Urteil des LSG Hessen vom 29.12.2008

LSG Hes: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, vollziehung, richterliche kontrolle, hauptsache, behörde, unterhaltspflicht, ehepartner, vorrang, begründungspflicht

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.12.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 52 SO 330/07 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 62/08 B ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008
wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auch nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 13. Mai 2008 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 14. April 2008 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung
der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23. August 2007 anzuordnen,
ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vor.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig, insbesondere die
Begründung genügt den besonderen Erfordernissen.
Gleichermaßen wie bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bedarf sie auch im
sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren einer besonderen Begründung. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bestimmt
ausdrücklich, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Die Pflicht zur schriftlichen
Begründung ist Ausfluss der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Die Begründungspflicht gewährleistet
nicht nur, dass die Behörde sich selbst kontrolliert und eine Übersicht über die Interessengegensätze gewinnt. Die
Begründung schafft insbesondere auch Transparenz und Rechtsklarheit für den Betroffenen und eröffnet ihm die
Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. An die Begründungspflicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind daher hohe
Anforderungen zu stellen. Die schriftliche Begründung muss nicht nur sämtliche Gesichtspunkte enthalten, die die
Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat. Sie muss außerdem erkennen lassen, warum in diesem konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen überwiegt (s. zu
Vorstehendem auch Hessisches Landessozialgericht, 23.12.2005 – L 7 AL 228/05 ER – m.w.N.). Schließlich muss
die Behörde darlegen, inwieweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit entspricht (LSG Niedersachsen-Bremen, 10.8.2006 – L 8 SO 69/06 ER; 30.9.2002 – L 4 KR
122/02 ER).
Nach diesem Maßstab ist die Begründung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2007 nicht zu beanstanden,
weil sie auf den Einzelfall bezogen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit verdeutlicht hat. Zwar
lässt die Begründung keine gesonderte Prüfung erkennen, ob die Anordnung der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das
ist im vorliegenden Fall aber noch gerade als unschädlich anzusehen, weil der Antragsgegner nicht mit einem
milderen Mittel das Auskunftsziel erreichen kann.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von
Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Ist Gegenstand des Antrags eine behördliche,
nicht gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist gerichtlich allein zu klären, ob entgegen der gesetzlichen
Grundregel der Leistungsträger die Voraussetzungen hierfür nach § 86a Abs. 2. Nr. 5 SGG eingehalten hat.
Entscheidungserheblich ist, ob im Rahmen einer offenen Interessenabwägung einem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten
einzuräumen ist (vgl. Krodel, NZS 2001, S. 449 ff. m.w.N.). Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache
offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag stattzugeben, weil dann kein öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung besteht. Sind hingegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, verbleibt es bei der gebotenen Abwägung im Einzelfall, weil allein die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegen der gesetzlichen
Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht zu begründen vermag; die Anforderungen können sich in diesem Fall
allerdings im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung verringern. Anders als bei der Anordnung der sofortigen
Vollziehung durch die Verwaltung darf die gerichtliche Entscheidung verstärkt auf den Ausgang des Rechtsstreits in
der Hauptsache abstellen, weil sie bereits eine richterliche Kontrolle der Sach- und Rechtslage einbezieht (Keller in
Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 22a). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine
vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang
einzuräumen ist. Dabei hat in die Abwägung einzufließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die aufschiebende
Wirkung vorgesehen hat. Der Antrag ist nur abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung gegenüber
dem Aussetzungsinteresse des Bescheidadressaten überwiegt. Ein weniger einschneidendes Mittel zur Wahrung des
Vollziehungsinteresses darf nicht zur Verfügung stehen (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 20a
m.w.N.).
Der anderslautende Maßstab des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG, nach dem der Sozialleistungsträger von sich aus die
Vollziehung aussetzen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im
Sinne des § 86a II Nr. 1 SGG bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a III S. 2 SGG), ist
zwar im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beachten, gilt aber als
spezialgesetzliche Regelung nur für die ausdrücklich in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG genannten Bescheide, insbesondere
Versicherungs-, Beitrags- und Umlagebescheide (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 12b m.w.N. auch zur
Gegenansicht).
Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners ist, gestützt auf § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII, rechtmäßig. Insoweit wird
zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe des Beschlusses des SG verwiesen.
Soweit der Antragsteller rügt, das Auskunftsverlangen dürfe sich nicht gegen ihn richten, weil er als Schwiegersohn
der Unterhaltsberechtigten nicht unterhaltsverpflichtet sei, ist dem nicht zu folgen. Seine Auskunftspflicht nach § 117
Abs. 1 SGB XII beruht nicht auf der eigenen Unterhaltsverpflichtung, sondern ist angeordnet, weil sein Einkommen
und Vermögen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seiner unterhaltsverpflichteten Ehefrau ausschlaggebend sein
kann (Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 117 Rn. 13).
Ob hingegen aufgrund des Einkommens und Vermögens des Antragstellers ein Unterhaltsanspruch der
unterhaltsberechtigten Hilfebedürftigen gegenüber der Ehefrau des Antragstellers zusteht, ist im sozialrechtlichen
Auskunftsverfahren nicht zu prüfen.
Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass wegen der familienrechtlichen Unterhaltsregelungen die Ehefrau des
Antragstellers gegen ihn hinreichende Ansprüche hat, um ihrerseits aus eigenem Einkommen ihrer Mutter gegenüber
leistungsfähig zu sein. Dass Ehepartner mit einem Einkommen wie dem der Ehefrau des Antragstellers von
vornherein und damit offensichtlich keinen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner haben, ist nicht
ersichtlich (hierzu: Entscheidung des BGH zur Unterhaltspflicht der Ehefrau des Antragstellers, 17.12.2003 – XII ZR
224/00). Eine nähere Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 1360a BGB (Umfang der Unterhaltspflicht der
Ehegatten untereinander) hat der Senat nicht vorzunehmen; eine solche Prüfung bleibt nach dem in verschiedene
Gerichtszweige aufgegliederten Rechtsschutzsystem vielmehr ggf. den Zivilgerichten vorbehalten, sollte der
Antragsgegner im Anschluss an die Auswertung der vom Antragsteller zu erbringenden Auskünfte einen auf sie nach
näherer Maßgabe des § 94 SGB XII übergegangenen Anspruch der Hilfebedürftigen gegen die Ehefrau des
Antragstellers annehmen und das Bestehen dieses Anspruchs zwischen den Beteiligten streitig sein.
Allerdings bewirkt § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in erster Linie, dass der Leistungsträger aufgrund der eingeholten
Auskünfte prüfen kann, ob der ggf. zum Unterhalt Heranzuziehende (hier also die Ehefrau des Antragstellers) dem
Auskunftserteilenden möglicherweise vorrangig Unterhalt schuldet (§ 1609 BGB) und seine Einstandspflicht nach § 94
SGB XII deswegen geringer ausfällt oder ganz entfällt (vgl. Schlette in Nauck/Noftz, SGB XII, Stand: XII 2007, § 117
Rn. 10). Eine Einschränkung dahingehend, dass die Auskunft nur zu möglichen Gunsten des Unterhaltsverpflichteten
(hier: der Ehefrau des Antragstellers) verlangt werden kann, kommt gleichwohl in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zum
Ausdruck und wäre mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) auch fernliegend; eine solche
Einschränkung besteht deshalb nicht (so: LSG NRW, 9.6.2008 – L 20 SO 36/07).
Der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH die
verlangten Daten ggf. zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau des Antragstellers nicht ausreichen,
weil weitere Ermittlungen zum Familienunterhalt erforderlich sein können. Insoweit ist es dem Antragsgegner nicht
verwehrt, in einem gestuften Verfahren zunächst festzustellen, ob solche weiteren Ermittlungen vorliegend überhaupt
angezeigt sind.
Ist damit das Auskunftsverlangen rechtmäßig, ist ein besonderes Vollziehungsinteresse schon deshalb zu bejahen,
weil allein eine zeitnahe Geltendmachung ggf. übergangener Unterhaltsansprüche den Nachrang der der
Schwiegermutter des Antragstellers erbrachten Sozialhilfeleistungen sicherstellt. Die fiskalischen Interessen des
Leistungsträgers sind bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86a
Rn. 20 mwN). Dabei reicht vorliegend die bloße Verwirklichung des Nachranggrundsatzes ohne weitere Anhaltspunkte
für eine spätere Vereitelung der Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs schon aus, weil dem Antragsteller aufgrund
der gerichtlich festgestellten Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens kein Nachteil droht, der sein
Aussetzungsinteresse zu rechtfertigen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden.