Urteil des LSG Hessen vom 18.04.2005

LSG Hes: medizinisches gutachten, angemessene frist, erwerbsunfähigkeit, rechtsschutz, hauptsache, ausnahmefall, berechtigung, verwaltungsverfahren, wartefrist, anfang

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.04.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 31 RJ 2048/04 ER
Hessisches Landessozialgericht L 4/12 B 120/04 RJ
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2004 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Gewährung einer medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme streitig.
Die Antragsgegnerin hatte dem Kläger und Antragsteller zuletzt zur Behandlung einer chronischen Psoriasis eine am
19. März 2003 beendete Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Am 2. Februar 2004 beantragte der Antragsteller eine
erneute Gewährung, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Februar 2004 unter Hinweis auf die letzte
medizinische Reha-Leistung ablehnte. Dagegen legte der Antragsteller am 5. März 2004 Widerspruch ein.
Am 19. April 2004 beantragte er beim Sozialgericht Frankfurt am Main im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die
Antragsgegnerin zur Bewilligung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu verpflichten. Er legte medizinische
Unterlagen vor und verwies auf ein medizinisches Gutachten des Hautarztes Dr. O. vom 29. August 2002 (erstellt für
das SG Frankfurt am Main, S 31 RJ 937/01), in dem die Notwendigkeit einer jährlichen Rehabilitationsmaßnahme
festgestellt worden sei.
Am 28. Mai 2004 bewilligte die Antragsgegnerin eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Der Antragsteller
erklärte die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 24. August 2004 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass der Antrag auf einstweilige Anordnung keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Es sei dem Antragsteller zumutbar
gewesen, die Entscheidung über seinen Widerspruch abzuwarten. Im Übrigen habe es sich bei der begehrten
Maßnahme um eine Ermessensleistung der Verwaltung gehandelt, über die das Gericht hätte gar nicht entscheiden
können.
Gegen den ihm am 10. September 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Oktober 2004
Beschwerde eingelegt, dem das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger ist der Ansicht, ein weiteres Zuwarten
hätte seine Erwerbsunfähigkeit begründet, so dass ein Vorgriff auf die Hauptsache berechtigt gewesen sei. Aus dem
Gutachten des Dr. O. ergebe sich, dass eine jährliche Rehabilitation notwendig sei, so dass eine Ermessensreduktion
auf Null vorliege und das Sozialgericht in der Sache hätte entscheiden können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der
Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten,
wenn das Verfahren anders als durch Urteil (hier: Beschluss) erledigt wird. Die Entscheidung ist nach billigem
Ermessen zu treffen, es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der im Rechtsstreit unterlegen gewesen
wäre. Der Antragsteller hatte die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher
Nachteile begehrt (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche einstweilige Anordnung darf grundsätzlich keine endgültige
Entscheidung vorweg nehmen. Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Antragsgegnerin zum Erlass eines in
einem Hauptverfahren zu erstreitenden Verwaltungsaktes zu verpflichten. Nur ausnahmsweise wäre dies dann
gerechtfertigt, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre. Ein solcher
Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu spät bei der
Antragsgegnerin die Rehabilitationsmaßnahme beantragt hatte, wenn er sein Ziel einer jährlichen
Rehabilitationsmaßnahme hätte erreichen wollen. Die Antragsgegnerin musste Gelegenheit haben, die medizinische
Berechtigung erneut zu überprüfen und eine geeignete Rehabilitationseinrichtung auszuwählen. Ein solches Verfahren
kann unter den Bedingungen einer Massenverwaltung nicht innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden.
Diese Überlegung gilt auch hinsichtlich der dann Anfang Februar 2004 tatsächlich erfolgten Antragstellung. Das
Verwaltungsverfahren war zügig innerhalb von 24 Tagen durchgeführt worden. Zwischen der Erhebung des
Widerspruchs am 5. März 2003 und der Antragstellung bei Gericht am 19. April 2003 lag nur ein Zeitraum von einem
und einem halben Monat. Als angemessene Frist zur Entscheidung über einen Widerspruch gilt jedoch gemäß § 88
Abs. 2 SGG ein Zeitraum von drei Monaten, wobei zu berücksichtigen ist, dass Widerspruchsbescheide, die
medizinische Fragen zum Gegenstand haben, besonders aufwendig sind. Der Kläger hätte bei Zuwarten von einem
oder eineinhalb Monaten durchaus auch ohne einstweilige Anordnung Rechtsschutz erreichen können. Eine solche
Wartefrist wäre für den Kläger auch zumutbar gewesen. Aus den medizinischen Unterlagen ist nicht zu ersehen, dass
damit wesentliche Nachteile verbunden wären. Insbesondere ist es spekulativ, wenn der Kläger meint, bei einer
verspätet gewährten Reha-Leistung trete Erwerbsunfähigkeit bei ihm ein.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht angefochten werden (§ 177 SGG).