Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.1976 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kg 695/74
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist seit dem Jahre 1950 verheiratet. Sie hat
drei eheliche Kinder – N., geb. 1954, Ne., geb. 1957, Nus., geb. 1959 –. Die Klägerin arbeitet in der Bundesrepublik
seit August 1971. Sie wohnt seitdem mit ihren Kindern N. und Ne. in der Bundesrepublik in Darmstadt.
Das eheliche Kind Nus. blieb bei dem Ehemann der Klägerin, M. E., in I. in der Türkei. Der Ehemann der Klägerin
arbeitete dort als Kellner. Außer dem Kind Nus. wohnten bei dem Ehemann der Klägerin noch die Kinder E., geb.
1962, Nez., geb. 1963 und die Zwillinge R. und A., geb. 1971. Bei diesen Kindern handelt es sich um von dem
Ehemann der Klägerin abstammende nichtehelich Kinder.
Das am 22.12.1971 unter Berücksichtigung aller sieben Kinder der Klägerin bewilligte Kindergeld wurde mit Bescheid
vom 22.1.1975 mit Wirkung ab September 1972 wieder entzogen, soweit die nichtehelichen vier Kinder berücksichtigt
worden waren. Das Kindergeld wurde nur noch unter Berücksichtigung der drei ehelichen Kinder gewährt. Der
Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg; er wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.1.1973 zurückgewiesen.
Am 6.3.1973 ging bei der Beklagten ein von der türkischen Sozialversicherungsanstalt angeforderter Bericht vom
2.3.1973 über die Kindschaftsverhältnisse ein. In dem Bericht wurde ausgeführt, die Kinder Nez., E., R. und A. seien
"Stiefkinder” der Klägerin. Ihr Unterhalt werde mit dem von der Klägerin geschickten Geld bestritten.
Mit ihrer Klage trug die Klägerin vor, ihr alleiniger ständiger Haushalt sei der in I. in der Türkei, den sie nach wie vor
mit ihrem Ehemann führe und in dem auch die nichtehelichen Kinder lebten. Ihre Wohnung in Darmstadt sei ein
zufälliger und vorübergehender Behelf, weil sie durch die Beschäftigung in der Bundesrepublik ihre Familie unterhalten
müsse. Sie stelle ihrem Ehemann alles, was sie erübrigen könne, für den Unterhalt der bei diesem lebenden Kinder
Nus., E., Nez, R. und A. zur Verfügung. Im Jahre 1972 seien dies an Bargeld 2.880,– DM und Kleidungsstücke im
Werte von 1.000,– DM gewesen. Die nicht ehelichen Kinder seien in ihrer Familie voll integriert. Diesen Kindern
stünde andere familiäre Bindung auch nicht zur Verfügung. Ihre Ehe, die wegen der Verhältnisse ihres Ehemannes mit
anderen Frauen vorübergehend gelitten habe, sei inzwischen wieder in Ordnung. Sie sei der Ansicht, daß die
nichtehelichen Kinder E., Nez., R. und A. als Stiefkinder einzuordnen seien und deshalb bei der Bewilligung des
Kindergeldes berücksichtigt werden müßten. Sie würden durch die türkischen Behörden auch als Stiefkinder
bezeichnet.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, daß es sich bei den nichtehelichen Kindern des Ehemannes im Verhältnis zur
Klägerin nicht um Stiefkinder handele. Das Sozialamt Darmstadt wies durch Urteil vom 11.6.1976 die Klage ab mit der
Begründung, die nichtehelichen Kinder E., Nez., R. und A. könnten für die Bemessung des Anspruchs der Klägerin
auf Kindergeld keine Berücksichtigung finden. Diese Kinder, die sich gewöhnlich in der Türkei aufhielten, seien als
sog. Ehebruchskinder nicht als Stiefkinder im Sinne des Art. 30 des deutsch-türkischen Abkommens über soziale
Sicherheit vom 30.4.1964 (BGBl. II 1965, S. 1170) anzusehen. Zudem fehle es bei diesen Kindern an der
erforderlichen Aufnahme in den Haushalt des Berechtigten, weil die Wohnung der Klägerin in D. als ihr Haushalt
anzusehen sei, zumal zwei ihrer ehelichen Kinder dort mit ihr lebten. Die vier nichtehelichen Kinder könnten allenfalls
in einem Pflegeschaftsverhältnis zu der Klägerin stehen. Selbst wenn man dies annehmen würde, könnten sie für den
Kindergeldanspruch der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Pflegekinder seien in Art. 33 Abs. 2 des deutsch-
türkischen Sozialversicherungsabkommen als für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigende Kinder nicht erwähnt.
