Urteil des LSG Hessen vom 12.05.2005

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Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 49 SO 43/05 ER
Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 3/05 ER
I. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt,
beigeordnet.
II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März
2005 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Mietrückstände
der Antragstellerin in Höhe von 2.627,97 EUR aus dem Mietvertrag mit der X. Wohnungsbau GmbH vorläufig in Form
eines Darlehns zu übernehmen. III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme von
Mietrückständen durch den Antragsgegner.
Die 1963 geborene Antragsstellerin bezieht laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie hat drei in den Jahren 1988, 1989
und 1991 geborene Kinder. Mit Bescheiden vom 9. Mai 2000, 20. August 2001, 17. Januar 2003 und 18. Dezember
2003 übernahm der Antragsgegner jeweils Mietrückstände der Antragsstellerin gegenüber deren Vermieterin. Nach den
Feststellungen des Antragsgegners wohnte der Ehemann der Antragstellerin trotz zwischenzeitlicher Trennung der
Eheleute bis August 2004 in der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung. Seit dem 16. August 2004 bewohnte die
Antragstellerin die Wohnung allein mit ihren Kindern (vgl. Ermittlungsbericht vom 11. März 2004, Blatt 142 der
Verwaltungsakte; Aktenvermerk vom 18. August 2004, Blatt 203 der Verwaltungsakte; Aktenvermerk vom 1. Oktober
2004, Blatt 232 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben der Mieterberatung der C. vom 18. November 2004 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der bis
dahin aufgelaufenen Mietzinsrückstände in Höhe von 2.627,00 EUR und führte zur Begründung aus, dass der
Antragstellerin Wohnungslosigkeit drohe, da die Vermieterin zu weiteren Ratenzahlungsvereinbarungen nicht bereit
sei. Mit Bescheid vom 25. November 2004 lehnte der Antragsgegner die Übernahme dieser Mietrückstände ab und
führte zur Begründung aus, bereits am 7. Januar 2003 Mietrückstände in Höhe von 2.480,69 EUR und damit
verbundene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 217,50 EUR sowie am 18. Dezember 2003 weitere Mietrückstände in
Höhe von 795,73 EUR übernommen zu haben, so dass eine weitere Übernahme von Mietrückständen nicht mehr
möglich sei. Am 1. Dezember 2004 erhob die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und führte zur
Begründung aus, dass die in der Vergangenheit entstandenen Mietrückstände dadurch entstanden seien, dass ihr
Ehemann trotz Trennung weiterhin in der Wohnung gelebt habe, und daher der Antragsgegner Mietanteile gekürzt
hätte, obwohl der Ehemann keine eigenen Leistungen zur Begleichung des Mietzinses beigetragen habe. Nachdem
der Ehemann im August 2004 ausgezogen sei, sei es ihm mehrfach gelungen, die Kinder in Abwesenheit der
Antragstellerin dazu zu bewegen, ihn in die Wohnung zu lassen. Bei dieser Gelegenheit habe er jedes Mal Bargeld
mitgenommen und im August zudem alles vom seinerzeit noch gemeinsamen Konto abgehoben. Zwischenzeitlich
habe die Antragstellerin ein eigenes Konto, zu dem er keinen Zugang habe. Mit Schreiben vom 30. November 2004
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und führte zur Begründung aus, dass für
die Monate Juni und Juli 2004 noch anteilig Restmiete sowie für die Monate August bis November 2004 Miete und
Nebenkosten in Höhe von jeweils 591,12 EUR, insgesamt ein Gesamtrückstand in Höhe von 2.627,97 EUR offen
stehe.
In einer verwaltungsinternen Stellungnahme vom 13. Dezember 2004 vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass
eine erneute Übernahme der Mietrückstände nicht in Betracht komme. Die Antragstellerin wäre, wenn sie schon nicht
in der Lage gewesen wäre, den Ehemann am Betreten der Wohnung zu hindern, verpflichtet gewesen, das Geld auf
dem Konto aufzubewahren und einen Dauerauftrag zur Mietzinszahlung einzurichten.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 erhob die Vermieterin beim Amtsgericht B-Stadt Räumungsklage (Az. 385 C
3862/04 (70)). Am 7. Januar 2005 erging ein diesbezügliches Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin.
Am 24. Januar 2005 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht B-Stadt (VG) einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das VG hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Februar 2005 an das
Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) verwiesen.
Zur Begründung ihres Eilantrages macht die Antragstellerin geltend, dass die Übernahme der Mietrückstände durch
den Antragsgegner in den beiden letzten Fällen im Wege des Darlehns erfolgt sei und diese Darlehen inzwischen fast
komplett zurückgeführt worden seien. Darüber hinaus habe die Antragstellerin mehrfach darum gebeten, den
Mietanteil direkt an die Vermieterin auszuzahlen, da es der Antragstellerin schwer gefallen sei, mit dem wenigen Geld
auszukommen. Entsprechendes sei von Seiten des Antragsgegners auch mehrfach zugesagt, aber nicht umgesetzt
worden. Die Vermieterin sei bereit, das Mietverhältnis fortzuführen, sofern die Rückstände gezahlt würden.
Mit Beschluss vom 8. März 2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und vertrat
zur Begründung die Auffassung, dass bei summarischer Überprüfung die Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht vorlägen. Dies ergäbe sich insbesondere vor
dem Hintergrund des Versäumnisurteils vom 7. Januar 2005 gegen die Antragstellerin, mit dem die Antragstellerin
nicht nur zur Zahlung der Mietrückstände, sondern auch zur Herausgabe der Mietwohnung verurteilt worden sei. Die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII würde daher im Ergebnis nichts anderes als den zivilrechtlichen
Anspruch der Vermieterin der Antragstellerin aus öffentlichen Kassen befriedigen, wofür nach dem SGB XII keine
Rechtsgrundlage bestehe.
Gegen den am 17. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29. März 2005 Beschwerde
eingelegt, der das SG durch Beschluss vom 30. März 2005 nicht abgeholfen hat.
Zur Beschwerdebegründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihren Kindern und ihr selbst Obdachlosigkeit
drohe. Ergänzend legte sie ein Schreiben der Vermieterin vom 24. März 2005 vor, wonach die Vermieterin bereit sei,
die Räumungsklage zurück zu nehmen, sofern der Gesamtmietrückstand einschließlich Nebenkosten
zurückgenommen würde und die Zahlung der fortlaufenden Mietzinsen durch den Antragsgegner gesichert sei. Des
Weiteren legt sie Kopien aus ihrem Mutterpass vor, worin bescheinigt werde, dass bei der Antragstellerin eine
Risikoschwangerschaft bestehe. Schließlich erklärte die Antragstellerin unter dem 4. Mai 2005 ihre Bereitschaft, an
dem Projekt "Besuchs- und Begleitservice" der Mieterberatung A-Stadt teilzunehmen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die von ihm mit Bescheiden vom 17. Januar und 18.
Dezember 2003, vom 20. August 2001 und vom 9. Mai 2000 teils darlehensweise erfolgte Begleichung von
Mietzinsrückständen eine erneute Übernahme nicht in Betracht komme, zumal sich die Antragstellerin im laufenden
Hilfebezug befunden habe und die Unterkunftskosten daher ohnehin vom Sozialamt übernommen worden seien. Die
Antragstellerin habe die von dem Antragsgegner gezahlten Unterkunftskosten zweckentfremdet verbraucht. Ihre
Behauptung, das Geld sei von ihrem Ehemann gestohlen worden, werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens
und des vor dem VG anhängig gewesenen Verfahrens (Az.: 10 G 236/05 (2)) sowie die vorgelegten Verwaltungsakten
(13 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist zur vorläufigen, darlehnsweisen Übernahme der
geltend gemachten Mietzinsrückstände in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet.
