Urteil des LSG Hessen vom 20.07.2001

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.07.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 12 AL 1519/99
Hessisches Landessozialgericht L 10 AL 1271/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. April 2000 abgeändert. Der
Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999 wird
abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Höhe der Erstattungsforderung einen neuen Bescheid unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
IV. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung eines ihm von der Beklagten gewährten
Eingliederungszuschusses.
Der Kläger, der Inhaber der Firma "D. B." in L. war, beantragte am 9. Februar 1998 bei der Beklagten die Gewährung
eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Frau K. K., als Verkäuferin. Frau K. ist die Schwester des
Klägers. Der Kläger legte einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10. Februar 1998 vor, in dem als Arbeitsbeginn der
16. März 1998 vereinbart worden ist. Seinen Leistungsantrag begründete der Kläger damit, dass Frau K. über keine
Kenntnisse im Umgang und im Verkauf von Schnittblumen verfüge.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Mai 1998 den Eingliederungszuschuss bei erschwerter
Vermittlung für die Zeit vom 16. März 1998 bis zum 15. März 1999 in Höhe von 1.513,13 DM monatlich. In den
Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es unter Nr. 1: "Sie haben dem Arbeitsamt unverzüglich sämtliche
Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses
auswirken, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während der Förderungszeit oder während der
Weiterbeschäftigungszeit und die Gründe hierfür. Nr. 2: Eingliederungszuschuss wird mit der Maßgabe gewährt, dass
Sie den Verpflichtungen nachkommen, die Sie in der Erklärung im Antrag unterschrieben haben. Nr. 4: Der
Eingliederungszuschuss ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums
oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten nach Ende
des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder ..."
Der Eingliederungszuschuss kam in Höhe von insgesamt 16.644,43 DM zur Auszahlung an den Kläger.
Der Kläger teilte der Beklagten mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 1999 mit, das Beschäftigungsverhältnis von
Frau K. sei am 31. März 1999 von ihm wegen des negativen Geschäftsverlaufs gelöst worden. Diese Mitteilung
bestätigte Frau K. durch ihre Unterschrift.
Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger dieser eine Aufstellung der Gehaltszahlungen vor und erläuterte, mit
der Einstellung von Frau K. habe sich nicht das erwünschte zusätzliche Arbeitsaufkommen eingestellt. Die erhoffte
Geschäftserweiterung und Umsatzsteigerung habe nicht in dem Umfang realisiert werden können, um die Kosten der
zusätzlichen Arbeitskraft zu decken. Nach dem negativen Geschäftsergebnis im Jahr 1999 habe er sich gezwungen
gesehen, das Arbeitsverhältnis mit Frau K. zu kündigen.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ihren Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 16. März 1998 in
vollem Umfang nach § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) auf und forderte von dem Kläger die Erstattung
der gewährten Leistung nach § 50 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) in Höhe von 16.644,43 DM. Zur
Begründung führte sie aus, das Beschäftigungsverhältnis von Frau K. sei von dem Kläger zum 31. März 1999
während der Weiterbeschäftigungszeit gekündigt worden. Ein wichtiger Grund, der die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sehe in dem negativen
Geschäftsverlauf einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau K ... Dazu
legte er der Beklagten eine Aufstellung der Quartalsumsätze seiner Firma in den Jahren 1996 bis 1999 vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 zurück mit der
Begründung, ein negativer Geschäftsverlauf stelle keinen wichtigen Grund zur Lösung eines Arbeitsverhältnisses
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist dar.
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten hat der Kläger am 16. September 1999 Klage vor dem Sozialgericht
Darmstadt (SG) erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, er habe erkennen müssen, dass sein
Blumengeschäft wirtschaftlich an die Grenze der Rentabilität gelangt sei bzw. nicht mehr rentabel sei. Aus diesem
Grund habe er die unternehmerische Entscheidung getroffen, Frau K. nicht mehr zu beschäftigen, da er sie nicht mehr
habe bezahlen können. Deshalb habe er auch seiner Ehefrau am 10. Juli 1999 zum 31. August 1999 gekündigt.
Außerdem habe er das Mietverhältnis für das Ladengeschäft zum 31. Dezember 1999 gekündigt. Sein Kreditlimit von
20.000 DM habe er überzogen und habe 37.632,12 DM Schulden. Seine wirtschaftliche Lage habe die Beklagte bei
ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Faktisch habe es sich bei der Beendigung der Beschäftigung von
Frau K. um einen Aufhebungsvertrag gehandelt. Frau K. sei ebenfalls an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
interessiert gewesen. Ein Leistungsmissbrauch könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es könne nicht im Interesse der
Beklagten liegen, die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers zu gefährden. Die Beklagte müsse vielmehr beachten,
dass der Arbeitgeber durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.
Das SG hat mit Urteil vom 14. April 2000 den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der
Kläger habe die gewährte Leistung nicht zu erstatten, da die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3.
Buch (SGB III) nicht vorlägen. Danach sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das
Beschäftigungsverhältnis durch den Arbeitgeber während der Förderungszeit oder während der anschließenden
Weiterbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werde. Das Gesetz
beschreibe nicht, was als wichtiger Grund anzusehen sei. Im arbeitsrechtlichen Sinne stelle zwar eine schwierige
wirtschaftliche Notlage des Arbeitsgebers keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers dar.
In diesem Sinne dürfe § 223 Abs. 2 SGB III jedoch nicht ausgelegt werden. Die Auslegung dieser Bestimmung habe
sich vielmehr nach deren Sinn und Zweck zu orientieren. Mit der Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III solle den
Gefahren des Leistungsmissbrauchs begegnet werden. Zu diesem Zweck seien in den Absätzen 1 und 2 zwei
Tatbestände geschaffen worden. So sei der Arbeitgeber zur Rückzahlung des erhaltenen Zuschusses verpflichtet,
wenn der Förderungszweck der endgültigen Eingliederung durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vereitelt werde, ohne dass dies der Arbeitnehmer zu vertreten habe. Auch sei die Förderung unter bestimmten
Voraussetzungen bereits ausgeschlossen. Im Hinblick auf Art. 12 und 14 des Grundgesetzes (GG) sei der Begriff
"wichtiger Grund" in § 223 Abs. 2 SGB III weit auszulegen. Demnach habe der Arbeitgeber die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auch dann nicht zu vertreten, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäfts anders
entwickele, als der Arbeitgeber dies ursprünglich erhofft habe. Zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber mit dem 2.
Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (2. SGB III Änderungsgesetz) vom 21. Juli 1999 mit Wirkung
zum 1. August 1999 § 223 SGB III neu gefasst. § 223 Abs. 2 Nr. 1 SGB III laute nunmehr: " ...der Arbeitgeber
berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers lagen,
oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegen stehen,
zu kündigen. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich klargestellt, dass auch besondere betriebliche Erfordernisse,
die einer Weiterbeschäftigung entgegenständen, von der Rückzahlungsverpflichtung befreiten. Im Falle des Klägers
hätten eindeutig dringende betriebliche Erfordernisse vorgelegen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Geschäfts sei
negativ verlaufen und der Kreditrahmen des Klägers sei ausgeschöpft gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage
gewesen, Frau K. das Gehalt zu zahlen."
Gegen das ihr am 19. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Oktober 2000 Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, es sei die Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III in der bis zum
31. Juli 1999 gültigen Fassung anzuwenden. Anzuwenden sei die Rechtslage, die bei Erlass des
Widerspruchsbescheides maßgebend gewesen sei, da es sich um eine reine Anfechtungsklage handele. Auch sei die
Regelung des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III als Ausnahmeregelung von § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III eng
auszulegen. Darüber hinaus sei nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung tatsächlich eine
wirtschaftliche Notsituation vorgelegen habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. April 2000 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, das SG habe zutreffend entschieden. Er habe Frau K. am 27. Februar 1999 zum 31. März 1999
gekündigt. Zudem habe Frau K. wiederholt geäußert, dass ihr die wöchentliche Fahrerei zuviel sei, und habe ihn
gebeten, ihr zu kündigen. Am 2. April 1999 sei sie dann umgezogen und habe am 4. November 1999 geheiratet. Zu
seiner wirtschaftlichen Notlage verweist der Kläger auf das Schreiben der G.-O. Volksbank eG vom 7. Februar 2001
und führt weiter aus, der Umsatzrückgang seines Geschäfts beruhe auch darauf, dass in dem Nachbarort F. mehrere
Großmärkte (A., L. und B. M.) eine Filiale eröffnet hätten.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten (E. XXX/XX) beigezogen und im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 20. April 2001 den Kläger angehört und die Zeugin K. K. vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogene Akte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
Der Kläger ist verpflichtet, einen Teil des gewährten Eingliederungszuschusses zurückzuzahlen. Die angefochtenen
Bescheide sind jedoch insoweit rechtswidrig, als die Beklagte in Bezug auf die geltend zu machende Höhe der
Rückzahlungsverpflichtung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Frage der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung richtet sich nach § 223 Abs. 2 SGB III in der Fassung des
2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), das zum 1. August 1999 in Kraft getreten ist. Der
Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
September 1999 eine Anfechtungsklage erhoben. Damit beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Bescheide nach der
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 2. September 1999. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 2.
September 1999 war die Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten.
Der Anwendung des § 223 SGB III steht § 422 Abs. 1 SGB III nicht entgegen. Nach den Regelungen des § 422 Abs.
1 SGB III ist auf eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistung die Vorschrift anzuwenden,
nach der die Leistung bewilligt worden ist. Der Eingliederungszuschuss ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB III eine
Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Der Zweck der Regelung des § 422 Abs. 1 SGB III ist darin zu sehen, den
Beziehern der Leistung der aktiven Arbeitsförderung Planungssicherheit für die laufende Maßnahme zu geben
(Bieback in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, § 422 Rdnr. 1 m.w.N.). Dem Zweck der Planungssicherheit bei der
Leistungsbewilligung steht die Anwendung einer für den Leistungsempfänger günstigen Gesetzesänderung nicht
entgegen. Auch der weitere Zweck des § 422 Abs. 1 SGB III, die Arbeitsämter vor dem Aufrollen laufender Fälle im
Falle einer Gesetzesänderung zu entlasten, spricht dem nicht entgegen, da die Arbeitsämter bei der Frage der
Rückforderung erbrachter Leistungen den Leistungsfall bereits ohnehin wieder aufzurollen haben. § 422 Abs. 1 SGB III
ist eine Sonderregelung für die Bewilligung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und ist für die eingreifende
Entscheidung der Beklagten im Erstattungsfall nicht anwendbar. Denn die Regelungen der Rückforderung von
Leistungen sind zu trennen von den Regelungen der Leistungsbewilligung.
Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III n. F. ist der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung und der
Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderdauer entspricht, längstens jedoch
von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, so dass
der Kläger zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verpflichtet ist.
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis mit Frau K. zum 31. März 1999 und damit innerhalb der
Weiterbeschäftigungszeit, die vom 16. März 1999 bis zum 15. März 2000 geht, beendet. Da die Förderzeit vom 16.
März 1998 bis zum 15. März 1999 angedauert hat, wäre die Weiterbeschäftigungszeit regulär zum 15. März 2000
beendet gewesen.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers entfällt nicht nach den Regelungen des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III
n. F. Nach § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III n. F. entfällt die Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitgeber
berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen,
oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu
kündigen. Die Kündigung von Frau K. ist weder in ihrer Person noch in ihrem Verhalten begründet gewesen.
Die Vernehmung von Frau K. als Zeugin hat die Angaben des Klägers nicht bestätigt, nach denen die Zeugin ihn
gedrängt habe, ihr zu kündigen. Auch hat sich die Zeugin im Zeitpunkt der Kündigung nicht geweigert, weiterhin im
Betrieb des Klägers zu arbeiten. Wie die Zeugin glaubhaft ausgesagt hat, ging die Initiative zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses vom Kläger aus. Dies entspricht dem Inhalt des vorgelegten Kündigungsschreibens. Der
Senat hält die Aussage der Zeugin K. glaubhaft.
Ebenso ist die Kündigung von Frau K. nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet gewesen. Nach den
vorliegenden Unterlagen und auch nach dem Vortrag des Klägers ist es nicht nachvollziehbar, weshalb eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frau K. zum 31. März 1999 zwingend notwendig gewesen ist. Der zum 1.
September 1999 erstellte Kontoauszug des Klägers besagt, dass ein Kreditlimit von 20.000 DM bestanden hat , das
Konto jedoch einen Soll-Betrag von 36.801,00 DM aufgewiesen habe. Weiter trägt der Kläger vor, er habe deshalb
seiner Ehefrau zum 31. August 1999 und das Mietverhältnis des Ladengeschäfts zum 31. Dezember 1999 gekündigt.
Aus diesem Vorbringen lässt sich nicht erklären, weshalb der Kläger der Zeugin Frau K. zuerst zum 31. März 1999
gekündigt hat. Auch aus der Aufstellung der Quartalsumsätze der Jahre 1996 bis 1999 lassen sich dringende
betriebliche Erfordernisse nicht herleiten. Danach wurde das dritte Quartal 1999 mit einem negativen Jahresabschluss
von 1.694,00 DM abgeschlossen. Demgegenüber erbrachte der Umsatz des Jahres 1998 einen Durchschnitt von
107,11 % des Vorjahres. Im Unterschied dazu ergab das 1. Quartal des Jahres 1999 85,33 %. Daraus lässt sich zwar
ein Umsatzrückgang ersehen. Das lässt jedoch nicht zwingend auf das dringende betriebliche Erfordernis der
vorrangigen Kündigung von Frau K. gegenüber der Ehefrau des Klägers schließen. Der Kläger hat mit der
Inanspruchnahme von Fördermitteln der aktiven Arbeitsmarktförderung sich den damit verbundenen
arbeitsmarktpolitischen Zielen verpflichtet. Er hätte daher nicht als erstes das von der Beklagten geförderte
Arbeitsverhältnis der Zeugin Frau K. kündigen dürfen. Dem steht auch nicht der Inhalt des Schreibens der Volksbank
entgegen. Danach hatte sich der Kläger zwar gegenüber seiner Hausbank verpflichtet, zum Ende des Jahres 1998
Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten zu ergreifen. Der weitere monatliche Anstieg des Sollsaldos in 1999 wurde
von der Bank nur toleriert, weil der Kläger entsprechende Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten zugesagt hatte.
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, dass der Kläger zuerst Frau K. und erst später seiner Ehefrau gekündigt hat.
Der Kläger ist jedoch nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III n. F. nur zur Erstattung eines Teils des gezahlten
Eingliederungszuschusses verpflichtet. Die Beklagte wird über die Höhe des von dem Kläger zurückzuzahlenden Teils
des Eingliederungszuschusses eine erneute Entscheidung zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.