Urteil des LSG Hamburg vom 25.04.2005
LSG Ham: hauptsache
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 25.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 54 AY 4/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 90/05 ER AY
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2005 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unzulässig. Der Antragsteller hat kein schützenswertes Interesse
an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, denn ihm wurden durch die Antragsgegnerin nicht nur die ihm
zustehenden Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz für den Monat März 2005, sondern nach dem in dem
vorliegenden Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin am 5. April 2005 auch
diejenigen für den Monat April 2005 gewährt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.