Nach § 34 Abs. 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder
zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen könne als Beihilfe oder als Darlehen
erbracht werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 15a Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist der Sozialhilfeträger bei drohender
Wohnungslosigkeit gebunden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, ist der Träger der Sozialhilfe zur
Übernahme von Schulden verpflichtet, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe dagegen sprechen. Eine
Abweichung von der Sollbestimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann dann
vorliegen, wenn wiederholt durch Mietrückstände die Unterkunft gefährdet wird. Allerdings kann auch die wiederholte
Übernahme von Mietrückständen gerechtfertigt sein, wenn die nachfragende Person sich einer sozialpädagogischen
Betreuung unterstellt und konkrete Vorkehrungen für die künftige regelmäßige Erfüllung finanzieller Verpflichtungen
trifft (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII § 34 Rdnr. 11 f. m.w.Nw.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglicher
summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die vorläufige, darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden der
Antragstellerin erfüllt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit trotz laufenden
Antragstellerin erfüllt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit trotz laufenden
Hilfebezugs und der damit verbundenen Übernahme von Unterkunftskosten durch den Antragsgegner wiederholt die
nochmalige Übernahme von Unterkunftskosten in erheblicher Höhe durch den Antragsgegner verursacht hat. Dieses
Verhalten vermag durchaus eine Ausnahme von dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgesehenen Grundsatz der
Übernahme der Unterkunftskosten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit rechtfertigen. Gleichwohl erscheint nach
summarischer Prüfung im vorliegenden Fall eine erneute darlehensweise Übernahme der Mietzinsschulden namentlich
unter Beachtung des teilweise neuen Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise noch
geboten. Dabei ist zunächst entgegen den Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Beschlusses des SG vom
8. März 2005 nunmehr davon auszugehen, dass durch die Übernahme der Mietzinsschulden die drohende
Wohnungslosigkeit abgewendet werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass zwischenzeitlich ein dahingehendes
Schreiben der Vermieterin, der H. mbH vom 24. März 2005 vorliegt, wonach Bereitschaft bestehe, die Räumungsklage
zurückzunehmen, wenn unter anderem die rückständigen Mietzinsforderungen beglichen werden. Die Abwendung der
sonst drohenden Wohnungslosigkeit erscheint danach möglich und ist in für das vorliegende Eilverfahren
hinreichender Weise glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Hinblick auf die von der Antragstellerin nunmehr behauptete und durch
Vorlage von Kopien aus ihrem Mutterpass untermauerte Risikoschwangerschaft, von der der Antragsgegner bei Erlass
des angegriffenen Bescheides keine Kenntnis hatte, eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft nicht ohne
Weiteres zumutbar erscheint. Besondere Bedeutung für das vorliegende Verfahren kommt daneben der auch auf Fälle
des § 34 SGB XII anwendbaren Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII zu (vgl. zur Anwendbarkeit dieser
Regelung Falterbaum a.a.O. RdNr. 14). Danach sollen Leistungen für Unterkunft an den Vermieter oder anderen
Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigte
nicht sichergestellt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der wiederholten Zweckentfremdung der für
die Unterkunft gewährten Leistungen offenkundig erfüllt. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin –vom
Antragsgegner unwidersprochen- vorgetragen, selbst die Mitarbeiter des Sozialamtes gebeten zu haben, die
Mietzinszahlungen direkt an den Vermieter zu überweisen, da die Antragstellerin die ordnungsgemäße Verwendung
nicht sicherstellen könne. Auch diese Umstände rechtfertigen ausnahmsweise eine nochmalige Zahlung der
Mietzinsrückstände durch den Antragsgegner unter Beachtung der Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Antragstellerin das ihr von dem Antragsgegner zu Recht angekreidete
säumige Verhalten nunmehr möglicherweise nachhaltig ändern will und sich zu diesem Zweck bereit erklärt hat, an
dem Projekt "Besuchs- und Begleitservice" der Mieterberatung der C. teilzunehmen. Auf die Frage, ob das Vorbringen
der Antragstellerin bezüglich des behaupteten Diebstahls des Geldes durch ihren Ehemann hinreichend glaubhaft
gemacht worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Durch die zwischenzeitlich erfolgte räumliche Trennung vom
Ehemann und die Einrichtung eines eigenen Kontos der Antragstellerin dürfte ohnehin davon auszugehen sein, dass
jedenfalls künftig eine Zweckentfremdung des Geldes durch den Ehemann zu vermeiden sein dürfte.
Die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung der aufgelaufenen Mietzinszahlungen lediglich als Darlehen folgt aus § 34
Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Diese Form der Leistungsübernahme erweist sich im Hinblick auf die laufende Hilfeleistung an
die Antragstellerin und die wiederholte Mietzinssäumigkeit einerseits sowie die von der Antragstellerin
unwidersprochen behauptete weitgehende Rückführung der letzten beiden Darlehn auf der anderen Seite als
angemessen und geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO). Danach erhält eine Partei die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin ist ausweislich der mit Datum vom 23.
März 2005 unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die
Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat nach den obigen Ausführungen Aussicht auf
Erfolg. Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus § 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar.