Urteil des LSG Hessen vom 15.10.2009

LSG Hes: versicherungspflicht, anfang, bestätigung, ermessen, form, beitragsforderung, anhörung, geldleistung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 10 KR 168/09
Hessisches Landessozialgericht L 8 KR 253/09 B
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2009 (Az. S 10
KR 168/09) abgeändert. Der Streitwert wird auf 227,45 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht
Darmstadt (S 10 KR 168/09). Gegenstand dieses Verfahrens war die Feststellung des sozialversicherungs-rechtlichen
Status einer Beschäftigten des Klägers. Nach dem die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte,
setzte das Sozialgericht mit Beschluss vom 17. August 2009 den Streitwert - nach Anhörung der Beteiligten - auf
5.000 EUR fest.
Gegen den am 25. August 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 1. September 2009 Beschwerde
eingelegt.
Dazu trägt die Beklagte vor, Gegenstand des zwischenzeitlich beendeten Rechtsstreits sei die Versicherungspflicht
eines in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Zeitraums vom 8. Mai 2008 bis zum 19. Oktober 2008
gewesen. Die Festsetzung des Regelstreitwertes in Höhe von 5.000 EUR sei nicht gerechtfertigt, da genügend
tatsächliche Anhaltspunkte für eine präzise Streitwertfestsetzung bestanden hätten. Das eigentliche Interesse des
Klägers habe in der sich aus der Versicherungspflicht seiner Beschäftigten resultierende Beitragsforderung bestanden.
Da die Beschäftigte des Klägers weitere Minijobs ausgeübt habe, sei der Streitwert nach der Differenz zwischen dem
mutmaßlichen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrag bei unterstellter Versicherungspflicht und dem tatsächlich
entrichteten Pauschalbeitrag festzusetzen gewesen. Dieser Differenzbetrag betrage für den vorliegend streitigen
Zeitraum 227,45 EUR.
Die Beklage beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August
2009, den Streitwert auf 227,45 EUR festzusetzen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde der Beklagten nicht geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig und begründet.
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts war der Streitwert auf 227,45 EUR festzusetzen.
Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.
d. F. des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718) hat das Sozialgericht
für diesen Rechtszug den Streitwert von Amts wegen durch Beschluss festgesetzt, da der Rechtsstreit anders als
durch Urteil endete. Diese Normen sind vorliegend anzuwenden, weil das Streitverfahren nach dem 1. Januar 2002
bzw. nach dem 1. Juli 2004 rechtshängig geworden ist und in diesem Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte
zu dem in § 183 SGG genannten kostenmäßig privilegierten Personenkreis gehören. Der Streitwert ist gemäß § 1 S. 1
Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache zu
bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und weiteren Vorschriften des GKG nichts anderes bestimmt ist. Bietet
der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte und ist Gegenstand der Klage keine bezifferte
Geldleistung gewesen, so ist der Streitwert nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, der derzeit 5.000,00 Euro
beträgt, festzusetzen.
Vorliegend war gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, sind im
vorliegenden Rechtsstreit genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG vorhanden.
Gegenstand des zwischenzeitlich beendeten Klageverfahrens waren die Bescheide der Beklagten, die die
Versicherungspflicht der bei dem Kläger geringfügig Beschäftigten in der Zeit von Anfang Mai bis Mitte Oktober 2008
zum Inhalt hatten. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bezog sich auf die Vermeidung der Zahlung von höheren
Sozialversicherungsbeiträgen, als den bereits gezahlten Pauschalbeiträgen. Wie die Beklagte nachvollziehbar und
unwidersprochen ausführte, hätte der Kläger im Falle einer Bestätigung ihrer Entscheidung mit einer Nachentrichtung
von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 227,45 EUR rechnen müssen. Dieser Betrag entspricht dem
wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Streitverfahren. Denn im Falle der Beschäftigung einer Arbeitnehmerin
mit mehrfachen Minijobs bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers an der Differenz
zwischen dem tatsächlich entrichteten Pauschbetrag und dem mutmaßlich zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeitrag bei unterstellter Versicherungspflicht.
Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und endgültig (§ 177 SGG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.