Urteil des LSG Hessen vom 22.07.1987

LSG Hes: historische auslegung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, unfallversicherung, unfallfolgen, arbeitsamt, arbeitslosenhilfe, arbeitsentgelt, vollrente, versicherter, arbeitsunfall

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.1987 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 358/86
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Januar 1986 und der Bescheid
der Beklagten vom 8. Dezember 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1984 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, die Teilrente des Klägers für die Zeit vom 2. Juni 1983 bis 1. Juni 1985 nach § 587 RVO zu
erhöhen und ab 1. Juni 1985 mit 4 % zu verzinsen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Erhöhung seiner Verletztenrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der im Jahre 1933 geborene Kläger war vor seinem Unfall am 2. Juni 1982 als Maurer in einem Betrieb aus V. bei K.
beschäftigt. Bei dem Unfall handelte es sich um einen Verkehrsunfall (Wegeunfall), bei dem sich der Kläger vor allem
eine offene Unterschenkelfraktur rechts zuzog. Das rechte Bein mußte später im Unterschenkel amputiert werden. Bis
zum 1. Juni 1983 war der Kläger arbeitsunfähig.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juli 1983 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 2. Juni 1983 "bis auf
weiteres” eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H.
Schon während der Heilbehandlung zeigte sich, daß der Kläger in seinem früheren Beruf nicht wieder würde arbeiten
können (vgl. unter anderem Rentengutachten des Dr. W. vom 20. Juni 1983). Seit dem 1. Juni 1983 ist der Kläger
beim Arbeitsamt Kassel als Arbeitsloser gemeldet. Hinsichtlich eines neuen Arbeitsplatzes hat Medizinaloberrat G. in
einem ärztlichen Gutachten vom 16. Juni 1983 bestimmte Einschränkungen gemacht und unter anderem ausgeführt,
daß eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend sitzend anzustreben sei. Bei dauernd sitzender
Tätigkeit müsse die Möglichkeit zu zwischenzeitlichem Aufstehen gegeben werden. Gehstrecken über 1 Kilometer
könnten nicht zugemutet werden. Der erlernte Beruf könne nicht mehr ausgeübt werden.
Unter diesen Voraussetzungen hat sich das Arbeitsamt Kassel um die Vermittlung eines neuen geeigneten
Arbeitsplatzes bemüht. In einem Schreiben an die Beklagte vom 23. November 1983 wies das Arbeitsamt Kassel
darauf hin, daß das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers derart eingeschränkt sei, daß nach Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Vermittlung voraussichtlich auch auf längere Sicht nur sehr schwer zu
realisieren sein werde. Der Kläger könne nur noch Helfertätigkeiten ausüben, die jedoch nur vereinzelt angeboten
würden. Die Vermittlungschancen seien als äußerst gering anzusehen; auf absehbare Zeit dürfte eine Vermittlung
kaum zu realisieren sein. Gestützt auf diese Auskunft lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Dezember 1983 die
Gewährung von Leistungen gemäß § 587 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte das Arbeitsamt Kassel mit Schreiben vom 31. Januar 1984
erneut mit, daß die Vermittlungschancen für Schwerbehinderte als äußerst gering anzusehen seien. Die
grundsätzliche Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung von Schwerbehinderten sei zur Zeit nur selten gegeben.
Bei den Vermittlungsbemühungen für den Kläger sei es in keinem Falle zu einem konkreten Vermittlungsvorschlag
gekommen. – Unter Berücksichtigung dieser Auskunft wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März
1984 den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 21. Januar
1986 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen legt es näher dar, daß nach
seiner Auffassung die zur früheren Fassung des § 587 RVO entwickelte Rechtsprechung auch auf die Neufassung
anzuwenden sei. Danach sei eine Erhöhung der Rente nur möglich, wenn der Verletzte nur vorübergehend
unfallbedingt ohne Arbeitseinkommen sei und Aussicht bestehe, daß er in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein
werde. Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Klägers und der ungünstigen Arbeitsmarktbedingungen
sei eine Wiedereingliederung des Klägers in den Erwerbsprozeß aber von vornherein nicht absehbar gewesen. Durch
Zeitablauf habe sich diese ungünstige Prognose auch bestätigt. Die Voraussetzungen des § 587 RVO seien daher
nicht erfüllt.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In seiner Berufungsbegründung
vom 28. August 1986 legt er näher dar, weshalb seines Erachtens die Rechtsprechung zu § 587 RVO alter Fassung
nicht auf die Neufassung dieser Vorschrift angewendet werden könne.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. Januar 1986 und den Bescheid der
Beklagten vom 8. Dezember 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1984 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, die ihm gewährte Verletztenrente für die Zeit vom 2. Juni 1983 bis 1. Juni 1985 nach § 587
RVO zu erhöhen und ab 1. Juni 1985 mit 4 v.H. zu verzinsen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid nach wie vor für rechtmäßig und das angefochtene Urteil des
Sozialgerichts für zutreffend. Bei Erlaß des Bescheides sei im Rahmen einer Prognose nicht absehbar gewesen, daß
der Kläger wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert werden könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Reha-Akte des
Arbeitsamtes Kassel (Az.: ) Bezug genommen. Im übrigen ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend
und ausführlich in dem Urteil der Vorinstanz festgehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen (§§ 143, 145 Nr. 2, 150 Nr. 1 SGG)
und die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor.
Die Berufung ist auch begründet. Der erkennende Senat legt § 587 RVO in seiner hier maßgeblichen neuen Fassung
anders aus als die Beklagte und die Vorinstanz. Deshalb sind der angefochtene Bescheid und das Urteil des
Sozialgerichts aufzuheben.
Der Kläger hat – unstreitig – einen Arbeitsunfall erlitten (§ 548 RVO). Unstreitig ist auch, daß er die Voraussetzungen
für den Bezug einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. erfüllt (§ 581 Abs. 1 RVO). Streitig ist nur, ob diese
Verletztenrente nach § 587 RVO zu erhöhen ist. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Unfallversicherung die
Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen, wenn der Verletzte infolge
des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ist und die Rente und das Arbeitslosengeld oder die
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe zusammen nicht den sich aus § 568 Abs. 2 RVO ergebenden Betrag des
Übergangsgeldes erreichen. Der Unterschiedsbetrag wird auf das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der
Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet.
Geht man vom bloßen Wortlaut des § 587 RVO in der hier anzuwendenden, seit 1. Januar 1982 geltenden Fassung
aus (vgl. Gesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1497), so sind alle Voraussetzungen für den Bezug der
erhöhten Rente im Falle des Klägers erfüllt: er ist in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 2. Juni 1983 bis 1. Juni
1985 infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen gewesen und in den Monaten Mai 1984 bis
Juni 1985 lagen seine Einkünfte aus der Rente und aus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zusammen unter dem
Vergleichsbetrag des Übergangsgeldes (vgl. Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Mai 1987). Die Beklagte
und die Vorinstanz meinen jedoch, daß eine Erhöhung der Rente nur dann möglich sei, wenn der Verletzte nur
vorübergehend unfallbedingt ohne Arbeitseinkommen ist und Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit wieder
erwerbstätig sein werde. Obwohl der Kläger in der fraglichen Zeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und auch
arbeitswillig war, habe es an der Absehbarkeit einer Vermittlung gefehlt. Zur Begründung ihrer Ansicht berufen sich die
Beklagte und die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 587 RVO in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung (vgl. BSGE 30, 64 ff.; BSGE-SozR 2200 § 587 RVO Nr. 2; BSG, Urt. vom 11.
Februar 1981 – 2 RU 57/79). Desgleichen wird auch in der Literatur die Ansicht vertreten, daß die zu § 587 RVO a.F.
ergangene Rechtsprechung des BSG auf § 587 RVO n.F. anzuwenden sei (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche
Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand: 1. Juli 1986, Anm. 2 zu § 587; Bereiter-Hahn u.a., Gesetzliche Unfallversicherung,
Anm. 2 zu § 587; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand: April 1987, Kennzahl 480, S. 12 ff.; Baumer u.a.,
Die Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 3 zu § 587 RVO). Nach dieser Ansicht wird eine Erhöhung der
Verletztenrente auch nach § 587 RVO n.F. nur dann gewährt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Aussicht
besteht, daß der Verletzte in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Der erkennende Senat kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Maßgebend für die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich
aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl.
BVerfGE 1, 299, 312). Dem Ziel, den objektiven Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die grammatische, die
systematische, die teleologische und die historische Auslegung; diese Methoden schließen aber einander nicht aus,
sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. BVerfGE 11, 126, 130).
Geht man diesen Grundsätzen entsprechend zunächst von einer grammatischen, am Wortlaut der Norm orientierten
Auslegung aus, so erscheint dem erkennenden Senat die Rechtslage eindeutig. § 587 RVO n.F. enthält kein Kriterium
der Absehbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Vom bloßen Wortlaut her gesehen besteht daher kein Anlaß zu einer
Auslegung im Sinne der Beklagten. Im Gegensatz zu § 587 RVO a.F. bietet der Wortlaut der neuen Fassung auch
bereits eine hinreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift, die im konkreten Fall zu
annehmbaren Ergebnissen führt.
Allerdings ist zuzugeben, daß die Auslegung eines Gesetzes nicht am bloßen Wortlaut haltzumachen braucht.
Vielmehr ist daneben auch der Sinn und Zweck des Gesetzes, wie oben dargelegt, zu beachten. Sinn und Zweck des
§ 587 RVO ergibt sich aus dem Zusammenhang aller Vorschriften der RVO, die nach Eintritt eines Arbeitsunfalls auf
eine Hilfe zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gerichtet sind (§§ 547 ff. RVO), insbesondere den Vorschriften
über die Verletztenrente (§§ 580 RVO ff.). Hat ein Versicherter einen Arbeitsunfall erlitten und ist er deswegen
arbeitsunfähig, so erhält er zunächst für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit vollen Lohnersatz in Form des
Verletztengeldes. Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit kann der Verletzte sich seinen Erwerb wieder selbst
verschaffen; er erhält deshalb grundsätzlich keinen vollen Lohnersatz mehr, sondern unter den näher geregelten
Voraussetzungen eine Verletztenrente, durch die die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausgeglichen wird. Kann der
Verletzte aber nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und trotz seiner Arbeitswilligkeit infolge des Arbeitsunfalls kein
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, so werden nach § 587 RVO seine finanziellen Nachteile für eine
Übergangszeit von längstens zwei Jahren durch eine – begrenzte – Erhöhung der Vollrente ausgeglichen. Der
Gesetzeszweck des § 587 Abs. 1 RVO geht deshalb letztlich dahin, dem infolge eines Arbeitsunfalls vorübergehend
erwerbslosen Verletzten einen Ausgleich seines Einkommensausfalles dadurch zu verschaffen, daß mit einer
finanziellen Überbrückungshilfe eine verlängerte Verantwortlichkeit des Versicherungsträgers anerkannt wird. Erst
nach Ablauf von zwei Jahren wird das Risiko eines schlechten Arbeitsmarktes dem Versicherten allein aufgebürdet.
Auch von dem solchermaßen festgestellten Sinnzusammenhang des Gesetzes sieht der erkennende Senat keine
Möglichkeit, der Auslegung der Beklagten und der Vorinstanz zu folgen. Vielmehr ergibt sich daraus, daß die Beklagte
dem Kläger für eine Übergangszeit die erhöhte Rente zu gewähren hat.
Für den erkennenden Senat stellt sich – wie bereits gesagt die Rechtslage eindeutig dar. Wollte man der Ansicht der
Beklagten und der Vorinstanz gleichwohl Rechnung tragen und sie als weiterhin vertretbar ansehen, so hätte der
erkennende Senat auch dann keine Bedenken, den Anspruch des Klägers auf eine erhöhte Rente anzuerkennen.
Denn bei einer gleichzeitig angenommenen Vertretbarkeit einer anderen Rechtsauffassung würde sich die Auslegung
des § 587 RVO n.F. insgesamt als zweifelhaft erweisen. In diesem Falle müßte aber diejenige Auslegung des
Gesetzes den Vorzug erhalten, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (vgl. BVerfGE 15, 275, 281 f.;
BVerfGE 30, 157, 162).
Die Hinweise der Beklagten und der Vorinstanz auf die frühere Rechtsprechung des BSG hält der erkennende Senat
nicht für stichhaltig. Ob es sich dabei noch um eine sogenannte historische Auslegung des § 587 RVO n.F. handelt,
erscheint fraglich, denn § 587 RVO a.F. hatte einen anderen Wortlaut mit einer erheblich abweichenden Regelung. Die
Gegenmeinung übersieht auch, daß durch die Rechtsprechung des BSG zu § 587 RVO a.F. gerade Mängel der
früheren Bestimmung behoben werden sollten, die bei der Neuregelung überhaupt nicht mehr bestehen. Geht man auf
die Entstehungsgeschichte der Neuregelung zurück, so zeigt sich, daß der Gesetzgeber vor allem zwei Ziele verfolgte
(vgl. Bundestags-Drucksache 9/846): Einerseits sollten die dem Verletzten zustehenden erhöhten Leistungen nach §
587 RVO der Höhe nach auf den Betrag des Übergangsgeldes begrenzt werden und andererseits der Dauer nach auf
einen Zeitraum von zwei Jahren. Im übrigen war es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, daß der Grundgedanke
des § 587 RVO, nämlich daß die Unfallversicherung für den arbeitslosen Verletzten noch eine zeitlang verantwortlich
bleibt, beibehalten wird (a.a.O., S. 53). Wörtlich heißt es dort:
"zu Nummer 13 Die bisherige Regelung des § 587 führt dazu, daß der Verletzte nach dem Ende des Übergangsgeldes
bei Arbeitslosigkeit eine überhöhte Gesamtleistung (Vollrente und Arbeitslosengeld) erhält, die die Motivation
beeinträchtigen kann, möglichst bald wieder eine Arbeit aufzunehmen. Deshalb soll zwar der Grundgedanke des §
587, daß die Unfallversicherung für den arbeitslosen Verletzten noch eine Zeitlang verantwortlich bleibt, beibehalten
werden. Die dem Verletzten zustehenden Leistungen sollen jedoch künftig aus der Unfallversicherung nur soweit
aufgestockt werden, als der Gesamtbetrag (Verletztenrente und Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe) die Höhe des
Übergangsgeldes während der Berufshilfe nicht erreicht. Außerdem soll die bestehende Rechtsunsicherheit
hinsichtlich der Dauer der Rentenaufstockung durch eine klare Zeitbestimmung (längstens zwei Jahre) beseitigt
werden.”
Auch diese amtliche Begründung stützt nach Ansicht des Senats eher seine eigene Auffassung als die der
Gegenseite. Denn der Grund für die im Lichte der bisherigen Mängel des Gesetzes zu beurteilende Rechtsprechung
des BSG ist weggefallen. Da nunmehr die Gewährung der erhöhten Verletztenrente auf einen Zeitraum von zwei
Jahren begrenzt ist und für diesen Zeitraum die Verantwortlichkeit der Unfallversicherung für sämtliche Unfallfolgen
aufrechterhalten bleiben soll, bedarf es des Kriteriums einer absehbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr.
Im übrigen wird die Rechtsprechung des BSG auch in den Ministerien, die für den Deutschen Bundestag die
Gesetzesformulierungen vorbereiten, verfolgt. Daher kann unterstellt werden, daß auch die Rechtsprechung des BSG
zu § 587 RVO a.F. den bei der Gesetzesvorbereitung mitwirkenden Stellen bekannt war. Hätte man die
Voraussetzung einer absehbaren Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit weiterhin aufrechterhalten wollen, so hätte
dies durch eine entsprechende Formulierung unschwer in der betreffenden Neufassung verankert werden können.
Der Auslegung des BSG zu § 587 RVO a.F., wie sie vor allem in dem Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU 195/66 (=
BSGE 30, 64 ff.) – niedergelegt ist, schließt sich der erkennende Senat erneut an. Die damalige, vor allem auf die
Gesetzessystematik abstellende Argumentation des BSG kann aber für die heutige Vorschrift nicht mehr
herangezogen werden: durch die Einführung einer zeitlichen Begrenzung der erhöhten Rente nach § 587 RVO n.F. ist
eine unterschiedliche Behandlung des auf einen abstrakten Schadensausgleich gerichteten § 581 RVO und des auf
einen Ausgleich eines konkreten Vermögensschadens (Fehlen von Arbeitseinkommen) gerichteten § 587 RVO
gewährleistet. Die Gefahr, daß bei unbegrenzter Dauer der Rente nach § 587 RVO ein Verletzter unter Umständen in
den dauernden Genuß einer Vollrente kommt, obwohl seine MdE verhältnismäßig gering ist, besteht nicht mehr (vgl.
BSGE 30, 64, 69). Ferner bleibt auch die Regelung des § 582 RVO über die Schwerverletztenzulage bei der hier
vertretenen Auslegung des § 587 RVO n.F. sinnvoll: im Gegensatz zu § 587 RVO n.F., der nur eine Erhöhung der
Rente für eine Übergangszeit von zwei Jahren vorsieht, regelt § 582 RVO nämlich eine Erhöhung der Rente ohne
zeitliche Einschränkung (vgl. BSGE 30, 64, 69 f.).
Im übrigen erscheint dem erkennenden Senat seine Auffassung auch aus Gründen der Gleichbehandlung
gerechtfertigt: Nach der Gegenansicht erhält ein Versicherter, der in einer Region mit einer schlechten
Arbeitsmarktlage lebt, wegen der Aussichtslosigkeit einer Vermittlung keine erhöhte Rente (vgl. BSG, Urt. vom 11.
Februar 1981 – 2 RU 57/79); darüber hinaus wird er wegen dieser schlechten Arbeitsmarktlage im Zweifelsfalle auch
tatsächlich keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden. Ein Versicherter mit gleichen Unfallfolgen, der in einer Region mit
guter Arbeitsmarktlage lebt, hätte jedoch gute Aussichten auf eine Arbeitsvermittlung, würde deshalb eine erhöhte
Rente beziehen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich wieder einen Arbeitsplatz finden. Der Versicherte
aus der Region mit schlechter Arbeitsmarktlage wäre danach doppelt benachteiligt. Zwar ist zuzugeben, daß das
Risiko eines schlechten Arbeitsmarktes nicht generell auf den Unfallversicherungsträger abgewälzt werden kann; dies
gilt jedoch nach § 587 RVO n.F. nicht für eine Übergangszeit von zwei Jahren, in welcher der
Unfallversicherungsträger in vollem Umfang für den finanziellen Ausgleich der Unfallfolgen verantwortlich bleibt.
§ 587 RVO n.F. setzt demnach nicht mehr voraus, daß für den Verletzten die Aussicht besteht, daß er in absehbarer
Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur
auf die hier vorliegende Fallkonstellation. Der erkennende Senat läßt offen, wie zu entscheiden wäre, wenn der
Verletzte unfallbedingt endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
Der Bescheid der Beklagten und das erstinstanzliche Urteil waren danach aufzuheben; ferner war die Beklagte zur
Gewährung einer erhöhten Verletztenrente zu verurteilen.
Der Anspruch auf Verzinsung der dem Kläger zustehenden Geldleistungen folgt aus § 44 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Auslegung des § 587 RVO n.F. ist – soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die vorliegende
Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung. Daher war die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG
zuzulassen.