Urteil des LSG Hessen vom 22.06.1984

LSG HES: arbeitskampf, innerdienstliche weisung, arbeitsbedingungen, neutralität, verwaltungsakt, aussetzung, hauptsache, vorläufiger rechtsschutz, hessen, allgemeines verwaltungsrecht

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 10 Ar 813/84 (A),
L 10 Ar 814/84 (A),
L 10 Ar 815/84 (A)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 9 Abs 3 GG vom
24.06.1968, § 116 Abs 3 S 1
Nr 1 AFG, § 116 Abs 3 S 1 Nr
2 AFG, § 4 NeutralitätsAnO
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3) gegen
den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1984 werden
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Sozialgerichts
Frankfurt am Main vom 12. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
3. Der zum Antrag 5 der Antragstellerin gestellte Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch 3/4 der außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Beschluß
des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) vom 12. Juni 1984, mit dem im Wege
der einstweiligen Anordnung einem Antrag der Antragstellerin in Bezug auf
Maßnahmen der Antragsgegnerin, die in Zusammenhang mit einem Arbeitskampf
stehen, stattgegeben worden ist und durch den die übrigen Anträge
zurückgewiesen worden sind.
Im wesentlichen wird um einen Erlaß des Präsidenten der Antragsgegnerin
gestritten, mit dem angeordnet worden ist, daß Leistungen nach dem
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) an mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene
Arbeitnehmer außerhalb des umkämpften Tarifgebiets aber im fachlichen
Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages nicht zu zahlen sind.
Die Tarifverträge zwischen der Industriegewerkschaft Metall und den
Arbeitgeberverbänden der Metallindustrie, die jeweils auf regionaler Ebene
abgeschlossen worden waren, wurden zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Die
Antragstellerin und die Beigeladenen zu 2) und 3) befinden sich in den
Tarifgebieten Nord-Württemberg/Nord-Baden und Hessen im Arbeitskampf. In
zahlreichen Unternehmen im fachlichen Geltungsbereich und außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs der umkämpften Tarifgebiete wurden die Betriebe
einstweilen stillgelegt mit der Begründung, die Arbeitskämpfe hätten zu
Materialmangel geführt, so daß nicht weitergearbeitet werden könne.
Mit „Schnellbrief” vom 18. Mai 1984 an die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
teilte der Präsident der Antragsgegnerin mit:
„Betreff: Arbeitskampf in der Metallindustrie
6
7
8
9
10
11
12
13
14
hier: Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 116 Abs. 3 AFG i.V.m. § 4
Neutralitätsanordnung
Zu der Frage, ob bei mittelbar arbeitskampfbedingtem Arbeitsausfall im
fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages, aber außerhalb des
Arbeitskampfbezirkes, Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug) zu gewähren sind,
vertrete ich nach Unterrichtung des Vorstandes der BA die Auffassung, daß ein
Leistungsanspruch nach § 4 NeutrA ruht. Ich bitte entsprechend zu verfahren.
Dieser Auffassung liegt zugrunde, daß bei der gegenwärtigen Tarifrunde in
allen Tarifbezirken i.S. des § 4 NeutrA sowohl „nach Art und Umfang gleiche
Forderungen” erhoben werden, als auch mit dem Arbeitskampf „nach Art und
Umfang gleiche Arbeitsbedingungen” durchgesetzt werden sollen. Bei der
Beurteilung war entscheidend, daß der in allen Tarifbezirken erhobenen Forderung
nach Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich die weitaus
überragende Bedeutung beigemessen werden muß, so daß die übrigen
Forderungen im Verhältnis hierzu nicht mehr als gravierend angesehen werden
können.”
Weitere Weisungen würden in Kürze ergehen.
Dieser Schnellbrief wurde seitens der Antragsgegnerin auch der Presse und dem
Fernsehen bekanntgegeben und erläutert. Der Verwaltungsrat der
Antragsgegnerin stimmte in seiner Sitzung vom 23. Mai 1984 dieser Entscheidung
des Präsidenten der Antragsgegnerin zu.
In allen Tarifbezirken der Metallindustrie, in der die Tarifverhandlungen nicht
zentral, sondern regional zwischen dem jeweils räumlich zuständigen
Mitgliedsverband der Beigeladenen zu 1) und dem jeweils zuständigen
Landesverband der IG Metall geführt werden, wird in der Tarifrunde 1984 die 35-
Stunden-Woche gefordert. Die sonstigen Forderungen unterscheiden sich. Es
werden unterschiedliche Höchstgrenzen der Arbeitszeit, teils täglich, teils
wöchentlich, teils jährlich gefordert. In den Tarifgebieten Nord-Württemberg/Nord-
Baden und Hessen fordert die IG Metall als Grundsatz den 7-Stunden-Tag; in Nord-
Württemberg/Nord-Baden mit der Möglichkeit einer anderweitigen betrieblichen
Verteilung der Arbeitszeit. In Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und
Osnabrück ist keine Regelung der täglichen Arbeitszeit vorgesehen. Hinsichtlich
der Begrenzung von Mehrarbeit werden unterschiedliche Höchstgrenzen gefordert.
In Nord-Württemberg/Nord-Baden ist eine Obergrenze von 9 Stunden täglich und
10 Stunden monatlich vorgesehen; in Hessen eine Begrenzung auf 7 Stunden
wöchentlich; in anderen Tarifgebieten wird eine Jahresobergrenze für Mehrarbeit
angestrebt. In einigen Tarifgebieten wird die Forderung nach einem
Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit aufgestellt. Auch die Abgeltung der
Mehrarbeitszuschläge soll unterschiedlich geregelt werden. In Hessen ist
vorgesehen, nicht nur die geleistete Mehrarbeit, sondern auch die Zuschläge in
Freizeit abzugelten. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich soll unterschiedlich
geregelt werden. In Baden-Württemberg und in Bayern wird eine Neuregelung der
Mehrarbeitszuschläge gefordert, was in anderen Tarifgebieten nicht der Fall ist (vgl.
Anlagen 15, 16, 17, 19 zur Antragsschrift vom 28. Mai 1984).
In den Tarifgebieten Nord-Württemberg/Nord-Baden, Süd-Baden und Süd-
Württemberg-Hohenzollern hat die Antragstellerin vollständige Entwürfe für neue
Manteltarifverträge vorgelegt, wobei sie besondere Bedeutung dem § 3 zumißt,
der eine Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung für eine menschengerechte
Gestaltung der Arbeit vorsieht und die Einzelheiten durch Betriebsvereinbarungen
geregelt werden sollen.
Weitere Forderungen in den drei Tarifgebieten in Baden-Württemberg sind
einschränkende Regelungen zur Kurzarbeit und zur Teilzeitarbeit. Außerdem sollen
die geltenden Regelungen über den Arbeitsausfall bei Betriebsstörungen nach den
Vorstellungen der Antragstellerin ersatzlos gestrichen werden.
In Nordrhein-Westfalen, Süd-Württemberg-Hohenzollern und Osnabrück wird die
Forderung nach einer Angleichung der Kündigungsschutzbestimmungen und
Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte erhoben. Im Tarifgebiet Nord-
Württemberg/Nord-Baden wird diese Forderung nicht aufgestellt, da dort diese
Regelung bereits gilt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die
Anlagen 15 bis 17.19 zur Antragsschrift verwiesen. Die Lohnforderungen differieren
in den Tarifgebieten zwischen 3,3 % und 3,5 %.
15
16
17
18
19
20
21
Am 29. Mai 1984 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung mit vier Anträgen beim Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt, auf die
verwiesen wird. Am 5. Juni 1984 hat sie gegen den Schnellbrieferlaß Widerspruch
eingelegt.
Mit Beschluß vom 30. Mai 1984 hat das SG die Beigeladene zu 1) gemäß § 75 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 2)
und 3) hat das SG mit Beschluß vom 12. Juni 1984 gemäß § 75 Abs. 2 SGG
beigeladen.
Die Antragstellerin hat die Meinung vertreten, der Erlaß einer einstweiligen
Anordnung sei zulässig und begründet. Sie sei durch den Schnellbrieferlaß vom 18.
Mai 1984, dem Verwaltungsaktcharakter beizumessen sei, in ihrem Recht auf
Koalitionsfreiheit des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sowie in ihrem Recht aus §
116 AFG auf Neutralität der Antragsgegnerin verletzt. Durch die Entscheidung der
Antragsgegnerin, keine Lohnersatzleistungen zu zahlen, werde in den
Arbeitskampf eingegriffen und Druck in Richtung auf eine Beendigung des
Arbeitskampfes hin ausgeübt, da die Gewerkschaftsmitglieder, die nur mittelbar
streikbetroffen seien und durch Betriebsstillegungen in nicht zum räumlichen
Geltungsbereich der umkämpften Tarifgebiete gehörenden Bereiche durch die
finanziellen Einbußen in Not geraten, unzufrieden mit ihrer Gewerkschaft seien und
mit Gewerkschaftsaustritten drohten, falls nicht schnell – finanzielle – Abhilfe für sie
geschaffen werde. Der Erlaß verstoße gegen § 4 Neutralitätsanordnung (NeutrA).
Der Präsident der Antragsgegnerin habe nicht die Unterschiedlichkeit der
Forderungen zur Kenntnis genommen. Eine Unterscheidung nach Kernforderungen
und anderen Forderungen sei in § 4 NeutrA nicht vorgesehen. Die Entscheidung
verstoße gegen § 116 Abs. 3 AFG und gegen Art. 69 i des Übereinkommens Nr.
112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die
Mindestnormen der sozialen Sicherheit (BGBl. II 1957, 1321, 1347) – ILO –
Abkommen Nr. 112. Im übrigen stehe dem Präsidenten der Antragsgegnerin bei
der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „nach Art und Umfang gleiche
Forderungen bzw. Arbeitsbedingungen” kein Beurteilungsspielraum zu.Die
Antragsgegnerin hat die Meinung vertreten, der Schnellbrieferlaß sei eine
innerdienstliche Weisung, die gerichtlich nicht überprüfbar sei. Im übrigen sei der
Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da diese einer Vorwegnahme der
Hauptsache gleichkomme. Der Erlaß ihres Präsidenten sei auch nicht offensichtlich
rechtswidrig, da die Entscheidung durch den Vorstand und den Verwaltungsrat der
Bundesanstalt für Arbeit bestätigt worden sei und mit der Auffassung des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung als Rechtsaufsichtsbehörde und
mit der Mehrheitsmeinung im Bundestag übereinstimme. Dem Präsidenten der
Bundesanstalt stehe bei der Frage, ob gleiche Forderungen und
Arbeitsbedingungen im Sinne von § 4 NeutrA vorlägen, eine
Einschätzungsprärogative zu, die nicht überschritten sei. Es könne nicht darauf
ankommen, ob die Forderungen im Tarifkampf identisch seien, sondern nur darauf,
ob sie im wesentlichen übereinstimmten. Der Forderung nach der 35-Stunden-
Woche mit vollem Lohnausgleich komme die überragende Rolle zu, während die
übrigen Forderungen unwesentlich seien. Die Einschätzungsprärogative lasse eine
Bandbreite der Entscheidungsmöglichkeiten zu. In Grenzfällen sei ein gerichtlich
unüberprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen. Im übrigen seien die
finanziellen Folgen des Arbeitskampfes von der Antragstellerin einzukalkulieren
gewesen und seien das Risiko des Arbeitskampfes.
Die Beigeladenen haben die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 4
NeutrA seien erfüllt. Die Forderung der 35-Stunden-Woche gebe dem
Arbeitskampf das beherrschende Gepräge, während die Unterschiede der übrigen
Forderungen relativ geringfügig seien.
Am 12. Juni 1984 hat das SG folgende Entscheidung getroffen:
1) Der an die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gerichtete Schnellbrieferlaß
der Antragsgegnerin vom 18. Mai 1984 – Geschäftszeichen III a 4 7116 (betreff:
Arbeitskampf in der Metallindustrie – Tarifrunde 1984; hier: Ruhen des
Leistungsanspruchs gemäß § 116 Abs. 3 AFG i.V.m. § 4 NeutrA) wird einstweilen
bis zur Entscheidung im Klageverfahren in seiner Anwendung ausgesetzt.
2) Im übrigen werden die Anträge zu 2. bis 3. und der hierzu gestellte Hilfsantrag
sowie der Antrag Nr. 4 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
3) Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 18. Juni 1984 Klage zu erheben.
4) Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
5) Die Beschwerde wird zugelassen.
Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 14. Juni 1984 hat die Antragstellerin Klage beim SG gegen die Bundesanstalt
für Arbeit erhoben.
Gegen den Beschluß des SG vom 12. Juni 1984 haben die Antragsgegnerin und die
Beigeladenen zu 1) bis 3) am 12. Juni 1984 beim SG Beschwerden eingelegt,
denen das SG am 13. und 18. Juni 1984 nicht abgeholfen hat.
Der am 13. Juni 1984 beim SG eingelegten Beschwerde der Antragstellerin gegen
den Beschluß vom 12. Juni 1984 hat das SG am 13. Juni 1984 nicht abgeholfen.
Alle Beteiligten wiederholen und vertiefen ihre bisherigen Standpunkte.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der Erlaß ihres Präsidenten vom 18.
Mai 1984 sei kein Verwaltungsakt bzw. keine Allgemeinverfügung, sondern es
handele sich um eine nicht anfechtbare innerdienstliche Weisung, die sich
ausschließlich an die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit wende und nur
diesen gegenüber unmittelbare Wirkung entfalte. Die Meinung werde bestätigt
durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. September 1975 – 7 RAr
5/75 – und durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar
1978 – 1 BvR 104/74 –. Durch die Veröffentlichung des Erlasses in den Medien
erhalte diese innerdienstliche Weisung keine Verwaltungsaktqualität. Denn die
Publizität und rechtliche Außenwirkung seien nicht identisch.
Der Beschluß des SG sei auch inkonsequent, weil statt auf Aufhebung auf
Aussetzung entschieden sei. Durch die Suspendierung werde ein hohes Maß an
Rechtsunsicherheit geschaffen, denn es sei bei einem „weisungslosen Zustand”
nicht auszuschließen, daß die Direktoren der Arbeitsämter bei gleichem
Sachverhalt unterschiedliche Entscheidungen träfen bzw. die Entscheidung über
Anträge bis zur Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls aussetzten.
Im übrigen seien die Anträge der Antragstellerin auch unbegründet. Zwar liege
formell eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Diese Vorwegnahme liege
jedoch in der Rechtsauffassung, mit der das SG die Aussetzung des Erlasses
begründet habe. Das SG sei materiell-rechtlich der Auffassung, daß
Leistungsansprüche nicht nach § 4 NeutrA ruhten. Damit habe es sich die
Rechtsauffassung im Eilverfahren zu eigen gemacht, die den eigentlichen
Streitgegenstand des Hauptverfahrens bilden werde. Das SG habe § 4 NeutrA und
§ 116 Abs. 3 AFG unrichtig angewandt, indem es davon ausgegangen sei, daß
gleiche Forderungen identische Forderungen seien. Eine solche extreme
Auslegung sei im Eilverfahren unstatthaft. Das SG habe bei seiner Auffassung
prüfen müssen, ob § 4 NeutrA ermächtigungskonform sei. § 4 NeutrA sei aber bei
der Annahme einer Identität der Forderungen durch § 116 Abs. 3 Satz 2 AFG nicht
gedeckt. Hierbei sei die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 3 AFG zu
berücksichtigen, die deutlich mache, daß diese Vorschrift einen Kompromiß
zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darstelle. Von
einem Kompromiß könne aber nicht mehr gesprochen werden, wenn man eine
Vorschrift so auslege, daß sie in der sozialen Wirklichkeit niemals Geltung erlange.
Bei Unwirksamkeit des § 4 Nr. 2 NeutrA wäre der Runderlaß des Präsidenten dann
unmittelbar an § 116 AFG zu messen. Hiernach sei der Erlaß rechtmäßig, weil §
116 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AFG den Grundsatz enthalte, daß in
Fällen, in denen sowohl die Zahlung als auch die Nichtzahlung von Leistungen eine
Beeinflussung des Arbeitskampfes darstellen könnte, der geringere Eingriff in der
Nichtzahlung zu sehen sei und deshalb nicht die Nichtgewährung der Leistungen,
sondern die Gewährung der Leistung verbiete.
Im übrigen habe das SG zu Recht die sonstigen Anträge der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1984
abzuändern und die von der Antragstellerin gestellten Anträge und die
Beschwerde der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) beantragen,
den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 1984
abzuändern und die von der Antragstellerin gestellten Anträge und die
Beschwerde der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen.
Die Beigeladenen sind der Auffassung, die von der Antragstellerin begehrten
einstweiligen Regelungen seien unzulässig bzw. unbegründet. Es fehle ein
Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch. Das SG habe § 4 NeutrA
verfassungswidrig und gesetzeswidrig angewandt. Die Neutralität des Staates und
der Bundesanstalt für Arbeit beruhten auf Art. 9 Abs. 3 GG, der den
Tarifvertragsparteien die Koalitionsgründung und Koalitionsbetätigung
gewährleiste. § 116 Abs. 1 AFG gebiete daher, daß durch die Gewährung von
Arbeitslosengeld (Alg) nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werde. Würde die
Bundesanstalt für Arbeit jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
erbringen, greife sie massiv in den Arbeitskampf ein. Die arbeitskampfbedingte
„kalte Aussperrung” sei von der Antragstellerin gewollt und sie wolle sich auf
Kosten der Bundesanstalt für Arbeit vom kampfbedingten Druck der mittelbar
betroffenen Arbeitslosen befreien. Die Antragstellerin würde in die Lage versetzt,
einen für sie risikolosen, kostenneutralen Arbeitskampf durchzuhalten, weil der
Staat die von der Antragstellerin in den Arbeitskampf bundesweit einbezogenen
Arbeitnehmer unterstützen würde. Dieses Ergebnis widerspreche Art. 9 Abs. 3 GG
und der Neutralitätspflicht aus § 116 AFG.
Mit der Entscheidung des SG würde die vom Bundesarbeitsgericht anerkannte
Arbeitskampfordnung in ihrem Kern aufgehoben. Die Autonomie der Koalitionen
und das darin enthaltene Kampfgleichgewicht baue auf der Neutralität des Staates
und seiner Institutionen auf.
Die Antragstellerin beantragt zu erkennen:
1) Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) bis 3)
gegen den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt vom 12. Juni 1984, Az.: S-7/Ar –
534/84 (A), werden zurückgewiesen.
2) Der Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt vom 12. Juni 1984, Az.: S-7/Ar –
534/84 (A), wird auf die Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben, soweit die
Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen worden sind.
