Urteil des LSG Hamburg vom 27.09.2007

LSG Ham: berufskrankheit, wahrscheinlichkeit, konzentration, einwirkung, stoff, anerkennung, entstehung, tunnel, erwerbsfähigkeit, kausalität

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 27.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 U 43/03
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 36/06
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.
4301 und/oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.
Der am XX.XXXXXX 1931 geborene Kläger bezieht bereits eine Unfallrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert. Unter dem 26. Juni 2000 machte er gegenüber der Beklagten die bei ihm
eingetretene Atemwegserkrankung als Berufskrankheit geltend.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand
des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2006 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er sei daran unschuldig, dass die Schadstoffhöhe nicht durch Messung
bekannt sei. Dieser Umstand sei vielmehr seinem ehemaligen Arbeitgeber und der Beklagten anzulasten. In der
Konsequenz habe deswegen eine Schätzung der Belastung zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich sei, müsse eine
Beweislastumkehr angenommen werden. Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 27. Mai 1997 (2 RU 38/96, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11) hat der Kläger die Begründung seiner Berufung
dahingehend ergänzt, dass zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung die von ihm unverschuldete Beweislosigkeit
zu berücksichtigen sei. Dabei müsse das Gericht unter Berücksichtigung der Anzahl der den E-Tunnel passierenden
Fahrzeuge entscheiden, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges gegeben sei und
dürfe dies nicht dem medizinischen Sachverständigen überlassen. Auch dürfe das Fehlen epidemiologischer Studien
nicht den Ausschlag für eine Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs geben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom
22. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm eine (weitere) Verletztenrente unter Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 und/oder
4302 der Anlage zur BKV zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Art und Ausmaß der beruflichen Schadstoffe, denen ein
Versicherter während seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, müssten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, denn es handele sich hierbei um eine Anknüpfungstatsache. Eine grobe
Abschätzung könne keinesfalls reichen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil
sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143,
144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die angegriffenen
Bescheide nicht beanstandet.
Auf den Rechtsstreit finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung
(SGB VII) Anwendung, weil ein Versicherungsfall nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird
(vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Der Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung setzt das Vorliegen einer Berufskrankheit voraus. Gemäß § 56
Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre
Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als
Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit erleiden. Dies bedeutet, dass die schädigende Einwirkung ursächlich auf die versicherte
Tätigkeit zurückzuführen sein (sog. haftungsbegründende Kausalität) und die schädigende Einwirkung die Krankheit
wesentlich (mit-) verursacht haben muss (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Während die einzelnen Glieder dieser
Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung, Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, d. h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings reicht die bloße
Möglichkeit eines Zusammenhanges nicht aus.
Zu den Berufskrankheiten zählen nach Nr. 4301 der Anlage zur BKV durch allergisierende Stoffe verursachte
obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Gemäß Nr. 4302 der
Anlage zur BKV zählen zu den Berufskrankheiten durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte
obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen liegt eine Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage zur
BKV bei dem Kläger schon deswegen nicht vor, weil weder ein allergisierender beruflicher Stoff bekannt ist, dem der
Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt werden sein könnte, noch ein allergischer Ursprung der
Atemwegserkrankung des Kläger feststellbar ist. Das Gericht folgt hier den überzeugenden Ausführungen im
Gutachten von Dr. S., die mit früheren Befunderhebungen anderer Mediziner im Einklang stehen und gegen die der
Kläger insoweit keine Einwände vorgebracht hat.
Auch das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV kann nicht festgestellt werden. Bei dem
Kläger ist schon keine Einwirkung von chemisch-irritativen Stoffen festzustellen, die geeignet gewesen wäre, eine
Atemwegserkrankung hervorzurufen. Zwar war der Kläger Autoabgasen und damit auch den in ihnen befindlichen
chemisch-irritativen und toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt, aber weder lässt sich im Einzelnen die Art noch die
Konzentration dieser Stoffe feststellen. Wie Dr. S. in seinem Gutachten überzeugend und in Übereinstimmung mit den
gutachtlichen Äußerungen von Dr. K. und Dr. G. ausführt, ist nicht jedes Schadstoffvorkommen geeignet, eine
Atemwegserkrankung hervorzurufen (bzw. zu verschlimmern), sondern nur bestimmte Stoffe in einer hohen
Konzentration. Bisher gibt es keine empirischen Untersuchungen zu der Frage, welcher Stoff in welcher Konzentration
krankheitsrelevant ist. Festgestellt wurde jedoch, dass bei Personen, die unter Abgasen arbeiten müssen, nur eine
leichte, nicht statistisch signifikante Erhöhung der Zahl der Atemwegserkrankungen zu beobachten ist. Hinzu kommt,
dass für die Zeit vor Einbau der Lüftungsanlage auch die Lüftungssituation im E-Tunnel nicht mehr festgestellt werden
kann. Das Gericht verweist zu diesem Komplex ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im sozialgerichtlichen
Urteil, denen es sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Eine Schätzung der Schadstoffbelastung, welcher der Kläger
ausgesetzt gewesen ist, scheidet schon mangels geeigneter Anhaltspunkte aus. In diesem Zusammenhang sei
darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Klägers, es hätten täglich 5000 Fahrzeuge den Tunnel passiert vom
Arbeitgeber nicht bestätigt wird, denn dieser spricht lediglich von 1500 bis 1800 Fahrzeugen.
Es kann vorliegend unentschieden bleiben, zu welchem Ergebnis man kommen würde, wenn mit der oben genannten
Rechtsprechung des BSG geringere Anforderungen an den Beweis der Tatsache des Art und Umfangs der
Schadstoffeinwirkung zu stellen wären, denn hier kann weder von einer fehlerhaften Beweiserhebung noch von einer
Beweisvereitelung ausgegangen werden. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in Untersuchungen von
Personen, die unter Abgasen arbeiten müssen, nur eine leichte, nicht statistisch signifikante Erhöhung der Zahl der
Atemwegserkrankungen zu beobachten war und schon deswegen weder für die Beklagte noch für den früheren
Arbeitgeber eine Pflicht zur Feststellung der jeweiligen Schadstoffkonzentration begründbar ist.
Wegen der fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Frage, welcher Stoff in welcher Konzentration
krankheitsrelevant ist, könnte selbst die Feststellung der Art und des Umfangs der Schadstoffbelastung den geltend
gemachten Anspruch nicht begründen.
Darüber hinaus würde wohl selbst bei Annahme einer für die Entstehung einer Atemwegserkrankung geeigneten
beruflichen Schadstoffeinwirkung der geltend gemachte Anspruch zu verneinen sein, weil Zigarettenkonsum zu den
gesicherten Risikofaktoren chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen gehört und sich sogar bei jedem zehnten
Raucher eine chronisch obstruktive Ventilationsstörung entwickelt. Das Risiko, dass aufgrund des Rauchens eine
solche Erkrankung auftritt, ist deswegen als um ein vielfaches höher als das durch die Inhalation von Autoabgasen
anzunehmen. Auch in diesem Punkt folgt das Gericht den Ausführungen von Dr. S ... Dabei geht das Gericht davon
aus, dass der Kläger 20 Zigaretten täglich geraucht hat, wie er dies selbst im Rahmen der Untersuchung anlässlich
seiner Einstellung im Jahre 1971 angegeben hat. Es gibt keinerlei Anhalt dafür, dass diese Angabe nicht zutreffen
würde bzw. falsche notiert worden sein könnte. Demgegenüber wird der abweichenden Angabe des Klägers im
Klageverfahren und damit zu einem Zeitpunkt lange nach Aufgabe des Rauchens nicht gefolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.