Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: krankengeld, stationäre behandlung, eintritt des versicherungsfalles, rehabilitation, krankheit, arbeitsunfähigkeit, versicherungspflicht, mitgliedschaft, krankenversicherung, unterbrechung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.09.1976 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 261/77
1) Die Prüfung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Januar 1977 wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1931 geborene Klägerin ist seit dem 17. Dezember 1974 als Rentenantragstellerin Mitglied der Beklagten. Die
Beigeladene – die Landesversicherungsanstalt Hessen – wies sie zum 10. März 1975 zur Berufsfindung und
Arbeitserprobung für die Dauer von 1 bis 2 Wochen in das Berufsförderungswerk E. in R. ein und gewährte ihr
Übergangsgeld. Am 13. März 1975 erkrankte die Klägerin an einer Hepatitis, die eine sofortige stationäre Behandlung
im Frauenkrankenhaus der B. in R. erforderlich machte. Das Übergangsgeld ist daraufhin bis zum 13. März 1975
gezahlt worden.
Wegen der ab 14. März bis 15. April 1975 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beantragte die Klägerin die Zahlung von
Krankengeld, das die Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1975 ablehnte, weil nach Abbruch der
Rehabilitationsmaßnahmen die vorher bestandene Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ohne
Anspruch auf Krankengeld wieder aufgelebt sei.
Der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1976 führte noch aus, wäre nämlich die Berufsfindungsmaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre sie nach höchstens 14 Tagen beendet gewesen und von diesem
Zeitpunkt ab wäre die Einstellung der Übergangsgeldzahlung erfolgt. Die Forderung der Klägerin, über diesen Zeitpunkt
hinaus Leistungen der Kasse an Krankengeld bis zum Oktober 1975 zu gewähren, würde eine Verbesserung der
Rechtsposition des Rehabilitanden bedeuten. Sie könne nur eine wirtschaftliche Versorgung nach § 1241 a i.V.m. §
1241 e Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Dauer der vorgesehenen Berufsfindungsmaßnahme von
der Beigeladenen erhalten. Im Anschluß daran sei weder die Zahlung von Übergangsgeld noch von Krankengeld
möglich.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen, das mit Beiladungsbeschluß vom 27. August 1976 die
Landesversicherungsanstalt Hessen zum Verfahren beigeladen hat, hat die Klägerin vorgetragen, der
Versicherungsfall sei während ihrer Pflichtversicherung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO eingetreten. Sie habe
demgemäß einen Anspruch auf vollen Versicherungsschutz einschließlich Krankengeld für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit.
Dazu hat die Beklagte ausgeführt, bei der kurzfristigen Dauer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen sei eine
Einbeziehung in den Kreis der Versicherungspflichtigen nicht angezeigt. Das gelte auch für noch kurze angelegte
Berufsfindungsmaßnahmen, für die erst recht keine Einbeziehung in den Kreis der Pflichtversicherten in Frage
kommen könne. Vorliegend könne nicht von Berufsförderungsmaßnahmen gesprochen werden, da lediglich
vorbereitende Maßnahmen der Berufsförderung durchgeführt worden seien. Es sei deshalb die Stornierung der
Mitgliedschaft der Klägerin nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO erfolgt. Im übrigen komme hinzu, daß die Grundsätze über
dem mißglückten Arbeitsversuch entsprechend anwendbar seien und zur Versagung des Krankengeldes führen
müßten.
Die Beigeladene hat geltend gemacht, die Berufsfindungsmaßnahme sei durch sie völlig zu Recht abgebrochen
worden. Eine erneute Berufsfindungsmaßnahme sei in der Zeit vom 22. September bis 3. Oktober 1975 auf ihre
Kosten zur Durchführung gelangt. Während der Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme ab 10. März 1975,
den gemäß § 1237 a Abs. 1 Ziff. 2 RVO unstreitig als berufsfördernde Leistung des Rentenversicherungsträgers zur
Rehabilitation gelte, habe auch Versicherungspflicht zur Krankenversicherung gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO mit
allen sich daraus ergebenden Konsequenzen bestanden. Das bedeute, daß im Falle des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse zu gewähren sei.
Mit Urteil vom 26. Januar 1977 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1975 und den
Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1976 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 14.
März bis 15. April 1975 Krankengeld im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Berufung hat es
zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Klägerin stelle für den fraglichen Zeitraum
Krankengeld gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO zu, weil die Krankheit die Versicherte arbeitsunfähig gemacht habe und
die im dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht gegeben seien. Während der Zeit ab 10. März
1979 habe sie Anspruch auf Übergangsgeld gehabt, weil sie an einer Maßnahme der Berufsfindung teilgenommen
habe. Als Bezieherin eines Übergangsgeldes sei die nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO bei der Beklagten gegen Krankheit
versichert gewesen. Die vorher bestandene Mitgliedschaft der Klägerin in der Rentnerkrankenversicherung (§ 315 a
RVO) stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil gemäß § 315 a Abs. 3 RVO i.V.m. § 165 Abs. 6 RVO die
Versicherungspflicht der Bezieher von Übergangsgeld wegen Berufsförderungsmaßnahmen nach § 165 Abs. 1 Nr. 4
RVO der Pflichtversicherung von Rentenantragstellern vorgehe. Von einer Lücke im Gesetz könne nach Auffassung
der Kammer angesichts der detaillierten Regelung in den maßgeblichen Vorschriften nicht gesprochen werden. Es sei
zu beachten, daß grundsätzlich der Versicherte während berufsfördernder Maßnahmen nicht durch Existenzsorgen
belastet werden solle und deswegen vollen Krankheitsschutz genießen müsse. Die Grundsätze bezüglich des
mißglückten Arbeitsversuches seien nicht anwendbar, weil es sich hier um ein akutes Krankheitsgeschehen
gehandelt habe. Der Klägerin stehe demgemäß Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 14. März bis 15.
April 1975 zu.
Gegen das der Beklagten am 14. Februar 1977 zugestellte Urteil hat sie am 9. März 1977 Berufung beim Hessischen
Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ein Rentenantragsteller sei nicht vermittlungsfähig auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Demgemäß stehe einer solchen Person kein Anspruch auf Krankengeld zu. Es
bestehe gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO keine Krankenversicherungspflicht, da die vorliegenden
Rehabilitationsmaßnahmen keine krankenversicherungsrechtliche Absicherung erfordert hätten. Es habe sich lediglich
um eine Berufsfindung gehandelt, die nicht unter den Begriff der berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation fiele,
der enger zu sehen sei als der der berufsfördernden Leistungen. Denn die Berufsfindungsmaßnahme sei eine
vorbereitende Maßnahme für die Berufsförderung. Es bestünden damit berechtigte Zweifel, ob eine
Übergangsgeldzahlung bei Berufsfindungsmaßnahmen überhaupt eine Rechtsgrundlage habe. Bei der Klägerin sei die
Bewilligung der Berufsfindungsmaßnahme nicht ursächlich dafür gewesen, daß keine ganztägige Erwerbstätigkeit
habe ausgeübt werden können. So gesehen, hätte die Beigeladene wahrscheinlich Übergangsgeld aus Anlaß der
Berufsfindungsmaßnahme überhaupt nicht zubilligen dürfen. Bei einer Krankengeldgewährung nach Abbruch der
Berufsfindungsmaßnahme werde das Prinzip der Lohnersatzleistung verletzt. Sie habe nach Abschluß der
Berufsfindungsmaßnahme in den gleichen Stand gesetzt werden müssen, wie er vor Beginn gewesen sei. Das
Krankengeld stelle in diesem Falle nicht eine Lohnersatzfunktion dar, denn die Klägerin habe vor Beginn der
Maßnahme keinerlei Einkommen gehabt und habe deshalb auch keine besonderen wirtschaftlichen
Sicherungsmaßnahmen benötigt. Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung finde nämlich seine
Begrenzung darin, daß eine Besserstellung im Verhältnis zu arbeitsfähigen Versicherten nicht eintreten dürfe. Das sei
aber hier eindeutig der Fall, wenn dem Urteil des Sozialgerichts Gießen gefolgt werde.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Januar 1977 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung das
Krankengeld an die Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung und den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Sie führt ergänzend aus, es sei für den Rechtsstreit unerheblich, ob die Beklagte die Beitragsabrechnung für die Zeit
vom 10. März bis 13. März 1975 inzwischen storniert habe. Damit sei vielmehr der Beweis erbracht, daß die Kasse
die Beiträge zu ihren Lasten abgerechnet hätte, wenn die Berufsfindungsmaßnahme nicht abgebrochen worden wäre
oder eine Krankengeldgewährung durch akutes Krankheitsgeschehen nicht angestanden hätte. Die Überlegungen der
Beklagten seien mehr hypothetischer Natur als realitätsbezogen. Ihr sei kein weiterer Fall bekannt, in dem ein
Abbruch einer Berufsfindungsmaßnahme wegen akuten Krankheitsgeschehens hätte erfolgen müssen. Wenn aber die
Krankenkassen im Regelfalle die Beiträge zu ihren Gunsten berechneten und abrechneten, müßten sie im
Ausnahmefall auch zur Krankengeldgewährung bereit sein.
Die Verwaltungsakte hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung gemäß § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung, über die trotz
Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten der Senat entscheiden konnte, da die Ladung einen
entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 SGG), ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1
SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1975, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar
1976 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist rechtswidrig.
Daß der Klägerin für die Zeit vom 14. März bis 15. April 1975 Krankengeld gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO zusteht,
hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt. Denn entscheidend allein ist, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall
der Krankheit eintritt. Krankengeld wird nämlich nur gewährt, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig
macht. Beide Voraussetzungen liegen kumulativ vor.
Als Bezieherin eines Übergangsgeldes war die Klägerin nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO bei der Beklagten gegen
Krankheit versichert. Die Beiträge dazu sind von der Beigeladenen entsprechend § 381 Abs. 3 Buchst. a Nr. 1 RVO
entrichtet worden. Diese Vorschrift schreibt vor, daß für den Fall der Krankheit Personen versichert werden, die wegen
berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Einen derartigen Anspruch hatte die
Klägerin ab 10. März 1979, weil sie an einer Maßnahme der Berufsfindung teilgenommen hat. Der Senat geht ebenso
wie das Sozialgericht davon aus, daß kein begrifflicher Unterschied zwischen berufsfördernden Leistungen zur
Rehabilitation, wie sie in § 1237 a RVO und § 11 RehaAnglG normiert sind und den berufsfördernden Maßnahmen zur
Rehabilitation im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO besteht. Danach umfassen die berufsfördernden Leistungen oder
Maßnahmen zur Rehabilitation auch die Berufsfindung und Arbeitserprobung, wie sie im vorliegenden Falle mit ein- bis
zweiwöchiger Dauer für die Klägerin im Berufsförderungswerk F. in R. ab 10. März 1975 vorgesehen war und dann
nach ihrer Gesundung in der Zeit vom 22. September bis 3. Oktober 1975 durchgeführt worden ist. Daß die
Berufsfindungsmaßnahme sich nur auf diesen kurzen Zeitraum beschränken sollte, steht der Annahme nicht
entgegen, daß es sich hierbei um eindeutige berufsfördernde Leistungen, nämlich Maßnahmen zur Rehabilitation,
gehandelt hat, die Übergangsgeldansprüche gemäß §§ 1240, 1241 d RVO ausgelöst haben. So hat es zu Recht auch
die Beigeladene gesehen, die für die Zeit vom 10. März bis 13. März 1975 Übergangsgeld, das an sich ein Lohnersatz
ist, an die Klägerin gezahlt hat. Unter Berufung auf § 1241 e Abs. 2 RVO hat sie mit diesem Tag die Zahlung
eingestellt, weil die Klägerin an der am 10. März 1975 begonnenen Berufsfindung wegen einer akuten Hepatitis, die
eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht hatte, nicht mehr teilnehmen konnte. Die Beteiligten sind
übereinstimmend davon ausgegangen, daß es sich hier bedingt durch die Art der Erkrankung und der kurzen Dauer
der Berufsfindungsmaßnahme nicht um eine Unterbrechung derselben, sondern um einen Abbruch gehandelt hat.
Folgerichtig ist daher auch das Übergangsgeld, dessen Zahlung am 13. März 1975 geendet hatte, nicht weiter gezahlt
worden, das nach § 1241 e Abs. 2 RVO bis zu 6 Wochen in Fällen der Unterbrechung weitergewährt werden kann (vgl.
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 665 x).
Dem Sozialgericht ist auch darin beizupflichten, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sogenannten
mißglückten Arbeitsversuch gehandelt hat. Ein solcher liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme die Arbeitsunfähigkeit noch nicht eingetreten war. Davon ist aufgrund der Sachlage auszugehen.
Denn danach lag bei Aufnahme der Berufsfindungsmaßnahme am 10. März 1975 noch nicht einmal
Behandlungsbedürftigkeit vor. Daß zu diesem Zeitpunkt der Keim für die spätere Arbeitsunfähigkeit bereits gelegt war,
führt nicht zur Annahme einer objektiv von Arbeitsunfähigkeit und damit zum mißglückten Arbeitsversuch. Das
verkennt die Beklagte. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind damit nicht die Grundgedanken sinngemäß
anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem mißglückten Arbeitsversuch aufgestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil
vom 21. März 1978, Az.: 3 RK 55/76).
Die Beklagte war damit verpflichtet, ab 14. März 1975 der Klägerin Krankengeld gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO zu
gewähren. Ihre vorher bestandene Mitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung gemäß § 315 a RVO steht
diesem Anspruch nicht entgegen, weil gemäß § 315 a Abs. 3 i.V.m. § 165 Abs. 6 RVO die Versicherungspflicht der
Bezieher vom Übergangsgeld wegen berufsfördernder Maßnahmen nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO der
Pflichtversicherung von Rentenantragstellern vorgeht. Wenn die Beklagte auf das Besserstellungsverbot, das
Lohnausfallprinzip und das Gebot der Zweckbestimmung im Nahmen der Grundsätze der Einheit des
Rehabilitationsfalles in Verbindung mit der Ergänzungsfunktion der Barleistungen hinweist, so verkennt sie im
vorliegenden Falle, daß diese Gesichtspunkte dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Krankengeldes gemäß §
182 Abs. 1 Nr. 2 RVO nicht entgegenstehen. Denn der Anspruch auf Krankengeld ist durch den Eintritt des
Versicherungsfalles der Krankheit ausgelöst worden und ist anstelle der ergänzenden Leistung des Übergangsgeldes
getreten. Es hat in diesem Falle gleichfalls eine Lohnersatzfunktion wie das Übergangsgeld. Daß die Klägerin vor
Beginn der Maßnahme keinerlei Einkommen hatte, ändert am dieser besonderen wirtschaftlichen
Sicherungsmaßnahme nichts. Diese scheinbare Besserstellung im Verhältnis am arbeitsfähigen Versicherten, wie das
die Beklagte sieht, spricht nicht gegen dem Anspruch auf Krankengeld, der im vorliegenden Falle am 15. April 1975
zum Erlöschen gekommen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin wieder im dem gleichen Stand gesetzt
worden, wie er vor Beginn der Berufsfindungsmaßnahme zur Rehabilitation vorgelegen hat.
worden, wie er vor Beginn der Berufsfindungsmaßnahme zur Rehabilitation vorgelegen hat.
Dem Sozialgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten, daß die Regelung des Gesetzes eindeutig ist und deshalb
von einer Lücke im Gesetz in dem maßgeblichen Vorschriften nicht gesprochen werden kann. Der Senat hat
gleichfalls weder in den gesetzlichen Regelungen ein Redaktionsversehen noch eine Lücke gesehen. Die in Frage
stehende Regelung ist eindeutig abgefaßt, so daß für einen lückenfüllenden Richterspruch kein Raum mehr bleibt. Die
von der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Erwägungen müssen sich dem Gebot unterordnen, daß nämlich
grundsätzlich der Versicherte während berufsfördernder Maßnahmen vollen Krankheitsschutz genießen soll, wobei die
Lasten zwischen dem Träger der Rehabilitationsmaßnahmen und der Krankenversicherung ausgewogen verteilt sind.
Der Senat ist der Auffassung, daß in den Fällen der vorliegenden Art das RehaAnglG bewußt einen
Krankengeldanspruch normiert, obwohl vor Zahlung des Übergangsgeldes kein Entgelt bezogen worden ist, insoweit
also von einer Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes und des noch anschließenden Krankengeldes nicht
gesprochen werden kann.
Der Berufung der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen, ohne daß eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu
ergehen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.