3) Die Antragsgegnerin wird einstweilen bis zur Hauptsacheentscheidung
verpflichtet, bei Arbeitsausfall aufgrund des Arbeitskampfes in
Nordwürttemberg/Nordbaden im Zuge der Tarifrunde 1984 in Betrieben, die unter
den fachlichen, nicht aber unter den räumlichen Geltungsbereich des umkämpften
Tarifvertrages in der Metallindustrie von Nordwürttemberg/Nordbaden fallen,
Anträge auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug) – bei Kurzarbeitergeld innerhalb
von 8 Tagen seit Anzeige unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß
ein Anspruch nicht nach §§ 116 AFG, 4 NeutrA ruht – ggf. unter Aufhebung bereits
ergangener Ablehnungsbescheide zu verbescheiden.
4) Die Antragsgegnerin wird einstweilen bis zur Hauptsacheentscheidung
verpflichtet, bei Arbeitsausfall aufgrund des Arbeitskampfes in Hessen im Zuge
der Tarifrunde 1984 in Betrieben, die unter den fachlichen, nicht aber unter den
räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages in der Metallindustrie
von Hessen fallen, Anträge auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug) – bei
Kurzarbeitergeld innerhalb von 8 Tagen seit Anzeige – unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts, daß ein Anspruch nicht nach §§ 116 AFG, 4 NeutrA
ruht – ggf. unter Aufhebung bereits ergangener Ablehnungsbescheide – zu
verbescheiden.
Hilfsweise zu den Anträgen zu 3. und 4.:
Die Ablehnungsbescheide des Arbeitsamtes Bergisch-Gladbach ohne Datum,
Az.: II 11 – 7116 – FA Teves,
- des Arbeitsamtes Bergisch-Gladbach vom 30. Mai 1984, II – 313 Kug Nr.
102/315, - des Arbeitsamtes Bochum vom 4. Juni 1984, II 111 Kug 343/01,
47
48
49
50
51
52
53
54
102/315, - des Arbeitsamtes Bochum vom 4. Juni 1984, II 111 Kug 343/01,
- des Arbeitsamtes Brühl vom 25. Mai 1984, II 230 Kug 33,
- des Arbeitsamtes Düsseldorf vom 4. Juni 1984, II 4–St. Nr. Kug 1674/9–11, -
des Arbeitsamtes Emden vom 6. Juni 1984, II–Kug 16,
- des Arbeitsamtes Gelsenkirchen vom 30. Mai 1984, II–311 Kug Nr. 83,
- des Arbeitsamtes Hameln vom 21. Mai 1984, II b 6-7070/7116,
- des Arbeitsamtes Kaiserslautern vom – ohne Datum –, II b 12-7072,
- des Arbeitsamtes Oberhausen vom 22. Mai 1984, II 21-7063/7064 Kug-Nr. 98,
- des Arbeitsamtes Rastatt vom 25. Mai 1984, II a – Kug Nr. 11/0,
- des Arbeitsamtes Rheine vom 23. Mai 1984, II 021 – Kug 524/07,
- des Arbeitsamtes Saarlouis vom 1. Juni 1984, Ila/b – Kug 565,
- des Arbeitsamtes Solingen vom 5. Juni 1984, II 013 – Kug Nr. 153/12/385,
- des Arbeitsamtes Weilheim vom 22. Mai 1984, II 2 – Kug 145,
- des Arbeitsamtes Weissenburg – ohne Datum –, II a 1 – Kug 600,
- des Arbeitsamtes Villingen-Schwenningen vom 4. Juni 1984,
- werden aufgehoben und die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, die
Anträge neu und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß die
Ansprüche nicht nach §§ 116 AFG, 4 NeutrA ruhen, zu verbescheiden.
5) Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache
aufgegeben, gegenüber den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern eine
Verfügung zu erlassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß
bei einem mittelbar kampfbedingten Arbeitsausfall während der Tarifrunde 1984 in
der Metallindustrie im fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages,
aber außerhalb des Arbeitskampfbezirks der Anspruch auf Lohnersatzleistungen
(Alg, Alhi, Kug) nicht gemäß §§ 116 AFG, 4 NeutrA ruht.
Hilfsweise:
Der Antragsgegnerin und insbesondere ihrem Präsidenten wird bis zur
Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter anzuweisen oder in sonstiger Weise dazu zu veranlassen, Anträge
auf Lohnersatzleistungen (Alg, Alhi, Kug), die wegen des Arbeitsausfalls aufgrund
des Arbeitskampfes in Hessen oder Nordwürttemberg/Nordbaden im Zuge der
Tarifrunde 1984 in Betrieben, die unter den fachlichen Geltungsbereich des
umkämpften Tarifvertrages fallen, gestellt werden, einstweilen nicht zu
verbescheiden oder mit der Begründung, die Ansprüche ruhten gemäß §§ 116
AFG, 4 NeutrA, Ablehnungsbescheide zu erlassen.
Die Antragstellerin wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten
Instanz. Die Verweigerung der Lohnersatzleistungen sei im Ergebnis eine
Ausweitung der Aussperrung über das Kampfgebiet hinaus, was nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unzulässig sei. Der Erlaß des
Präsidenten der Antragsgegnerin, der als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei,
bewirke eine schwerwiegende und koalitionswidrige Einschränkung ihrer Rechte. Sie
könne auch satzungsgemäß ihren Mitgliedern kein Kurzarbeitergeld im Kreditwege
vorstrecken. Dies übersteige im übrigen auch ihre Kreditmöglichkeiten. Hinsichtlich
ihres Antrages zu 1. sei der Beschluß des SG zutreffend. Das Ruhen des
Anspruchs auf Lohnersatzleistungen außerhalb des räumlichen und innerhalb des
fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages stelle die Ausnahme dar. § 4
NeutrA halte sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 116 AFG.
Soweit das SG ihre Anträge zurückgewiesen habe, sei die Entscheidung fehlerhaft.
