte beitragsfreie Krankenversicherung von Personen, welche
Elternzeit in Anspruch nehmen, bei Fällen wie dem der Klägerin sozialpolitisch fragwürdig sein mag, weil bereits durch
die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für einen kurzen Zeitraum für die restliche Dauer der
Elternzeit ein beitragsfreier Versicherungsschutz herbeigeführt werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch als Folge der
eindeutigen gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Folgte man dagegen der Rechtsauffassung der Beklagten, würde
die Anwendung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für einen bestimmten Personenkreis ohne nachvollziehbare
Anknüpfung an einen gesetzlichen Tatbestand ausgeschlossen. Dies stünde mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
in Einklang.
Die Pflichtversicherung der Klägerin aufgrund ihrer Beschäftigung ab dem 1. November 2003 blieb somit nach § 192
Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Elternzeit vom 1. Dezember 2004 bis 24. August 2005 erhalten. In dieser Zeit hatte die
Klägerin als Pflichtmitglied keine Beiträge zu entrichten. Beitragspflichtig wären nur Einkünfte aus den in § 226 Abs. 1
SGB V genannten Einnahmearten gewesen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub BSG, a.a.O.) Derartige Einkünfte hatte die Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht vor.