Urteil des LSG Hamburg vom 28.01.2005

LSG Ham: sozialhilfe, erwerbsfähigkeit, verweigerung, konkurrenz, hauptsache, erwerbstätigkeit, zivilprozessordnung, angehöriger, erlass

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 28.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 49 SO 1/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 16/05 ER SO
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller, der bis zum 31. Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. des
Bundessozialhilfegesetzes bezogen hat und der mit seiner Ehefrau in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat nicht im Sinne
des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, dass ihm der mit dem
Antrag geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. des am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch � Sozialhilfe � (SGB XII) zusteht. Nach dem
Kenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens hat ihn vielmehr die Antragsgegnerin zu Recht darauf verwiesen,
zunächst bei der Beigeladenen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch � Grundsicherung
für Arbeitsuchende � (SGB II) nachzusuchen.
Nach §§ 8, 19 SGB XII erhalten Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt diejenigen Personen, die
ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können.
Die Leistungen der Sozialhilfe sind nach der zum 1. Januar 2005 wirksam gewordenen Neuordnung der sozialen
Sicherungssysteme als ein gegenüber der Grundsicherung für Arbeitsuchende des SGB II insgesamt grundsätzlich
nachrangiges Leistungssystem zu begreifen. Dies folgt aus § 21 SGB XII, wonach Leistungen für den Lebensunterhalt
nicht erhält, wer in eigener Person oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist
(vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21, Rdnr. 4, 7). So liegt es bei dem Antragsteller. Zwar macht er �
ebenso wie seine Ehefrau in dem Verfahren S 50 SO 2/05 ER � geltend, nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8
SGB II, d.h. außerstande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden
täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, jedoch ist gerade dies zwischen den Beteiligten streitig und lässt sich
auch in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsteller
zuzumuten, sich zunächst an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu wenden, dort um Leistungen
nachzusuchen und so seine Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Denn im Falle der Konkurrenz von Leistungen nach dem
SGB II und dem SGB XII obliegt die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers allein dem
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Hilfebedürftige erhält bis zur Klärung des Grades der
Erwerbsminderung vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Dies folgt im Hinblick auf die Beigeladene aus §§ 44a,
44b SGB II. Dieser Umstand schließt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann aus, wenn der
Hilfebedürftige sich weigert, den nach § 37 Abs. 1 SGB II für den Bezug der Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erforderlichen Antrag zu stellen, den der Antragsteller ebenso wie dessen Ehefrau eigenem
Vorbringen zufolge jedoch mittlerweile nachgeholt hat. Denn es kann nicht in der Hand des Hilfeempfängers liegen,
durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren das Eintreten eines anderen Sozialleistungsträgers zu erzwingen.
Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen) Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der
Sache rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.