Ihre Anträge zu 2. bis 4. seien lediglich die Kehrseite des vom SG stattgegebenen
Antrags zu 1. Sie sollten eine Verbescheidungspraxis der Antragsgegnerin in einer
hinreichend bestimmten Vielzahl von Fällen sicherstellen. Da sie
Ablehnungsbescheide angreifen könne, müsse dies auch im Bereich des
vorläufigen Rechtsschutzes möglich sein. Der Hinweis des SG auf die Gewährung
von Sozialhilfe sei unzutreffend. Ihr Antrag zu 5. und der dazu gestellte Hilfsantrag
sei begründet. Das Vorgehen des Präsidenten der Antragsgegnerin zeige die
Notwendigkeit, daß die Verwaltung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Setzung eines actus contrarius
verpflichtet werde. Es handele sich um eine Art Folgenbeseitigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf
den Inhalt der Antragsakte L-10/S – 117/84, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Beschwerden aller Beteiligten sind zulässig, §§ 172, 173 SGG, aber
54
55
56
57
58
59
60
Die Beschwerden aller Beteiligten sind zulässig, §§ 172, 173 SGG, aber
unbegründet. Zutreffend hat das SG nur dem Antrag 1. der Antragstellerin
insoweit stattgegeben, als es angeordnet hat, der Schnellbrief vom 18. Mai 1984
werde einstweilen bis zur Entscheidung im Klageverfahren in seiner Anwendung
ausgesetzt. Durch diese Entscheidung ist die Neutralität der Antragsgegnerin, zu
der sie verpflichtet ist, soweit wie es in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
möglich und erforderlich ist, wiederhergestellt. Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung ist trotz fehlender ausdrücklicher Regelung auch im
Sozialgerichtsverfahren im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG statthaft (BVerfGE 46,
166). Vorläufiger Rechtsschutz ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ohne ihn
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu
deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre. Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten Grundsätze folgt das
anzuwendende Verfahren aus der Regelung des § 123
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung nur statthaft,
wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Es darf jedoch grundsätzlich die endgültige
Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden (vgl. Eyermann-
Fröhler, Kommentar zur VwGO, § 123 VwGO Anm. 8). Da Widerspruch und Klage
mangels ausdrücklicher Regelung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 86, 97
SGG), muß jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung eine Aussetzung des
Erlasses, was einer Entscheidung in der Hauptsache nahekommt, möglich sein,
weil ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und
dies für die Antragstellerin zu unzumutbaren Folgen führen würde.
Die Antragstellerin hat nach ihrem glaubhaften Vorbringen hinsichtlich ihres
Antrages zu 1. vor dem 29. Mai 1984 erfolglos versucht, im Verwaltungswege eine
Aufhebung des Erlasses zu erreichen. Hieraus ergibt sich insoweit das
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Bezüglich des Antrags zu 1. der Antragstellerin ist Eilbedürftigkeit gegeben. Denn
durch den Erlaß des Präsidenten der Antragsgegnerin ist die Antragstellern in
ihrem Recht auf Neutralität der Antragsgegnerin, das sich insbesondere aus § 116
Abs. 1 AFG ergibt, sowie in ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG,
das die Befugnis der Tarifpartner umfaßt, autonom im Rahmen der sozialen
Ordnung ungehindert Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, beeinträchtigt. Durch
eine Entscheidung im Klageverfahren könnte der Antragstellerin kein wirksamer
Rechtsschutz mehr gewährt werden, weil davon auszugehen ist, daß im Zeitpunkt
der Entscheidung im Klageverfahren die Tarifrunde 1984 abgeschlossen sein
dürfte. Eine Entscheidung des Gerichts nach Abschluß der Tarifrunde kann das
Recht der Antragstellerin auf Neutralität im Arbeitskampf nicht wiederherstellen,
da durch eine Verletzung der Neutralitätspflicht eine Verschiebung im
Kräfteverhältnis des Arbeitskampfes erfolgt, die zu geänderten
Arbeitskampfbedingungen führt und zu einem späteren Zeitpunkt nicht
wiedergutzumachen ist.
Die Anordnung der Aussetzung des Erlasses des Präsidenten der Antragsgegnerin
ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Schnellbrieferlaß kein Verwaltungsakt,
sondern eine innerdienstliche Anordnung ist, wie die Antragsgegnerin und die
Beigeladenen zu 1) bis 3) meinen. Vielmehr stellt sich der Erlaß vom 18. Mai 1984
im Verhältnis zu den Tarifpartnern als Verwaltungsakt dar.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet
oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch
die Allgemeinheit betrifft, § 31 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – SGB 10
–.
Zwar ist der Erlaß vom 18. Mai 1984, der sich an die untergeordneten Behörden
der Antragsgegnerin wendet, eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift und
damit eine innerdienstliche Anweisung, die der Präsident der Bundesanstalt für
Arbeit kraft der ihm zustehenden Befugnis, die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu
führen (§ 209 AFG), erteilen kann. Erlasse, die der Interpretation von gesetzlichen
61
62
63
64
65
führen (§ 209 AFG), erteilen kann. Erlasse, die der Interpretation von gesetzlichen
Vorschriften dienen, sollen eine einheitliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
ermöglichen. Sie entfalten grundsätzlich nur eine Bindungswirkung im
Innenverhältnis und gelten nicht für Dritte, die außerhalb der
Verwaltungsorganisation stehen. Als Weisungen an untergeordnete Behörden sind
sie keine Verwaltungsakte, da sie behördeninternen Charakter tragen und erst den
aufgrund der Weisung einem Dritten gegenüber ergehenden Maßnahmen der
angewiesenen Behörde Außenwirkung zukommt. Treten jedoch besondere
Umstände hinzu, die der beabsichtigten Innenwirkung einer solchen Weisung
zugleich eine – beabsichtigte oder unbeabsichtigte – unmittelbare Außenwirkung
zukommen lassen, so kann eine an untergeordnete Behörden gerichtete interne
Dienstanweisung die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllen, wenn sie
allein schon durch ihre Existenz unmittelbar in die Rechte des Einzelnen eingreift
und sich für diesen nachteilig auswirkt (vgl. OVG Lüneburg in NJW 1961, S. 936,
VGH Baden-Württemberg in DRZ 1950, 500; Bachof in DÖV 1957, 262). Dies ist
hier der Fall.
Der Schnellbrieferlaß vom 18. Mai 1984 ist im Verhältnis zu den Tarifpartnern des
Arbeitskampfes in der Tarifrunde 1984 der Metallindustrie eine Regelung mit
Außenwirkung. Er wirkt unmittelbar auf das Recht der Tarifpartner auf
koalitionsmäßige Betätigung ein. Denn durch ihn wird mit der erfolgten
Bekanntgabe an die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen, also an die
Öffentlichkeit – und damit auch an die Antragstellerin und an die Beigeladenen –,
die Stellung der Tarifpartner im Arbeitskampf unmittelbar verändert, ohne daß es
noch eines weiteren Tätigwerdens der Verwaltung bedarf. Er ist somit geeignet, die
Rechte der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Im übrigen könnten auch durch
Kampfmaßnahmen arbeitslos gewordene Arbeitnehmer davon abgehalten werden,
Anträge auf Lohnersatzleistungen zu stellen. Ablehnende Verwaltungsakte
brauchten dann in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr zu ergehen. Der Erlaß ist
demnach ein Verwaltungsakt, der einen bestimmbaren Personenkreis betrifft und
eine unmittelbare Regelung mit Außenwirkung enthält. Wäre der Erlaß nur im
innerdienstlichen Bereich bekanntgemacht worden, hätte er derartige
Auswirkungen nicht haben können. Er wäre unangreifbar geblieben.
Die Antragstellerin behauptet auch, durch den Verwaltungsakt beschwert, d.h. in
ihren Rechten verletzt zu sein, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Sie beruft sich auf das ihr
zustehende Recht auf Neutralität der Antragsgegnerin. Ein solches Recht steht ihr,
abgesehen von Art. 9 Abs. 3 GG, nach § 116 AFG zu. § 116 AFG dient nicht nur der
Abwehr übermäßiger, durch einen Arbeitskampf der Bundesanstalt für Arbeit
möglicherweise zufallender finanzieller Lasten, sondern weitaus stärker dem
Schutz des Rechts der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf koalitionsmäßige
Wahrnehmung ihrer Interessen. Aus dieser Bedeutung des § 116 AFG folgt ein
Recht der Tarifpartner auf Neutralität des Staates und daher auch der
Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Urteil des BSG vom 9.9.1975 – 7 RAr 5/73 – in BSGE
40, 190; Bundesverfassungsgericht – BVerfG – in SozR 4410 zu § 4 NeutrA Nr. 1 in
Bezug auf die Klagebefugnis eines Arbeitgeberverbandes).
Der Antrag zu 1. der Antragstellerin ist auch im Sinne der Aussetzung des Erlasses
vom 18. Mai 1984 bis zur Entscheidung der Hauptsache begründet, wie das SG
zutreffend entschieden hat. Eine Aufhebung des Erlasses würde die
Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen und ist auch zur Sicherung der Rechte
der Antragstellerin nicht erforderlich. Die Aussetzung ist ferner nicht
widersprüchlich, wie die Antragsgegnerin meint, sondern gestaltet eindeutig die
Rechtslage dahingehend, daß die Arbeitsämter bis zur Hauptsacheentscheidung
zur Begründung von ablehnenden Entscheidungen sich nicht auf den Erlaß berufen
dürfen. Zu entscheiden, welche innerdienstlichen Folgen daraus zu ziehen sind, ist
Aufgabe der dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit obliegenden
Exekutivgewalt, in die ein Gericht nicht eingreifen darf. Sollten Anträge bis zur
Entscheidung in der Hauptsache nicht bearbeitet werden oder nach Auffassung
der Betroffenen unrichtig entschieden worden sein, sind hiergegen gesonderte
Rechtsmittel bzw. dienstrechtliche Maßnahmen gegeben.
Der Anordnungsanspruch, der den Antrag zu 1. der Antragstellerin betrifft und den
diese hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist bei summarischer Prüfung, wie sie in
einem nur vorläufigen Rechtsschutz gewährenden Verfahren vorzunehmen ist, aus
Art. 9 Abs. 3 GG, § 116 AFG i.V.m. § 4 NeutrA begründet.
Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann das Recht gewährleistet, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.
66
67
68
69
70
71
72
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden.
Damit wird nicht nur die Koalitionsfreiheit garantiert, sondern auch der Staat zur
Neutralität bei Arbeitskämpfen verpflichtet. Die Neutralitätsverpflichtung der
Antragsgegnerin wird konkretisiert durch die Vorschrift des § 116 AFG. Diese
bestimmt in § 116 Abs. 1 AFG, daß durch die Gewährung von Arbeitslosengeld
nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden darf. Das wird durch die in § 116 Abs. 2
AFG getroffene Regelung noch verstärkt, wonach der Anspruch auf Alg bis zur
Beendigung des Arbeitskampfes ruht, wenn der Arbeitnehmer durch Beteiligung
an einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden ist. Diese (passive)
Neutralitätsverpflichtung bedeutet nicht, daß die Antragsgegnerin in Bezug auf
ihre Leistungsverpflichtungen während eines Arbeitskampfes stets möglichst
weitgehend Leistungen verweigern muß, sondern daß ihr kein Spielraum für
wertende Regelungen zustehen darf (vgl. BSG, Urteil vom 9.9.1975, a.a.O.). Der
Umfang der Neutralitätsverpflichtung der Antragsgegnerin wird auch durch § 116
Abs. 3 AFG nicht verändert, d.h. weder erweitert noch eingeschränkt. Nach dieser
Vorschrift ruht der Anspruch auf Alg bis zur Beendigung des Arbeitskampfes für
Arbeitnehmer, die durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem sie nicht
beteiligt sind, arbeitslos geworden sind, wenn der Arbeitskampf auf eine Änderung
der Arbeitsbedingungen in dem Betrieb, in dem der Arbeitnehmer zuletzt
beschäftigt war, abzielt (Nr. 1), oder die Gewährung des Arbeitslosengeldes den
Arbeitskampf beeinflussen würde (Nr. 2). Diese Vorschrift betrifft nur die mittelbar
von einem Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer.
Diese Regelung erscheint verfassungsgemäß (vgl. Urteil des BSG vom 9.9.1975).
Wenn sich die Haltung einer Tarifvertragspartei bei ihren Kampfstrategien ändert,
und sie alle gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpft, so ändert dies nichts an der
Verfassungsmäßigkeit der Norm. Sollten die Auswirkungen geänderter
Kampfstrategien bis zur Sozialunverträglichkeit gehen, so ist es in erster Linie
Aufgabe des Gesetzgebers, diese zu beseitigen.
Aufgrund der Ermächtigung des § 116 Abs. 3 Satz 2 AFG kann die Antragsgegnerin
Näheres durch Anordnung bestimmen; sie hat dabei innerhalb des Rahmens des
Satzes 1 die unterschiedlichen Interessen der von den Auswirkungen der
Gewährung oder Nichtgewährung Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Diese
Anordnung hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit am 22. März 1973
– Neutralitätsanordnung – (Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit – ANBA
– 1973, 365) erlassen.
Als autonomes Satzungsrecht stellt die nach § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 191 Abs.
