Urteil des LSG Hessen vom 12.03.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.03.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 28/5 Ka 141/92
Hessisches Landessozialgericht L 7 Ka 987/94
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1994 wird
zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Erweiterten Honorarverteilung
(EHV).
Der 1948 geborene Kläger erhielt am 1. Februar 1977 die Approbation in Niedersachsen. Nach seinen Angaben
gehörte der Kläger durch langjährige Kliniktätigkeit ab 1976 der Ärzteversorgung Niedersachsen an. 1984 nahm er in
Hessen eine Tätigkeit als Arzt in einer Klinik auf, verblieb jedoch in der Ärzteversorgung Niedersachsen. Am 2. Juli
1990 erhielt der Kläger die Eintragung in das Ärzteregister Hessen und ist seither als Arzt für Neurologie und
Psychiatrie in Frankfurt am Main niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Am 12. Februar 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Teilnahme an der EHV und bat
um Überweisung des entsprechenden Honoraranteils an sich bzw. die Ärzteversorgung Niedersachsen. Er wies darauf
hin, daß er dorthin zur Zeit eine Regelversorgungsabgabe von jährlich DM 20.560,80 zu zahlen habe, dadurch eine
ausreichende Alters- und Berufsunfähigkeitsabsicherung besitze und außerdem Ansprüche aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung habe. Ein
Wechsel zur Ärzteversorgung Hessen und Teilnahme an der EHV sei mit erheblich geringeren Ansprüchen verbunden.
Mit Schreiben (Bescheid) vom 22. Februar 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß eine Befreiung von der EHV
nicht vorgesehen und auch praktisch nicht möglich sei. Es handele sich um eine Pflichtversorgung. Die
Honorarverteilung für aktive und inaktive Ärzte bilde eine Einheit und werde aus der Gesamtvergütung geleistet. Die
Lösung von der EHV würde auch ein Ausscheiden aus der Honorarverteilung voraussetzen.
Mit Schreiben vom 1. Mai 1991, das die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 1991
wertete, vertrat der Kläger die Auffassung, daß die satzungsmäßige Heranziehung zur EHV in seinem Fall gegen
höherrangiges Recht verstoße.
Mit weiterem Schreiben (Bescheid) vom 22. Juli 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß seinem Widerspruch
nicht abgeholfen werden könne und der Vorgang dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1991 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur
Begründung im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 8 des Gesetzes über die
Kassenärztliche Vereinigung sei die EHV als Bestandteil der Honorarverteilung von den hessischen Kassenärzten in
eigener Autonomie nach Kriterien der freien Berufsausübung geschaffen worden. Die EHV stelle lediglich eine Grund-
oder Teilversorgung dar. Es werde kein Kapital angespart, sondern die Ansprüche der EHV-Teilnehmer würden wie die
Ansprüche der aktiv tätigen Ärzte aus der jeweiligen Gesamtvergütung honoriert. Bei einem solchen Verfahren sei
eine Befreiung nicht möglich, sondern würde der Versorgung die Grundlage entziehen. Eine Verfassungsbeschwerde
sei mit Entscheidung vom 24. Mai 1957 abgelehnt worden. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen
habe diesem Faktum in § 8 seiner Satzung ebenfalls Rechnung getragen. Zur Vermeidung einer evtl. Überversorgung
werde den Kassenärzten die Möglichkeit gegeben, ihren Pflichtbeitrag dort auf 50 % herabsetzen zu lassen.
Gegen den am 19. Dezember 1991 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17. Januar 1992 Klage
erhoben und im wesentlichen vorgetragen, entsprechend dem Schreiben der Ärzteversorgung Niedersachsen vom 4.
Januar 1991 sei dort eine Beitragsreduzierung nicht möglich. Die Regelversorgungsabgabe betrage für 1992 DM
22.744,80, was zu einer vorstellbaren Versorgung einer monatlichen Rente von fast DM 6.000,– führen würde. Über
die EHV Hessen könne er keine sinnvolle Versorgung mehr erwerben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein
Befreiungstatbestand nicht möglich sein sollte. Die Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen
wie auch der Ärzteversorgung des Landes Niedersachsen sähen einen Befreiungstatbestand vor. Er wende sich nicht
gegen die Mitgliedschaft, sondern dagegen, daß die Pflichtmitgliedschaft nicht im Falle der Überversorgung einen
Befreiungstatbestand vorsehe. Dies sei ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und damit gegen die Verfassung
gerichtet.
Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei die Teilnahme an der EHV nicht unzumutbar. Die Versorgung im
Versorgungswerk dürfe nicht von der EHV getrennt betrachtet werden, da eine Verzahnung vorliege. Deswegen sehe
die Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen eine teilweise Befreiungsmöglichkeit für den
Fall der Teilnahme an der EHV vor. Durch die freiwillige Weiterführung der Versicherung bei der Ärzteversorgung
Niedersachsen habe sich der Kläger von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Landesärztekammer
Hessen befreien lassen. Er hätte aufgrund des Überleitungsabkommens seine bei der Ärzteversorgung Niedersachsen
erworbenen Ansprüche auf die Ärzteversorgung Hessen übertragen können. Der Kläger habe bis heute nicht glaubhaft
dargelegt, daß dies zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung spreche auch, daß der Kläger zwar die Vorteile der Honorarverteilung in Anspruch nehmen wolle,
sich aber nicht an den alle Kassenärzte gleichmäßig treffenden Lasten beteiligen wolle.
Das Sozialgericht hat das Überleitungsabkommen zwischen der Landesärztekammer Hessen und der Ärztekammer
Niedersachsen aus 1969 sowie eine Satzung der Landesärztekammer Hessen beigezogen.
Mit Urteil vom 20. Juli 1994 hat das Sozialgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die
Grundsätze der EHV (GEHV) beruhten auf § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen vom 22.
Dezember 1953 und damit auf genügender Rechtsgrundlage. Es handele sich um Satzungsrecht, das die Beklagte im
Rahmen der Satzungsautonomie erlassen habe. Der Kläger sei hierdurch nicht übermäßig belastet, da er die von ihm
gerügte doppelte Inanspruchnahme durch eigenes Handeln hätte vermeiden können. Er hätte nach dem
Überleitungsabkommen seine in Niedersachsen geleisteten Beiträge auf das Hessische Versorgungswerk übertragen
und dort eine Beitragsreduzierung erwirken können. Soweit der Kläger einwende, daß er für diese Entscheidung nach
Aufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit lediglich drei Monate Zeit gehabt habe, während er vom Bestehen der EHV keine
Kenntnis gehabt habe, sei ihm dies selbst zuzurechnen, da er sich habe entsprechend kundig machen können und
seit dem 1. Januar 1990 seinen Vorbereitungsdienst in einer kassenärztlichen Praxis absolviert habe.
Gegen das ihm am 23. September 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 1994 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe eine entsprechende Information hinsichtlich der Übertragungsmöglichkeit
seiner Anwartschaften von Niedersachsen nach Hessen und die dreimonatige Frist unterlassen und müsse deshalb
die beantragte Befreiung gewähren, da er keinerlei andere Möglichkeiten habe, von seinen satzungsmäßigen Rechten
Gebrauch zu machen. Die unzumutbare Härte der Doppelbelastung könne nicht akzeptiert werden. Die Revision sei
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Letztlich werde er verpflichtet, Beiträge für eine
Überversorgung zu zahlen. Das Fehlen einer Ausnahmeregelung verstoße gegen das Übermaßverbot und damit gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit dem beigefügten Schreiben vom 21. Januar 1997 habe die Ärzteversorgung
Niedersachsen seine monatliche Rentenanwartschaften mitgeteilt. Da das Versorgungswerk der Landesärztekammer
des Landes Hessen eine Vergleichsberechnung bei fiktiver Überleitung ablehne, müsse darüber vom Gericht eine
Auskunft eingeholt werden. Ferner solle der Beklagten auferlegt werden, Auskunft über die von ihm bisher erworbenen
Ansprüche aus der EHV und der von seinem Anteil des Einbehalts für die EHV dieser tatsächlich zufließende Teil
(abzüglich Abrechnungsverwaltung) zu geben. Für 1995 habe die Ärzteversorgung Niedersachsen 14 % des Gewinns
vor Steuern (DM 232.000,–) also DM 32.500,– verlangt, für die EHV habe er 4,5 % des Kassenumsatzes von DM
292.000,– also DM 13.100,– geleistet. Bei der EHV der Beklagten fehle eine Befreiungsmöglichkeit, wie sie in der
Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer für den Fall vorgesehen werde, wenn die Mitgliedschaft in
einem Versorgungswerk in einem anderen Bundesland aufrechterhalten werde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1994 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei nicht ersichtlich, woher die nunmehr vom Kläger behauptete Unterlassung einer
Aufklärungspflicht seitens der Beklagten herrühren solle. Der Kläger habe vor der Niederlassung in Hessen einen
Einführungslehrgang zur Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit absolvieren müssen. Dort werde immer ein
Hinweis auf die Besonderheit der EHV gegeben. Es sei ein freier Entschluß des Klägers gewesen, sich von der
Pflichtmitgliedschaft bei der Ärzteversorgung befreien zu lassen – die eine Absenkung der Beiträge bei Teilnahme an
der EHV vorsehe – um bei der Ärzteversorgung Niedersachsen die freiwillige Fortführung seiner Mitgliedschaft zu
beantragen, obwohl dort eine Befreiungsmöglichkeit zu Gunsten der EHV auch teilweise nicht vorgesehen sei. Wer ein
solches Verfahren durchlaufe, müsse sich mit den verschiedenen Versorgungswerken und der Möglichkeit der
Übertragung auseinandersetzen. Eine Pflicht der Beklagten, über die unterschiedliche Gestaltung der
Versorgungswerke zu informieren, bestehe nicht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der
Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli
1994 ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1991 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Widerspruchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts. Ohne Rechtsverstoß hat die Beklagte festgestellt, daß der Kläger in die EHV einzubeziehen ist und es
keine Befreiungsmöglichkeit für ihn gibt. Auf der Grundlage von § 368 f. Abs. 1 RVO und § 8 des Gesetzes über die
Kassenärztliche Vereinigung Hessen vom 22. Dezember 1953 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen S.
206) hat die Abgeordnetenversammlung der Beklagten die GEHV beschlossen, die einen rechtsgültigen Bestandteil
des Satzungsrechts bilden, dem der Kläger als Mitglied der Beklagten unterworfen ist, §§ 95 Abs. 3, 77 Abs. 3 Satz
1, 81 SGB V, § 3 der Satzung der Beklagten. Der erkennende Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der
Grundlagen und des Umfangs der Satzungsautonomie der Beklagten (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 9. Mai
1972 – 1 BvR 518/62 = BVerfGE 33, S. 125 (156)).
Nach den GEHV werden alle in Hessen zugelassenen Vertragsärzte (früher Kassenärzte) erfaßt, ohne daß es hiervon
eine Befreiungsmöglichkeit etwa wegen anderweitiger Versorgung gäbe (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1.
