Urteil des LSG Hessen vom 30.06.1999

LSG Hes: eröffnung des konkurses, schlüssiges verhalten, mangelnde sorgfalt, arbeitsgericht, genehmigung, geschäftsführer, willenserklärung, form, nachfrist, zwangsvollstreckung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.06.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 11 AL 649/98
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 1785/98
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 1998 und der Bescheid
der Beklagten vom 27. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Konkursausfallgeld für die Monate Juli und August 1995 in gesetzlicher Höhe zu
gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Konkursausfallgeld.
Der Kläger, geboren im Jahre 1958, war bei der Fa. in Kassel vom 22. Mai 1995 bis zum 11. August 1995 beschäftigt.
Im Dezember 1995 stellte diese Firma ihre Betriebstätigkeit vollständig ein und stellte am 22. Dezember 1995 einen
Antrag auf Eröffnung des Konkurses. Dieser Antrag wurde am 21. März 1996 mangels Masse abgelehnt.
Bereits am 12. August 1995 hatte sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Gewährung von
Arbeitslosenhilfe beantragt.
Gegen seine frühere Arbeitgeberin erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht in Kassel (Az. ) auf Zahlung noch
ausstehenden Lohns in Höhe von 7.000 DM (4.200 DM für Juli 1995, 1.200 DM für August 1995 und ausstehender
Urlaubsabgeltung für 8 Tage in Höhe von 1.600 DM = 8 Std. × 8 Tage × 25 DM). Nach dem Sitzungsprotokoll des
Arbeitsgerichts schlossen der Kläger und seine frühere Arbeitgeberin in der Sitzung am 18. März 1996 einen
Vergleich, nach dem die frühere Arbeitgeberin dem Kläger 7.000 DM zahlt. In dem Sitzungsprotokoll heißt es weiter:
"Der Geschäftsführer der Beklagten erklärt weiter: Ich habe, den genauen Zeitpunkt kann ich nicht mehr sagen, auch
in diesem Jahr schon für Herrn Konkursausfallgeld beantragt.”
Am 06. März 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen – förmlichen – Antrag auf Konkursausfallgeld und gab
dabei an, für den Monat Juli 1995 habe er noch Anspruch auf ausstehenden Lohn in Höhe von 1.894,61 DM und für
den Monat August 1995 in Höhe von 591,22 DM.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Konkursausfallgeld mit Bescheid vom 27. März 1997 als unbegründet mit dem
Hinweis ab, der Antrag sei verspätet gestellt worden. Gemäß § 141e Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei der
Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Im vorliegenden Fall
sei das Insolvenzereignis durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 21. März 1996 eingetreten. Der Antrag des
Klägers hätte also bis zum 21. Mai 1996 gestellt werden müssen. Sein Antrag vom 06. März 1997 habe dem nicht
entsprochen. Es lägen auch keine Gründe vor, dem Kläger eine Nachfrist einzuräumen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. April 1997 Widerspruch und trug dazu vor, er habe erst Anfang März 1997 von der
Ablehnung der Eröffnung des Konkurses erfahren. Im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in Kassel sei
das Konkursverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Geschäftsführer der Fa. habe
erklärt, er beabsichtige, den vom Amtsgericht geforderten Kostenvorschuß von 10.000 DM zu überweisen. Er sei
deshalb davon ausgegangen, daß das Konkursverfahren eröffnet werde. Seine Vergleichsforderung sei nicht gezahlt
worden und er habe deshalb die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Auch in diesem Zusammenhang habe er nichts von
der Ablehnung der Eröffnung des Konkurses erfahren. Ihm sei somit eine Nachfrist, beginnend ab seiner Kenntnis im
März 1997, einzuräumen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 1997 als unbegründet zurück. Ergänzend
führte sie zur Begründung aus, der Kläger habe im März 1996 von dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
erfahren. Es sei ihm zumutbar gewesen, sich während der folgenden Monate nach dem Ausgang dieses Verfahrens
zu erkundigen. Dies habe der Kläger versäumt und deshalb erst im März 1997 vom Abschluß des Verfahrens
Kenntnis erlangt. Das Versäumen der Frist sei somit ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich nicht
mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.
Gegen den am 18. April 1997 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07. Mai 1997 Klage vor dem
Sozialgericht in Kassel erhoben.
Dazu hat er ausgeführt, er habe das Versäumen der Antragsfrist nicht zu vertreten. Er habe sich auf die Auskunft des
Geschäftsführers seiner früheren Arbeitgeberin, Herrn , im Termin vor dem Arbeitsgericht verlassen, daß für ihn ein
Antrag auf Konkursausfallgeld gestellt worden sei. Nachdem ein Jahr vergangen sei, ohne daß er eine Nachricht von
der Beklagten erhalten habe, habe er selbst am 06. März 1997 einen Antrag gestellt. Die Beklagte hätte davon
ausgehen können, daß er Herrn bevollmächtigt habe. Zumindest habe er die Antragstellung durch seine frühere
Arbeitgeberin nachträglich gebilligt. Denn er habe der Antragstellung nicht widersprochen. Darüber hinaus sei bei der
Beklagten eine Verdienstbescheinigung vom 01.03.1996 eingegangen. Damit lägen alle Voraussetzungen für die
Gewährung von Konkursausfallgeld vor.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege keine unmittelbare Antragstellung vor. Allein aus der Tatsache des
Eingangs der Verdienstbescheinigung könne dies nicht geschlossen werden, da diese ohne Mitwirkung des Klägers
erfolgt sei. Dies gelte umso mehr, da der Kläger bereits im März 1996 einen Rechtsbeistand gehabt habe.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. November 1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Antragsfrist für die Beantragung von Konkursausfallgeld sei versäumt. Der Antrag auf Konkursausfallgeld sei gem.
§ 141e Abs. 1 Satz 2 AFG innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens
zu stellen. Gem. § 141 e Abs. 3 AFG stehe der Eröffnung des Konkursverfahrens die Abweisung des Antrages
mangels Masse gleich. Das Amtsgericht Kassel habe mit Beschluss vom 21. März 1996 den Antrag auf Eröffnung
des Konkursverfahrens mangels Maße abgewiesen. Der am 06. März 1997 eingegangene Antrag des Klägers sei
somit eindeutig nach Ablauf der spätestens am 21. Mai 1996 endenden Ausschlußfrist eingegangen. Ein zu einem
früheren Zeitpunkt, etwa durch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, gestellter Antrag liege nicht vor. Entgegen
der Angabe des Herrn vor dem Arbeitsgericht habe dieser für den Kläger keinen Antrag auf Konkursausfallgeld
gestellt. Die der Beklagten vorliegende, mit dem Datum 01. März 1996 versehene Verdienstbescheinigung werde nicht
als Antrag gewertet. Die bloße Einreichung oder Übersendung einer solchen Bescheinigung stelle keinen Antrag, auch
nicht im Namen oder in Vollmacht des Arbeitnehmers da. Die Kammer habe auch überprüft, ob die Beklagte
verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf die Antragstellung hinzuweisen. Aus der Konkursausfallgeldakte der früheren
Arbeitgeberin des Klägers gehe hervor, daß alle vier weiteren Arbeitnehmer im Dezember 1995 einen Antrag auf
Konkursausfallgeld gestellt hätten. Die anschließend bei der Beklagten eingegangenen Verdienstbescheinigungen
datieren alle wie im Falle des Klägers auf den 01. März 1996. Der bei der Beklagten zuständige Sachbearbeiter
vermerkte am 26. April 1996, daß für den Kläger bislang kein entsprechender Antrag vorliege. Eine aus diesen
Umständen resultierende Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf eine (dann noch) rechtzeitige Stellung eines
Antrages hinzuweisen, bzw., weil ein solcher Hinweis tatsächlich nicht erfolgt ist, hieraus für den Kläger das Recht
abzuleiten, er müsse so gestellt werden, als habe er rechtzeitig den Antrag gestellt, habe die Kammer nicht zu
bejahen vermocht. Die Stellung eines Antrages falle grundsätzlich in den Entscheidungs- und Verantwortungsbereich
des einzelnen. Auch sehe die Kammer keine Gründe, dem Kläger eine Nachfrist nach § 141 e Abs. 1 Satz 3 und 4
AFG einzuräumen. Zwar habe der Kläger angegeben, von dem Beschluss des Amtsgerichts Kassel keine Kenntnis
gehabt zu haben, auch nicht im Rahmen der versuchten Zwangsvollstreckung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs.
Des weiteren habe er angegeben, sich auf die Angaben des Herrn zu dem gestellten Antrag verlassen zu haben.
Gleichwohl könne der Kläger von der Verantwortung für das Versäumen der Frist nicht entbunden werden. Er habe
sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht mit der erforderlichen Sorgfalt bemüht. Der Kläger habe leichtfertig
gehandelt, als er trotz Kenntnis über das Schicksal seiner früheren Arbeitgeberin glaubte, der arbeitsgerichtliche
Vergleich werde ihm zur Befriedigung seiner Entgeltforderungen verhelfen. Zudem sei es aufgrund der fachkundigen
Vertretung des Klägers völlig unverständlich, warum keine Erkundigungen zum Stand des Konkursverfahrens und zur
behaupteten Antragstellung bei der Beklagten eingeholt worden seien. Diese Versäumnisse müsse sich der Kläger
zurechnen lassen.
Gegen das am 10. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 1998 Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, daß er sich die Versäumnisse seines Prozeßbevollmächtigten im arbeitsgerichtlichen Verfahren
nicht zurechnen lassen müsse. Das Sozialgericht habe es unterlassen, Ermittlungen zum Umfang des
Vertretungsauftrags anzustellen. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
29.10.1992, Az.: 10 RAr 14/91) entscheidend. Auch sei ihm selbst keine mangelnde Sorgfalt bei dem Bemühen um
die Durchsetzung seiner Ansprüche vorzuwerfen. Er habe sich auf die Angaben des Herrn im arbeitsgerichtlichen
Verfahren verlassen und angenommen, daß der Antrag von der Beklagten auch ohne seinen ausdrücklichen Auftrag
bearbeitet werde, da diese Antragstellung in seinem alleinigen Interesse gelegen habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgericht Kassel vom 19. November 1998 und den Bescheid der Beklagten
vom 27. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die Monate Juli und August 1995 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Der Kläger habe
gegen diese Entscheidung zudem nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.
Der Senat hat von der Beklagten die Leistungsakte des Klägers (Stamm-Nr. ) und die Kaug-Akte der Fa. beigezogen.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen,
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1; §§ 143,144
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. März 1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1997 waren aufzuheben. Der Kläger besitzt einen Anspruch
auf Konkursausfallgeld für die Monate Juli und August 1995 in gesetzlicher Höhe.
Zwar hat das Sozialgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe mit dem am 06. März
1997 gestellten Antrag die Ausschlußfrist des § 141 e Abs. 1 Satz 2 AFG versäumt. Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat ist jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kassel zu der Überzeugung gekommen, daß bereits
zum 01. März 1996 ein wirksamer Antrag auf Konkursausfallgeld für den Kläger gestellt wurde.
Gem. § 141 e Abs. 1 Satz 1 AFG ist der Antrag auf Konkursausfallgeld innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei
Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.
Da das Amtsgericht Kassel mit Beschluss vom 21. März 1996 die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse
abgelehnt hat, beginnt die Ausschlußfrist des § 141 e Abs. 1 Satz 2 AFG mit dem 21. März 1996 und endete mit
Ablauf des 21. Mai 1996. Gem. § 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG steht die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Masse der Eröffnung des Konkursverfahrens bei der Frage der Gewährung von
Konkursausfallgeld gleich.
Unschädlich ist dabei, wenn bereits vor Beginn der Ausschlußfrist ein Antrag gestellt wird.
Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, daß der frühere Geschäftsführer der
Fa. , Herr , am 01. März 1996 für den Kläger einen Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld gestellt hat. Dies
geschah mit der Vorlage der handschriftlich von dem früheren Geschäftsführer ausgefüllten und unterschriebenen
Verdienstbescheinigung für Konkursausfallgeld vom 01. März 1996.
Dabei geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Gem. § 141 e Abs. 1 Satz 1 AFG wird Konkursausfallgeld auf
Antrag gewährt. Da das Gesetz keine weiteren Bestimmungen zur Form vorschreibt, ist der Antrag an keine Form
gebunden. So ist z.B. nicht erforderlich, daß für die Beantragung ein bestimmtes Formular benutzt wird. Erforderlich
ist jedoch ein Verhalten, aus dem sich eine Willenserklärung dahingehend ergibt, daß für eine bestimmte Person die
Gewährung von Konkursausfallgeld beantragt wird. Diese Willenserklärung des Herrn ist in der Abgabe der
Verdienstbescheinigung zu sehen. Aus diesem Formular ist erkennbar, daß vorliegend eine bestimmte Leistung, und
zwar "Konkursausfallgeld” beantragt wird. Ebenso ist erkennbar, daß diese Leistung nicht für Herrn , sondern für den
Kläger beantragt wird. Es ist aus dem verwendeten Vordruck auch eine Erklärung für das Handeln des Herrn
erkennbar. In dem Vordruck wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 11. August 1995 und das
Datum des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel mit 21. März 1996 genannt.
Es ist nach der Überzeugung des Senats für den Anspruch des Klägers auch unschädlich, daß Herr zunächst als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Denn der Kläger hat das Handels des Herrn nachträglich genehmigt.
Diese nachträgliche Genehmigung kann dem Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. März 1996
entnommen werden. Danach erklärte Herr: "Ich habe, den genauen Zeitpunkt kann ich nicht mehr sagen, auch in
diesem Jahr schon für Herrn Konkursausfallgeld beantragt.” Der Senat stützt seine Überzeugung unter
Berücksichtigung von §§ 165, 418 Zivilprozeßordnung (ZPO) darauf, daß der Kläger das Handeln des Herrn in diesem
Termin vor dem Arbeitsgericht Kassel zumindest durch schlüssiges Handeln nachträglich genehmigt hat darauf, daß
in dem Protokoll kein ausdrücklicher Widerspruch des Klägers aufgenommen worden ist. Da dem Protokoll auch keine
ausdrückliche Genehmigung zu entnehmen ist, geht der Senat von einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten
aus.
Der Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die genehmigungsfähig
ist (so auch Hess, Konkursaufallgeld, 4. Aufl. § 141 e Rdnr. 38; Brudenski in Brudenski/von Maydell/Schellhorn, SGB-
AT, 2. Aufl. Anm. 7 zu § 16; a.A. Gagel in Gagel, Kommentar zum AFG, § 141 e Anm. 6).
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß ihr die Vertretung des Klägers durch Herrn nicht bekannt gewesen
sei. Denn auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, 1. Buch (SGB I), wäre sie verpflichtet gewesen, dies
abzuklären, wenn sie trotz des vorliegend dargelegten Sachverhalts Zweifel an der Antragstellung gehabt hätte. Nach
dieser Vorschrift ist der Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche
Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Die vorliegend getroffene Entscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundessozialgericht vom 23. Oktober 1984
(Az.: 10 Rar 6/83) ab. Vorliegend hat der Kläger die Antragstellung des Herrn nicht außerhalb der Antragsfrist des §
141 e Abs. 1 Satz 2 AFG nachträglich genehmigt. In dem Urteil hat das Bundessozialgericht die Frage, ob ein von
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellter Antrag auf Konkursausfallgeld vom Anspruchsberechtigten wirksam
nachträglich genehmigt werden kann, offen gelassen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts bedurfte
diese Frage keiner weiteren Vertiefung, weil die nach Ablauf der Antragsfrist des § 141 e Abs. 1 Satz 2 AFG erteilte
Genehmigung die Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nicht herbeiführen kann (BSG Urteil vom 23. Oktober
1984, a.a.O., S. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.