3 AFG ergangene Anordnung eine materielle Rechtsnorm dar, deren Inhalt bei
Anwendung des Gesetzes auch die Gerichte bindet. Die Grenzen für das
Anordnungsrecht bestimmten sich nach den Regelungen des Gesetzes. Nur wenn
diese nicht beachtet oder in einer mit dem Sinn und Zweck des AFG nicht mehr zu
vereinbarenden Weise überschritten werden, sind Anordnungsbestimmungen
unwirksam, ebenso bei Verstößen gegen Verfassungsgrundsätze.
Nach § 4 NeutrA ruht der Anspruch des nichtbeteiligten Arbeitnehmers (§ 1) auf
Arbeitslosengeld nach § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AFG, wenn der
Arbeitnehmer seine Beschäftigung in einem Betrieb verloren hat, weil in einem
anderen Betrieb ein Arbeitskampf geführt wird, sofern
1) dieser Arbeitskampf auf die Änderung von Arbeitsbedingungen eines
Tarifvertrages gerichtet ist und der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt
beschäftigt war, zwar nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich
des in Frage kommenden Tarifvertrages zuzuordnen ist und
2) die Gewerkschaften für den Tarifvertragsbereich des arbeitslosen
nichtbeteiligten Arbeitnehmers nach Art und Umfang gleiche Forderungen wie für
die im Arbeitskampf beteiligten Arbeitnehmer erhoben haben und mit dem
Arbeitskampf nach Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen durchgesetzt
werden sollen.
Auf Grund der Verweisungen der §§ 70, 116 Abs. 3 AFG, 5 NeutrA gilt § 4 NeutrA
für Kug entsprechend. Gemäß § 134 Abs. 4 AFG ist § 116 AFG i.V.m. § 4 NeutrA
auch für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) anwendbar. Dabei soll durch die
Vorschrift des § 4 NeutrA neben dem Tatbestand des § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AFG
auch dessen Nr. 2 ausgefüllt werden. Die Entstehung der Neutralitätsanordnung
zeigt, daß das Ruhen der Leistungsansprüche bei Arbeitskämpfen abschließend
geregelt werden sollte (vgl. Säcker, Gruppenparität und Staatsneutralität als
verfassungsrechtliche Grundprinzipien des Arbeitskampfes, S. 15 ff.). Die
73
74
75
verfassungsrechtliche Grundprinzipien des Arbeitskampfes, S. 15 ff.). Die
unbestimmten Rechtsbegriffe „abzielen” und „beeinflussen” wurden in § 4 NeutrA
durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „nach Art und Umfang gleiche
Forderungen” und „nach Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen” geregelt.
Es kann in vorliegendem Fall dahingestellt bleiben, wie diese unbestimmten
Rechtsbegriffe auszulegen sind und ob § 4 NeutrA gesetzeskonform ist (zum
Problemstand anschaulich, Schwerdtfeger, Arbeitslosenversicherung und
Arbeitskampf, S. 45 ff.), insbesondere wenn die Begriffe nach „Art und Umfang
gleiche Forderungen” und nach „Art und Umfang gleiche Arbeitsbedingungen” mit
„identischen” Forderungen gleichzusetzen wären. Der Meinungsstreit, was im
Sinne dieser Definition „gleich” bedeutet, geht je nach Standpunkt von „identisch”
bis zu „im wesentlichen gleich”. Bereits bei summarischer Prüfung ergibt sich
nämlich, daß die Antragstellerin in den einzelnen Tarifgebieten nach Art und
Umfang unterschiedliche Tarifvertragsforderungen aufgestellt hat und diese auch
durchsetzen will. Das folgt aus dem glaubhaften Vorbringen der Antragstellerin.
Insoweit wird auf die Anlagen 15, 17 und 19 der Antragsschrift Bezug genommen.
Schon allein die Tatsache, daß die Ausgangsbasis in den einzelnen Tarifgebieten
andersartig ist und zudem noch differenzierte Forderungen der Höhe nach (z.B.
bei Lohnerhöhungen 3,3 % bis 3,5 %), andere Arbeitszeitverteilungen und
Ausgestaltungen der übrigen Arbeitsbedingungen in den einzelnen Tarifgebieten
gefordert werden, zeigt die Unterschiedlichkeit der Forderungen, so daß von einer
Gleichheit weder im Sinne von wesentlich gleich noch von identisch gesprochen
werden kann. Der Senat neigt im übrigen dazu, „gleich” i.S. von „fast identisch” zu
deuten, was unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 4 NeutrA
aus der Formulierung zu entnehmen ist, daß die Forderungen und
Arbeitsbedingungen nach Art und Umfang gleich sein müssen. Damit können
entsprechend der Forderung von Schwerdtfeger ein Teil der Fälle erfaßt werden,
welche in der Arbeitskampfpraxis tatsächlich vorkommen (vgl. Schwerdtfeger
a.a.O., S. 96). Fast identisch sind die Forderungen jedenfalls nicht. Eine Wertung
nach Forderungen, denen die „weitaus überragende Bedeutung” sowie nach
Forderungen, die im Verhältnis zu der als überragend angesehenen Forderung als
„nicht gravierend” angesehen werden kann, kann dem Präsidenten der
Antragsgegnerin angesichts der ihm auferlegten Neutralitätspflicht als
Außenstehendem des Arbeitskampfes nicht gestattet sein. Wenn § 4 NeutrA
gesetzeskonform ist, wäre somit der Erlaß nicht durch die Vorschrift gedeckt.
Unter der Voraussetzung, daß § 4 NeutrA möglicherweise mit der
Ermächtigungsnorm nicht in Einklang steht, ist die Rechtmäßigkeit der Regelung
des Präsidenten der Antragsgegnerin nach § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG zu prüfen. Der
Ruhenstatbestand des § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG, der durch das
Tatbestandsmerkmal „abzielen” bezeichnet wird, ist auf den fachlichen und
räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages begrenzt. Lediglich in
den Fällen, in denen der umkämpfte Tarifvertrag sogenannten Modellcharakter
hat, kann in entsprechender Anwendung der Vorschrift ein Ruhen der Leistungen
bei arbeitskampfbedingtem Arbeitsanfall außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs des umkämpften Tarifvertrages eintreten. Das ist nach der
Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. September 1975, Urteilsausfertigung S.
20, 21) nur der Fall, wenn in den anderen Tarifgebieten die Tarife ebenfalls
gekündigt sind und dort die gleichen Forderungen erhoben werden, ferner, wenn
die anderen Tarifpartner von vornherein die Absicht haben, den erkämpften
Tarifvertrag für ihr Tarifgebiet inhaltlich zu übernehmen. Dafür, daß diese
Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist kein hinreichend sicherer Anhalt
gegeben.
