Urteil des LSG Hessen vom 08.07.1980

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.07.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen
Hessisches Landessozialgericht L 4 V 1175/79
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. August 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte hatte dem 64-jährigen Kläger mit Bescheid vom 10. September 1955 wegen im Krieg erlittener
Verletzungen eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Hinderung der
Erwerbsfähigkeit (HdE) um 80 v.H. gewährt. Als Schädigungsfolgen hatte er 1. Teilverlust des linken Oberschenkels,
2. Senkfuß rechts, zu 1. hervorgerufen und zu 2. verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1
BVG anerkannt. Er hatte ab 1. Januar 1964 Berufsschadensausgleich gewährt, wobei er das durchschnittliche
Bruttomonatsverdienst der Arbeiter im Hoch- und Tiefbau, Leistungsgruppe 1 zugrunde gelegt hatte. Der Kläger
arbeitete seit 1950 bei der Firma B. GmbH, X., zuletzt als Fittingkontrolleur.
Die Landesversicherungsanstalt Hessen hatte auf Antrag vom 13. Mai 1977 dem Kläger ab 1. Oktober 1977 flexibles
Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährt.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 28. September 1977 die Versorgungsbezüge neu fest, wobei er bei der
Berechnung des Berufsschadensausgleiches gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und
4 BVG ab 1. Oktober 1977 von 75 v.H. des Vergleichseinkommens ausging.
Hiergegen legte der Kläger am 31. Oktober 1977 Widerspruch ein, weil er nach seiner Überzeugung ohne die
Schädigungsfolgen bis zum 65. Lebensjahr weiter gearbeitet hätte, aber aus Schädigungsgründen nicht mehr in der
Lage gewesen sei, seine Tätigkeit auszuüben. Dies habe ihm auch die Firma B., X., sein letzter Arbeitgeber,
bescheinigt. Die Firma B., X., teilte am 26. Juni 1978 mit, daß der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis unter
ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft mit Erreichen des 62. Lebensjahres aufgegeben
habe. In der Regel werde auch von Nichtschwerbehinderten von der Möglichkeit des flexiblen Altersruhegeldes
Gebrauch gemacht. Dies schließe Ausnahmen in Einzelfällen nicht aus. Der Kläger habe mehrfach betont, er würde
gern bis zum 65. Lebensjahr arbeiten, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage wäre. Der Beklagte erließ am 5. Juli
1978 einen Ergänzungsbescheid, wonach kein konkreter Anhalt dafür vorliege, daß der Kläger ohne die
Schädigungsfolgen bis zur Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren weiter gearbeitet hätte. Der frühere Arbeitgeber
habe bestätigt, daß das Arbeitsverhältnis bei der Firma B. unter ausdrücklichem Hinweis auf die
Schwerbehinderteneigenschaften mit Erreichen des 62. Lebensjahres beendet worden sei und im übrigen in der Regel
auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer von der Möglichkeit der flexiblen Altersgrenze Gebrauch machen würden.
Der Beklagte wies mit Bescheid vom 27. September 1978 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus,
daß gem. § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG das Vergleichseinkommen auf
75 v.H. herabzusetzen sei, wenn der Beschädigte wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen
Altersgrenze vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheide. Als gesetzliche Altersgrenze gelte sowohl die flexible, als
auch die vorgezogene Altersgrenze nach § 1248 RVO. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des
65. Lebensjahres unter Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze könne nicht anders behandelt werden, wie
das Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die in § 8 Abs. 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG
eingeräumte Möglichkeit, von einer Kürzung des Vergleichseinkommens abzusehen, wenn glaubhaft gemacht werde,
daß ohne die Schädigungsfolgen bis zum 65. Lebensjahr weiter gearbeitet werde, stelle eine Ausnahmeregelung dar.
Sie könne nur in außergewöhnlichen Fällen zur Anwendung kommen. Glaubhaftmachung bedeute das Dartun einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehensablaufes.
Der Kläger erhob hiergegen beim Sozialgericht Gießen Klage. Er habe durch eine Bescheinigung der Fa. B., X., vom
31. Oktober 1977 glaubhaft gemacht, daß er aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und seiner eigenen Leistung
bis zum 65. Lebensjahr hätte beschäftigt werden können. Das Sozialgericht Gießen änderte mit Urteil vom 30. August
1979 die Bescheide vom 28. September 1977 und 5. Juli 1978 und den Widerspruchsbescheid vom 27. September
1978 ab und verurteilte den Beklagten, dem Kläger bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres
Berufsschadensausgleich ohne Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. zu gewähren. Es ließ die Berufung
zu. Zur Begründung führte es aus, daß die Behauptung des Klägers, er hätte ohne die Schädigung bis zum 65.
Lebensjahr gearbeitet, als Glaubhaftmachung nach § 8 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht ausreiche.
Es fehle am Nachweis für eine Weiterbeschäftigung. Allerdings habe der Beklagte eine Kürzung des
Vergleichseinkommens auf 75 v.H. erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres vornehmen dürfen. Nach § 1248 Abs. 1
RVO komme die Gewährung eines flexiblen Altersruhegeldes nur bei Versicherten in Betracht, die das 63. Lebensjahr
vollendet hätten. Wäre der Kläger nicht Schwerbeschädigter gewesen, dann hätte er mit der Gewährung des flexiblen
Altersruhegeldes bis zum 63. Lebensjahres warten müssen. In diesem Falle könne eine Glaubhaftmachung einer
Weiterbeschäftigung über das 62. Lebensjahr hinaus entfallen, denn ohne die Tatsache der Schwerbeschädigung
hätte er diese Art des flexiblen Altersruhegeldes nicht erhalten können. Dem stimme auch Vorberg, van Nuis im
Kommentar zum Bundesversorgungsgesetz (Anm. XI zu § 30 BVG S. 133) zu.
Gegen das am 14. September 1979 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 10. Oktober 1979 beim Hessischen
Landessozialgericht Berufung ein. Zur Begründung führte er aus, daß der vom Sozialgericht vertretenen
Rechtsauffassung, bei Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes ab 62. Lebensjahr bis zur Erreichung des 63.
Lebensjahres könne auf die Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung verzichtet werden, nicht zu folgen sei. Hätte
der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung tatsächlich Gewollt, dann hätte dies in der Durchführungsverordnung
seinen Niederschlag linden müssen. Das freiwillige Ausscheiden eines Schwerbeschädigten unter Inanspruchnahme
der flexiblen Altersgrenze mit 62 Jahren könne nicht anders behandelt werden wie das Ausscheiden mit 63 Jahren.
Der Beklagte erhöhte durch Bescheid vom 12. November 1979 die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 90 v.H. ab 1.
Januar 1975, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 10. September 1955
zugrunde gelegen hätten, insoweit eingetreten sei, daß die Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz
im Juli 1969 neu gefaßt worden seien und die MdE der anerkannten Schädigungsfolgen höher zu bewerten sei. Für die
Zeit vor dem 1. Januar 1975 werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. August 1979 abzuändern und die Klage in
vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts Gießen für zutreffend. Durch den Bescheid vom 12. November 1979 fühlt er sich
nicht beschwert.
Der Senat hörte in der mündlichen Verhandlung den Kläger. Danach habe er am Stumpf starke Schmerzen. Seine
Tätigkeit als Fittingkontrolleur habe er zum frühesten Zeitpunkt aufgegeben, weil er wegen der Stumpfbeschwerden
nicht mehr gekonnt habe. Wegen der Schmerzen sei er in ständiger hausärztlicher Behandlung gewesen, wobei ihm
Schmerztabletten verschrieben worden seien. Der Senat vernahm L. W., den Personalleiter der Fa. B. als Zeugen.
Danach sei der Kläger wegen seiner Schädigungsfolge zumindest während der letzten 4 Jahre nicht für längere Zeit
krankgeschrieben gewesen. Bei seinem 25-jährigen Arbeitsjubiläum habe er darauf hingewiesen, daß er unter starken
Beschwerden am Arbeitsplatz und auch sonst leide.
Er könne wegen seiner Schädigungsfolgen des öfteren krankfeiern, wenn er nicht größere Energie aufwende. Wegen
der Schmerzen leide er an Schlafstörungen. Er werde bei erster sich bietender Gelegenheit wegen der
Schädigungsfolgen aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Von der Möglichkeit, mit dem 63. Lebensjahr aus dem Betrieb
auszuscheiden und das flexible Altersruhegeld zu beziehen, würden fast alle gewerblichen Arbeiter mit wenigen
Ausnahmen Gebrauch machen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist durch Zulassung des Sozialgerichts auch statthaft (§
150 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil des Sozialgerichts
Gießen insoweit rechtskräftig, als hierdurch die Klage auf Gewährung von Berufsschadensausgleichs vom 63. bis 65.
Lebensjahr ohne Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. gem. § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu §
30 Abs. 3 und 4 BVG abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Kürzung des Vergleichseinkommens auf 75 v.H. vom 62.
bis 63. Lebensjahr des Klägers ist die Berufung nicht begründet und das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis
zutreffend. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung vom 18. Januar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 162) ist bei der Berechnung des
Berufsschadensausgleichs als Vergleichseinkommen 75 v.H. des nach § 30 Satz 4 Satz 7 BVG für die jeweilige
Berufs- und Wirtschaftsgruppe bekannt gemachten Betrags zugrunde zu legen, wenn der Beschädigte wegen
Erreichens oder unter Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altergrenze vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet,
es sei denn, er macht glaubhaft, daß er ohne die Schädigungsfolgen über diese Altersgrenze hinaus erwerbstätig
wäre. Dem Sozialgericht ist allerdings darin nicht zu folgen, wenn es annimmt, daß eine Glaubhaftmachung einer
Weiterbeschäftigung über das 62. Lebensjahr hinaus nach § 8 Abs. 2, DVO entfallen könne, weil ohne die
Schwerbeschädigteneigenschaft diese Möglichkeit zum Erhalt des flexiblen Altersruhegeldes nicht bestanden hätte.
Die gleiche Auffassung vertreten Vorberg, van Nuis im Kommentar zur Kriegsopferversorgung § 30 Anm. XI, wenn sie
ausführen, daß die Kürzung erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres vorzunehmen sei, wenn der Beschädigte die
dem Schwerbehinderten eingeräumte Möglichkeit, nach Vollendung des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben
auszuscheiden, nütze. Es sei nämlich davon auszugehen, daß er ohne die Schädigungsfolge erst nach Vollendung
des 63. Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Aus § 8 Abs. 2 der DVO ergibt sich jedoch nicht,
daß ein Unterschied zwischen dem Ausscheiden mit Vollendung des 62. und des 63. Lebensjahres bestehen soll.
Hätte der Gesetzgeber bei Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes mit Vollendung des 62. Lebensjahres
durch Schwerbehinderte auf die Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung verzichten wollen, dann hätte er in der
Verordnung eine entsprechende Regelung vorgenommen. § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung schafft nicht die
Vermutung für das Kriegsopferversorgungsrecht, daß der Schwerbehinderte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung
bis zum 63. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. § 1248 Abs. 1 RVO gewährt Schwer "behinderten” eine
Anspruchsgrundlage, schafft aber keine Rechtsvermutung i.S. des § 8 Abs. 2 DVO, zumal diese Vorschrift nicht nur
für Schwer "beschädigte” gilt, Wollte man der Rechtsansicht des Klägers folgen, dann stünde diese Rechtsauffassung
§ 30 Abs. 5 BVG entgegen, was von dem Gesetzgeber nicht gewollt ist. Was der Kläger rügt, ist indessen nicht die
Unbestimmtheit, sondern die – vermeintliche – Unvollständigkeit der norm des § 8 Abs. 2 DVO. Diese darf jedoch
nicht für sich isoliert gelesen werden. Eine solche Betrachtungsweise entspricht einer im Gesetz häufig
anzutreffenden Erscheinung, nämlich, daß die Geltungsanordnung nicht einem einzelnen Satz zu entnehmen, sondern
aus dem Zusammenhang mehrere ineinandergreifender Rechtssätze zu erkennen ist.
Das Bundesversorgungsgesetz wird beherrscht durch die von der Rechtsprechung entwickelte Kausalitätsnorm, d.h.,
der Beschädigte ist zu entschädigen, wenn die wehrdienstlichen Einflüsse eine annähernd Gleichwertige Bedingung
für den gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Nachteil gesetzt haben. § 8 DVO macht hiervon keine Ausnahme,
sondern bestätigt diesen allgemeinen Grundsatz. Aus Abs. 2 der Vorschrift ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber
von der Erwägung ausgegangen ist, daß ein Schwerbehinderter mit Vollendung des 62. Lebensjahres von der
Möglichkeit des Bezuges des flexiblen Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO (§ 25 Abs. 1 AVG) Gebrauch
macht. Er unterstellt diesen Regelfall und gibt dem Schwerbehinderten auf, "glaubhaft” zu machen, daß seine
Verwundungsfolgen zumindest eine annähernd gleichwertige Bedingung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben gesetzt haben. Gerade durch Abs. 2 des § 8 DVO wird die allgemein gültige Kausalitätsnorm bestätigt.
Die Auffassung des Sozialgerichts und von Vorberg, van Nuis würde zu einem unbilligen, dem
Kriegsopferversorgungsrecht nicht entsprechenden Ergebnis führen. Das Bundessozialgericht hat noch vor der
Hinzufügung von Abs. 2 in § 8 der Durchführungsverordnung aus Nichtschädigungsgründen aus dem Berufsleben
ausgeschiedene "Frührentnern” Berufsschadensausgleich gewährt, als Vergleichseinkommen aber nur 75 v.H. des
Durchschnittseinkommens berücksichtigt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1974 – 9/8-RV-593/73). Würde nämlich bei der
Berechnung des Berufsschadensausgleiches dem durch die Gewährung des flexiblen Altersruhegeldes oft erheblich
geringeren tatsächlichen Einkommen das Durchschnittseinkommen von Berufstätigen gem. § 30 Abs. 4 BVG
gegenübergestellt, ergäbe sich gegenüber dem Einkommen als Berufstätigem ein erheblich höherer
Einkommensverlust. Der Schaden des "Frührentners” wäre umgekehrt proportional im Verhältnis zum
Einkommensverlust während der Berufstätigkeit, wenn er für die Zeit des Rentenbezuges unverändert nach § 30 Abs.
4 BVG berechnet würde. Ein solches Verfahren wäre kraß ungerecht und schlechthin mit den Grundsätzen der
Kriegsopferversorgung unvereinbar, wonach die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der kriegsbedingten
Schädigung auszugleichen sind. Deshalb ist bei allen Rentnern, mögen sie nun mit Vollendung des 62. Lebensjahres
oder des 63. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden, das Durchschnittseinkommen aus 75 v.H.
herabzusetzen. § 8 Abs. 2 der DVO zu g 30 Abs. 3 und 4 BVG bringt den Empfängern von Berufsschadensausgleich
insofern eine Vergünstigung, als das Durchschnittseinkommen vor dem 65. Lebensjahr nicht auf 75 v.H. herabgesetzt
wird, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädigungsfolgen bis zum 65. Lebensjahr
weitergearbeitet hätte. Auf die Glaubhaftmachung der Weiterarbeit kann daher auch bei Schwerbehinderten, die mit
dem 62. Lebensjahr das flexible Altersruhegeld in Anspruch nehmen, nicht verzichtet worden.
Zur Glaubhaftmachung der Weiterbeschäftigung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres reichen die eigenen
Angaben des Klägers und die Aussagen des Zeugen Wünsch aus, da zur Glaubhaftmachung die überwiegende
Wahrscheinlichkeit der vom Kläger behaupteten Weiterbeschäftigung über das 62. Lebensjahr ohne die Auswirkungen
der Schädigungsfolgen genügt. (Zum Begriff Glaubhaftmachung BAUMBACH/LAUTERBACH, Zivilprozeßordnung –
ZPO– § 194 Anm. I a). Der Senat hielt es auf Grund dieser Angaben für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger
ohne die Schädigungsfolgen bis zum 63. Lebensjahr gearbeitet hätte. Aus den Angaben des Klägers und des Zeugen
ergibt sich, daß der Kläger wegen seiner Schädigungsfolgen zumindest in den letzten 4 Jahren nicht fehlte,
andererseits aber bei ihm starke Stumpfbeschwerden bestanden, weshalb ihm auch 1979 ein Nervstimulator bewilligt
wurde. Da er wegen der Beschwerden Schlafstörungen hatte und häufig Schmerztabletten einnehmen mußte, ist es
verständlich, daß er – selbst unter Inkaufnahme einer wesentlichen Einkommensminderung – die Möglichkeit eines
Ausscheidens mit Vollendung des 62. Lebensjahres ausnützte. Der Senat gewann die Überzeugung, daß der Kläger
ohne die Folgezustände der Beinamputation bis zum 63. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. Das Urteil des
Sozialgerichts war daher im Ergebnis richtig. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Da der Beklagte mit der Berufung nicht erfolgreich war, sind dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.