Dezember 1971 – L-7/Ka-1324/68 = Breithaupt 1972, Nr. 268, S. 729). Die fehlende Befreiungsmöglichkeit verstößt
auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Sozialstaatsgebot
oder Übermaßgebot, schon deshalb nicht, weil dem Kläger die Teilnahme an der EHV nicht unzumutbar ist (vgl. Urteil
des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1971 s.o.). Es handelt sich bei der EHV auch nicht um eine
Vollversicherung, sondern um eine Grund- oder Teilversicherung gegen die Wechselfälle des Lebens (Urteil des
erkennenden Senats vom 23.4.1980 – L-7/Ka-1128/79). Vom normalen Ablauf her gesehen hätte der Kläger seine
Anwartschaft bei der Ärzteversorgung Niedersachsen 1984 nach Aufnahme seiner Kliniktätigkeit in Hessen auf das
Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen übertragen können (Überleitungsabkommen der beiden betroffenen
Ärztekammern aus dem Jahre 1969) und wäre damit 1990 nach seiner Zulassung als Kassenarzt in den Genuß der
Ermäßigung des Pflichtbeitrages auf 50 % nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der
Landesärztekammer Hessen gekommen. Wenn der Kläger demgegenüber aus dem Gericht nicht näher substantiierten
wirtschaftlichen Gründen 1984 die Beibehaltung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen
vorgezogen hat mit der Folge, daß er dort einen nicht ermäßigten Beitrag zu zahlen hat, so ist dies in der Satzung der
Ärzteversorgung Niedersachsen begründet, kann aber nicht den GEHV der Beklagten als unverhältnismäßig
angelastet werden. Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, Befreiungsmöglichkeiten von der EHV
vorzusehen, da dies einen Systembruch der einheitlichen Teilnahme der aktiven und inaktiven Kassenärzte (jetzt
Vertragsärzte) an der Honorarverteilung bzw. EHV darstellen würde. Es würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller bei der Beklagten zugelassenen Kassenärzte (jetzt Vertragsärzte) widersprechen, wenn ein Arzt zwar die Vorteile
der Honorarverteilung in Anspruch nehmen könnte, sich aber nicht an den alle Kassenärzte (jetzt Vertragsärzte)
gleichmäßig treffenden Lasten beteiligen müßte (so der erkennende Senat im Urteil vom 1.12.1971 s.o.) Der Kläger
war durch den Einführungslehrgang der Beklagten vor seiner Zulassung auch über die Besonderheit der hessischen
EHV informiert, so daß schon aus diesem Grund ein Versäumnis der Beklagten bezüglich der Information des Klägers
mit der evtl. Folgerung einer Sanktion nicht in Frage kommt. Soweit auf den Zeitpunkt des Wechsels des Klägers von
Niedersachsen nach Hessen abzustellen ist, kann der Beklagten schon deshalb eine unterlassene Information des
Klägers nicht vorgeworfen werden, da die Beklagte von der Aufnahme einer Tätigkeit als Klinikarzt nicht berührt wird.
Ob der Kläger sich über die wirtschaftliche Tragweite seines Entschlusses der freiwilligen Fortführung der
Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung Niedersachsen geirrt hat, von einem der Versorgungswerke unrichtig,
unvollständig oder zu spät informiert wurde oder auch seine Entscheidung auf unvollständige eigene Nachforschungen
gestützt hat, betrifft das Verhältnis zur Beklagten nicht und war deshalb auch nicht näher aufzuklären. Es bedurfte
auch keiner Prüfung, ob evtl. die fehlende Beitragsherabsetzungsmöglichkeit der Ärzteversorgung Niedersachsen bei
bestehender Verpflichtung der Teilnahme an der hessischen EHV rechtlich angreifbar oder bereits deshalb nicht
angreifbar ist, weil der Kläger im konkreten Fall die Möglichkeit der Teilnahme am Versorgungswerk der
Landesärztekammer Hessen hatte, sich jedoch aus eigenem Entschluß dagegen entschied.
Der erkennende Senat sah keine Veranlassung, die vom Kläger für erforderlich gehaltenen Ermittlungen
durchzuführen. Weder eine Vergleichsberechnung durch das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen bei
fiktiver Überleitung, noch die Höhe des vom Kläger derzeit in der EHV erworbenen Anspruchssatzes noch der auf die
EHV entfallende Verwaltungsaufwand sind entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Bei den zu
überprüfenden GEHV handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht.