Urteil des LSG Hessen vom 31.01.2006

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 31.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 16 RJ 3727/03
Hessisches Landessozialgericht L 2 R 225/05
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2005 aufgehoben
und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005, abgewiesen.
II. Die Beteiligen haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Umstritten ist dabei der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 15. Oktober 1968 aus K./Türkei in die Bundesrepublik
Deutschland zugezogen und war hier seit 16. Oktober 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm
zunächst die VersicherungsNr. XXXXX erteilt. Auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts vom 6. Februar 1992 des
medizinischen Ausschusses des staatlichen Krankenhauses E. erwirkte der Kläger am 12. Februar 1992 die
Änderung seines Geburtsdatums vom 1. Januar 1945 auf den 1. Januar 1940 durch ein Urteil des Amtsgerichts für
Zivilsachen in K ... Mit Hilfe seines Arbeitgebers (Schreiben vom 22. Juli 1992) bat er danach über die AOK F. die
Beklagte um Überprüfung bzw. die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer. Die Beklagte vergab am 13. August
1992 an den Kläger die neue Versicherungsnummer YYYYY. Der Kläger reichte das Urteil des türkischen Zivilgerichts
nach. Unter der neuen Versicherungsnummer erteilte die Beklagte dem Kläger einen Feststellungsbescheid vom 7.
Juli 1998 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI mit beigefügtem Versicherungsverlauf und dem Hinweis,
dass der Kläger ohne Rentenabschlag die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens
ab 1. Februar 2003 beanspruchen könne. Eine entsprechende Auskunft war auch der Personalabteilung von der
Beklagten auf deren telefonische Anfragen erteilt worden (Aktenvermerk vom 21. Juli 1998). Auf dieser Grundlage
vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 11. Dezember 1998, dass der bestehende Arbeitsvertrag ab 1.
Februar 1999 als Alterszeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde und ohne Kündigung am 31. Januar 2003 beendet war.
Am 23. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit
und Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei er als Geburtsdatum den "33. Januar 1940" angab und die Altersteilzeit-
Vereinbarung vom 11. Dezember 1998 vorlegte. Die Beklagte ermittelte zum Nachweis der Personenstandsdaten bei
der Stadt O. Es wurden neben einer beglaubigten Fotokopie des alten Reisepasses des Klägers mit dem
Geburtsdatum 1. Januar 1945 noch 3 Auszüge aus dem türkischen Familienbuch und eine Kopie einer
Personenstandsbescheinigung des türkischen K in F vom 9. Mai 1998 übersandt. Die Beklagte legte anschließend die
Versicherungsnummer YYYYY zu Gunsten der Versicherungsnummer ZZZZZ still. Mit Bescheid vom 13. Dezember
2002 lehnte sie den Rentenantrag des Klägers ab. Aus den eingereichten Personenstandsurkunden (u.a. auch Nüvus)
gehe hervor, dass der Kläger am 1. Januar 1945 und nicht am 1. Januar 1940 geboren sei und das 60. Lebensjahr erst
am 31. Dezember 2004 vollende. Der Kläger erhob Widerspruch unter Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen
Standesregister, einer Verdienstbescheinigung sowie des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 1998.
Mit Bescheid vom 17. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. Januar 2003 auf Änderung
seiner Versicherungsnummer ab. Im Weiteren überreichte der Kläger nochmals die Kopie seines am 9. März 1993
ausgestellten türkischen Passes mit dem Geburtstag 1. Januar 1940 und einen weiteren, im Jahr 1995 vom
türkischen Generalkonsulat in F. ausgestellten Pass; er wies auf das ärztliche Attest vom 6. Februar 1992 des
Krankenhauses E. hin, ferner das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 19. März 1993 wegen der
Übersendung von Unterlagen, sein Schreiben vom 5. Oktober 1993 und das seines Arbeitgebers vom 22. Juli 1992 an
die Beklagte. Vor Abschluss der Alterssteilzeitvereinbarung habe Frau K. von der Personalabteilung seines
Arbeitgebers unter dem 7. Juli 1998 mit der Beklagten den 1. Februar 2003 als genauen Zeitpunkt geklärt, zu dem
nach Altersteilzeitarbeit frühestens Altersrente ohne Abzüge habe gewährt werden können. Ein weiteres Gespräch
habe am 21. Juli 1998 mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden und sei aktenkundig gemacht
worden. Die stillgelegte Versicherungsnummer sei deshalb wieder zu aktivieren und die beantragte Altersrente zu
gewähren.
Mit Bescheid vom 24. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13.
Dezember 2002, ergänzt durch den Bescheid vom 17. März 2003, zurück. Der Kläger habe die für einen Anspruch auf
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI maßgebliche Altersgrenze nicht
erreicht. Er habe bei seiner ersten Angabe einem Sozialleistungsträger das Geburtsdatum 1. Januar 1945 genannt,
was nach § 33a Abs. 1 SGB I als maßgebendes Geburtsdatum dem Rentenantrag zu Grunde gelegt werden müsse.
Ein Schreibfehler liege nicht vor und die Änderung im türkischen Personenstandsregister datiere auf der Grundlage
des Gerichtsbeschlusses erst vom 12. Februar 1992 und sei damit wesentlich später erfolgt als die erste Angabe des
Geburtsdatums 1. Januar 1945.
Der Kläger erhob am 20. Oktober 2003 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Zur Begründung trug er im
Wesentlichen vor, die Beklagte habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass gerade aufgrund der zu den Akten
gereichten Unterlagen die ursprünglich vergebene Versicherungsnummer XXXXX im Jahre 1993 stillgelegt worden sei,
nachdem Nachweise zur Berichtigung des ursprünglich falsch angegebenen Geburtsdatums erbracht worden seien.
Weiterhin sei beachtlich, dass vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung die zuständige Mitarbeiterin der
Personalabteilung, Frau K., unter dem 7. Juli 1998 eine Rentenauskunft eingeholt habe und wegen des genauen
Zeitpunkts des Altersrentenbeginns nochmals ein Gespräch am 21. Juli 1998 statt gefunden habe. Unter den
gegebenen Umständen sei die Berufung der Beklagten auf die Ordnungsfunktion der Versicherungsnummer
rechtsmissbräuchlich. Die Altersteilzeitvereinbarung sei auch erst geschlossen worden, nachdem eine umfassende
Klärung der versicherungsrechtlichen Situation, basierend auf den Auskünften und Bescheiden der Beklagten,
beschlossen worden sei. Der Kläger legte nochmals die bereits aus dem Widerspruchsverfahren bekannten
Unterlagen vor, ferner einen Bescheid des Sozialamtes der Stadt O. vom 24. Januar 2005 über den Bezug von
Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 524,18 EUR. Die Beklagte trug dem gegenüber
vor, sie habe dem Kläger keine Zusage für eine Altersrente nach Altersteilzeit ab 1. Februar 2003 erteilt, sondern
lediglich eine unverbindliche Rentenauskunft vom 7. Juli 1998 gegeben. Die Rentenauskunft sei auf der Basis der
nach den Vorschriften des SGB VI zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten – unter Beachtung der durch das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) für alle Renten mit einem Rentenbeginn am 1. Januar 1997
geltenden Neuregelungen – und dem Geburtsdatum 1. Januar 1940 erstellt worden und habe dem
Feststellungsbescheid vom gleichen Tage beigelegen. Die Rücksprache am 21. Juli 1998 mit ihrem zuständigen
Sachbearbeiter habe auch nur eine Bestätigung der Angaben der Rentenauskunft ergeben können, da dem
Sachbearbeiter zu diesem Zeitpunkt nur die gleichen Informationen zugänglich gewesen seien, die auch der
maschinellen Rentenauskunft zu Grunde gelegen hätten, nämlich der Versicherungsverlauf und die damalige
Versicherungsnummer YYYYY. Aus der mündlichen Bestätigung der Angaben und der unverbindlichen
Rentenauskunft könne keine Zusage einer konkreten zukünftigen Rentengewährung abgeleitet werden. Die Beklagte
reichte eine Rentenauskunft vom 17. März 2005 mit Versicherungsverlauf zu den Akten. Wegen weiterer Einzelheiten
des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21. Dezember 2004 und 17. März 2005 Bezug genommen.
Das Sozialgericht zog die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt O., die Ausländerakte von der Stadt O. bei und
machte Kopien aus der beigezogenen Archivakte des Sozialgerichts Frankfurt am Main S 8 U 177/84 sowie vom
Kammervorsitzenden gesammelte Unterlagen zum Verfahrensgegenstand. (EuGH-Urteil vom 14. März 2000 mit Anm.
Höller in ZESAR 2003, 28 ff.; BSG-Urteil vom 09. April 2003, mit Aufsatz Joussen NZS 2004, 120 ff.; Urteil LSG
Hamburg NZS 2004, 376 ff.; Urteil LSG Berlin vom 19. Januar 2004 , BSG-Urteil vom 19. Mai 2004, B 13 RJ 26/03 R
sowie eine Anmerkung zu diesem Urteil). Durch Urteil vom 9. Mai 2005 hob das Sozialgericht den Bescheid der
Beklagten vom 13. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2003 auf und verurteilte die
Beklagte, "dem Kläger Altersrente, Altersteilzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. Februar 2003 zu
bewilligen". Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe Anspruch auf Altersrente ab 1. Februar
2003. Das Gericht kenne die Problematik türkischer Geburtsdaten seit vielen Jahren und es gebe auch eine Vielzahl
von Gerichtsentscheidungen und juristischen Aufsätzen zu dieser Frage. Es sei auch bekannt, dass medizinische
Ermittlungen zur Feststellung des genauen Geburtsdatums nicht möglich seien. Die Beklagte müsse aber den Kläger
so behandeln, als ob er im Januar 1940 geboren wäre. Dies ergebe sich aus dem vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren und dem daraus resultierenden Vertrauensschutz für den Kläger. Wenn die Beklagte einmal in
1993 und zweimal in 1998 den Anspruch des Klägers nicht bezweifelt, sondern positiv bestätigt habe, dann wäre es
sehr willkürlich, mehrere Jahre später nachträglich zu behaupten, die damaligen Verwaltungshandlungen seien wegen
mangelnder Ernstlichkeit unverbindlich. Wenn man als Behörde nach außen tätig werde, dann müsse man den
Sachverhalt kennen und verbindliche Erklärungen abgeben können; immerhin hätten bei den Telefonaten im Juli 1998
Zweifel auftauchen und zu einer erneuten Überprüfung führen können. Mehr als dreimal habe sich der Kläger aber von
der Beklagten nichts habe bestätigen lassen müssen. Es sei bedauerlich, dass der legislative Ansatz des § 33a SGB
I hier durch sorgloses Verwaltungshandeln der Beklagten unterlaufen worden sei. Dies sei dem Kläger nicht
vorzuwerfen.
Gegen das ihr am 20. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 12. August 2005 eingelegte
Berufung. Die Beklagte meint, für die Entscheidung des Sozialgerichts gebe es keine einschlägige Rechtsgrundlage.
Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger am 1. Februar 2003 das 60. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Das
Gericht habe zutreffend festgestellt, dass es nicht wisse, wann der Kläger tatsächlich geboren sei, und dies auch
nicht feststellen könne. Es habe aber daraus nicht den richtigen Schluss gezogen. Auf das wahre Geburtsdatum
komme es nach § 33a SGB I nämlich gar nicht an. Denn nach dieser Vorschrift sei das Geburtsdatum maßgebend,
das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe, soweit Rechte und
Pflichten davon abhängig seien, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten sei. Der Kläger
habe bei seiner Einreise 1968 das Geburtsdatum 1. Januar 1945 genannt und dieses Datum sei maßgebend. Die
Voraussetzungen für einen Herstellungsanspruch, den das Sozialgericht nicht ausdrücklich geprüft habe, seien
vorliegend nicht gegeben. Denn damit könne nur ein Zustand hergestellt werden, der nach Recht und Gesetz möglich
sei. Die Bestimmung des in der Rentenversicherung zu ändernden Geburtsdatums sei nur insoweit keiner Disposition
zugänglich. Lasse sich das Geburtsdatum aber nicht nachweisen, seien die Voraussetzungen für eine Änderung nach
§ 33a Abs. 2 SGB I nicht gegeben und eine Anerkennung nach sozialrechtlichen Vorschriften komme nicht in
Betracht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass keine Zusicherung vorgelegen habe, sondern nur eine
Rentenauskunft, die auch nach Änderung des § 109 SGB VI nach wie vor unverbindlich sei. Die Beklagte hat eine
Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2005, L 4/12 RJ 9/04 zu den Akten gereicht, in
der sie ihre Rechtsauffassung bestätigt sieht. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte einen Bescheid
vom 13. Juli 2005 vorgelegt, mit dem sie den am 5. Januar 2005 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von
Regelaltersrente abgelehnt hat.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2005 aufzuheben
und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005, abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 13. Juli 2005 zur Gewährung von Regelaltersrente ab 1. Februar 2005 zu verurteilen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 29.9.2005 wird verwiesen.
Der Senat hat die Streitakten des erledigten Verfahrens SG Ffm. S 16 RJ 3850/03 beigezogen. Die Beteiligten haben
sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat oder Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005 über die Ablehnung des
Antrages auf Regelaltersrente, der gem. §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens
geworden ist, hat keinen Erfolg und ist abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 verurteilt, dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit nach
Vollendung des 60. Lebensjahres ab 1. Februar 2003 zu bewilligen. Dafür lagen die Voraussetzungen der hier
maßgeblichen Vorschrift des § 237 SGB VI zu Gunsten des Klägers nicht sämtlich vor. Der Kläger hat nicht
nachgewiesen, dass er am 1. Februar 2003 das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Vielmehr muss er sich an seinem
Geburtsdatum 1. Januar 1945 festhalten lassen, das er bei seinem Eintritt in das Versicherungsleben der
Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte und in seinen damaligen Personalunterlagen aufgeführt war. Zwar mag
dieses Datum materiell ebenso zweifelhaft sein, wie das von ihm nunmehr reklamierte "richtige" Datum 1. Januar
1940. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 33a Abs. 1 SGB I ist grundsätzlich das Geburtsdatum
maßgeblich, dass sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn –
wie bei der Altersrente – Rechte davon abhängen, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Damit wird eine sehr
strikte und formalistische Festschreibung des einmal als Geburtsdatum angegebenen Datums erreicht, das, einmal
angegeben, grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden kann. Von dem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden
Geburtsdatum darf nur in den gesetzlich klar geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden, i.e. wenn entweder ein
Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Erstangabe ausgestellt
worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, und die Beklagte hat
zutreffend das Geburtsdatum 1. Januar 1945 entsprechend der Erstangabe des Klägers zu Grunde gelegt (vgl. dazu
BSG-Urteile vom 9. April 2003, B 5 RJ 32/02 R und vom 18. April 2004, B 5 RJ 33/03, Joussen in NZS 2004 Seite
120, 125). Bei der durch das 1. SGB II – ÄndG vom 16. Dezember 1997 – BGBl. I, 2970 eingeführten Vorschrift war
gesetzgeberische Absicht, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Änderung von
Geburtsdaten verhindern und den Verwaltungsaufwand bei den deutschen Sozialleistungsträgern durch diese
Beweisregel mindern (vgl. dazu Eicher/Hase/Rauschenbach SGB I RdNrn. 1 – 3).
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts lässt die strikte und formalistische Festschreibung des
einmal angegebenen Datums eine Änderung allein nur unter den in § 33a Abs. 2 SGB I genannten Voraussetzungen
zu, von denen im Falle des Klägers keiner gegeben ist. Aus der vorübergehend erfolgten Änderung der
Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1940 kann der Kläger deshalb nicht mit Erfolg ableiten, dass
das Geburtsdatum 1. Januar 1940 dem Rentenantrag nach § 237 SGB VI zu Grunde gelegt werden kann.
Versicherungsnummern stellen nur Ordnungsmerkmale dar, die zwar nach den Grundsätzen des § 33a Abs. 1 und 2
SGB I gebildet werden, nicht aber zur Begründung eines Leistungsanspruchs heranzuziehen sind.
Anspruchsbegründend für die vom Kläger verfolgten Altersrentenansprüche kann nicht eine Versicherungsnummer
sein, sondern das Alter, das anhand der Erstangabe seines Geburtsdatums festgelegt ist. Diese Erstangabe ist als
Tatsache einer nachträglichen Disposition der Beteiligten entzogen und eine Vereinbarung über das Geburtsdatum als
anspruchsbegründende Tatsache für einen Rentenanspruch ist rechtlich unzulässig (ebenso Hessisches LSG, Urteil
vom 16. Februar 2005, L 4/12 RJ 9/04). Dem entsprechend können weder ein Herstellungsanspruch noch der
Vertrauensgrundsatz dazu führen, dass ein auf den 1. Januar 1940 geändertes Geburtsdatum für die vom Kläger
verfolgten Rentenansprüche anspruchsbegründend festzustellen ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur ein Zustand hergestellt werden kann, der nach Recht und
Gesetz möglich ist. Die rechtlichen und gesetzlichen Möglichkeiten werden vorliegend durch § 33a SGB I festgelegt
und die Beklagte durfte davon nicht abweichen. Weder aus der Rentenauskunft vom 17. Juli 1998 (vgl. dazu § 109
Abs. 4 SGB VI) noch aus den auf dieser Grundlage der Personalabteilung des früheren Arbeitgebers erteilten
Auskünften kann deshalb über einen Herstellungsanspruch eine Verpflichtung abgeleitet werden, dass die Tatsache
eines auf den 1. Januar 1940 geänderten Geburtsdatums anerkannt oder anzuerkennen ist und deshalb eine
Verpflichtung auf Gewährung von Altersrente besteht.
Da das jeweilige Renteneintrittsalter der §§ 237 bzw. 35 SGB VI vom Kläger nicht erfüllt war, bestand auch keinen
Rentenanspruch auf Altersrente nach diesen Vorschriften. Ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz
verlangen kann (siehe dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: III ZR 155/02 mit Anmerkung von Plagemann in SGb
2005, 465), kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht
vorliegen.