Ein Ruhen der Leistungsansprüche nach § 116 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AEG tritt nur
dann ein, wenn die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der sonstigen
Lohnersatzleistungen den Arbeitskampf „beeinflussen” würde. Dabei kann nicht
jeder beliebige und unbedeutende Einfluß von Leistungen der Antragsgegnerin
rechtserheblich im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 AFG sein. Das
„Beeinflussen” des Arbeitskampfes in diesem Sinne ist nur dann als gegeben
anzusehen, wenn die Gewährung der Leistungen in rechtlich oder tatsächlich
wesentlichem Umfang die jeweilige Situation der kämpfenden Tarifpartner zu
ändern vermag. Dabei ist davon auszugehen, daß § 116 Abs. 3 AFG voraussetzt,
daß der mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer – im
Gegensatz zu dem am Arbeitskampf teilnehmenden Arbeitnehmer (§ 116 Abs. 2
AFG) – grundsätzlich einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat und
diese Leistungen nur unter den in § 116 Abs. 3 Satz 1 AFG genannten
Voraussetzungen ruhen (vgl. Urteil des BSG vom 9. September 1975 a.a.O.).
76
77
78
79
80
81
Voraussetzungen ruhen (vgl. Urteil des BSG vom 9. September 1975 a.a.O.).
Rechte der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen können nur dann zum Ruhen
kommen, wenn der Ruhenstatbestand zweifelsfrei feststellbar ist. Ob die
Gewährung der Leistungen in rechtlich oder tatsächlich wesentlichem Umfang die
Situation der Tarifpartner zu ändern vermag, ist kaum hinreichend sicher
festzustellen. Die Antragstellerin hat satzungsgemäß nur Leistungen an diejenigen
Mitglieder zu zahlen, die sich im Streik befinden. Es könnte durch die
Lohnersatzleistungen der Antragsgegnerin nur ein psychischer Druck von der
Antragstellerin genommen werden, der aber nicht meßbar ist. Hinreichende
tatsächliche Erfahrungen und Abgrenzungskriterien fehlen (vgl. BSG a.a.O.).
Angesichts dieser Situation spricht mehr dafür, daß die Nichtgewährung der
Leistungen seitens der Antragsgegnerin – als gesetzlicher Ausnahmetatbestand –
das Gleichgewicht der Kräfte im Arbeitskampf mehr als die Gewährung der
Leistung stört. Bei summarischer Prüfung des Sachverhalts erscheint somit der
generelle Ausspruch, daß Ansprüche auf Lohnersatzleistungen für alle mittelbar
vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitnehmer im fachlichen Geltungsbereich des
umkämpften Tarifvertrags aber außerhalb des Arbeitskampfbezirkes ruhten, in
seiner Pauschalierung unzutreffend und daher der Anspruch zu 1. der
Antragstellerin begründet, so daß die Beschwerde der Antragsgegnerin und die
Beschwerden der Beigeladenen zu 1) bis 3) zurückzuweisen sind.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des SG vom 12. Juni 1984
ist ebenfalls zurückzuweisen, sowie der zum Antrag 5. gestellte Hilfsantrag.
Die Anträge der Antragstellerin zu 2. bis 4. (ursprünglich 2. bis 3.) einschließlich
der Hilfsanträge hierzu gehen über den Antrag zu 1. insoweit hinaus, als hier eine
Verpflichtung der Verwaltung zu einem Handeln unter Feststellung eines
bestimmten Tatbestandsmerkmals begehrt wird. Dies ist aber zur Vermeidung von
schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen nicht
erforderlich. Zwar kann die Antragstellerin durch bereits ergangene
Ablehnungsbescheide in ihrem Recht auf Neutralität, das für sie allein in Betracht
kommt, verletzt sein, sie kann jedoch auf andere Art und Weise als durch
gerichtlichen Schutz ihre Rechte wahrnehmen, nämlich durch entsprechende
Anträge bei der Verwaltung auf Überprüfung dieser Bescheide. Auf diesen
naheliegenden, einfacheren Weg muß die Antragstellerin sich zunächst verweisen
lassen, bevor einstweiliger Rechtsschutz gegen einen sie belastenden
Verwaltungsakt in Betracht kommt.
Im übrigen läge bei der Feststellung, daß ein Anspruch nicht nach § 4 NeutrA ruht,
eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung vor, was im einstweiligen
Anordnungsverfahren grundsätzlich unstatthaft ist. Die einstweilige Anordnung
dient nämlich nur der Sicherung von Rechten der Antragsteller, nicht ihrer
Befriedigung (Redeker v. Oertzen, Erl. 11 zu § 123 VwGO, Bull, Allgemeines
Verwaltungsrecht, S. 358).
Der Antrag zu 5. sowie der dazu gestellte Hilfsantrag der Antragstellerin, die auf
Anweisung einer bestimmten Verhaltensweise des Präsidenten der
Antragsgegnerin gerichtet sind, sind ebenfalls unzulässig. Im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes können nur solche Ansprüche geltend gemacht
werden, die auch im Hauptverfahren möglich wären. Auf ein bestimmtes
behördeninternes Verhalten hat ein außenstehender Dritter jedoch keinen
Anspruch. Der Präsident der Antragsgegnerin führt die laufenden Geschäfte in
eigener Verantwortung, § 209 AFG. Auf Grund der auf verschiedene
Verwaltungsinstanzen verteilten Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt der
Exekutive bestimmt er für seinen Zuständigkeitsbereich die Art und Weise, wie die
untergeordneten Behörden zu gesetzmäßigem Verhalten veranlaßt werden. In
diesen innerdienstlichen Bereich darf nicht eingegriffen werden. Unter
Berücksichtigung der zum Antrag zu 1. dargestellten Auslegungsregeln und der
Besonderheiten der einzelnen Tarifgebiete wird der Präsident in eigener
Verantwortung die Konsequenzen abzuleiten haben. Es besteht kein Anhalt dafür,
daß er in Zukunft die Aussetzung seines Erlasses vom 18. Mai 1984 nicht
beachten wird. Soweit dies für die Vergangenheit bzw. bis zur Entscheidung des
Senats behauptet wird, und dies auch der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurde,
besteht für eine Aussetzung dieser Anordnung kein Raum, da eine Aussetzung
immer nur für die Zukunft wirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden, § 177 SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.