Urteil des LSG Hessen vom 13.03.2017

LSG Hes: verlust des sehvermögens, erblindung, entstehung, hemiparese, wahrscheinlichkeit, kopfschmerzen, meinung, facharzt, wissenschaft, vergiftung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.10.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 665/67
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1967 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1920 geborene Kläger, der im August 1959 beim Versorgungsamt Darmstadt Versorgungsansprüche geltend
machte, ist am 10. Januar 1940 zur Luftwaffe einberufen worden. Die am 4. Dezember 1940 durchgeführte ärztliche
Hauptuntersuchung über Fliegertauglichkeit für Luftwaffe und zivile Luftfahrt ergab, daß er wehrflieger- und
fallschirmschützen tauglich sei. Während der Wehrdienstzeit hat vom 14. Februar bis 3. März 1942 wegen eines
Abszesses nach Radikaloperation an den vier oberen Frontzähnen eine Lazarettbehandlung im Luftwaffenlazarett B. –
Abteilung für Kiefer- und Gesichtsverletzungen – stattgefunden. Am 14. Dezember 1955 ist ihm vom
Regierungspräsidenten in Darmstadt der Luftfahrschein für Privatflugzeugführer erteilt worden, nachdem ihm am 1.
September 1955 durch Dr. H., den amtlichen sachverständigen für Fliegertauglichkeit, die Motorflugtauglichkeit als
Privatpilot attestiert worden war.
Wegen einer Halbseitenlähmung und des 1959 aufgetretenen Verschlusses im Bereich des rechten Auges wurde ein
Krankenhausaufenthalt ab 11. August 1958 erforderlich. Zur Anamnese der Krankengeschichte der städtischen
Krankenanstalten D. ist vermerkt, daß etwa 1956 eine Facialislähmung links aufgetreten sei, die sich im Laufe einiger
Wochen langsam zurückgebildet habe. Ein halbes Jahr später hätten sich Lähmungserscheinungen in der linken Hand
mit Sensibilitätsstörungen gezeigt. Diese Erscheinungen seien nach Ansicht des Klägers auf eine erlittene kurze
Verbrennung der linken Hand zurückzuführen. Am 11. August 1958 sei es zu einer plötzlichen Lähmung des linken
Beines und des linken Armes gekommen. Als Untersuchungsergebnis ist in der Krankengeschichte festgehalten, daß
ein Verschluß der Aorta carotis interna dextra in ihrem supraclinoidalen Anteil, der sich bis in die Aorta cerebri media
fortsetzte, gegeben sei. Als Ursache dieser Erkrankung gab der Kläger in seinem Antrag an, er habe 1942 einer
Nachtfluggruppe an der Ostfront angehört und 142 Nachteinsätze über L. im offenen einmotorigen Flugzeug geflogen.
Nach den Flügen seien ständig Kopfschmerzen aufgetreten, die er durch Tabletten und Bohnenkaffee bekämpft habe.
Nach einer längeren Blendung durch Flakscheinwerfer habe er eine erhebliche Sehstörung erlitten und sei mit der
Diagnose "Nachtblindheit” zu einer anderen Einheit versetzt worden. Außerdem sei er bei der Fliegerei grimmiger Kälte
ausgesetzt gewesen, die für die Gefäßkrankheit ebenfalls mitverantwortlich zu machen sei. Dazu komme noch der
Sauerstoffmangel in großen Höhen. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. R. vertrat in dem ärztlichen Befundbericht
vom 22. Dezember 1959 in Kenntnis dieser Angaben die Ansicht, daß die Gefäßabnutzung und die im April 1959 als
deren Spätfolge aufgetretene Blindheit auf dem rechten Auge durch den fliegerischen Einsatz des Klägers ausgelöst
worden seien.
Der von dem Versorgungsamt Darmstadt gehörte Facharzt für innere Krankheiten Dr. M. meinte in dem Gutachten
vom 2. August 1960, der Verschluß der rechten Aorta carotis interna mit linksseitiger Hemiparese und die Erblindung
des rechten Auges durch Gefäßverschluß seien keine Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG), denn dafür kämen weder ein Kältetrauma noch starke Luftdruckschwankungen
oder ein Tablettenabusus als Ursache infrage.
Mit Bescheid vom 30. November 1960 ist hiernach festgestellt worden, daß die arterielle Verschlußkrankheit mit
linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges durch Gefäßverschluß nicht im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder der Kriegsgefangenschaft stehe. Diese Krankheit, die schicksalsmäßig und
in Schüben verlaufe, sei anlagemäßig bedingt.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Erklärung des Oberflugzeugführers a.D. F. S. vom
11. Januar 1961 geltend, seine Erkrankungen gingen ausschließlich auf den Einsatz als Flieger im Jahre 1942 zurück.
Damals seien bereits Sehstörungen aufgetreten, die Folge einer mangelhaften Durchblutung seien. Die Flüge habe er
in offenen Flugzeugtypen zurückgelegt, so daß er der grimmigen Kälte schutzlos ausgesetzt gewesen sei.
Der Widerspruchsbescheid vom 28. März 1961 führte dazu aus, auf Grund des ausführlichen und wissenschaftlich
eingehend begründeten Fachgutachtens des Dr. M sei eindeutig geklärt, daß Kälteschäden, wie der Kläger erlitten
haben wolle, nicht zu den Gefäßerkrankungen geführt haben könnten.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger unter Berufung auf die augenärztliche
Bescheinigung des Dr. v. St. vom 23. August 1963 vorgetragen, er sei außer durch Kälte bei den fliegerischen
Einsätzen auch durch Sauerstoffmangel beeinträchtigt worden. Es seien keine Atemsauerstoffmasken getragen
worden. Durch die starke Scheinwerferblendung habe er eine Opticusatrophierechts erlitten, die im Luftwaffenlazarett
P. behandelt worden sei. Er habe mindestens 80 Höhenerkrankungen durchgemacht.
Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, Gefäßverschlußkrankheiten der vorliegenden Art seien nach den
Erfahrungen und den überaus zahlreichen Vergleichsbeobachtungen nach zwei Weltkriegen in ihrem
Zustandekommen und in ihrer Entwicklung weitgehend unabhängig von äußeren Einflüssen. Darüber bestünden von
Seiten der führenden Experten auf diesem Fachgebiet in aller Welt keine wesentlich unterschiedlichen Auffassungen
und Beobachtungsergebnisse.
Das Sozialgericht hat gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Beweis erhoben und auf Veranlassung des
Klägers von Prof. Dr. W. das Gutachten vom 13. Juli 1965 eingeholt, der darin die Meinung vertreten hat, für die
Entstehung des schweren Krankheitsbildes im Bereich der Arteria carotis interna dextra und der Arteria centralis
retinae dextra – Erblindung des rechten Auges – und Hemiparese links seien genügend schädigende Noxen gegeben,
die für den Gefäßprozeß ursächlich zu werten seien. Hierfür kämen sowohl die Kälteeinwirkung als auch der
Sauerstoffmangel und die Kohlenmonoxyd-Intoxikationsgefahr in Betracht.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen von Prof. Dr. v. D. das luftfahrmedizinische Gutachten vom 15. Juni 1966
eingeholt, der erklärt hat, er halte die Möglichkeit einer Schädigung der Arteria centralis retinae und ihres
Kapillargebietes durch die Kombination von Sauerstoffmangelatmung mit Beimengung von Kohlenoxyd in der
Einatmungsluft unter starker Kälteeinwirkung und zeitweiligen kurzfristigen radialen Beschleunigungseinwirkungen bei
den Nachteinsätzen über L. luftfahrtmedizinisch für durchaus gerechtfertigt. Dabei habe sich die
Scheinwerferblendung noch stärker auswirken können als bei einer völlig intakten Netzhaut.
Der zusätzlich gehörte Augenarzt Dr. P. hat in dem Gutachten vom 12. Oktober 1966 die Ansicht geäußert, es
handele sich bei dem Kläger auf augenärztlichem Gebiet um den Schwund des rechten Sehnervengewebes nach
Verschluß der Zentralarterie der Netzhaut mit der Erblindung dieses Auges. Der Zeitpunkt dieses Verschlusses sei
der April 1959. Er stehe im Zusammenhang mit dem Verschluß der rechten Zentralarterie. Nur wenn die
Verschlußkrankheit der rechten carotis interna als Schädigungsfolge anerkannt werde, wäre das auch für den
Schwund des Sehnervengewebes und die Erblindung des rechten Auges anzunehmen.
Dazu hat der Beklagte mit dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. V. ausgeführt, der 1958 aufgetretene Verschluß in
den Hirnarterien sei auf dem Boden eines arteriosklerotischen Herdes entstanden. Ein ursächlicher Zusammenhang
mit den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes sei medizinisch nicht mit der nach dem Gesetz geforderten
Wahrscheinlichkeit zu begründen.
Mit Urteil vom 23. Mai 1967 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten
verurteilt, für "arterielle Verschlußkrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges” dem
Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. ab 1. August 1959 zu gewähren. In den
Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, diese Gesundheitsstörungen stünden mit Wahrscheinlichkeit in
ursächlichem Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen des Wehrdienstes. Verantwortlich dafür seien die über
150 Einsätze als Flugzeugführer in Rußland, die der Kläger in einem offenen Flugzeug geflogen sei. Als
Flugzeugführer habe er auch eine Pneumonie und Sepsis durchgemacht und Höhenflüge ohne Höhenatmer
durchführen müssen. Weiterhin sei er dabei der Kälte ausgesetzt gewesen. Unter Wertung dieser schädigenden
Vorgänge habe sich die Kammer dem Gutachten des Prof. Dr. W. angeschlossen, der bestätigt habe, daß die Kälte,
die Sepsis, der Sauerstoffmangel, der Beschleunigungseffekt und auch Kohlenmonoxyd als schädigende Noxen für
die Entwicklung eines endangiitischen Prozesses infrage kämen. Auch Prof. Dr. v. D. habe sich als
luftfahrtmedizinischer Sachverständiger dieser Ansicht angeschlossen. Damit sei dem Gutachten des Oberarztes Dr.
M. nicht zu folgen gewesen, der einen ursächlichen Zusammenhang verneint habe.
Gegen das dem Beklagten am 7. Juni 1967 zugestellte Urteil ist die Berufung am 22. Juni 1967 beim Hessischen
Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung er vorträgt, das Sozialgericht habe außer acht gelassen, daß
Prof. Dr. v. D. in seinem Gutachten nur von Möglichkeiten gesprochen habe. Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhanges der wehrdienstlichen schädigenden Einwirkungen mit den bei dem Kläger vorliegenden
Krankheitserscheinungen habe er nicht bejaht. Dr. P. habe außerdem nachgewiesen, daß die angeblich im
Luftwaffenlazarett P. am 23. Oktober 1943 gestellte Diagnose "atrophie part. rechts” damals nicht gestellt worden sein
könne, da nämlich die Untersuchungen in den Jahren 1957 und 1958 keine entsprechenden Befunde gezeigt hätten.
Der Kälte, der der Kläger angeblich in den offenen Flugzeugen ausgesetzt gewesen sein wolle, komme als
schädigender Vorgang keine Bedeutung zu, da die Carotis durch äußere Kälteeinwirkung des umgebenden Luftmilieus
keinen eigenen Kälteschaden erleiden könne. Das Gefäß werde ständig von körperwarmen Blut durchspült, welches
auch unter den Bedingungen des fliegerischen Einsatzes sicher nicht wesentlich unter 37° heruntergehe. Außerdem
dürfte der Hals durch entsprechende Kleidung geschützt gewesen sein. Auffallend sei ferner, daß der zeitliche
Abstand zwischen den fraglichen Schädigungen 1943 und der Manifestation des Gefäßschadens 1958/59 selbst dann
als außerordentlich und als unzulässig lang angesehen werden müsse, wenn man berücksichtige, daß die
Gefäßerkrankung bis zur Manifestation mehrere Jahre der Entwicklung bedürfe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1967 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ein weiteres medizinisches
Sachverständigengutachten von Amts wegen durch einen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin erfahrenen Arzt
einzuholen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben und von Prof. Dr. R. von der Deutschen Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt EV. –
Institut für Flugmedizin – das Gutachten vom 5. März 1969 eingeholt, der darin die Ansicht vertreten hat, die arterielle
Verschlußkrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges sei nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf schädigende Einwirkungen des Wehrdienstes zurückzuführen. Weder die vom Kläger dafür
angeschuldigte Kälteeinwirkung noch Infektionskrankheiten seien als Ursache geeignet. Der Sauerstoffmangel habe
nicht zu irreversiblen Schäden geführt. Für die Entstehung einer primären Arteriosklerose habe die CO-Vergiftung
keine Bedeutung gehabt. Auch seien Beschleunigungseffekte grundsätzlich nicht geeignet, eine in Schüben
verlaufende generalisierte Gefäßerkrankung vom Typ der Arteriosklerosis oder Endangiitis obliterans hervorzurufen.
Die Funktionsstörung der Netzhaut durch Scheinwerferblendung sei vorübergehender Natur gewesen.
Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. , die Akte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Akte
des Sozialgerichts Darmstadt S 8/An-79/64 haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider
Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie
ist auch begründet.
Der Bescheid vom 30. November 1960, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1961
Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen. Der gegenteiligen Ansicht des Sozialgerichts
vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Denn es ist nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht
geltenden Kausalitätsnorm, daß die beim Kläger ärztlich festgestellten Gesundheitseinschränkungen, "arterielle
Verschlußkrankheit mit linksseitiger Hemiparese und Erblindung des rechten Auges”, Schädigungsfolgen im Sinne
des § 1 BVG darstellen. Hierbei schließt er sich den überzeugenden Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten
Dr. M. vom 2. August 1960 und des Leiters des Instituts für Flugmedizin Prof. Dr. R. vom 5. März 1969 an, die
zutreffend und objektiv nicht widerlegbar ausgeführt haben, daß die Erkrankung des Klägers anlagebedingt und
schicksalsmäßig aufgetreten ist. Der medizinische Gutachter Dr. M. hat unter Beachtung der wissenschaftlichen
Lehrmeinung, der erhobenen Befunde und unter Auswertung der Anamnesen diese Schlußfolgerung gezogen, wobei er
den von dem Kläger genannten auslösenden Faktoren, nämlich der Kälte während der ca. 150 Nachtflüge in Rußland,
der großen Luftdruckunterschiede und der häufigen Einnahme von Kopfschmerztabletten eine besondere Beachtung
geschenkt hat. Zutreffend hat er darauf hingewiesen, daß die Tabletten als auslösender Faktor ausscheiden, da der
Wissenschaft kein Fall bekannt ist, in dem ein Tablettenabusus als Ursache für eine Endangiitis obliterans in Frage
kommen kann. Das gilt nach seiner Meinung ebenso für starke Luftdruckschwankungen, zu denen sich besonders mit
wissenschaftlicher Akribie Prof. Dr. R. in seinem Gutachten geäußert hat, der einen mit einer Höhe von 4000 bis 5000
m verbundenen Sauerstoffmangel nicht für geeignet hält, einen irreversiblen Schaden hervorzurufen. Er kann seine
Meinung auf umfangreiches Material wissenschaftlicher Erhebungen und Beobachtungen stützen, die besonders von
Sch. und O. gemacht worden sind, die nämlich aufgezeigt haben, daß selbst eine komplette Unterbrechung der
Sauerstoffversorgung für Zeiten bis zu vier Minuten keine Dauerschäden im Hirngewebe hinterläßt. Auch B., der sich
besonders mit Folgekrankheiten nach Sauerstoffmangel befaßt hat, ist nach langjährigen experimentellen
Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, daß bei Menschen nach einer leichten Höhenkrankheit, die weder zu
Krämpfen noch zu einem Atemstillstand geführt hat, keine irreversiblen Schäden zu erwarten sind. Diese
grundlegenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, besonders auf dem Gebiet der Flugmedizin, schließen
es daher aus, daß die Flüge des Klägers in offenen, einmotorigen Maschinen vom Typ He 46, die nach seinen
eigenen Angaben nur starke Kopfschmerzen hinterlassen haben, wegen der Geringfügigkeit der damals akut
aufgetretenen Symptome zur Entstehung irreversibler Schäden durch Sauerstoffmangel geführt haben. Dazu bedarf
es vielmehr bestimmter Voraussetzungen in Hinsicht auf die Schwere und Dauer der Höhenkrankheit und der damit
verbundenen Symptomatik. Anzeichen für die Entstehung dauernder Gewerbsveränderungen wie Glykogenschwund,
Zellverfettung, vakuolige Degeneration und Zellnekrosen sind in der experimentellen Höhenforschung ausschließlich
nach schwerster Höhenkrankheit, verbunden mit Atem- und Herzstillstand sowie schweren cerebralen Krämpfen
gesehen worden, wobei als Lokalisation vor allem Leber und Niere sowie Herz und Hirn, nicht aber die Gefäßwand
genannt worden sind. Richtigerweise macht Prof. Dr. R. darauf aufmerksam, daß es Gewebsschäden durch
allgemeinen Sauerstoffmangel ohne vorausgegangenen vorübergehenden Herz- und Atemstillstand nicht gibt. Nach
nicht einmal Bewußtlosigkeit im akuten Sauerstoffmangel reicht dafür aus.
Damit ist Prof. Dr. W. eindeutig widerlegt, der in dem nach § 109 SGG erstellten Gutachten vom 13. Juli 1965 den
Sauerstoffmangel für den Gefäßwandprozeß mitverantwortlich gemacht hat. Das Gutachten ist schon deshalb nicht
überzeugend, weil es die Sachdarstellung des Klägers zu wenig kritisch übernommen und die objektiven Befunde
außer acht gelassen hat. Er hat dabei auch übersehen, daß der Kläger nicht unter abnormen Flugbedingungen
erheblichen Strapazen ausgesetzt war, sondern die tatsächlich vorhanden gewesenen Flugbedingungen lediglich zu
Sauerstoffmangelerscheinungen führen konnten, die mit der Verweildauer und der Höhe an Intensität hätten zunehmen
können. Es handelte sich dabei jedoch nur um funktionelle Vorgänge, die reversibel waren und sich rasch
zurückbildeten, wenn sich der Sauerstoffdruck in der Luft normalisiert hatte. Das ist auch vorliegend bei dem Kläger
geschehen, der erste Anzeichen der Erkrankung 1956 bemerkt hat, nachdem bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung
am 1. September 1955 seine volle Fliegertauglichkeit noch gegeben war. Auch diesem Umstand wird von Prof. Dr. W.
nicht die ihm zukommende Aufmerksamkeit geschenkt, was auch für Prof. v. D. gilt, der in seinem
luftfahrtmedizinischen Gutachten vom 15. Juni 1966 wenig überzeugend dargetan hat, daß die von Prof. Dr. W.
genannten pathologischen Vorgänge im Blutchemismus infolge akuten Sauerstoffmangels bei der Entstehung der
Gefäßkrankheit des Klägers mitgewirkt haben könnten. Durch die weitere Umschreibung, es bestehe die Möglichkeit
einer Schädigung der Arteria centralis retinae und ihres Kapillargebietes durch die Kombination von
Sauerstoffmangelatmung mit Beimengung von Kohlenoxyd in der Einatmungsluft unter starker Kälteeinwirkung und
zeitweiligen kurzfristigen radialen Beschleunigungseinwirkungen, hat dieser medizinische Sachverständige zu
verstehen gegeben, daß er die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges nicht zu bejahen vermag.
Widerlegt worden sind diese Sachverständigen durch die überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. R. auch
hinsichtlich ihrer Behauptung, daß eine Intoxikation mit Kohlenmonoxyd als Ursache für das Leiden des Klägers in
Frage kommen könne. Denn dabei haben Prof. Dr. W. und v. D. übersehen, daß die zu einer bleibenden Schädigung
durch Kohlenmonoxyd notwendigen Voraussetzungen gar nicht gegeben waren. Wenn auch beim Fliegen in einem
offenen Flugzeug vom Baumuster He 46 zu einer bestimmten Zeit die Möglichkeit der CO-Vergiftung bestanden hat,
so haben doch die Beimengungen von CO längst nicht die Werte gehabt, von denen Prof. Dr. v. D. in seinem
Gutachten ausgeht. Er läßt außerdem die Tatsache unberücksichtigt, daß selbst 10 Vol 0/0 CO Hämoglobin bereits
von Rauchern unter sonst normalen Bedingungen erreicht und manchmal bis zu 40 % überschritten werden. Der akute
Krankheitswert einer solchen CO-Hämoglobinmenge ist im allgemeinen sehr gering zu veranschlagen, wobei eine
gewisse Kurzatmigkeit bei mäßiger bis starker Muskelarbeit, seltener auch Kopfschmerzen als Erscheinungen
beobachtet werden. Wegen der fehlenden Symptomatik dieser Art außer Kopfschmerzen, die aber aus vielen
Ursachen entstanden sein können, ist es daher unwahrscheinlich, daß der Kläger nennenswerten CO-Gehalten
ausgesetzt war, die geeignet gewesen wären, irreversible Schäden irgendwelcher Art hervorzurufen. Im übrigen hat die
CO-Vergiftung keine Bedeutung für die Entstehung der primären Arteriosklerose, worauf Dr. R. zutreffend hingewiesen
hat.
Der Senat schließt sich dem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des Prof. Dr. R. der insoweit auch mit
dem medizinischen Gutachter Dr. M. übereinstimmt, gleichfalls insoweit an, als er die Kälte als Ursache für das
Gefäßleiden ausgeschlossen hat. Richtigerweise wird von ihm dazu ausgeführt, daß es schon an einem echten
akuten Kälteschaden von der Art fehlt, der nach Meinung der medizinischen Wissenschaft zu der Entstehung einer
obliterierenden Erkrankung der Hirngefäße beitragen kann. Dabei müßte es sich wegen des späteren
Gefäßverschlusses für die innerhalb des knöchernen Schädels gelegenen Gefäße um ganz extreme Bedingungen
gehandelt haben. Daß es dabei zu manifesten Erfrierungen mit Substanzverlusten, insbesondere im Bereich des
Kopfes, gekommen ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auch den angeblichen
Erfrierungen beider Ohren im Januar 1940 keine Bedeutung beizumessen, die im übrigen bei der
Fliegertauglichkeitsuntersuchung im Dezember 1940 von dem Kläger weder angegeben noch befundmäßig vermerkt
worden sind.
Nach richtiger Ansicht des Prof. Dr. R. waren auch die vom Kläger durchgemachten Infektionskrankheiten nicht
geeignet, seine Gefäßerkrankung auszulösen. Insofern sind die gutachtlichen Äußerungen der Professoren Dres. W.
und v. D. ebenfalls widerlegt, deren geringer Aussagewert ersichtlich wird, wenn sie erhöhten Fliehkräften als
mechanische Belastung der Gefäßwände eine besondere Bedeutung für die Entstehung der Gefäßkrankheit
zugesprochen haben. Dabei verkennen sie nämlich, daß entsprechende Vorgänge im Rahmen physiologischer
Regulationen bei vielen Belastungen des täglichen Lebens auftreten, jedoch zu keinen bleibenden Schäden führen.
Solche sind selbst dann nicht beobachtet worden, wenn ein orthostatischer Kollaps aufgetreten war.
Was es mit der Scheinwerferblendung des rechten Auges des Klägers auf sich hat, ist ebenfalls von Prof. Dr. R. mit
seinem Gutachten vom 5. März 1969 überzeugend geklärt worden. Er hat unter Wertung der vorliegenden
Augenbefunde ausschließen können, daß es zu einer Opticusatrophie gekommen ist, die nämlich bis zu ihrer
Ausbildung längere Zeit gebraucht hätte und daher bei der – wie der Kläger angibt – sofort anschließend
durchgeführten Untersuchung nicht hätte festgestellt werden können. Sie geht mit dauerndem Verlust des
Sehvermögens einher, nicht aber mit dem Symptom der Nachtblindheit. Die augenärztliche Spiegelung des
Augenhintergrundes durch Dr. P. am 16. März 1957 hat jedoch ergeben, daß der Augenhintergrund einschließlich der
Sehnervenkopfscheibe normal war. Dieser Befund hat ebenfalls eine Bestätigung durch die luftfahrtmedizinischen
Untersuchungen 1955 und 1958 erfahren, bei denen ein normaler Augenbefund und normale Sehschärft bds.
festgestellt worden ist. Richtigerweise wird daher von Prof. Dr. R. lediglich eine Nachtblindheit angenommen, die
jedoch vorübergehender Natur ist und sich im allgemeinen in Tagen oder Wochen zurückbildet.
Hiernach vermag der Senat nicht festzustellen, daß die arterielle Verschlußkrankheit mit linksseitiger Hemiparese und
Erblindung des rechten Auges Schädigungsfolge ist, da diese nicht mit der von Gesetz geforderten
Wahrscheinlichkeit auf die Einsätze des Klägers als Flieger in Rußland zurückgeht, sondern dafür allein körpereigene
Ursachen in Frage kommen.
Da der Senat den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht auf Grund der vorliegenden Gutachten als voll geklärt
ansehen konnte, bestand kein Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.
Der Berufung war daher stattzugeben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.