Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: dach, firma, soziale sicherheit, arbeitsunfall, elternrente, treppenhaus, arbeiter, auskunft, unfallversicherung, unterbrechung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.1979 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 3 U 490/73
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1093/74
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1974 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Elternrente nach dem 1940 geborenen und 1971 tödlich verunglückten I. S. (S.), einem
ehelichen Sohn der Kläger.
S. hatte als jugoslawischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit der französischen Firma B. F., (Fa. B.) in S. Er
verrichtete Maurerarbeiten. Die Firma B. hatte S. und weitere Arbeiter im Februar 1971 dem deutschen
Bauunternehmen R.-Bau GmbH in D. (Firma R.) entgeltlich zur Verfügung gestellt, ohne dem im voraus eine zeitliche
Grenze zu setzen. S. und vier weitere Arbeiter der Firma B. wurden von der Firma R. auf deren Baustelle in L., als
Maurer beschäftigt. Das Entgelt für die Arbeitsleistungen dieser Arbeitnehmer meldete die Firma R. der Beklagten,
zahlte es aber an die Firma B., die ihrerseits den Lohn an die Arbeiter auszahlte.
S. der in der Firmenunterkunft der Firma R. in D. wohnte, arbeitete auch am Samstag, dem 31. Juli 1971, auf der
Baustelle, einem sechsgeschossigen Rohbau in L.; daß ca. 30 m lange, 12 m breite und 17 m hohe Gebäude lag mit
seiner südlichen Längsseite an der Nachdem die Decke über dem obersten, dem sechsten Geschoss fertiggestellt
worden war, sollte an diesem Tage der Aufzugsschacht außen an der Mitte der nördlichen Längsseite des Rohbaues
betoniert werden, und zwar vom 3. in den 4. Stock. Dazu war es erforderlich, den in einem Lieferwagen vor der
Südseite des Rohbaues nahe der Südostecke angefahrenen Fertigbeton mit einem dort stationär aufgestellten
Potainkran (mit Laufkatzenausleger) hochzuziehen und im Schwenk etwa 1,5 m außen um die Südostecke des
Gebäudes herum und dann etwa 12 bis 15 m über die oberste Geschoßdecke hinweg zum Aufzugsschacht an der
Nordseite zu heben.
Auf der Straße war der Vetter des Klägers. I. S., damit beschäftigt, den Betonkübel des Krans zu füllen. Der
Kranführer L. D. stand auf den Balkon im 5. Stock nahe der Mitte der Südseite des Hauses und lenkte von dort aus
mit einem Fernlenkregelgerät den Kran. Er konnte das Einfüllen des Betons in den Krankübel sowie dessen Aufzug
und Schwank bis zur Südostecke des Gebäudes unmittelbar beobachten. Im weiteren Verlauf verdeckte das Gebäude
die Sicht auf den Krankübel. Der Polier S. K. stand im Treppenhaus des 5. Stockwerks an der Nordseite. Er hatte von
dort aus Sichtkontakt mit dem Kranführer quer durch das Gebäude und konnte sowohl die Betonarbeiten im
Aufzugsschacht, der außen an das Treppenhaus angebaut war, als auch das Einschwenken des Kranarms mit dem
Betonkübel beobachten, sobald dieser über dem Treppenhaus erschien. Durch Handzeichen vermittelte er dem
Kranführer, wie der Betonkübel an der Nordseite abgesetzt werden sollte.
Zu der an diesem Tage gegen 7.30 h bei der Baustelle eingetroffenen Kolonne des Poliers gehörten – außer I. S. – S.
und seine Landsleute M., V. und M. Diese vier Arbeiter waren zu dem zu betonierenden Aufzugsschacht beordert, um
dort die erforderlichen Arbeiten zu erledigen. Zu Beginn nahm der Polier im Treppenhaus in Höhe des 5. Stockwerks
Aufstellung, um dem Kranführer Lenkanweisungen geben und außerdem die Betonierarbeiten kontrollieren zu können.
S. bestieg sodann über eine Leiter die Decke des 6. Stockwerks und bremste jedesmal den vom Kran transportierten,
schwankenden Kübel derart mit einem langen Brett, daß er, ohne Schaden am Rohbau anzurichten, an der
Arbeitsstelle aufgesetzt und entleert werden konnte. Einen Auftrag dazu hatte er nicht. Gegen 9.00 h war der
Betonkübel etwa 8- bis 10-mal in der bezeichneten Weise herantransportiert und entleert worden. Nachdem der Polier
dann dem Kranführer Zeichen gegeben hatte, den geleerten Kübel wieder hochzuziehen, verließ er seinen
Beobachtungsplatz und stieg im Treppenhaus hinunter, um beim Betonwagen auf der B.straße nachzuschauen,
wieviel Beton noch vorhanden war.
Zur gleichen Zeit schwenkte der Kranarm mit dem leeren Kübel zurück über die Decke des 6. Stockwerks. S. befand
sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an seinem bisherigen Arbeitsplatz, sondern hatte sich aus ungeklärten Gründen
an die mindestens 15 m entfernt liegende, ungesicherte äußerste Südostecke des Daches begeben, unterhalb derer
die den Kran behindernde Ecke des Fanggerüsts im 5. Stock für die Zeit der Kranarbeit entfernt worden war. Aus
ebenfalls ungeklärten Gründen stürzte S. durch diese Lücke des Fanggerüsts 17 m tief zu Boden. Seine Verletzungen
(u.a. Schädelbasisbruch) führten sofort zum Tode.
Auf die Unfallanzeige der Firma R. leitete die Beklagte noch am Unfalltag durch ihren Technischen Aufsichtsdienst
Ermittlungen ein (Untersuchungsbericht vom 4. August 1971). Zur gleichen Zeit wurden die strafrechtlichen
Ermittlungen durch die Kriminalpolizei beim Regierungspräsidenten in D. (Polizei) durchgeführt. Diese vernahm dazu
noch am Unglückstag u.a. den Polier S. den Kranführer L., sowie die Arbeiter I. M., I. S. und D. V. als Zeugen, auf
den Inhalt der Vernehmungsniederschriften (Bl. 14 bis 27 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht D. – Staatsanwaltschaft – gegen S. K., Az.: ) wird Bezug genommen. Nach Einholung eines Gutachtens
vom 21. Oktober 1971 durch den technischen Amtsrat K. beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt O. zur Frage der
Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 16. September 1971 das
Verfahren gegen den Polier wegen fahrlässiger Tötung ein, weil ihm der Tod des S. nicht angelastet werden könne. Es
lasse sich nicht mit letzter Sicherheit nachweisen, daß der Polier entsprechend den Aussagen der Landsleute des S.
von dessen Aufenthalt auf dem Dache gewußt habe, zumal der Polier das bestreite. Außerdem habe S. an der
äußersten Südostecke des Gebäudes keine betriebliche Arbeit zu verrichten gehabt. Wahrscheinlich hätte er auch für
den Fall, daß der Polier auf dem Dach vorschriftsmäßige Absperrungen hätte anbringen lassen, diese überstiegen, um
mit seinem Landsmann I. S. Sichtkontakt zu erhalten.
Daraufhin lehnte die Beklagte, die diese Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen hatte, mit dem
angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1973 den Antrag der Kläger auf Elternrente ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht
vorgelegen. S. habe auf dem Dach keine betriebliche Tätigkeit zu verrichten gehabt. Er habe sich vom Betrieb gelöst
und sei dann einer selbstgeschaffenen Gefahr erlegen.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Kläger über die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in M. und
die Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens in Zagreb am 24. September 1973 ausgehändigten Bescheid haben
die Kläger am 18. Dezember 1973 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben und Befundunterlagen
über ihren Gesundheitszustand, eine Bankbescheinigung vom 1. März 1974 über Geldüberweisungen des S. an den
Kläger in der Zeit vom 24. November 1969 bis 17. Juli 1971 von insgesamt 10.400,– DM, einen
Überweisungsabschnitt der monatlichen Invalidenpension des Klägers in Höhe von 612,20 Dinar sowie eine
schriftliche Erklärung des I. S. vom 8. April 1974 vorgelegt, nach der S. im Auftrage des Arbeitsleiters namens "F.”
(K.) auf dem Dach dem Kranführer Lenkanweisungen zu geben hatte und dabei verunglückte.
Mit Urteil vom 16. August 1974, in dessen Eingang nur L. S. als Kläger aufgeführt ist, hat das SG die Klage
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, S. habe zwar einen Arbeitsunfall erlitten. Durch die
Aussagen der Zeugen M. und V. sei erwiesen, daß er sich auf dem Dach aufgehalten habe, um die Schwankungen
des Kübels auszugleichen. Das sei nach allgemeinen Erfahrungen auch vernünftig und sinnvoll gewesen. Nach den
Aussagen seines Vetters I. S. habe S. noch am Krankübel gehangen und sei von dort an der Südostecke des
Gebäudes abgestürzt. Warum S. daran gehangen habe, sei nicht mehr aufzuklären. Da sich für eine unvernünftige
Spielerei kein Anhalt biete, sei es näherliegend, daß S. nach einer Arbeitsverrichtung so verunglückt sei. Der
Anspruch auf Elternrente sei aber unbegründet, weil L. S. ohne den Arbeitsunfall gegen S. keinen Anspruch auf
Unterhalt hätte geltend machen können (Art. 36 des Jugoslawischen Grundgesetzes über die Beziehungen zwischen
Eltern und Kindern vom 1.2.1947 – GEK –). Der Kläger sei weder arbeitsunfähig noch fehlten ihm die Mittel zum
Lebensunterhalt im Sinne des jugoslawischen Unterhaltsrechts.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger L. S. in Jugoslawien anstelle seines Prozeßbevollmächtigten
B. mit Einschreiben gegen Rückschein am 2. Oktober 1974 zur Post gegebenes Urteil hat dieser am 21. November
1974 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren haben die Kläger weitere medizinische Befundunterlagen über sie beide und weitere
Einkommenssteuerbescheinigungen vorgelegt. Von Amts wegen sind von der für die Kläger zuständigen
Gemeindeverwaltung T. eine Auskunft vom 7. Oktober 1976, die auf den Angaben des Klägers beruht (Bl. 179 bis 210
GA), sowie von dem Facharzt für Innere Krankheiten Dr. D., D., ein Sachverständigengutachten vom 12. Januar 1979
mit Ergänzung vom 26. März 1979 über den Gesundheitszustand der Kläger nach Lage der Akten (Bl. 284 bis 290 GA
und 308 bis 311 GA) eingeholt worden. Dr. D. kommt darin zu dem Ergebnis, nach den vorgelegten medizinischen
Befunden müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin A. S. nach wie vor in der Lage sei, leichte Arbeiten
vollschichtig zu verrichten. Dasselbe gelte für den Kläger L. S. in der Zeit von Juli 1971 bis Oktober 1974
einschließlich, in der schwerwiegende Gesundheitsstörungen nicht belegt seien. Ab November 1974 sei er nicht mehr
in der Lage gewesen, regelmäßige Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Im übrigen wird auf den Inhalt der
Auskunft und der Gutachten Bezug genommen.
Die Kläger führen an, die Klage habe sich von Anfang an auf ihrer beider Elternrentenansprüche bezogen, so daß
auch die Klägerin im Urteilseingang aufzuführen sei.
Sie behaupten, das SG habe zutreffend einen Arbeitsunfall angenommen, weil S. sich vor dem Sturz aus
betrieblichen Gründen mit Wissen des Poliers auf dem Dach des Rohbaus aufgehalten habe. Zu Unrecht habe
dagegen das SG ihren Unterhaltsanspruch gegen S. für den Fall verneint, daß der Arbeitsunfall nicht stattgefunden
hätte. Sie seien beide arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 36 GEK, nämlich nicht mehr in der Lage, die zuletzt
ausgeübte schwere Arbeit als Bauern auf ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz zu verrichten. Damit seien die
Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Es komme nur darauf an, ob im Rahmen des Berufes der
Lebensunterhalt noch erzielt werden könne. Darüber hinaus verfügten sie auch über keine ausreichenden Mittel zum
Lebensunterhalt. Es sei Ausdruck des auch geistig herabgesetzten Gesundheitszustandes des Klägers, daß er der
Gemeindeverwaltung T. zu deren Auskunft angegeben habe, seine Alterspension belaufe sich auf 1.500 Dinar im
Monat. Das sei falsch. Die Pension habe 1974 612,20 Dinar betragen. Inzwischen sei sie auf rund 800 Dinar erhöht
worden. Dazu erziele er aus landwirtschaftlichem Grundbesitz ein Einkommen von 46,96 Dinar und aus dem Verkauf
von Milchüberschüssen 1.000 Dinar im Monat, insgesamt also 22.163,75 Dinar im Jahr. Lege man den Devisenkurs
der D-Mark in Jugoslawien von 100,– DM zu 755,– Dinar zugrunde, dann belaufe sich sein Einkommen auf 230,– DM
im Monat. Selbst unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens im eigenen Haus seien diese Mittel nicht
ausreichend zum gemeinsamen Lebensunterhalt, zumal auch die zum Haushalt gehörige Tochter T. S., geboren 21.
Dezember 1958, unterhalten werden müsse. Dieser hypothetische Unterhaltsanspruch gegen S. wäre auch nicht etwa
deswegen später entfallen, weil S. vorrangig zum Lebensunterhalt einer eigenen Familie verpflichtet gewesen wäre. S.
habe ihnen im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit versprochen, solange sie am Leben seien nicht zu heiraten, um sie
reichlich unterhalten zu können. Die Beständigkeit seines Vorsatzes werde dadurch bestätigt, daß er noch mit 31
Jahren weder verheiratet gewesen sei noch eine Braut gehabt habe, während seine gleichaltrigen Landsleute schon
mit 22 bis 24 Jahren heirateten.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1974 sowie den
Bescheid vom 2. Juli 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen vom Todestag des S. an Elternrente im
gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie vertritt die Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Abgesehen davon
hätten die Kläger ohne den Unfall keinen Unterhaltsanspruch gegen S. geltend machen können, weil sie nicht
bedürftig seien. Darüber hinaus sei die Klägerin überhaupt nicht arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 36 GEK und der
Kläger erst ab November 1974. Zu diesem Zeitpunkt wäre S. aber wahrscheinlich verheiratet gewesen und hätte eine
eigene Familie gehabt, so daß auch deshalb ein möglicher Unterhaltsanspruch der Kläger entfallen wäre.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Unfallakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Fernbleibens der Prozeßbevollmächtigten der Kläger von der mündlichen Verhandlung am 25.
Juni 1979 entschieden, weil in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. Peters-
Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: Oktober 1977, Anm. 3 zu § 110 SGG).
Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß nur der Kläger an dem Rechtsstreit beteiligt sei. Die Beklagte hat in
dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über die Ansprüche aller Angehörigen des S. also auch den der Klägerin,
entschieden. Da der Kläger vor dem SG auch ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten geltend gemacht hat, ihm
und der Klägerin Elternrente zu zahlen (vgl. Schriftsatz vom 23. Januar 1974 "Ergänzungsklageschrift” Seite 2, Bl. 11
R GA), ist gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zu unterstellen, daß der Kläger mit seiner Erteilung
der Prozeßvollmacht an den Advokaten B. zugleich in Vollmacht der Klägerin gehandelt hat. Da auch im
Berufungsverfahren klargestellt worden ist, daß die Klägerin ebenfalls Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits ist,
war der Urteilseingang entsprechend zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1974 – 8 RU 79/73 –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zutreffend hat es sie für zulässig, insbesondere für
fristgerecht erhoben, erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten gewählte Art der
Bescheidübermittlung dem Zustellungserfordernis des § 1590 RVO entspricht oder ob wegen der Zustellung nach
Jugoslawien entweder gemäß § 14 Abs. 1 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 1 Hess. VwZG oder
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gemäß Artikel 32 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober
1968, in Kraft ab 1. September 1969 (BGBl. 1969 II S. 1438) hätte zugestellt werden müssen.
Die Klagefrist von drei Monaten bei Zustellung ins Ausland (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGG) ist jedenfalls vor dem 24.
September 1973 nicht in Lauf gesetzt worden, so daß sie bei Klageerhebung auch noch nicht abgelaufen sein kann.
Der angefochtene Bescheid ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Den Klägern steht kein Anspruch auf Elternrente
gemäß § 596 Abs. 1 RVO zu.
Dies folgt indessen nicht aus den vom SG angeführten Entscheidungsgründen. Entgegen dessen Ansicht läßt sich
feststellen: S. hatte die Kläger aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten. Die von ihnen durch
Bankbescheinigung nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen des S. an sie in Höhe von 10.400,– DM in der
Zeit vom 24. November 1969 bis zum 17. Juli 1971 sind gemessen an ihren Einkommensverhältnissen wesentliche
Unterhaltsbeiträge gewesen. Der Senat berücksichtigt dabei, daß die Kläger nach der Auskunft der
Gemeindeverwaltung T. und ihren eigenen Angaben mietfrei im eigenen Hause wohnen, einen qualitativ
minderwertigen landwirtschaftlichen Grundbesitz von 1.800 m² haben, 10 Schafe halten und über eine
Invalidenpension des Klägers verfügen, die im Jahre 1974 612,20 Dinar (der Devisenkurs der Deutschen Mark in
Jugoslawien betrug im November 1974 456,50/459,50 Dinar zu 100,– DM) und inzwischen rund 800,– Dinar beträgt.
Die Kläger haben demgegenüber glaubhaft dargetan, daß sich ihr monatliches Einkommen gegenwärtig auf insgesamt
1.846,96 Dinar beläuft. Das entspricht nach dem Devisenkurs der Deutschen Mark in Jugoslawien im Mai 1979
weniger als 200,– DM (vgl. Auskunft der D. B. vom 12. Juni 1979. Bl. 322–328 GA). Angesichts der von den Klägern
durch mehrere Zeitungsartikel glaubhaft gemachten erheblichen Teuerung in Jugoslawien genügt dieses Einkommen
nicht, um für sie beide einen ausreichenden Unterhalt sicherzustellen.
Ohne den tödlichen Unfall hätte der in Jugoslawien lebende Kläger auch vom 1. November 1974 ab gegen den
Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen können, wie es in § 596 Abs. 1 letzter Teilsatz RVO
vorausgesetzt ist. Anzuwenden ist hier gemäß Art. 19 EGBGB das jugoslawische Unterhaltsrecht. Nach Art. 32 und
36 GEK stünde dem Kläger ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn S. zu, weil er seit dem 4. November 1974 im
Sinne von Art. 36 GEK arbeitsunfähig ist und über keine ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt verfügt. Hierzu ist
festzustellen, daß sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Sinne dieser Vorschrift aus dem überzeugenden
innerfachärztlichen Gutachten des Dr. D. ergibt. Für die Zeit vor November 1974 fehlt es an ausreichenden
Unterlagen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers beweisen. Dem Gericht ist es trotz größter Mühe nicht gelungen,
den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären. Auch die Kläger haben dazu nicht weiter beigetragen. Im
Gegensatz zu ihrer Ansicht bedeutet Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 36 GEK das Gleiche wie
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 1247 Abs. 2 RVO. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes,
nach dem es einem Kinde nicht zuzumuten ist, bereits dann zum Unterhalt seiner Eltern beizutragen, wenn diese
lediglich nicht in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben, aber gesundheitlich noch die Fähigkeit besitzen,
leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Eine zeitliche Begrenzung dieses Unterhaltsanspruchs läßt sich nicht feststellen, es besteht insbesondere keine
Wahrscheinlichkeit, daß S., der im Todeszeitpunkt schon das 31. Lebensjahr vollendet hatte und immer noch ledig
war, später noch eine eigene Familie gegründet hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Die Kläger
bestreiten eine Heiratsabsicht des S. vor ihrem Tod und auch die statistischen Unterlagen über das Heiratsverhalten
lediger 31-jähriger Männer in der Bundesrepublik Deutschland begründen keine Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung
(vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 1978 – 2 RU 17/78 – zu dem gleichartigen Fall eines 31-jährigen ledigen Mannes mit
weiteren Nachweisen in: Rundschreiben der BAGUV vom 12. Januar 1979, Nr. A 67/69).
Der Klägerin dagegen hätte ein solcher Unterhaltsanspruch gegen S. nicht zugestanden, weil sie, wie Dr. D.
überzeugend ausgeführt hat, bis jetzt noch nicht arbeitsunfähig im Sinne von Art. 36 GEK ist. Sie kann nämlich noch
leichte Arbeiten vollschichtig verrichten.
Entscheidend ist aber demgegenüber, daß den Klägern entgegen der Meinung des SG schon deshalb kein Anspruch
auf Elternrente zusteht, weil S. nicht durch Arbeitsunfall verstorben ist (§§ 596 Abs. 1, 548 RVO).
Hierzu stellt der Senat zunächst fest: Das sechsgeschossige Gebäude, an dem S. arbeitete, war bis auf den
Aufzugsschacht im Rohbau fertiggestellt. Seine Ausmaße beliefen sich auf etwa 30 m × 12 m × 17 m. Die
Gesamtaufgabe der Arbeiterkolonne bestand am Samstag, dem 31. Juli 1971, darin, den Aufzugsschacht außen an
der Mitte der nördlichen Längsseite hinter dem Treppenhaus zu betonieren. Der Beton dazu mußte mit dem Kran von
der Bahnhofstraße über das Gebäude zum Aufzugsschacht transportiert werden. Wegen der inzwischen erreichten
Gebäudehöhe war der Ausleger des Krans unter 45° schräg gestellt worden, so daß sich seine Reichweite verringert
hatte. Das Hubseil führte deshalb nur noch äußerst nahe an der südöstlichen Gebäudeecke vorbei und zwar in der
Weise, daß der zu transportierende Betonkübel ca. 1,5 m außen um die südöstliche Ecke des Flachdaches
herumschwenkte. Der Polier hatte sich infolgedessen genötigt gesehen, das ursprünglich bis zum Balkongeländer an
der Südseite reichende Fanggerüst im 5. Stock am äußersten südlichen Ende der Ostseite (Südostecke) beiseite zu
rücken, damit es den Transport des Betonkübels nicht behindere. Durch diese Lücke des Fanggerüsts stürzte S.
gegen 9.00 h von der Südostecke des Flachdaches senkrecht auf die B.straße und starb. Diese Feststellungen
beruhen auf den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten sowie der Polizei aufgrund eines
praktischen Rekonstruktionsversuches (Bl. 5 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten). Nach den Aussagen
des Poliers am Unglückstag vor der Polizei hatte S. die Aufgabe, sich an den Betonierarbeiten vom 3. in das 4.
Stockwerk zu beteiligen. Auf dem Dach habe sich seines Wissens nach Beginn des Betonierens niemand befunden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Polier die Unwahrheit über seinen Kenntnisstand gesagt hat. Möglicherweise hat
er S. wirklich nicht auf dem Dach arbeiten gesehen. Jedenfalls kann aber auf Grund der klaren, übereinstimmenden,
unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Zeugen M. und V. vor der Polizei am Unfalltag folgendes festgestellt
werden: S. begab sich zu Beginn der Betonierarbeiten am Unfalltag auf das Dach über dem 6. Stockwerk und stellte
sich so an dem Dachrand auf, daß er sowohl in das Treppenhaus als auch in den tiefer gelegenen Aufzugsschacht
sehen konnte. Mit einem langen Brett regulierte er jeweils den mit dem Kranseil an- und abtransportierten
schwankenden Kübel derart, daß dieser nicht die Gebäudewände beschädigte und sicher aufsetzte und abhob. Von
diesem Arbeitsplatz des S. an der Mitte des nördlichen Dachrandes bis zur Absturzstelle an der äußersten
Südostecke war eine Luftlinienentfernung von ca. 15 m zurückzulegen. Es läßt sich nicht mehr aufklären, warum sich
S. dorthin begeben hat, was sowie mit welchem Zeitaufwand er dort verrichten und zu welcher Zeit er an seinen
Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Auch ist nicht bekannt, auf welche genaue Weise er von dort abgestürzt ist. Alle
damals von der Polizei befragten Zeugen verneinten einen betrieblichen Grund und äußerten im übrigen nur
Vermutungen über privatwirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit dem Vetter des S., I. S., der unten auf der
B.straße stand. Auch die Kläger sind nicht in der Lage gewesen, einen betrieblichen Grund für den Aufenthalt des S.
an der Südostecke des Daches zu geben. Nach den durch Zeichnungen und Fotografien in den Akten belegten
technischen Verhältnissen ist es völlig unwahrscheinlich, daß S. durch den Kran oder den Betonkübel von seinem
Arbeitsplatz weggerissen, über das ganze Dach geschleift und an der Südostecke hinuntergestürzt worden ist. Diese
Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Polizei, insbesondere den Aussagen der Zeugen M. und V., die
beide Beteiligten insoweit auch im Verfahren dieses Rechtsstreits erkennbar gelten lassen, so daß sich eine weitere
Beweisaufnahme vor dem Senat erübrigte.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß sich die Feststellung nicht treffen läßt, S. habe sich
aus betrieblichen Gründen an die Südostecke des Daches begeben. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der
versicherten Tätigkeit des S. und dem Eintritt seines Todes ist somit nicht erwiesen.
Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 BVG angeführten
Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 S. 1 RVO). Die Versicherung ergibt sich entgegen der Ansicht des SG bereits aus §
539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. S. war abgesehen von den arbeitsvertraglichen Regelungen bei der Firma R. aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses beschäftigt, weil er im Betrieb der Firma R. eingegliedert war mit der Folge der wirtschaftlichen
und persönlichen Abhängigkeit von diesem Unternehmen für die Zeit der dort für die Firma R. geleisteten Arbeiten.
Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches
4. Teil (SGB 4) am 1. Juli 1977 (§ 5) insoweit uneingeschränkt geltenden Territorialprinzip (ohne
Einstrahlungsauswirkung – vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand: August 1978, S. 472 a)
stand S. danach unter dem Schutz der deutschen Unfallversicherung. Das Gesetz setzt weiterhin voraus, daß ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall besteht. Als Ursache und
Mitursache sind nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm unter Abwägung
ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu
dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSGE 1, 72, 76, Brackmann, a.a.O., S. 480 f.). Diese
Voraussetzung liegt nicht vor. Es lassen sich keine Feststellungen darüber treffen, zu welchem Zweck S. einen Weg
von mindestens 15 m auf dem Dach des Rohbaus an die Südostecke mit der dort am stärksten drohenden
Absturzgefahr zurückgelegt hat und wie lange er dort verbleiben wollte. Allein der Aufenthalt an der Baustelle und die
vorangegangene Betriebstätigkeit auf dem Dach an der Nordseite genügen nicht, um einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall anzunehmen. Selbst zusätzliche
Betriebseinwirkungen an dieser Stelle würden nicht ausreichen, um die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls zu
erfüllen. Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sogenannten
Betriebsbannes, nach dem der Versicherungsschutz – im Falle einer besonderen, einem Betrieb eigentümlichen
Gefahr – auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl. BSGE 14,
197, 200; Brackmann a.a.O. S. 480 s I). Ausschlaggebend ist, daß S., ohne daß dafür betriebliche Gründe festgestellt
werden können, sich über 15 m hinweg auf dem Dach an die äußerste Südostecke und damit in den dortigen
Gefahrenbereich begeben hat, wodurch der Unfall herbeigeführt wurde. Bei seiner versicherten Tätigkeit an der
Nordseite des Gebäudes wäre S. dieser besonderen Gefahr nicht ausgesetzt gewesen. Die versicherte Tätigkeit des
S. war somit keine Mitursache seines Unfalls am 31. Juli 1971, sie bot S. nur die Gelegenheit, sich aus ungeklärten
Gründen an die äußerste Südostecke des Daches zu begeben; sie war lediglich eine sogenannte
Gelegenheitsursache (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 – 2 RU 135/75 – und vom 22. Januar 1976 – 2 RU 101/75
–).
Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, den Versicherungsschutz des S. unter dem Gesichtspunkt der
sogenannten geringfügigen Unterbrechung anzunehmen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens läßt es ebensowenig
zu, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Hess. LSG, Urteil vom 1. Oktober 1969
– L-3/U-220/69) geht die ständige Rechtsprechung des BSG im Anschluß an diejenige des Reichsversicherungsamtes
zwar davon aus, daß der Versicherungsschutz dann erhalten bleibt, wenn eine private Besorgung oder Verrichtung,
die in die betriebliche Tätigkeit eingeschoben wird, nach natürlicher Betrachtungsweise nur eine geringfügige
Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bewirkt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1974 – 2 RU 37/73 – mit
weiteren Nachweisen). Das BSG hebt hervor, der Begriff der Geringfügigkeit könne nicht nach absoluten Maßstäben
beurteilt werden, es seien vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
9. Dezember 1964 – 2 RU 133/63 –). Ob eine Unterbrechung geringfügig sei, richte sich insbesondere nach der Zeit,
die der Versicherte für die private Besorgung aufgebracht hat oder voraussichtlich hätte aufwenden müssen, und nach
der räumlichen Entfernung des Zieles, welches der Versicherte von seinem Arbeitsplatz aus hätte erreichen wollen
(vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1972 – 2 RU 27/68 –). Darüber hinaus sollen alle für den Einzelfall sonst nach
bedeutsamen Tatsachen zu berücksichtigen sein (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 311/68 –). Der
erkennende Senat vertritt demgegenüber unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 1. Oktober 1969 (L-3/U-220/69)
eine einschränkendere Auffassung (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 18. August 1976, L-3/U – 227/76).
Im vorliegenden Fall ist es jedoch unerheblich, welcher Rechtsansicht gefolgt wird. Sowohl die vom BSG als auch die
vom erkennenden Senat geforderten Feststellungen für die Annahme einer versicherungsunschädlichen geringfügigen
Unterbrechung lassen sich nämlich nicht treffen. Insbesondere ist es völlig ungewiß, welche Verrichtung S.
beabsichtigte und wieviel Zeit er dafür aufgewandt hätte.
Die sich aus der Unaufklärbarkeit ergebenden Nachteile tragen nach dem Grundsatz der objektiven oder materiellen
Beweislast (Feststellungslast) die Kläger als diejenigen, die aus den feststellungsbedürftigen, aber nicht bewiesenen
Tatsachen ein Recht herleiten (vgl. BSGE 19, 52, 53; Brackmann a.a.O. S. 480 c I).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2
SGG.