Urteil des LSG Hessen vom 06.11.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.11.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 14 Ar 1091/97 A
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 1071/97 A
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 1997 (Az.: S-14/Ar-1091/97 A) wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
I
Die Antragstellerin betreibt ein Fuhrunternehmen nach ihren Angaben ausschließlich auf der Route Deutschland –
Nahost, und zwar überwiegend Deutschland – Türkei. Die Antragstellerin wurde nach ihren Angaben im Dezember
1994 gegründet und betrieb zunächst 6 Lastzüge, derzeit noch 3, die noch i.H.v. DM 300.000,– finanziert sein sollen.
Die Antragstellerin ist zu 50 % beteiligt an der Fa. in Istanbul (einer GmbH türkischen Rechts), die dort ansässige
Lkw-Fahrer unter Vertrag hat, die die Transporte der Antragstellerin ausführen. Die Antragstellerin stellt die sächlichen
Mittel zur Verfügung, d.h. den geladenen, gewarteten, fahrfertigen Lkw einschließlich sämtlicher notwendiger Papiere,
während die türkische Partnerfirma für die ordnungsgemäße Überführung und Rückführung des Lkw nebst Ladung
verantwortlich ist. Die Fahrer erhalten umfassende Vollmachten zur Erledigung der Zollformalitäten und müssen
deshalb auch türkische Formulare verstehen. Nach § 9 Nr. 2 Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) in der bis zum 31.
August 1993 geltenden Fassung bedurfte das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis, ab 1.9.1993 bedurfte nur das fahrende Personal im grenzüberschreitenden
Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern im Ausland keiner Arbeitserlaubnis, ab 10. Oktober 1996 nur das
fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern im Ausland, sofern das
Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist. Im Hinblick auf die letzte Änderung der AEVO erteilte die
Antragsgegnerin den bei der Antragstellerin eingesetzten Fahrern zunächst befristete Arbeitserlaubnisse bis 30. April
1997. Für 6 türkische Fahrer, und zwar
Mustafa (geb. 1958) Mustafa (geb. 1960) Mustafa (geb. 1953) Osman (geb. 1954) Yakup (geb. 1954) Necdet (geb.
1960),
die nach einer eidesstattlichen Erklärung der Soraya vom 2. August 1997 bereits vor September 1996 die Lkw der
Antragstellerin gefahren haben, wurde eine Verlängerung der Arbeitserlaubnis beantragt.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 7. Mai 1997 lehnte die Beklagte die Anträge ab und führte zur Begründung u.a.
aus, wegen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes habe die Bundesregierung bereits im November 1973 einen
Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer verfügt. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz seien geregelt in der
Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (ASAV). Keine der dort genannten Ausnahmetatbestände seien erfüllt. Über
begründete Einzelfälle entscheide gemäß § 8 ASAV das jeweilige Landesarbeitsamt in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Regierungspräsidium. Bereits wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis sei die Erteilung einer
Arbeitserlaubnis ausgeschlossen. Mit den rechtzeitig erhobenen Widersprüchen begehrten die genannten Lkw-Fahrer,
für die die Antragstellerin auftrat, weiterhin eine Arbeitserlaubnis, hilfsweise die Bestätigung, daß sie
arbeitserlaubnisfrei bei der Antragstellerin eingesetzt werden dürften. Zur Begründung wurde ausgeführt, die AEVO,
insbesondere § 9 Abs. 2 verstoße gegen Verfassungsrecht, da sie eine rückwirkende Enteignung des eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebes der Antragstellerin darstelle. Es liege auch ein Verstoß gegen das deutsch-
türkische Assoziationsabkommen vor.
Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 31. Juli 1997 wies die Beklagte die Widersprüche im wesentlichen
mit der Begründung zurück, das öffentliche Interesse rechtfertige einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin
und stelle eine zusätzliche Beschränkung des Rechts aus Artikel 14 GG dar. Ein Verstoß gegen das deutsch-
türkische Assoziationsabkommen liege nicht vor. Das Abkommen verschaffe türkischen Arbeitnehmern den Zugang
zum deutschen Arbeitsmarkt nach Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten in Form der Verlängerung einer erteilten
Arbeitserlaubnis. Eine generelle Arbeitserlaubnisfreiheit werde in dem Abkommen nicht geregelt.
Bereits am 11. Juni 1997 hat die Antragstellerin Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und
gleichzeitig Klage erhoben; letztere ist noch anhängig bei dem Sozialgericht Gießen unter S-14/Ar-1103/97.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung und schriftliche Bescheinigung durch die Antragsgegnerin, daß die
genannten Fahrer der Fa. arbeitserlaubnisfrei die Lkw der Antragstellerin von Deutschland in die Türkei und wieder
zurück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen dürfen. Sie hat u.a. vorgetragen, sie verfolge den
Anspruch sowohl im eigenen Namen als auch namens und mit den vorgelegten Vollmachten der betroffenen Fahrer.
Zur Zeit behelfe sie sich nach dem Beispiel eines "Stafettenlaufs”, indem sie Fahrzeuge bis zur rumänischen oder
polnischen Grenze bringe, um dort von einem entgegenkommenden Fahrer den Zug im Wege eines Fahrertausches
zu übernehmen. Dies verlängere den Transport jedoch um mindestens 2 Tage und sei personell und finanziell so
aufwendig, daß es nur vorübergehend tragbar sei. Wenn der alte Zustand nicht wieder hergestellt werde, drohe die
Zahlungsunfähigkeit. Selbstverständlich habe sie sich um geeignete Fahrer des deutschen Arbeitsmarktes bemüht,
jedoch trotz Einschaltung der Antragsgegnerin ohne Erfolg. Die Arbeitsbedingungen seien schwierig und die
Anforderungen so hoch, daß praktisch nur türkische Fahrer einsetzbar seien, insbesondere sei die Kenntnis der
Mentalität des Orients und des Balkans erforderlich, wozu auch der Umgang mit korrupten Zöllnern, das richtige
Verhalten bei Überfällen und der Umgang mit kriminellen Vereinigungen gehöre. Die Standzeiten in der Türkei seien
wesentlich länger als die in Deutschland.
§ 9 Abs. 2 AEVO sei in der heute gültigen Fassung insgesamt verfassungswidrig, weshalb hilfsweise die Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht erfolgen solle. Auch sei das deutsch-türkische Assoziationsabkommen verletzt, da die
EG-Partner und die Türkei bekundet hätten, den wechselseitigen Dienstleistungsverkehr nicht zu behindern. Es sei
deshalb gerechtfertigt, die streitbefangene Frage dem europäischen Gerichtshof vorzulegen. Die Antragstellerin hat
Vollmachten der betroffenen 6 Fahrer, eine eidesstattliche Versicherung der Bürokauffrau vom 2. Juni 1997, einen
Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Mai 1997 (S 13 VR 116/97 Al 98), einen Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 27. Mai 1997 (S 15 Ar 59/97), sowie eine gutachtliche Stellungnahme des Rechtsanwalt
vom 21. Februar 1997 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 8. Juli 1997 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag abgelehnt und im wesentlichen damit
begründet, der Antrag sei zwar zulässig, der Antragstellerin stehe jedoch kein Anordnungsanspruch zu. Die
Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland sei von einer Arbeitserlaubnis der
Antragsgegnerin abhängig. Hierunter fielen auch türkische Arbeitnehmer, da im Verhältnis Europäische Union – Türkei
bisher keine volle Freizügigkeit hergestellt sei und sich ein Anspruch türkischer Arbeitnehmer auf Zugang zum
deutschen Arbeitsmarkt nur nach Maßgabe des Art. 6 Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 EWG-Türkei ergebe, der
erst nach Ablauf bestimmter Beschäftigungszeiten den Anspruch auf Verlängerung einer erteilten Arbeitserlaubnis
verschaffe. Der Befreiungstatbestand des § 9 Abs. 2 AEVO in der ab 10.10.1996 geltenden Fassung liege bei der
Antragstellerin nicht vor. Die Neuregelung sei nicht rechtswidrig. Da sich die Beschränkung der Arbeitserlaubnisfreiheit
auf das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im
Ausland in der bis zum 9.10.1996 geltenden Fassung als nicht effektiv erwiesen habe, sei vom Verordnungsgeber als
weitere Voraussetzung die Zulassung des Fahrzeuges im Sitzstaat des Arbeitgebers aufgenommen. Der wesentliche
Grund hierfür sei gewesen, der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zu wesentlich niedrigeren Löhnen bei
einer erheblichen Anzahl von arbeitslosen Kraftfahrern entgegenzuwirken. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige
einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin und stelle eine zulässige Beschränkung des Rechts aus
Artikel 14 GG dar. Der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 10. März 1994 (RAr 44/93) entschiedene Sachverhalt
sei nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Den von der ab 10. Oktober 1996 geltenden Neuregelung betroffenen
Unternehmen sei eine Übergangsfrist bis zum 30. April 1997 eingeräumt worden. Auch die Antragstellerin habe damit
ausreichend Gelegenheit zu einer Umstellung gehabt. Eine Auslauffrist von 7 Monaten sei ausreichend. Eine generelle
Arbeitserlaubnisfreiheit werde in dem deutsch-türkischen Assoziationsabkommen nicht geregelt.
Gegen den ihr am 15. Juli 1997 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8. August 1997 Beschwerde
eingelegt und unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der vom 2. August 1997, sowie eines
Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 1997 (L 11 B376/96.Al-VR) vorgetragen, die
Vorschrift des § 9 Abs. 2 AEVO sei bedenklich, da keine Auslauffrist für die Fahrer gewährt worden sei, die bereits
vor dem 30. September 1996 beschäftigt gewesen seien.
Das Sozialgericht Gießen hat der Beschwerde unter dem 11. August 1997 nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin hat ein Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. September 1997 (S 2 Al 446/97) vorgelegt und
ergänzend vorgetragen, es seien letztlich die Arbeitsämter gewesen, die die Nahostspediteure im Jahre 1993
veranlaßt hätten, ihre türkischen Fahrer bei türkischen Firmen anzustellen. Die jetzige Argumentation wegen
angeblicher Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei rechtsmißbräuchlich, nachdem die
Antragsgegnerin empfohlen gehabt habe, die Fahrer bei türkischen Firmen anzustellen. Solange es den Arbeitsämtern
nicht möglich sei, qualifizierte und zuverlässige Fahrer für die Nahostroute zur Verfügung zu stellen, könne kein
öffentliches Interesse daran bestehen, türkische Fahrer fernzuhalten, die zu 90 % ihre Arbeitsleistung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erbrächten, unabhängig davon, wieviel Lohn ein solcher Arbeitnehmer erhalte.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 1997 aufzuheben und
im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
schriftlich zu bescheinigen, daß die Arbeitnehmer
Mustafa (geb. 1958) Mustafa (geb. 1960) Mustafa (geb. 1953) Osman (geb. 1954) Yakup (geb. 1954) Necdet (geb.
1960)
arbeitserlaubnisfrei die Lkw der Antragstellerin von Deutschland in die Türkei und wieder zurück auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland führen dürfen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, die Neuregelung des § 9 Abs. 2 AEVO sei im Hinblick auf die konjunkturellen
Entwicklungen der letzten Jahre auf dem Arbeitsmarkt einerseits und die Problemstellungen, die sich durch den
Zustrom von Ausländern und deren Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt andererseits ergeben hatten, nicht rechtswidrig.
Entscheidender Grund für die Änderung sei es gewesen, der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zu
wesentlich niedrigeren Löhnen bei einer erheblichen Anzahl an arbeitslosen inländischen Kraftfahrern
entgegenzuwirken. Dies rechtfertige einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin und begegne auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Aufgrund der bis zum 30. April 1997 eingeräumten Übergangsfrist habe die
Antragstellerin auch ausreichend Zeit gehabt, sich durch geeignete Maßnahmen auf die geänderte Rechtslage
einzustellen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie
der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar ist bei dem vorliegenden Verfahren nach dem
SGG vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz für die Antragstellerin nicht vorgesehen, ist jedoch nach der
grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (19. Oktober 1977 – 2BvR 42/76 – BVerfGE 46, S. 166)
dann geboten, wenn für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Nach dem
schlüssigen Vorbringen der Antragstellerin droht ihr wirtschaftlicher Zusammenbruch, wenn sie die bisherige
Zusammenarbeit mit der Fa. nicht fortführen kann.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 8. Juli 1997 ist zu Recht ergangen. Die Antragstellerin
hat keinen Anspruch auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung. Dabei geht der erkennende Senat davon aus,
daß die Antragstellerin schlüssig die Voraussetzungen dargelegt hat, die bei "Wahrunterstellung” das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes ergeben würden. Es ist auch davon auszugehen, daß die letztlich gewollte Feststellungsklage
zulässig ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 1994 – 7 RAr 44/93), wobei der begehrten schriftlichen
Bescheinigung keine weitergehende Bedeutung etwa im Sinne eines allgemeinen Leistungsbegehrens zukommen
dürfte; vielmehr sieht die Antragstellerin darin nur die vereinfachte Möglichkeit, bei den Grenzabfertigungen den
Nachweis zu führen, daß der jeweilige Lkw-Fahrer berechtigt ist, den jeweiligen Lkw der Antragstellerin auch in der
Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Von einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes war im Rahmen des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes
abzusehen, da nach Auffassung des erkennenden Senates bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vom
Vorliegen eines Anordnungsanspruches ausgegangen werden kann. Die angefochtenen Bescheide der
Antragsgegnerin vom 7. Mai 1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 1997 entsprechen im
Ergebnis der materiellen Rechtslage.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AFG bedürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche sind, zur Ausübung einer Beschäftigung
einer Erlaubnis der Antragsgegnerin, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Nach
Satz 2 wird die Erlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
einzelnen Falles erteilt. Nach Satz 3 darf Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben wollen, die Arbeitserlaubnis nur erteilt
werden, sofern die Dauer der Beschäftigung die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt.
Nach Abs. 4 kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung für einzelne Berufs-
und Personengruppen Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 bis 3 zulassen. Von dieser Ermächtigung wurde durch die
Verordnung zur Änderung des Arbeitserlaubnisrechts vom 30. September 1996 (BGBl I S. 1491) Gebrauch gemacht.
Es ist nicht erkennbar, daß die Beschränkung der Arbeitserlaubnisfreiheit bei fahrendem Personal im
grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des
Arbeitgebers zugelassen ist, gegen die Ermächtigungsgrundlage verstößt. Soweit nach der bis zum 9. Oktober 1996
geltenden Fassung unbeachtlich war, in welchem Land der benutzte Lkw zugelassen war, hatte dies offenbar zu der
auch von der Antragstellerin verwendeten Konstruktion geführt, in der Bundesrepublik Deutschland einen vollständigen
Speditionsbetrieb aufrecht zu erhalten, jedoch ohne die erforderlichen Lkw-Fahrer, die von einem türkischen Betrieb zu
stellen waren. Dieses Verhalten wirkt sich auf den deutschen Arbeitsmarkt aus. Es war demnach naheliegend, bei
ungünstiger werdendem Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland die Ausnahmen in der AEVO zu überprüfen
und ggf. enger zu fassen. Dabei bedeutet die Herausnahme einer bestimmten Berufsgruppe (wie hier das fahrende
Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern das Fahrzeug in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist) aus der generellen Arbeitserlaubnisfreiheit keineswegs für die dadurch
betroffene Antragstellerin, daß die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht Deutsche (oder diesen gleichgestellt)
sind, nunmehr in ihrem Betrieb ausnahmslos ausgeschlossen ist. Vielmehr wird sie dadurch lediglich den anderen
Betrieben gleichgestellt, die entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG nichtdeutsche Arbeitnehmer nur einstellen dürfen,
wenn diese eine Arbeitserlaubnis besitzen. Die Antragstellerin wird also aus Gründen der Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes dem allgemeinen Arbeitserlaubnisrecht unterstellt. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß
nach den Ausführungen von Rechtsanwalt (Schreiben vom 21. Februar 1997) und auch nach den eigenen Angaben
der Antragstellerin die Nahostspediteure in den vergangenen Jahren die bestehende Regelung der
Arbeitserlaubnisfreiheit dazu verwendet haben, überwiegend oder fast ausschließlich in der Türkei wohnende Fahrer
von türkischen Partnerbetrieben auf ihren eigenen Lkw einzusetzen und damit die Veränderung von Lage und
Entwicklung des hiesigen Arbeitsmarktes zumindest mitbewirkt haben. Ein Vertrauensschutz der Antragstellerin auf
eine Fortdauer einer Ausnahmeregelung, die ihrerseits abhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ist,
kann keinen Bestand haben, wenn sich Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ändern. In der Gründungssituation
der Antragstellerin im Dezember 1994 dürfte sich ein besonderer Vertrauensschutz für die Antragstellerin aber auch
deshalb nicht aufgebaut haben, da die Arbeitserlaubnisfreiheit des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden
Güterverkehr durch Verordnung vom 1. September 1993 (BGBl I S. 1527) ganz wesentlich dahin eingeschränkt wurde,
daß dies nur bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland Gültigkeit hatte. Die Arbeitserlaubnisfreiheit bei Arbeitgebern mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland war damit entfallen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der
Antragstellerin und ihren Mitbewerbern gefundene Konstruktion nicht ohnehin einen Umgehungstatbestand der ab 1.
September 1993 geltenden Regelung darstellte, daß das bei inländischen Arbeitgebern beschäftigte fahrende Personal
im grenzüberschreitenden Güterverkehr nunmehr den Regeln des Arbeitserlaubnisrechts unterfallen sollte. Einen
besonderen Vertrauenstatbestand in die Unveränderbarkeit der neu gestalteten Ausnahmeregelung vermag der
erkennende Senat jedenfalls nicht zu erkennen.
Es liegt auch nicht ein dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 1994 (7 RAr 44/93) vergleichbarer
Sachverhalt vor. Die dort klagende Spedition beschäftigte 4 in Polen wohnhafte Fahrer und hatte von der
Antragsgegnerin eine Mitteilung bekommen, daß die 4 polnischen Fahrer keine Arbeitserlaubnis benötigten. Das
Bundessozialgericht hat im Wege der Auslegung das Vorliegen einer stillschweigenden Übergangsregelung
angenommen, wonach die vor dem 1. September 1993 beschäftigten polnischen Fahrer auch ohne Arbeitserlaubnis
weiterbeschäftigt werden dürften. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch gerade nicht um bei der Antragstellerin
beschäftigte Arbeitnehmer, sondern um türkische Arbeitnehmer des türkischen Partnerbetriebes der Antragstellerin.
Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. April 1997
(L 11 B 376/96.Al-VR) beruht auf einem abweichenden Sachverhalt. Dort erhielt die Spedition mit Sitz in Deutschland
von der Antragsgegnerin ein Schreiben vom 23. September 1994, das das Gericht als feststellenden Verwaltungsakt
ansah (bindende Feststellung, daß die Befreiungsvorschrift des § 9 Abs. 2 AEVO auch dann gilt, wenn die benutzten
Fahrzeuge auf in Deutschland ansässige Unternehmen zugelassen sind), der bisher nicht aufgehoben worden sei. Alle
übrigen Probleme wurden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als nicht entscheidungserheblich angesehen.
Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über eine entsprechende schriftliche Regelung durch die Antragsgegnerin.
Soweit bei der Verordnung vom 30. September 1996 keine Übergangsregelung enthalten war, hat die Antragsgegnerin
der Antragstellerin durch die Erteilung von befristeten Arbeitserlaubnissen für die betroffenen 6 Fahrer bis zum 30.
April 1997 tatsächlich die Möglichkeit der Umstellung ihres Betriebes auf die neue rechtliche Situation gegeben. Dies
wird vom erkennenden Senat auch für ausreichend angesehen, zumal der Antragstellerin unterschiedliche Reaktionen
– evtl. auch in Kombination – zur Verfügung standen, wie etwa die dauerhafte Umstellung auf einen Betrieb mit
eigenen Lkw und eigenen Fahrern, die Einstellung deutscher oder bevorrechtigter Ausländer, die Beantragung von
Arbeitserlaubnissen für nicht im Ausland wohnende Ausländer, die Zusammenarbeit mit anderen türkischen Betrieben,
die im Besitz dort zugelassener Lkw sind. Soweit die Antragstellerin behauptet, daß der hiesige Arbeitsmarkt nicht
einen geeigneten Lkw-Fahrer für ihre Bedürfnisse hergebe, wäre dies dann zu prüfen, wenn die Erteilung einer
allgemeinen Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AFG für eine Beschäftigung bei der Antragstellerin beantragt wird. Der
begehrte Anspruch auf arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung ist damit nicht zu stützen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 14 GG vor. Zum einen werden Inhalt
und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt (Abs. 1 Satz 2), zum anderen verpflichtet Eigentum. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Abs. 2). Zum Schutzbereich des Artikels 14 gehört auch
der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Dabei steht das wirtschaftliche Unternehmen mit seinen personellen
und gegenständlichen Grundlagen unter dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 45, S. 142 (173)),
bloße (Umsatz- und Gewinn-)Chancen und tatsächliche Gegebenheiten werden eigentumsrechtlich jedoch nicht
geschützt (BVerfGE 68, S. 193 (223)). Ist schon zweifelhaft, ob die türkischen Beschäftigten einer in der Türkei
ansässigen Partnerfirma zu den personellen Grundlagen der Antragstellerin gehören, so ist der sich verändernde
Zustand des Arbeitsmarktes jedenfalls den tatsächlichen Gegebenheiten zuzurechnen, die eigentumsrechtlich nicht
geschützt sind. Die durch Verordnung bisher geregelte Ausnahme, bei fahrendem Personal im grenzüberschreitenden
Güterverkehr unbeschränkt auf Personal ausländischer Arbeitgeber zugreifen zu können, hat nach Auffassung der
Antragsgegnerin zu einer Situation geführt, die mit Lage und Entwicklung des heimischen Arbeitsmarktes nicht mehr
in Einklang zu bringen ist. Der Wegfall der bisherigen Ausnahme stellt damit eine Regelung dar, die Inhalt und
Schranken des Eigentums näher bestimmt und auch dem Gemeinwohl dient.
Weitergehende Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (ratifiziert durch Gesetz vom 13. Mai
1964 – BGBl II S. 509) und dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates, Kapitel II, Abschnitt 1, Artikel 6. Danach
hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem
Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei
dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Dabei handelt es sich um einen unmittelbar auch
in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Anspruch (vgl. Urteil des EuGH vom 20. September 1990 – Rs C
– 192/89 = NVwZ 1991 S. 255). Die den betroffenen 6 türkischen Lkw-Fahrern bis zum 30. April 1997 erteilten
Arbeitserlaubnisse haben jedoch nicht mindestens 1 Jahr umfaßt, da sie erst ab Beginn der Neufassung der AEVO
(10. Oktober 1996) erteilt wurden. Weitergehende Ansprüche für die Antragstellerin lassen sich aus dem
Assoziationsabkommen EWG-Türkei nicht entnehmen.