Gegen dieses der Klägerin am 19.7.1974 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.7.1974 beim Hessischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, daß es sich
bei den vier nichtehelichen Kindern um Stiefkinder handelt, die in ihren Haushalt aufgenommen seien. Bei der
Auslegung des Begriffs "Stiefkind” sei nicht entscheidend, ob das Kind in die Ehe eingebracht oder erst während der
bestehenden Ehe geboren worden sei. Bei einer solchen Unterscheidung würde sich eine nichtgerechtfertigte
ungleiche Behandlung ergeben. Wie sie durch ihre Eintragungen im Reisepass belegen könne, sei sie in den Zeiten
vom 9.9.1972 bis 14.10.1972, 30.7.1973 bis 30.8.1973, 7.7.1974 bis 2.8.1974, also jährlich jeweils zu längeren Zeiten
bei ihrer Familie in der Türkei gewesen. Die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann sei ungebrochen gewesen.
Dies könne Frau E. K. aus D., die sie in der Zeit vom 7.7. bis 2.8.1974 in die Türkei begleitet habe, bestätigen. Frau
K. habe Gelegenheit gehabt, ihr Familienleben mitzuerleben. In den Jahren 1972 bis 1975 habe sie laufend insgesamt
11.000,– DM an Bargeld und Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände im Werte von 3.000,– DM für den Unterhalt
ihrer in der Türkei lebenden Familie aufgewandt. Die Geldbeträge sowie die Kleidungsstücke und sonstigen
Gegenstände habe sie persönlich ihrer Familie ausgehändigt. Im Jahre 1975 sei ein Geldbetrag von ihrer Tochter Na.
der Familie in der Türkei überbracht worden. Dies könne die Tochter als Zeugin bestätigen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 11. Juni 1974 und den Bescheid der Beklagten
vom 22. Januar 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1973 aufzuheben und auch ab
September 1972 das Kindergeld unter Berücksichtigung der Kinder Nez., E., R. und A. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, daß während der bestehenden Ehe geborene nichteheliche Kinder eines Ehegatten von vornherein nicht
als "Stiefkinder” im Sinne des BKGG und des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens angesehen werden
könnten. Zudem fehle des Merkmal der gemeinsamen Haushaltsführung, welches nach dem deutsch-türkischen
Abkommen als weitere Voraussetzung erfüllt sein müsse.
In einem Schreiben an das Landessozialgericht vom 18.11.1976 gab die Klägerin an, ihr Ehemann sei mit den vier
nichtehelichen Kindern und dem ehelichen Kind Nus. vor etwa zwei Monaten aus der Türkei zu ihr in die
Bundesrepublik gezogen. Die gesamte Familie lebe von ihrem Einkommen. Ihr Ehemann habe eine
Aufenthaltserlaubnis, jedoch keine Arbeitserlaubnis.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Leistungsakten der Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft (vgl. §§ 143, 151 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gemäß § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen u.a. dann entzogen,
soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Danach ist die mit dem Bescheid vom 21.9.1972 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.1973 getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn die
Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld haben nicht vorgelegen, soweit die nichtehelichen Kinder des
Ehemannes der Klägerin – E., Nez., R. und A. – bei der Bemessung des Kindergeldanspruchs der Klägerin
berücksichtigt worden sind. Weil sich diese Kinder gewöhnlich in der Türkei aufhalten, sind sie nur nach den
Vorschriften des deutsch-türkischen SV-Abkommens für den Kindergeldanspruch der Klägerin berücksichtigungsfähig.
