Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.09.1979 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3b U 48/78
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 88/79
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Oktober 1978 wird insoweit als
unzulässig verworfen, wie sie die Ansprüche auf Sterbegeld, Überführungskosten und Überbrückungshilfe betrifft.
II. Auf die Berufung der Klägerin werden dieses Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 12. April 1978 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 19. Januar 1977 verstorbenen K. Freiherr von K.-S. (K.). Sie streitet mit der
Beklagten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.
Der 1916 geborene K. war im familiären Erbgang Eigentümer eines seit Jahrhunderten bestehenden großen Landgutes
in R. bei S. geworden. Dazu gehörten seit mehr als 200 Jahren Grundstücke mit einem Pfarrhaus, die der
Evangelischen Pfarrstelle in R. "pro parte salarii” des jeweiligen Pfarrers zur Benutzung überlassen waren. Dieses
dinglich im Grundbuch von V. gesicherte Nutzungsrecht wurde ergänzt durch eine Baulast, nämlich die Pflicht des
Gutsbesitzers als jeweiliger Patron, das Pfarrgehöft in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Als Unternehmer
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war K. Mitglied der Beklagten. Das Pfarrhaus in R. führte er als
Betriebsgrundstück. Aufwendungen dafür erfaßte er als Betriebsausgaben und rechnete sie dementsprechend ab.
Gegen Ende des Jahres 1976 machte die Evangelische Kirche von K.-W. (Kirche) bei K. geltend, im Hinblick auf die
künftige Wiederbesetzung der Pfarrstelle müsse das Pfarrhaus in R. gründlich renoviert werden. Die Kosten dafür
würden auf 108.000,– DM geschätzt. K. möge sich als Patron daran beteiligen; damit strebte die Kirche eine
Beteiligung von etwa 10 % an. K. sagte sich deshalb für Donnerstag, den 20. Januar 1977 um 10.00 h bei Dr. von S.,
dem Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände e.V. in B. (AG) an. Auf einer
Abteilungsleiterbesprechung seiner Gutsverwaltung am 19. Januar 1977 sagte er seinem Oberrentemeister, dem
Zeugen S., außerdem zu, in B.-B. auch bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände vorzusprechen,
um einen Rat bei der Versteuerung zweier Langholz-Fahrzeuge seines Betriebes zu erhalten. K. trat am 19. Januar
1977 nachmittags in einem Pkw des Typs VW-Scirocco LS von seinem Wohnsitz in R. bei S. aus die geplante Reise
nach E. an. Die Unterlagen über die Patronatslast führte er mit sich. Gegen 15.50 h befuhr er die vierspurig
ausgebaute Bundesstraße 40 in Richtung F ... Bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn prallte er in der Gemarkung
B. S.-S., 400 m vor dem Ende der vierspurigen Strecke, frontal auf einen auf der rechten Standspur in seiner
Fahrtrichtung abgestellten Lkw auf. Er verstarb an den Folgen dieses Unfalls auf dem Transport in das
Kreiskrankenhaus S., wo er um 16.40 h tot eingeliefert wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 1978 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin
Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. Die zum
Unfallzeitpunkt geplante Fahrt nach B. sei nicht betriebsbezogen gewesen. K. habe nach den Eintragungen in seinem
Terminkalender am Unfalltag um 20.00 h an dem Geburtstagsempfang des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Dr.
H. und am 20. Januar 1977 um 20.15 h an einem Vortrag von Prof. Dr. D. teilnehmen wollen. Dies sei auf seine
betriebsunabhängigen politischen Interessen als früherer langjähriger Bundestagsabgeordneter zurückzuführen. Die für
den 20. Januar 1977 verabredete Besprechung bei der AG sei ebenfalls dem privaten Bereich zuzurechnen, da es
sich um eine Vermögensangelegenheit wegen einer persönlichen Verpflichtung gehandelt habe. Jedenfalls habe die
geplante Reise überwiegend privaten Charakter gehabt.
Gegen diesen am 12. April 1978 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 8. Mai 1978 Klage bei dem
Sozialgericht Fulda (SG) erhoben.
Das SG hat W. S. und G. von R. als Zeugen über den Zweck der Reise des K. vernommen; wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahmen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 19. Oktober 1978 (Bl. 69–70 GA) Bezug
genommen. Sodann hat es mit Urteil vom 19. Oktober 1978 die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen
hat das SG u.a. darauf abgestellt, daß die Patronatslast zum privaten Bereich des K. gehöre. Ein Zusammenhang
zwischen dem Patronat und dem landwirtschaftlichen Betrieb lasse sich allenfalls unter historischen Gesichtspunkten
herstellen. Als solcher wäre er aber nicht wirtschaftlicher Natur und deshalb zur Erweiterung des
Unfallversicherungsschutzes ungeeignet.
Gegen dieses ihr am 20. Dezember 1978 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Januar 1979 Berufung beim
Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Im Berufungsverfahren sind schriftliche Auskünfte des
Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von K.-W. vom 8. Februar 1979 (Bl. 97–98 GA) und vom 9. März 1979
(Bl. 116 GA) sowie der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Grundbesitzer e.V., B., vom 2. März 1979 (Bl. 114 GA) 20.
März 1979 (Bl. 117 GA) und 27. März 1979 (Bl. 120–122 GA) eingeholt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen
wird.
Die Klägerin meint, die Patronatslast als Ausfluß eines dinglichen Patronats sei mit dem Landgut als solchen
verbunden und stelle eine betriebliche Verpflichtung dar. Das werde durch die Auskunft der Kirche vom 8. Februar
1979 bestätigt. Entsprechend der Auskunft der AG vom 27. März 1979 sei es zweckmäßig und richtig gewesen, daß
K. sich mit seinen Patronatsschwierigkeiten persönlich an die AG habe wenden wollen. Daraus ergebe sich der
relevante Betriebszusammenhang, aufgrund dessen K. bei seiner unfallbringenden Fahrt nach B. versichert gewesen
sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Oktober 1978 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 12. April 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung als unzulässig zu verwerfen, soweit sie das Sterbegeld,
Überführungskosten und die Überbrückungshilfe betreffe, und sie im übrigen zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Die Beklagte meint, die teilweise Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich aus § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Im übrigen vertrete sie die Auffassung, die geplante Besprechung des K. mit der AG in B. über die Ablösung
seiner Patronatslast, die sie nicht mehr bestreite, sei unfallversicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Ein historisch
gewachsener Zusammenhang zwischen einem Landgut und einem dinglichen Patronatsrecht lasse keine
Rückschlüsse auf unfallversicherungsrechtliche Tatbestände zu. Es wäre eine unzulässige Ausdehnung des
Versicherungsschutzes, wenn eine Tätigkeit im Rahmen des Patronats nur deshalb unfallversicherungsrechtlich
geschützt wäre, weil es dinglich mit dem Grundstück verbunden sei. Das patronatsbelastete Grundstück sei kein
Unternehmen, insbesondere auch kein landwirtschaftliches Nebenunternehmen im Sinne von § 779 der
Reichsversicherungsordnung (RVO).
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Unfallakten sowie den der beigezogenen Ermittlungsakten z.N. des K.
der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau, Az.: 3 UJs 25067/77, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist nur zum Teil statthaft und somit zulässig. Sie ist gemäß § 144 Abs.
1 SGG unzulässig, soweit sie unter allen hier in Betracht kommenden Hinterbliebenenleistungen neben der
Witwenrente auch solche auf einmalige und wiederkehrende Leistungen bis zu 13 Wochen, wie z.B. Sterbegeld,
Überführungskosten und Überbrückungshilfe (§§ 589 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4, 591 RVO) betrifft (vgl. BSG in SozR 1500
§ 144 Nrn. 2 und 4, dem sich der Senat nunmehr anschließt). Da das SG die Berufung insoweit nicht zugelassen hat
und auch kein wesentlicher Verfahrensmangel durch die Klägerin gerügt worden ist, ergibt sich auch nicht aus § 150
SGG insoweit die Zulässigkeit der Berufung.
Ein späterer Antrag der Klägerin nach § 627 RVO bei der Beklagten ist diesbezüglich jedoch nicht ausgeschlossen.
Die wegen des Anspruchs auf Witwenrente gemäß § 143 SGG uneingeschränkt statthafte und somit zulässige
Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der Anspruch auf
Witwenrente zu, weil der Tod des K. durch einem Arbeitsunfall bei einer Betriebsfahrt verursacht worden ist (§§ 539
Abs. 1 Nr. 5, 548 Abs. 1, 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 Abs. 1, 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO).
Hierzu ist zunächst festzustellen: K. war als Unternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglied der
Beklagten. Er war Eigentümer eines großen Landgutes in R. bei S., das seit Jahrhunderten bestanden hatte,
nacheinander im Besitz verschiedener Familien gewesen war und immer als Unternehmen der Land- und
Forstwirtschaft betrieben wurde. Zu diesem Landgut gehörten u.a. neben Ackerland und Grünflächen verschiedene
Hof- und Gebäudeflächen, unter denen seit mehr als 200 Jahren jeweils eines der Evangelischen Pfarrstelle in R. als
Pfarrhausgrundstück diente, einer Pfarrstelle der heutigen Evangelischen Kirche von K.-W ... Der jeweilige Eigentümer
des Landgutes war Patronatsherr mit Präsentationsrecht (dingliches Patronat). Zwar verblieb das gestiftete
Pfarreivermögen im Eigentum der Patrone, darauf lastete aber, später dinglich durch Eintragung im Grundbuch
gesichert, ein Nutzungsrecht der Pfarrei. Es wurde ergänzt durch eine Baulast, nämlich die Pflicht des Gutbesitzers
als Patron, das Pfarrgehöft in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Als K. Eigentümer des Landgutes und damit
Patron wurde, ging auch das heutige Grundstück der Evangelischen Pfarrstelle in R. mit dem Pfarrhaus in sein
Eigentum über. Im Grundbuch ist eingetragen, daß das Grundstück der Pfarrstelle in R. "pro parte salarii” des
jeweiligen Pfarrers zur Benutzung überlassen ist. Dieses ebenso wie die Baulastverpflichtung des Patrons macht die
Kirche auch heute noch geltend. Diese Feststellungen beruhen auf dem Aktenvermerk der Kirche vom 21. März 1960
(Bl. 48 bis 52 UA) sowie ihren Auskünften vom 8. Februar und 9. März 1979.
K. führte das Pfarrhaus in R. als Betriebsgrundstück seiner Gutsverwaltung. Aufwendungen dafür erfaßte er als
Betriebsausgaben und rechnete sie dementsprechend ab. Diese Feststellungen beruhen auf der Auskunft der
Steuerbevollmächtigen W. und W. vom 20. Dezember 1977 (Bl. 47 UA), den von der Klägerin vorgelegten
Rechnungen (Bl. 40 UA) und dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes W. vom Frühjahr 1950 (Bl. 38–40 GA).
Gegen Ende des Jahres 1976 machte die Kirche bei K. geltend, im Hinblick auf die künftige Wiederbesetzung der
Pfarrstelle müsse das Pfarrhaus in R. gründlich renoviert werden. Die Kosten dafür würden auf 108.000,– DM
geschätzt. K. möge sich als Patron daran beteiligen; damit strebte die Kirche eine Beteiligung von etwa 10 % an. Da
eine persönliche Unterredung zwischen einem Vertreter der Kirche und K. am 16. Dezember 1976 über dieses Thema
nicht zu einer Einigung führte, strebte K. den Beistand der AG an, die auch über Erfahrungen in der Ablösung von
Patronatslasten verfügte. Er sagte sich deshalb für Donnerstag, den 20. Januar 1977 um 10.00 h bei Dr. von S., dem
Geschäftsführer der AG, in B. an. In seinem Terminkalender vermerkte er unter diesem Tag: "10.00 S., Kirche!”. Auf
einer Abteilungsleiterbesprechung seiner Gutsverwaltung am Vormittag des 19. Januar 1977 sagte K. seinem
Oberrentemeister, dem Zeugen S., außerdem zu, in B.-B. auch bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Waldbesitzerverbände vorzusprechen, um einen Rat in der Versteuerung zweier Langholzfahrzeuge seines Betriebes
zu erhalten. Nach den Eintragungen in seinem Terminkalender beabsichtigte K. außerdem, am 19. Januar 1977 um
20.00 h an dem Empfang zum 60. Geburtstag des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Dr. H. und am 20. Januar
1977 um 20.15 h an einem Vortrag von Prof. D. teilzunehmen, K. war ein prominenter Parteipolitiker und hatte bis zum
Jahre 1976 viele Jahre dem Deutschen Bundestag als Abgeordneter angehört. Diese Feststellungen beruhen auf dem
Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, insbesondere auch auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen S. und von R
...
K. trat am 19. Januar 1977 in einem Pkw des Typs VW-Scirocco LS von seinem Wohnsitz in R. bei S. aus die
geplante Reise nach B. an. Die Unterlagen über die Patronatslast führte er mit sich. Gegen 15.50 h befuhrt er die
vierspurig ausgebaute Bundesstraße 40 in Richtung F ... Bei Schneefall und schneeglatter Fahrbahn prallte er in der
Gemarkung B. S.-S., 400 m vor dem Ende der vierspurigen Strecke, frontal auf einen auf der rechten Standspur in
seiner Fahrtrichtung abgestellten Lastkraftwagen auf. Er verstarb an den Folgen dieses Unfalls auf dem Transport in
das Kreiskrankenhaus S., wo er um 16.40 h tot eingeliefert wurde. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten.
Daraus und aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens folgt, daß K. eine Betriebsfahrt (in Form der
sogenannten gemischten Tätigkeit) unternommen hatte, auf der er gemäß § 548 Abs. 1 RVO unter
Versicherungsschutz stand. Sein Tod ist durch Arbeitsunfall eingetreten.
Zu Unrecht verneinen das SG und die Beklagte einen Zusammenhang zwischen dem Zweck der angetretenen Fahrt
und dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des K. Entscheidend dabei ist die feste Verabredung des K. mit Dr.
von S. von der AG am 20. Januar 1977 um 10.00 h in B ... Die Beweisaufnahme hat dazu ergeben, daß K. Rat
suchen wollte, seinen Betrieb von der patronatsrechtlichen Baulastverpflichtung entweder zu befreien oder zu
erleichtern oder sie zumindest juristisch eindeutiger zu definieren und gleichzeitig zu begrenzen. Zweck war also die
Regelung einer Vermögensangelegenheit, die unmittelbar seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb belastete.
Die gesetzliche Unfallversicherung knüpfte früher an die Beschäftigung im technischen Teil bestimmter Betriebe an.
Betrieb wurde damals für das Gebiet der Unfallversicherung als Inbegriff fortdauernder, auf wirtschaftliche Zwecke
gerichtete Tätigkeiten verstanden, die sich auf Vorbereitung, Durchführung und Abschluß eines Unternehmens
beziehen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand: 51. Nachlieferung 1979, S. 504). Der so
eingeengte Betriebsbegriff konnte nicht mehr bestehen, als durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der
Unfallversicherung vom 9. März 1942 (BGBl. I S. 107) die gesetzliche Unfallversicherung auf Betriebe, Einrichtungen
und Tätigkeiten ausgedehnt wurde, welche keine wirtschaftliche Zwecke verfolgen und bei denen die
Versicherungspflicht nicht mehr ausschließlich an eine Beschäftigung im technischen Teil des Betriebes gebunden
ist. Das Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung ist seitdem als eine planmäßige, für eine gewisse Dauer
bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten gekennzeichnet, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer
gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (§ 558 Abs. 2 Nr. 1 RVO, der gem. § 792 RVO auch für die
landwirtschaftliche Unfallversicherung gilt; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 2 RU 136/60 – in BSGE 16, 79 ff.).
Ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift grenzt sich von Unternehmen in Form von Tätigkeiten dadurch ab, daß er eine
örtlich und technisch verbundene, zusammengehörige und unter einheitlicher Führung stehende Unternehmenseinheit
bildet (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: August 1977, Anm. 3 c zu § 643 RVO). Diese Voraussetzungen
treffen in vollem Umfange auf das von K. als Einheit übernommene seit Jahrhunderten bestehende Landgut in R. zu.
Das mit dem Eigentum an diesem Landgut als Unternehmenseinheit verbundene dingliche Patronat läßt sich nach
geltendem Kirchenrecht für den Bereich der Evangelischen Kirche von K.-W. von dem Betrieb weder tatsächlich noch
rechtlich trennen. Vor allem die sich daraus ergebende Baulastverpflichtung bezüglich des Pfarrhauses haftete bis zur
Unfallzeit unveränderlich an diesem Betrieb. Der Berater des K., Kammerdirektor Dr. B., bestätigte bereits im Jahre
1960 die fortbestehende Rechtsgültigkeit der auf dem Betrieb ruhenden Baulastverpflichtung im Sinne des Vermerks
der Kirche vom 21. März 1960 auf Grund unverdenklicher Verjährung. Im Gegensatz zu der Meinung des SG und der
Beklagten ist das Patronat und die daraus folgende Baulastverpflichtung nicht nur auf das Eigentum an den
Pfarreigrundstücken mit dinglich gesichertem Nutzungsrecht beschränkt. Aus dieser dinglichen Sicherung für sich
lassen sich weder die Patronatsrechte der Präsentation noch die Patronatspflichten, das Pfarrhaus instand zu halten,
ableiten. Geltendes Recht ist vielmehr, daß das volle Patronat mit dem Eigentum am Betrieb verbunden ist, zu dem
auch die Pfarreigrundstücke gehören. Erst mit der Auflösung eines Patronatsguts (Dismembration) gehen alle nicht
dinglich gesicherten Patronatsverpflichtungen unter (vgl. Schoen, Das Evangelische Kirchenrecht in Preußen, Berlin
1906, S. 6 ff., 9).
Die richtige Erkenntnis, daß das Patronat historisch gewachsen ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Als
gegenwärtig verbindliche Belastung des Betriebes hat jedenfalls die historische Baulastverpflichtung eine erhebliche
konkrete (negative) wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb. Soweit die Betriebsangehörigen evangelischer
Konfession sind, hat im übrigen auch das historische Präsentationsrecht mittelbar eine konkrete soziale Bedeutung
für den Betrieb. Zur Führung dieses konkreten Betriebes des K. gehört also auch die Regelung der rechtsgültig
vorhandenen Patronatsverpflichtung. Betriebsführung bildet im Kern das Versicherungsrisiko eines jeden versicherten
Unternehmers. Vor einer Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung auf persönliche oder kirchliche
Angelegenheiten kann insofern hier also keine Rede sein.
Die Rechtsansicht der Beklagten, daß die Regelung einer Vermögensangelegenheit grundsätzlich unversichert sei, ist
längst veraltet. In der Weise, wie sie von K. ausgeführt wurde, stellt sie jedenfalls eine versicherte Tätigkeit dar. Es
ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß sich der Unfallversicherungsschutz für den Unternehmer auf alle
mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehende Tätigkeiten erstreckt (vgl. in diesem Zusammenhang Hess.
Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 1973, L-3/U-538/62, in Breith. 1974, 576; BSG, SozR Nr. 65 zu § 542 RVO
a.F. und Nrn. 20 und 25 zu § 548 n.F.; Brackmann, a.a.O. S. 585 b unter Stichwort Vermögensangelegenheiten-
Unternehmer; Lauterbach, a.a.O., Anm. 29 zu § 548 RVO; Podzun in WzS 1958, 45; Spicker in Betriebsberater 1955,
642). Hierzu gehört auch die Regelung von Vermögensangelegenheiten, sofern diese wesentlich dem Unternehmen
zuzurechnen sind. Die Auffassung, daß die Regelung von Vermögensangelegenheiten schlechthin vom
Versicherungsschutz ausgenommen sei (vgl. Reichsversicherungsamt – RVA – in EuM 26, 43), ist in dieser
Allgemeinheit nicht berechtigt. Jedenfalls gilt dies nicht mehr, seitdem nicht nur der sogenannte fachliche, sondern
auch der kaufmännische oder verwaltende Teil des Betriebes mit in den Versicherungsschutz einbezogen ist. Daher
ist es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Regelung von Vermögensangelegenheiten und dem
Unternehmen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht erforderlich, daß die Vermögensangelegenheit
ihrer Art nach den "fachlichen Verrichtungen” gleichzusetzen ist (BSG a.a.O.; Brackmann a.a.O ... Es ist nicht
entscheidend, daß die Verrichtung der Vermögensangelegenheit im Einzelfall auch im Rahmen eines privaten
Vermögens anfallen kann. Tätigkeiten eines versicherten Unternehmers sind jedenfalls dann dem Unternehmen
zuzurechnen, wenn das Vorhandensein des Unternehmens im wesentlichen der Anlaß für diese Tätigkeiten ist und sie
auch für das Unternehmen Bedeutung haben. Unversichert sind Tätigkeiten zur Regelung von
Vermögensangelegenheiten nur dann, wenn sie lediglich Vermögensteile betreffen, die zu dem versicherten
Unternehmen nicht in Beziehung stehen, indem etwa ihre Erträgnisse für die persönliche Lebensführung des
Unternehmers verwendet werden (vgl. BSG, SozR Nr. 65 zu § 542 RVO a.F. und Urteil vom 1. April 1971 – 2 RU
148/69 – in SozR Nr. 25 zu § 548 RVO).
Entscheidend ist dabei das subjektive Moment, nämlich welche Vorstellungen und Absichten der versicherte
Unternehmer dazu in der dem Unfall unmittelbar vorangehenden Zeit gehabt hat (vgl. BSG, vom 1. April 1971, a.a.O.).
Wie bereits dargelegt worden ist, sprechen sowohl die objektiven als auch die subjektiven konkreten Anhaltspunkte
dafür, daß die Baulastverpflichtung eine Last des Betriebes war und K. sie als solche regeln wollte.
Die Rechtsprechung hierzu steht in Übereinstimmung mit derjenigen zum Unfallversicherungsschutz von
Unternehmen bei der Teilnahme an Versammlungen seiner Berufsorganisation (BSG, Urteil vom 30. Januar 1970, 2
RU 228/67 und 2 RU 197/67 in BSGE 30, 282; 284 sowie beim Besuch einer Industriemesse, BSG, Urteil vom 30. Juli
1971, 2 RU 84/70). Danach kann der betriebliche Zusammenhang schon aufgrund subjektiver Vorstellungen des
Versicherten über betriebsfördernde Auswirkungen der Teilnahme an der besuchten Veranstaltung gegeben sein,
sofern die Vorstellungen nicht offensichtlich den Rahmen vernünftigen Verhaltens überschreiten (vgl. BSG, Urteil vom
30. Januar 1970, 2 RU 197/67). Die hier höchstrichterlich gesteckten weitläufigen Grenzen der gesetzlichen
Unfallversicherung gehen weit über das hinaus, was im vorliegenden Rechtsstreit erforderlich ist, um die von K. in
Angriff genommene Regelung der patronatsrechtlichen Baulastverpflichtung als versicherte Tätigkeit zu beurteilen.
Dieser Beurteilung einer wesentlich dem Betrieb dienenden Fahrt nach B. steht entgegen der Ansicht der Beklagten
nicht im Wege, daß K. abends am 19. Januar 1977 an dem Geburtstagsempfang für Dr. H. und am 20. Januar 1977
an einem Vortrag von Prof. D. teilnehmen wollte. Entscheidend dafür ist, daß das Gesamtergebnis des Verfahrens
nicht die Feststellung zuläßt, das betriebliche Interesse des K. an der Reise nach B. sei nur ein unwesentlicher
Nebenzweck der Reise gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1964, 2 RU 30/61). Stattdessen diente die Reise
zumindest auch wesentlich der Regelung der Patronatsbaulast. Das folgt aus dem Gewicht der aktuellen Forderung
der Kirche von rund 10.000,– DM für den Betrieb, dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der am 16. Dezember
1976 einigungslos abgelaufenen Besprechung mit Vertretern der Kirche, der vorausgegangenen förmlichen Anmeldung
bei Dr. von S. von der AG und der Tatsache, daß K. eigens für diese Reise alle Unterlagen über die
Betriebsangelegenheit bei sich führte. Zusätzlich fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, daß K. sich gegenüber
dem Zeugen S. bereit erklärt hatte, in B. auch wegen der Frage der Kraftfahrzeugsteuer für die zwei betrieblichen
Langholzfahrzeuge bei der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände Rat einzuholen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2
SGG; das BSG wird dabei Gelegenheit haben, im vorliegenden Fall die Grenzen des reversiblen Rechts aufzuzeigen.