Urteil des LSG Hessen vom 29.09.1998

LSG Hes: altersrente, recht auf information, hinweispflicht, öffentliches recht, subjektives recht, wartezeit, informationspflicht, stadt, auskunft, aufzählung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.09.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 2/17 RJ 2410/97
Hessisches Landessozialgericht L 12 RJ 866/98
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 16. April 1998 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB 6) bereits ab 1. Juni 1995.
Die am 22. Mai 1932 geborene Klägerin entrichtete vom 1. Januar 1948 bis 29. November 1975 Pflichtbeiträge und
vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1996 freiwillige Beiträge.
Unter dem Datum vom 25. Februar 1988 anerkannte die Beklagte Kindererziehungszeiten für die am 16. Juli 1950 und
17. Juli 1974 geborenen Kinder Ursula und Alexander. Des weiteren übersandte sie der Klägerin eine Rentenauskunft
einschließlich eines Versicherungsverlaufes. Danach waren zu diesem Zeitpunkt 366 Monate auf die Wartezeit
anrechenbar. Mit einem weiteren Schreiben vom 12. November 1991 informierte die Beklagte die Klägerin über die
Neuregelungen durch das Rentenreformgesetz 1992. Schließlich wies die Beklagte mit einem Schreiben vom 12.
November 1996, in dem sie einen weiteren Versicherungsverlauf übersandte, die Klägerin daraufhin, daß sie im
nächsten Jahr das 65. Lebensjahr vollende und sicherlich Altersrente beantragen werde. Es sei daher notwendig, das
Versicherungskonto nochmals zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigungszeiten.
Am 5. Dezember 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten dann Altersrente für langjährig Versicherte. Mit
Bescheid vom 17. Januar 1997 wurde ihr diese ab 1. Januar 1997 bewilligt.
Mit ihrem Widerspruch vom 5. Februar 1997 machte die Klägerin geltend, sie habe bereits mit Vollendung des 63.
Lebensjahres Anspruch auf Altersrente, da sie zu diesem Zeitpunkt auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt gehabt
habe. Eine frühere Antragstellung sei unterblieben, da die Beklagte sie nicht umfassend informiert habe. Sie habe
daher Anspruch auf Altersrente bereits ab dem 1. Juni 1995. Mit weiterem Bescheid vom 18. September 1997 wurde
der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 1996 vorverlegt. Auf den Einwand der Klägerin, sie habe 1991 aufgrund des
Schreibens der Beklagten Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Stadt L. gehalten, die ihr
mitgeteilt habe, die Beklagte werde von sich aus an die Versicherten herantreten, holte die Beklagte eine Auskunft bei
der Stadtverwaltung L. ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 den Widerspruch zurück. Vor
dem 1. Dezember 1996 könne keine Rentenzahlung erfolgen, da die Klägerin ihren Antrag erst im Dezember 1996
gestellt habe. Eine unzureichende oder unterlassene Beratung liege nicht vor. Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch bestehe daher nicht. Im übrigen könne sich die Klägerin auch nicht auf die fehlende Zusendung
eines Versicherungsverlaufes zu einem früheren Zeitpunkt berufen, da nach § 274 b Abs. 1 SGB 6 die Verpflichtung
zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung bis zum 31. Dezember 1996 ausgesetzt
gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 4. Dezember 1997 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und ergänzend
vorgetragen, es sei Verpflichtung der Beklagten gewesen, zumindest die rentennahen Jahrgänge ausreichend zu
informieren. Dies müsse insbesondere für Frauen gelten, die durch die Neuregelung der
Kinderberücksichtigungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 betroffen sein konnten. Hierauf habe die Beklagte
aber in ihrem Schreiben vom 12. November 1991 nicht hingewiesen.
Mit Urteil vom 14. Mai 1998 hat das Sozialgericht Gießen die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese
verurteilt, der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 1. Juni 1995 zu gewähren. In den
Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Unstreitig habe die Klägerin ihren Rentenantrag erst am 5. Dezember 1996
gestellt, so daß grundsätzlich erst eine Zahlung mit Beginn des Antragsmonats, also dem 1. Dezember 1996 erfolgen
könne. Eine Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 14 und 15 SGB 1 komme nicht in
Betracht, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte mit der Bitte um Beratung oder Auskunft über ihre
Rentenansprüche herangetreten sei. Auch die Vorsprache bei der Stadt L. führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach
der Stellungnahme der Stadt L. vom 28. Juli 1997 könne nicht davon ausgegangen werden, daß eine fehlerhafte
Auskunft gegeben worden sei. Die Beklagte habe aber ihre Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB 6 verletzt,
wonach die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen sollen, daß sie eine
Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile
vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 und vom 9. Dezember 1997 – 8 RKn 1/97) stehe dem Einzelnen ein subjektives
Recht auf Erteilung eines Hinweises zu. Dabei komme es nicht darauf an, daß noch keine Richtlinien existierten, wie
sie § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB 6 vorsähen. Aus der Formulierung des Gesetzes "in geeigneten Fällen” sei schließlich
zu entnehmen, daß es sich hierbei um einen gerichtlichen voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handele.
Dies ergebe sich im übrigen auch aus den Hinweisen in den Gesetzesmaterialien. Daraus folge, daß die
Rentenversicherungsträger eine Hinweispflicht ohne konkreten Anlaß bei typischem Sachverhalt gegenüber einer (z.B.
mit Mitteln der EDV) abgrenzbaren Gruppe von Versicherten haben, wenn es sich um Leistungen handele, die von
Versicherten nicht nur in bestimmten Situationen, sondern im Regelfall von allen Versicherten in Anspruch genommen
würden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG im Bereich der
Hinweispflicht eingeschränkter sei als die des 13. Senats, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch danach
habe eine Hinweispflicht bestanden. Es könne dahinstehen, ob allein das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze
Auslöser einer entsprechenden Informationspflicht der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherten sei. Hierfür
spreche jedoch, daß es sich um eine Rentenart handele, bei der die Anspruchsvoraussetzungen durch den
Versicherungsträger einfach festzustellen seien. Zum anderen handele es sich bei der Altersrente für langjährig
Versicherte um eine Rentenart, die in der Bevölkerung weitaus weniger bekannt sei als die Regelaltersrente bei
Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Versicherungsträger sei auch nicht gezwungen, Ermittlungen zur Frage einer
evtl. rentenschädlichen Beschäftigung aufzunehmen; seine Hinweispflicht sei darauf beschränkt, allgemein auf das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Fall, daß eine rentenschädliche Beschäftigung nicht ausgeübt
werde, hinzuweisen. Eine konkrete Informationspflicht habe die Beklagte aber jedenfalls gegenüber der Gruppe von
Frauen, die das 63. Lebensjahr vollenden. Denn für diese habe sich durch das Rentenreformgesetz 1992 eine
wesentliche Änderung hinsichtlich ihrer Rentenansprüche ergeben. Daß im konkreten Fall der Klägerin die Wartezeit
von 35 Versicherungsjahren im Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres auch ohne das Hinzutreten von
Kinderberücksichtigungszeiten bereits erfüllt war, lasse die Hinweispflicht der Beklagten jedoch nicht entfallen. Die
Klägerin habe zuletzt 1988 von der Beklagten einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft erhalten; aus der
hier gegebenen allgemeinen Information sei nicht ohne weiteres und unzweifelhaft erkennbar gewesen, daß sie bei
weiterer freiwilliger Beitragszahlung Anspruch auf Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres haben
werde. Ein Zeitraum von über sechs Jahren zwischen Erteilung des Hinweises und dem Eintritt des Leistungsfalles
sei im übrigen auch zu lang, um davon ausgehen zu können, das durch den Hinweis vermittelte Wissen sei noch
aktuell.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 29. Mai 1998 zugestellte Urteil hat sie am 25. Juni 1998
Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, daß sie ihre Hinweispflicht nicht verletzt habe. Gleichzeitig hat
sie den Neufeststellungsbescheid vom 16. April 1998 sowie die inzwischen verabschiedeten gemeinsamen Richtlinien
der Rentenversicherungsträger gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB 6 (in Kraft ab 1. Juli 1998) vorgelegt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 1998 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienene noch vertretene Klägerin beantragt (sinngemäß), die
Berufung zurückzuweisen sowie auch den Bescheid vom 16. April 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Altersrente ab 1. Juni 1995 zu gewähren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der
Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da in der
ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143,
151 SGG).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Mai 1998 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat bereits ab 1. Juni
1995 Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Dies hat das angefochtene Urteil im einzelnen ausführlich
begründet und zutreffend dargelegt. Der Senat hält die Ausführungen im angefochtenen Urteil nach eigener
Überprüfung und Meinungsbildung für zutreffend. Er sieht daher von der weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des
Sozialgerichts als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: § 115 Abs. 6 SGB 6 enthält eine umfassende Hinweispflicht, d.h., sie ist
unabhängig davon, ob und inwieweit der Versicherte konkret fragt und in welchem Zusammenhang der
Rentenversicherungsträger Kenntnis über einen Sachverhalt erlangt. Der Versicherte hat ein subjektiv öffentliches
Recht auf Information. Dem stehen weder entgegen, daß es sich bei Abs. 6 um eine Sollvorschrift handelt noch die in
Satz 2 normierte Richtlinienermächtigung. Die Sollvorschrift verpflichtet die Verwaltung, entsprechende Leistungen zu
erbringen, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen. Daraus folgt, daß bei Nichterfüllung oder unrichtiger
Erfüllung der Informationspflicht dem Leistungsberechtigten ein verschuldensunabhängiger Herstellungsanspruch
zustehen kann (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 115 Nr. 8;
Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, Bd. 2, § 115 RN 13). Soweit die Beklagte in diesem
Zusammenhang auf die Gesetzesmaterialien abhebt, in denen als "geeignete Fälle” unter anderem genannt sind "z.B.
Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres, Hinterbliebenenrenten bei Tod des Versicherten”, handelt es
sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern lediglich um Beispiele. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, daß der Begriff "in geeigneten Fällen” ein unbestimmter – gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer
– Rechtsbegriff ist (Urteil des BSG vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 und vom 13. Mai 1998 – B 8 KN 15/97 R
m.w.N.). Bei dieser nicht abschließenden Aufzählung kommen dann sehr wohl weitere Fallgruppen in Betracht, wie
hier die Gruppe der 63jährigen, die bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine Altersrente beanspruchen kann.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Rentenversicherungsträger inzwischen nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB 6
gemeinsame Richtlinien erlassen haben, in denen unter den aufgeführten Beispielen diese Fallgruppe nicht benannt
ist. Abgesehen davon, daß diese Richtlinien frühestens mit dem Inkrafttreten ab 1. Juli 1998 ihre Wirksamkeit
entfalten können, also nicht rückwirkend, dienen sie nicht dazu, die grundsätzlich bestehende Pflicht des
Rentenversicherungsträgers aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB 6 auszuhebeln. Ihr Ziel ist es vielmehr, eine einheitliche
Verwaltungsübung zu "geeigneten Fällen” herbeizuführen.
Die von der Beklagten verletzte Hinweispflicht führte bei der Klägerin dazu, daß sie für 18 Monate weiter freiwillige
Beiträge entrichtet hat und in diesem Zeitraum keine Altersrente bezog. Die Verpflichtung der Beklagten zur
Information entfiel auch nicht wegen eines atypischen Falles (BSG vom 22. Oktober 1996, a.a.O.). Nachdem die
Klägerin zuletzt 1988 einen Versicherungsverlauf erhalten hatte, ist der Zeitraum von über sechs Jahren bis zur
Übersendung des nächsten Versicherungsverlaufs und des Schreibens der Beklagten vom 12. November 1996 zu
lang. Hierauf hat das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zutreffend
hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch den Hinweis der Beklagten auf § 274 b SGB 6, wonach die
Verpflichtung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und zur Kontenklärung bis 31. Dezember 1996 ausgesetzt
war. Wie Abs. 3 dieser Vorschrift deutlich macht, soll nur die regelmäßige Versendung von Versicherungsverläufen
und die Kontenklärung lange vor Eintritt des Leistungsfalles zurückgestellt werden, nicht jedoch in anderen Bereichen,
wie beispielsweise in einem Rentenantragsverfahren nach § 115 SGB 6 (Hauck/Haines, a.a.O., § 274 b RN 7).
Nach alledem kann der Senat der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Hamburg im Urteil vom 29. Mai 1997
(Az.: VI JBf 10/96; Bl. 129 bis 139 der Gerichtsakte), unabhängig davon, daß es dort um einen Fall ging, in dem die
Versicherte bereits vor dem 1. Januar 1992 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, nicht folgen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 16. April 1998, der gemäß § 96 SGG im Berufungsverfahren als mit der Klage
angefochten gilt, war abzuweisen, nachdem durch die Erklärung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 29. September 1998 das Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.