Urteil des LSG Hamburg vom 20.02.2007

LSG Ham: rente, form, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, hauptsache, beratung, verdacht, psychiater, defizit, alkoholismus

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 20.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 39 RJ 1470/04
Landessozialgericht Hamburg L 3 R 159/05
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des
Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage
unter Verweis auf die bereits in den angegriffenen Bescheiden dargelegte Begründung abgewiesen. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. An der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten bestehe
nach Aktenlage kein Zweifel. Etwas Gegenteiliges habe der Kläger nicht vorgetragen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er aufgrund seiner
Alkoholabhängigkeit zu keiner Arbeitsleistung mehr in der Lage sei und zunehmend verwahrlosen würde.
Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2005 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2004 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 1. April 2004 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der gerichtlich beauftragte Neurologe/Psychiater Dr. N. ist nach Untersuchung des Klägers im Gutachten vom 18.
April 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die bei diesem vorliegende Alkoholabhängigkeit mit gegenwärtigem
Substanzmittelgebrauch, die Polyneuropathie, das milde kognitive Defizit bei chronischem Alkoholismus, die
anhaltende Anpassungsstörung mit neurotisch fehlverarbeitetem Unfall und der Verdacht auf Somatisierungsstörung
mit verstärkt wahrgenommener Cephalgie-Symptomatik noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte,
eingestreut mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zulasse. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung könnten überwunden werden. Der Kläger sei nicht in der
Suchtmittelbeschaffung und in seinem Suchtmittelkonsum gefangen, sondern könne durchaus Abstinenzphasen
einhalten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2007 aufgeführten
Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143,
144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die
Begründung des sozialgerichtlichen Gerichtsbescheides (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
hat, ist durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt worden, denn er verfügt ausweislich des
hat, ist durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt worden, denn er verfügt ausweislich des
überzeugenden Gutachtens von Dr. N. noch über ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbares vollschichtiges
Leistungsvermögen. Damit ist er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.