Urteil des LSG Hessen vom 24.10.1989

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.10.1989 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 1 J 969/87
Hessisches Landessozialgericht L 12 J 1181/88
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die
ungekürzte Auszahlung des Altersruhegeldes verlangen kann.
Der 1923 geborene Kläger bezog aufgrund eines am 24. Februar 1960 erlittenen Arbeitsunfalles von der Beigeladenen
eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. (Bescheid vom 26. April 1962). Ab 1. November 1967 bezog er
Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1968 bat er die Beigeladene um Aufklärung bzw. Zusage hinsichtlich einer
Rentenabfindung. Mit Schreiben vom 12. März 1968 teilte die Beigeladene dem Kläger nähere Einzelheiten
einschließlich der Abfindungssumme mit. Ein Hinweis auf § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO) – Ruhen einer
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter bei Zusammentreffen mit
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung – ist nicht enthalten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom
16. März 1968 mitgeteilt hatte, daß er seinen Abfindungsantrag aufrecht erhalten möchte, erließ die Beigeladene am
25. Juli 1968 den Bescheid über die Abfindung der Dauerrente.
Auf Antrag des Klägers vom 9. Mai 1986 wandelte die Beklagte die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.
Oktober 1986 in flexibles Altersruhegeld um unter Anwendung von § 1278 RVO. Der Widerspruch vom 12. März 1987
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 1987 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 8. September 1987 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben und insbesondere
geltend gemacht, die Beigeladene habe es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, daß im Falle einer Rentenabfindung
eine Anrechnung auf das Altersruhegeld stattfinden würde. Im Falle einer richtigen. Beratung über diese Folge hätte er
einer Abfindung nicht zugestimmt bzw. diese nicht beantragt.
Durch Urteil vom 6. September 1988 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen eines sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches
lägen nicht vor, da ein Schaden nicht entstanden sei. Auch wenn die Rente nicht abgefunden worden wäre, hätte nach
den gesetzlichen Vorschriften eine Anrechnung stattfinden müssen.
Gegen dieses dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde vom 6. Oktober 1988 zugestellte Urteil hat er am 26.
Oktober 1988 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und verfolgt sein Begehren weiter.
Der Senat hat durch Beschluss vom 27. Januar 1989 die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie beigeladen
sowie deren Akten beigezogen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 1988 aufzuheben sowie den Bescheid
der Beklagten vom 12. Februar 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1987 abzuändern
und diese zu verurteilen, das Altersruhegeld ohne Anwendung der Ruhensvorschrift von § 1278 RVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, daß der Kläger ausreichend beraten worden sei. Ein
Hinweis auf § 1278 RVO sei nicht erforderlich gewesen, da diese Vorschrift in gleicher Weise für abgefundene und
nicht abgefundene Unfallrenten gelte. Im übrigen sei dem Kläger kein Schaden entstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der
Rentenakte der Beklagten und Akten der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143,
151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. September 1988 ist nicht zu
beanstanden. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, der hier ausschließlich im Streit
steht, sind nicht erfüllt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruches keinen
Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als ob er den Antrag auf Abfindung der Dauerrente bei der Beigeladenen
nicht gestellt hätte. Nach diesem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten
Rechtsinstitut kann der Geschädigte, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis
obliegende Pflicht – insbesondere eine Nebenpflicht zur Betreuung, Beratung, Belehrung, Auskunftserteilung –, sei es
auch ohne Verschulden, verletzt hat, von diesem die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes
verlangen, der bestehen würde, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des HLSG vom 14.
Februar 1989 – L-12/J-1155/87 m.w.N.).
Eine solche objektive Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten liegt hier nicht vor. Sie hat bei der Umwandlung der
Rente wegen Berufsunfähigkeit in Altersruhegeld richtigerweise die Vorschrift von § 1278 RVO angewandt:
Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wegen Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld aus der
Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so ruht
die Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter insoweit, als sie ohne Kinderzuschuß (§ 1262) zusammen mit der
Verletztenrente ohne Kinder Zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl 80 v.H. des
Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegt, als auch 80 v.H. der für ihre
Berechnung maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1 und 3) übersteigt. Das Ruhen der Rente nach
Satz 1 beschränkt sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen den Betrag übersteigen, der ohne Anwendung der
Ruhensvorschriften allein aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zahlen wäre. Abs. 1 gilt auch, soweit
anstelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden ist (§ 1278 Abs. 2 Nr. 1 RVO).
Diese seit 1. Juli 1963 gültige Fassung bewirkt das Ruhen kraft Gesetzes, ohne daß der Anspruch selbst berührt wird.
An diese gesetzlichen Folgen hat sich die Beklagte gehalten. Diese Vorschrift ist auch verfassungsgemäß
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1968 in SozR Nr. 69 zu Art. 3 Grundgesetz GG–;
Beschluss vom 19. Juli 1984 – 1 – BvR 1614/83 in SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 11).
Die Beklagte hat auch nicht für ein vom Kläger behauptetes Verschulden der Beigeladenen einzutreten. Unter
bestimmten Voraussetzungen muß sich ein Leistungsträger das pflichtwidrige Verhalten Dritter zurechnen lassen,
insbesondere dann, wenn er sich anderer Behörden bedient (vgl. etwa Urteil des BSG vom 17. Dezember 1980 – 12
RK 34/80 in BSGE 51, 89 ff). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ebenfalls nicht vor. Die Frage der richtigen
bzw. vollständigen Beratung oder nicht im Zusammenhang mit der Abfindung der Dauerrente betraf ausschließlich das
Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen.
Jedoch liegen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auch nicht gegenüber der
Beigeladenen vor. Sofern ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gerügt wird, ist insoweit richtig, daß die Fälle einer
sogenannten unrichtigen Beratung auch die einer unvollständigen Beratung mitumfassen. Hierzu gehört auch der
Hinweis auf die dem Versicherten günstigste Gestaltungsmöglichkeiten. Andererseits gehören zu einer erforderlichen
Belehrung nicht auch solche Hinweise, zu denen der Leistungsträger nicht verpflichtet ist. Ob eine unrichtige Beratung
stattgefunden hat, ist dabei nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beratung zu beurteilen (streitig, vgl. hierzu
Funk, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in DAnGVers/81,
Seite 26 ff; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1988, Band 1, Seite 79 o III ff m.w.N.). Nach der
Rechtsprechung wird der erforderliche Umfang der Beratung so definiert, daß den Leistungsträger die Pflicht zum
spontanen Hinweis auf klar zutage liegende und für den Versicherten offensichtlich zweckmäßige
Gestaltungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Raterteilung trifft (Funk a.a.O. Seite 32). Es war für die Beigeladene nicht
"offensichtlich”, den Kläger auf § 1278 RVO hinweisen zu müssen. Zur Aufklärung bestand schon deshalb kein
Anhaltspunkt, da ein (teilweises) Ruhen des Altersruhegeldes unabhängig davon eintritt, ob der Kläger die
Verletztenrente weiter bezogen hätte oder aber – wie er sich entschieden hat – abgefunden worden ist (hier nach §
604 RVO). Angesichts der gleichen Rechtsfolge, nämlich Anwendung von § 1278 RVO, ist neben einem fehlenden
Verschulden auch nicht erkennbar, wo der Schaden des Klägers liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.