In Art. 33 dieses Abkommens sind enumerativ die Kinder aufgeführt, die bei der Feststellung des Anspruchs
berücksichtigt werden können. Als Kinder gelten danach
a) eheliche Kinder, b) Stiefkinder, die in den Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter aufgenommen sind, c) für
ehelich erklärte Kinder, d) an Kindes statt angenommene Kinder und e) uneheliche Kinder (im Verhältnis zu dem Vater
jedoch nur, wenn eine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist) des Berechtigten.
Art. 33 des deutsch-türkischen SV-Abkommens gibt die jeweils speziellen Kindschaftsverhältnisse erschöpfend an.
Nur diese Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das jeweilige Kindschaftsverhältnis besteht, zur Erhöhung des
Anspruchs beitragen. Bei der Klägerin kommt hinsichtlich der Kinder E., Nez., R. und A. nur das
Kindschaftsverhältnis zu b) in Betracht. Das Vorliegen eines anderen Kindschaftsverhältnisses der bezeichneten Art
wird von der Klägerin selbst auch nicht behauptet. Hinsichtlich dieser Kinder ist ferner in dem Ermittlungsbericht des
Generaldirektoriums der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom 2.3.1973 kein anderes Kindschaftsverhältnis als
das als "Stiefkinder” angegeben.
Im maßgebenden Kindschaftsverhältnis zur Klägerin sind die vier Kinder E., Nez., R. und A. für den
Kindergeldanspruch der Klägerin aber nicht berücksichtigungsfähig, weil es jedenfalls an dem Merkmal der
Haushaltsaufnahme fehlt. Selbst wenn man diese Kinder als Stiefkinder im Sinne der angeführtem Bestimmungen
ansehen wollte, könne sie aus diesem Grunde zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs der Klägerin nicht beitragen.
Für die Annahme einer Aufnahme in den Haushalt von Stiefeltern reicht es nicht aus, daß das Stiefkind nur
"Kostgänger” ist, also ganz oder wenigstens teilweise von dem Stiefelternteil unterhalten wird, sondern es muß wie
"zur Familie zugehörig” angesehen und behandelt werden. Dazu gehört, daß in tatsächlicher Hinsicht zwischen dem
Stiefelternteil und dem Kind bzw. den Kindern eine Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht, (vgl.
BSG, Urt. v. 22.11.1963 – 7 RKg 2/61 –). Dies ist von Rechtsprechung und Schrifttum inzwischen fast einhellig für die
Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses gefordert worden (vgl. BSG Urt. v. 24.4.1975 – 8/7 RKg 4/73 – und
die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Diese einhellige Auffassung muß auch für die Begründung einer
"Haushaltsaufnahme” von Stiefkindern bei Stiefeltern gelten. Nirgendwo ist ein sachgerechter oder vernunftsbedingter
Grund erkennbar, Stiefkinder im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung von Stiefeltern anders zu behandeln als
Pflegekinder im Verhältnis zu Pflegeeltern. Stiefmutter (Stiefvater) und Stiefkinder stehen zueinander nicht in
verwandtschaftlichen Beziehungen. Wenn der Gesetzgeber trotz der engen verwandtschaftlichen Bande der Kinder zu
Großeltern und Geschwistern diese Kinder nur dann in den Haushalt von Großeltern oder Geschwistern als
aufgenommen ansieht, falls sie von diesen wenigstens überwiegend unterhalten werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 BKGG)
und sie weiterhin bei ihnen Heimat und Erziehung finden, d.h. ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis
die Grundlage einer familienähnlichen ideellen Dauerverbindung bildet (vgl. BSG-Urt. v. 25.4.1963 – 4 RJ 341/61 – und
vom 12.9.1963 – 4 RJ 151/62), so spricht kein Umstand dafür, warum ein Stiefelternteil, obwohl bei ihm
verwandtschaftliche Beziehungen zu seinen Stiefkindern fehlen, Anspruch auf Kindergeld haben sollte, sofern jene für
das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses als notwendig angesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
(vgl. BSG-Urt. v. 22.11.1963 – 7 RKg 2/61 –).
