Urteil des LSG Hessen vom 21.06.1995

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.06.1995 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 Eg 2889/92
Hessisches Landessozialgericht L 6 Eg 989/94
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 1994 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die vom beklagten Land durch Bescheid vom 15. Juli 1992 vorgenommene
Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit laufenden Leistungen auf Erziehungsgeld rechtswidrig war.
Die Klägerin hat drei Kinder geboren, nämlich S. (geb. 1989), Ch. (geb. 1992) und M. S. (geb. 1994). Ihr Kind S. ist am
20. November 1989 verstorben. Für alle drei Kinder bezog bzw. bezieht die Klägerin Erziehungsgeld.
Die Bewilligung von Erziehungsgeld für S. wurde vom beklagten Land durch Bescheid vom 4. Januar 1990 für die Zeit
ab dem 21. November 1989 aufgehoben. Gleichzeitig wurde der für S. überzahlte Betrag von 1.200,– DM von der
Klägerin zurückgefordert. Dieser Bescheid wurde bindend. Am 15. Februar 1990 erfolgte eine teilweise Rückzahlung
des Rückerstattungsbetrages in Höhe von 600,– DM. Von der Einziehung der restlichen 600,– DM wurde vom
beklagten Land zunächst abgesehen. Verwaltungsintern wurde eine "befristete Niederschlagung” mit jährlichen
Überprüfungszeitpunkten verfügt.
Nach der Geburt ihres Kindes Ch. wurde der Klägerin durch Bescheid vom 7. Juli 1992 ab dem 30. Mai 1992
Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,– DM gewährt. Durch Bescheid vom 15. Juli 1992 rechnete das beklagte
Land mit der Restforderung aus dem Bescheid vom 4. Januar 1990 gegen den Erziehungsgeldanspruch für Ch. auf;
die Tilgung sollte in zwei Raten à 300,– DM erfolgen. Aufgrund eines Anrufs der Klägerin am 16. Juli 1992 verfügte
das beklagte Land eine Aufrechnung von nunmehr monatlich nur noch 100,– DM. Zur tatsächlichen Aufrechnung mit
dem für Ch. gewährten Erziehungsgeld kam es in der Folgezeit indes nicht, nachdem die Klägerin gegen den
Aufrechnungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte.
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 1992 zurückgewiesen. Im
Widerspruchsbescheid führte das beklagte Land aus, die Klägerin sei nach wie vor zur Rückzahlung des noch
offenstehenden Betrages von 600, DM verpflichtet. Sie habe sich auf Anfrage bereit erklärt, daß die bestellende
Überzahlung in monatlichen Raten von 100,– DM mit der laufenden Zahlung des Erziehungsgeldes für Ch. verrechnet
werden solle. Dem Widerspruch gegen den ergangenen Aufrechnungsbescheid könne deshalb nicht abgeholfen
werden.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin die Feststellung beantragt hatte, festzustellen, daß die vom
beklagten Land vorgenommene Aufrechnung unzulässig war, hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil
vom 27. Juni 1994 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage sei als
Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig gewesen. Das Feststellungsinteresse der Klägerin hierfür ergebe sich
daraus, daß die Klägerin erneut schwanger sei und von dem beklagten Land möglicherweise gegen einen künftigen
Erziehungsgeldanspruch die Aufrechnung vorgenommen werde. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Möglichkeit
der Aufrechnung ergebe sich aus § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Voraussetzung der Aufrechnung sei, daß
Leistungsempfänger und Leistungsträger gleichartige und fällige Ansprüche gegeneinander geltend machen könnten.
Daraus ergebe sich, daß grundsätzlich mit Erstattungsansprüchen gegen einen neuen Anspruch auf Gewährung von
Erziehungsgeld aufgerechnet werden könne. Die Aufrechnung unterliege bei Erstattungsansprüchen nach § 51 Abs. 2
SGB I keinen weiteren als den dort genannten Grenzen, die lediglich in der Sozialhilfebedürftigkeit begründet seien.
Insbesondere seien die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I nicht zu beachten. Auf das Junktim
zwischen Aufrechenbarkeit und Pfändbarkeit habe der Gesetzgeber verzichtet. Der Gesetzgeber habe durch § 51
Abs. 2 SGB I vielmehr klargestellt, daß auch die erweiterte Aufrechnung nicht zur Hilfebedürftigkeit des
Leistungsberechtigten im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes führen dürfe. Sinn dieser Vorschrift sei es, daß kein
Leistungsträger auf Kosten eines anderen Leistungsträgers die Aufrechnung betreiben solle. Da aber die
Erziehungsgeldzahlung keinerlei Einfluß auf eine evtl. Sozialhilfebedürftigkeit habe, sei die Aufrechnung rechtmäßig
gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt die Meinung,
die Zweckgebundenheit der Leistung des Erziehungsgeldes, also die finanzielle Unterstützung des
Erziehungsgeldberechtigten zugunsten des Kindes, für das Erziehungsgeld gewährt werde, stehe der Aufrechnung
entgegen. Dies ergebe sich gerade auch daraus, daß der Anspruch auf Erziehungsgeld nicht durch Anrechnung auf
andere Sozialleistungen, wie etwa der Sozialhilfe, in seiner Wirkung zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse
des Erziehungsgeldberechtigten beeinträchtigt werden dürfe. Das Erziehungsgeld solle auf jeden Fall dem zu
betreuenden und erziehenden Kind zugute kommen. Im Falle einer Aufrechnung könne diese Zweckbestimmung nicht
mehr eintreten.
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens erließ das beklagte Land am 14. Dezember 1994 hinsichtlich des Kindes M. S.
einen weiteren Erziehungsgeldbescheid. Gleichzeitig nahm das beklagte Land eine Verrechnung des
Erstattungsbetrages von 600,– DM mit dem sich aus diesem Bescheid ergebenden Nachzahlungsbetrag von 1.200,–
DM vor. Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 1995 erhob die Klägerin
vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage (S-22/Eg-844/95), über die noch nicht entschieden ist.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 1994 aufzuheben und
festzustellen, daß die vom beklagten Land durch Bescheid vom 15. Juli 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. November 1992 vorgesehene Aufrechnung von Erstattungsansprüchen mit laufenden
Leistungen auf Erziehungsgeld für die Betreuung und Erziehung von Ch. rechtswidrig war.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Erziehungsgeldakten des beklagten Landes (GZ: YYYYY – S GZ:
XXXXX – Ch.- und GZ: CCCCC – M. S.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie kraft Zulassung statthafte Berufung (§§ 151, 145 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, daß für die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage
das dafür nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Auch im übrigen ist das vom Sozialgericht gefundene Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide
des beklagten Landes sind rechtmäßig. Das beklagte Land war berechtigt gewesen, mit den Ansprüchen der Klägerin
auf Erziehungsgeld für ihren Sohn Ch. gegen die durch Bescheid vom 4. Januar 1990 bindend festgestellten
Erstattungsansprüche aufzurechnen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Urteil gemäß §
153 Abs. 2 SGG Bezug genommen werden.
Zutreffend ist das Sozialgericht dabei davon ausgegangen, daß die Zahlung von Erziehungsgeld keinen Einfluß auf
den Umfang der Sozialhilfebedürftigkeit hat. Dies ergibt sich aus § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). § 51
Abs. 1 SGB I kann damit nicht zur Anwendung kommen.
Der Senat verkennt nicht, daß die in § 8 BErzGG geregelte Anrechnungsfreiheit in Bezug auf andere Sozialleistungen,
durch die in besonderem Maße der Zweck des Erziehungsgeldes – als zusätzliche Sozialleistung während der ersten
Zeit der Betreuung und Erziehung eines Kindes – zum Ausdruck kommt, in Widerstreit zu der Annahme steht, daß bei
Aufrechnungssituationen, wie sie in § 51 Abs. 2 SGB I beschrieben sind, eine solche Aufrechnungsmöglichkeit
gegeben sein soll. Die Auffassung des Sozialgerichts und des beklagten Landes findet jedoch ihre Bestätigung nicht
zuletzt in den Gesetzesmaterialien zu § 51 Abs. 2 SGB I. Danach war es das Ziel dieser von einem stillschweigend
vorausgesetzten allgemeinen Aufrechnungsrecht ausgehenden Norm, den Leistungsträger aus sozialpolitischen und
verwaltungstechnischen Gründen bei der Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche zu begünstigen (BT-Drucks.
7/868, S. 32), so daß er auf die Pfändungsgrenzen des § 51 Abs. 1 SGB I keine Rücksicht nehmen muß.
Nicht gefolgt werden kann deshalb der aus § 54 Abs. 5 SGB I abgeleiteten Auffassung (vgl. insoweit Krasney, NJW
1988, S. 2644, 2647), wonach gegenüber dem Erziehungsgeld generell eine Aufrechnung ausgeschlossen sein soll.
Allenfalls zieht der Senat insoweit eine Lösung in Betracht, das Erziehungsgeld, im Hinblick auf dessen
Zweckbestimmung als ergänzende Sozialleistung, insoweit von der Verrechnung auszuschließen, als es damit zu
einer Zweckverfehlung des aus § 8 BErzGG abzuleitenden besonderen Schutzes dieser Sozialleistung kommen
könnte (vgl. Sozialgericht Fulda, Urteil vom 2.10.1991 – S-1c/Eg-604/88 = info also 1992, S. 73). Auch wenn die
Berufung des Sozialgerichts Fulda (a.a.O.) auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. März 1982 (10
RKg 2/81 = SozR 1200 § 52 Nr. 6) für die vorliegende Fallgestaltung nach Auffassung des Senats schon deshalb
nicht einschlägig ist, weil sich in der vorliegenden Aufrechnungssituation zwei gleichartige Ansprüche auf
Erziehungsgeld gegenüberstehen, kann letztlich dahinstehen, ob der Auffassung des Sozialgerichts Fulda jedenfalls
im Ergebnis gefolgt werden kann. Denn jedenfalls war durch die Verfahrensweise des beklagten Landes, das zuletzt
nur noch eine Aufrechnung von 100,– DM monatlich vornehmen wollte, sichergestellt, daß eine solche
Zweckverfehlung nicht eintreten konnte. Mit der Reduzierung des Aufrechnungsbetrages auf 100,– DM monatlich
wären der Klägerin immer noch 500,– DM monatlich verblieben, also ziemlich genau der Betrag, der den
durchschnittlichen Regelsätzen (§ 22 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende
in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 entsprochen hat.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, da er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG).