Urteil des LSG Hessen vom 27.03.2006

LSG Hes: praktikum, anspruch auf bewilligung, berufliche tätigkeit, zusage, arbeitsamt, zusicherung, vorstellungsgespräch, zuschuss, form, behörde

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.03.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 11 AL 361/03
Hessisches Landessozialgericht L 9 AL 1087/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2003 wird
zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Lohnkostenzuschuss für eine Steuerfachangestellte.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten einen Lohnkostenzuschuss für die Steuerfachangestellte Frau B. nach den
Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit
(JuSoPro) – Sofortprogramm- Richtlinien (SPR). Ausweislich des Vermerkes des Arbeitsamtes war der Tag der
Antragstellung laut Bewa-Vermerk der 23. April 2002. Nach dem Eingangsvermerk ging der schriftliche Antrag am 24.
Juni 2002 bei der Beklagten ein. In dem Antragsformular war zunächst als Tag der Arbeitsaufnahme der 22. April 2002
eingetragen. Dieser Tag wurde nachträglich gestrichen und durch den 1. Mai 2002 ersetzt. Nach den Angaben im
Antragsformular und nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis am 29. April 2002 zum 1. Mai
2002 begründet.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines
Lohnkostenzuschusses für Frau B. mit der Begründung ab, der Arbeitgeber habe den Zuschuss vor Eintritt des
leistungsbegründenden Ereignisses beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Leistungsbegründendes Ereignis sei
der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag mit Beginn
des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2002 sei am 29. April 2002 abgeschlossen worden. Bereits am 22. April 2002
habe die Klägerin sowohl telefonisch wie auch schriftlich mitgeteilt, dass die Arbeitsaufnahme am 22. April 2002
erfolgt sei. Der Antrag sei erst am 23. April 2002 und somit verspätet gestellt worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juli 2002, bei der Beklagten eingegangen am 29. Juli 2002, hat die Klägerin
Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2002 erhoben und zur Begründung ausgeführt, eine Arbeitsaufnahme
sei erst mit vertraglich vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Mai 2002 erfolgt. Die Gewährung des
Zuschusses sei daher rechtzeitig beantragt worden. Am 22. April 2002 sei durch die Klägerin keine Arbeitsaufnahme
angezeigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 11. April 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
es sei völlig unklar, weshalb das Arbeitsamt fälschlich von dem 22. April 2002 als Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
ausgehe. Ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Frau B. sei am 29. April 2002 zum 1. Mai 2002 geschlossen
worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, das
aktenkundige Datum 22. April 2002 bezeichne nach Rücksprache mit der Klägerin lediglich den Beginn eines
Praktikums von Frau B. bei der Klägerin. Die Motive für das Praktikum hätten zum einen in der Person von Frau B.
gelegen, deren Familie in einen öffentlich publizierten Kriminalfall verwickelt gewesen sei und die deshalb unter
starker nervlicher Belastung ihre frühere Beschäftigung habe aufgeben müssen, zum anderen in der betrieblichen
Organisation der Klägerin, die neben ihrem Firmensitz in N. kurz zuvor eine Zweigniederlassung in W. eröffnet habe.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, Lohnkostenzuschüsse nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit seien keine
gesetzliche Pflichtleistung, sondern nach Art. 8 § 3 Abs. 1 SPR eine Ermessensleistung aus einem limitierten Budget
(Mittel des Europäischen Sozialfonds). Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nach den Umständen des Einzelfalls
nicht anzunehmen. Dem Gericht sei es verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens zu setzen.
Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Zusicherung
der Leistungsgewährung. Ungeachtet des tatsächlichen Beweises einer entsprechenden Erklärung eines
Arbeitsamtsmitarbeiters fehle es an der durch § 34 SGB X geforderten Schriftform als Wirksamkeitsbedingung.
Die Beklagte sei auch nicht zur Neubescheidung des Förderantrages zu verpflichten. Die Voraussetzungen für eine
erneute Ermessensentscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts seien nicht
gegeben, weil die Antragsfrist nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 SPR nicht erfüllt sei. Die Leistungsbeantragung habe nicht vor
Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stattgefunden. Zur Überzeugung des Gerichts habe zwischen Frau B.
und der Klägerin eine arbeitsvertragliche Einigung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 22. April 2002
stattgefunden. Frau B. habe der Beklagten am 19. April 2002 mitgeteilt, sie beginne am 22. April 2002 eine Stelle als
Steuerfachangestellte bei der Klägerin. Diese und weitere Erklärungen seien eindeutig und ließen sich mit dem
klägerseitigen Vorbringen, ab 22. April 2002 habe lediglich ein Praktikum stattgefunden, nicht in Einklang bringen.
Außerdem sei laut zwei Arbeitsberatungsvermerken vom 22. April 2002 zusätzlich eine telefonische Mitteilung des
Arbeitgebers (Herr H.) erfolgt, wonach die angebotene Stelle mit Frau B. besetzt worden sei. Da weder von Seiten der
Arbeitnehmerin noch von Seiten der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Mitteilung an das Arbeitsamt Vorbehalte in Bezug
auf eine Festeinstellung oder Hinweise auf ein vorgelagertes Praktikum erfolgt seien, und der Praktikumsvortrag
erstmals und überraschend in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 vorgebracht worden sei, sei davon
auszugehen, dass zunächst ein Arbeitsverhältnis mit Beginn am 22. April 2002 gewollt gewesen sei und auch
begonnen worden sei. Dass am 22. April 2002 ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Regelungsdetails für die
Beschäftigungsaufnahme noch nicht existiert habe, hindere die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses auf
der Grundlage einer Einigung über die Hauptvertragspflichten nicht.
Gegen das am 17. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. November 2003 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, sie vertrete die Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen bereits dahingehend
ausgeübt habe, den Zuschuss zu gewähren bzw. aufgrund der Besprechungen mit den als Zeugen angebotenen
Herren L. und H. eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Es sei in den erwähnten Besprechungen klar
herausgestellt worden, dass die Arbeitnehmerin nur eingestellt würde bzw. werden könnte, falls dies mittels des
Zuschusses unterstützt werden könnte. Dies sei in der wirtschaftlichen Situation der Klägerin begründet gewesen, die
das Büro in W. gerade von einem Steuerberater übernommen habe und nicht unerhebliche Investitionen habe tätigen
müssen. In diesem Zusammenhang hätten beide Parteien ein gemeinsames Interesse gehabt, nämlich die
Vermittlung der Frau B. Die Klägerin habe die Unterstützung der Mitarbeiterin sicherlich gut gebrauchen können und
die Beklagte sei natürlich an der erfolgreichen Arbeitsvermittlung interessiert gewesen. Aus diesem Grund sei über die
finanzielle Machbarkeit gesprochen worden, denn die Klägerin habe wirtschaftlichen Einschränkungen unterlegen. In
diesem Punkt habe die Beklagte daher ihr Entgegenkommen erklärt und den Lohnkostenzuschuss zugesagt. Hätte
die Klägerin aufgrund der Besprechungen nicht sicher sein können, das Arbeitsverhältnis mit Hilfe des Zuschusses zu
finanzieren und damit eingehen zu können, hätte sie einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen. Die Klägerin vertrete
daher die Rechtsauffassung, dass für eine von der telefonischen Zusage abweichende Ermessensausübung bei der
schriftlichen Bescheidung kein Raum mehr gewesen sei und der beantragte und bereits zugesagte
Lohnkostenzuschuss nicht mehr hätte abgelehnt werden dürfen.
Hinsichtlich des Praktikums sei anzumerken, dass dieses aus verschiedenen Gründen vereinbart worden sei. Es
habe ohne vertragliche Bindung und etwaige anschließende Kündigung während einer Probezeit beiderseits getestet
werden sollen, ob Frau B. überhaupt wieder in der Lage sei, eine Beschäftigung auszuüben. Nervliche Schwierigkeiten
habe sie insbesondere gehabt, da ihr Bruder kurz zuvor erschossen worden war. Dies habe auch dazu geführt, dass
sie ihr altes Beschäftigungsverhältnis beendet habe. Zudem habe für die Klägerin ein Problem darin bestanden, dass
sie zwangsläufig in Mandantenkontakt kommen würde. Es sei nicht sicher vorherzusehen gewesen, wie die
Mandantschaft mit dieser "Konfrontation" zu Recht kommen würde. Tatsächlich sei es zu vereinzelten Reaktionen
seitens der Mandantschaft gekommen, die aber hätten bewältigt werden können. Nachdem sich durch das Praktikum
gezeigt habe, dass die Mitarbeiterin wieder in der Lage gewesen sei, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sei ein
Arbeitsverhältnis begründet worden. Es habe daher vorliegend gute Gründe gegeben, vor der Entscheidung über einen
Arbeitsvertrag erst ein Praktikum durchzuführen. Dass die Mitarbeiterin sich insoweit womöglich gegenüber der
Beklagten falsch oder missverständlich ausgedrückt habe, könne dem nicht widersprechen und vor allem der Klägerin
nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund der falschen Mitteilung habe Frau B. für die Zeit des Praktikums von der
Beklagten keine Leistungen mehr erhalten, der Klägerin gegenüber könne dies jedoch keine Wirkung entfalten.
Nochmals werde klargestellt, dass seitens der Klägerin entgegen der Beklagtendarstellung nie eine frühere
Arbeitsaufnahme behauptet worden sei. Dies gelte sowohl für die behaupteten telefonischen Angaben als auch für das
behauptete Schreiben, welches sich passenderweise bei der Beklagten nicht mehr auffinden lasse, was im Übrigen
daran liege, dass es nie existiert habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den beantragten und zugesagten
Lohnkostenzuschuss zu gewähren.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2003 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihr den Lohnkostenzuschuss für Frau B. in Höhe von 60 % des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts für die Dauer von 12 Monaten nach den Richtlinien des BMA / BMBF zur Durchführung des
Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (SPR) für die Zeit ab 1. Mai 2002 zu gewähren, hilfsweise,
die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung sei nicht begründet. Das Sozialgericht Wiesbaden habe zutreffend entschieden, dass die
Klägerin keinen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss habe. Die Beklagte halte das angefochtene Urteil für zutreffend.
Sie schließe sich den Entscheidungsgründen des Urteils an und verweise darüber hinaus auf ihre Ausführungen im
Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren, die sie zum Gegenstand ihres Vortrages mache. Eine Zusage der
Beklagten hinsichtlich eines Lohnkostenzuschusses sei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht gemacht
worden. Diese Behauptung sei erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgestellt worden; sie sei als
Schutzbehauptung zu werten. Darüber hinaus bedürfe eine behördliche Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Form, die unstreitig nicht vorliege. Die Klägerin habe sich mit der Arbeitnehmerin B. über die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses zum 22. April 2002 geeinigt. Dies sei aus den Erklärungen der Arbeitnehmerin B. und der
telefonischen Mitteilung der Klägerin vom 22. April 2002, die sich aus dem Beratungsvermerk ergebe, ersichtlich.
Soweit die Klägerin erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Wiesbaden am 8.
Oktober 2003 angegeben habe, es sei zunächst ein Praktikum durchgeführt worden, sei dies angesichts der o. a.
übereinstimmenden Mitteilungen nicht glaubhaft.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, zum 22. April 2002 sei mit Frau B. ein dem
Arbeitsverhältnis vorgelagertes Praktikum vereinbart worden durch Zeugenvernehmung der Frau B. sowie der Herren
L. und H. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der
Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Bd. den Antrag auf Lohnkostenzuschuss der Klägerin betreffend sowie 1 Bd.
Leistungsakte der Frau B.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
März 2003 ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht beschwert ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des Lohnkostenzuschusses.
Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus der von der Klägerin behaupteten Zusicherung der Beklagten, den
Lohnkostenzuschuss zu übernehmen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bedarf eine
von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu
unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine derartige schriftliche Zusicherung hat die
Beklagte nicht erteilt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 8 § 3 Abs. 1 der Richtlinien des BMA / BMBF zur
Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (JuSoPro) - Sofortprogramm–Richtlinien
(SPR) - vom 1. Dezember 1999 in der Fassung der Vierten Änderung vom 13. November 2001. Danach können
Arbeitgeber, die mit einem förderfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit
einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des
Jugendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann der Lohnkostenzuschuss für
längstens 24 Monate gewährt werden und beträgt bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 12 Monaten bis zu 60 % und
bei einer Bewilligungsdauer von bis zu 24 Monaten bis zu 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Nach
Art. 8 § 2 Abs. 1 SPR können Jugendliche gefördert werden, die arbeitslos sind und von längerer Arbeitslosigkeit
bedroht sind. Nach Art. 15 Abs. 1 SPR werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Sie sind
vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen.
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin die Leistungen nach den Sofortprogramm-Richtlinien erst nach
Abschluss des Arbeitsvertrages mit Frau B. und damit verspätet beantragt. Frau B. hat der Beklagten im Anschluss
an die Übersendung weiterer Stellenvorschläge am 19. April 2002 mitgeteilt, dass sie kein Interesse mehr an weiteren
Stellenangeboten habe, weil sie ab dem 22. April 2002 eine feste Stellung bei der Klägerin antrete. In der
Berufungsverhandlung hat die als Zeugin gehörte Frau B. erklärt, bei ihrem Vorstellungsgespräch bei der Klägerin
seien die Herren L. und H. dabei gewesen. Sie sei bei diesem Gespräch davon ausgegangen, dass sie ganz normal
eingestellt worden sei. Man habe bei der Klägerin dringend jemanden gesucht, da ihr Vorgänger, Herr R., bereits eine
neue Stelle gehabt habe. Sie habe die Mandanten von Herrn R. übernehmen sollen, so sei es dann auch durchgeführt
worden. Als sie Ende April ihren schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten habe, sei sie ziemlich überrascht gewesen, dass
das Arbeitsverhältnis erst am 1. Mai habe anfangen sollen. Erst bei der Übergabe des (schriftlichen) Arbeitsvertrages
habe man ihr gesagt, dass man erst mal habe sehen wollen, wie es mit der Arbeit klappen würde. Das Wort Praktikum
sei bei dem Vorstellungsgespräch nach ihrer Erinnerung nicht erwähnt worden. Gesundheitliche Einschränkungen
seien nicht Thema des Einstellungsgespräches gewesen. Es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass die
Mandanten des Büros ein Problem mit ihrer familiären Vorgeschichte hätten haben können. Von der Aussage der
Zeugin B. abweichend hat der Zeuge L. angegeben, er sei damals für Neueinstellungen zuständig gewesen. Er habe
zusammen mit Herrn H. das Vorstellungsgespräch geführt. Frau B. habe einen sehr guten Eindruck gemacht und
auch die Zeugnisse seien in Ordnung gewesen. Es habe jedoch das Problem mit ihrer familiären Vorbelastung und der
Auszeit gegeben, die sie vorher genommen habe, so dass sich die Frage gestellt habe, ob sie die Arbeit physisch
würde bewältigen können. Deshalb hätten sie ein Praktikum vorgeschaltet. Auf Nachfrage hat der Zeuge L. dann
erklärt, er könne sich daran erinnern, dass sie über ein Praktikum gesprochen hätten. Natürlich hätten sie dann auch
ein Praktikum vereinbart. Nach dieser Aussage des Zeugen L. ist schon zweifelhaft, ob sich seine Erinnerung nur
darauf bezieht, dass über ein Praktikum gesprochen wurde, oder auch an den Abschluss einer solchen Vereinbarung.
Der Zeuge H. konnte sich nur daran erinnern, dass sie sich überlegt hätten, ob Frau B. die physischen Belastungen
aushalten werde. Sie hätten deshalb ein Praktikum mit einer evtl. späteren Übernahme der Frau B. besprochen. Was
vereinbart worden sei, wisse er nicht mehr. Für die Vereinbarung sei Herr L. zuständig gewesen. Soweit die Aussage
des Zeugen L. die Behauptung, es sei ein Praktikum zwischen der Klägerin und Frau B. vereinbart worden, überhaupt
trägt, ist diese Behauptung zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wie
bei einem Praktikum von nur einer Woche Dauer hätte festgestellt werden sollen, ob Frau B. die Arbeit physisch
würde bewältigen können. Gleiches gilt für die Frage, ob Mandanten des Büros evtl. ein Problem mit der familiären
Vorgeschichte der Frau B. hätten haben können. Soweit der Zeuge L. angegeben hat, bei seither weiteren sieben
Neueinstellungen könne er sich an drei weitere Fälle mit Praktika erinnern, hat es sich jedenfalls in allen Fällen um
eine wesentlich längere Zeitdauer (zwischen einem und sechs Monaten) gehandelt. Dass ein kürzeres Praktikum bei
Frau B. den Wünschen von Herrn H. entsprochen habe, hat dieser durch seine Aussage nicht bestätigt. Gegen die
Annahme, dass zwischen der Klägerin und Frau B. zunächst ein Praktikum vereinbart wurde, sprechen auch die
Angaben des Bewa-Vermerks der Beklagten, wonach ein Mitarbeiter der Klägerin am 22. April 2002 fernmündlich
mitgeteilt habe, dass die Stelle mit Frau B. besetzt worden sei. Außerdem hätte sich die Zeugin B. wohl kaum auf ein
Praktikum mit einer vagen Aussicht auf eine Festeinstellung eingelassen, wenn sie angesichts weiterer
Stellenangebote bei einem anderen Arbeitgeber eine sofortige Anstellung hätte erhalten können. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Klägerin das mit Frau B. zunächst mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis ab dem 22. April
2002 erst nachträglich als Praktikumsverhältnis deklariert hat. Auch die Auffassung der Klägerin, dass der
Lohnkostenzuschuss von Mitarbeitern der Beklagten bereits vor dem 22. April 2002 zugesagt worden war, so dass für
eine ablehnende nachträgliche Entscheidung kein Raum mehr gewesen sei, spricht dafür, dass bei der Klägerin erst
nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit Frau B. zum 22. April 2002 bemerkt wurde, dass trotz behaupteter
mündlicher Zusage der schriftliche Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages bei der Beklagten hätte gestellt werden
müssen. Schließlich spricht auch der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung des Praktikums erstmals behauptet wurde
(Termin zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts) im Gesamtkontext gegen die Glaubhaftigkeit dieses
Vortrages.
Eine Vernehmung des damaligen Geschäftsführers J. hat der Senat nicht mehr in Betracht gezogen, nachdem dieser
mit Schreiben vom 23. März 2006 mitgeteilt hat, dass er weder bei dem Einstellungsgespräch der Frau B. zugegen
gewesen sei, noch mit dieser oder dem Arbeitsamt gesprochen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
entsprechend. Im Hinblick auf die nicht zutreffende Kostenentscheidung des Sozialgerichts war über die Kosten
beider Instanzen zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.