Bei Stiefkindern liegen mithin die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme nicht vor, wenn die Aufsichts-,
Betreuungs- und Erziehungsfunktionen von einer Kindergeldbegehrenden, als Stiefelternteil auftretenden Person –
wenn überhaupt – nur gelegentlich und in ungewöhnlich langen Abständen wahrgenommen werden können. Die
"Haushaltsaufnahme” beruht – wie beim Pflegekindschaftsverhältnis – nicht auf einem Rechtsverhältnis, sondern ist
vielmehr aus den tatsächlichen Gesamtumständen abzuleiten. Nach ihrem eigenen Vorbringen beschränkt sich die
Klägerin als "Stiefelternteil” aber nur auf relativ kurzfristige (etwa einmonatige), in jährlichen Abständen erfolgende
Besuche. Während der ganzen übrigen Zeit werden die "Stiefkinder” von ihrem leiblichen Vater, dem Ehemann der
Klägerin, beaufsichtigt, erzogen und betreut.
Ob die Klägerin seit der Beschäftigungsaufnahme in der Bundesrepublik zu den Kosten des Unterhalts der
"Stiefkinder” erheblich beiträgt, kann hier dahinstehen.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies allein nicht ausreichen, das Merkmal der "Haushaltsaufnahme” durch den
Kindergeldberechtigten zu begründen. Denn durch die Beschäftigungsausübung und die damit verbundene
Aufenthaltsaufnahme in der Bundesrepublik kann die Klägerin die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsfunktion der
"Stiefkinder” nur gelegentlich und in ungewöhnlich langen Abständen wahrnehmen. Weil die "Haushaltsaufnahme” aus
den tatsächlichen Gesamtumständen abzuleiten ist, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob wirtschaftliche
Gründe, insbesondere solche der Familienunterhaltssicherung, die Klägerin gerade zur Beschäftigungsausübung in der
Bundesrepublik veranlaßt haben. Ferner ist es nicht entscheidend, ob ein elternähnliches Band zwischen der Klägerin
und den "Stiefkindern” vor der Beschäftigungsaufnahme in der Bundesrepublik bestanden hat, denn die mit dieser
Beschäftigungsaufnahme verbundenen Umstände haben im Falle der Klägerin dieses Band jedenfalls nicht nur
vorübergehend getrennt. Insbesondere die Aufnahme ihrer beiden ältesten Kinder N. und Ne. in Deutschland weist
deutlich darauf hin, daß die Beschäftigungsausübung und damit die Aufenthaltsaufnahme in der Bundesrepublik von
der Klägerin von vornherein für längere Zeit beabsichtigt gewesen ist.
Die von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 18.11.1976 gemachten Angaben geben keinen Anlaß zu einer anderen
Beurteilung. In Anbetracht der bisherigen Sachlage und insbesondere des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin
und Vater der nichtehelichen Kinder Nez., E., R. und A. keine Arbeitserlaubnis besitzt, fehlen hinreichende
Anhaltspunkte, daß die nunmehrige Wohnsitznahme bei der Klägerin überhaupt auf Dauer beabsichtigt ist. Aus der
bisherigen nur kurzzeitigen Wohnsitznahme kann deshalb unter den vorliegenden Gesamtumständen nicht abgeleitet
werden, daß nunmehr die Klägerin die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsfunktionen hinsichtlich der
nichtehelichen Kinder ihres Ehemannes nicht nur vorübergehend übernommen hat und deshalb die
"Haushaltsaufnahme” dieser Kinder durch die Klägerin anzunehmen ist, was jedenfalls auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und
Nr. 6 BKGG Voraussetzung für eine Berücksichtigung dieser Kinder wäre. Im übrigen ist es der Klägerin
unbenommen, später höheres Kindergeld bei der Beklagten zu beantragen (§ 17 Abs. 1 BKGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil die entschiedene Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist.