Urteil des LSG Hamburg vom 17.08.2005
LSG Ham: berufliche eingliederung, weiterbildung, zivilprozessordnung, rechtsschutz, erlass
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 17.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 52 AS 365/05 ER
Landessozialgericht Hamburg L 5 B 224/05 ER AS
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen
den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist
nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht
abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2
SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Abgesehen davon, dass bereits erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung des
Eilverfahrens bestehen, weil die berufliche Maßnahme schon am 1. Juni 2005 begonnen hat, hat die Antragstellerin
einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 77 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) liegen nicht vor. Der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts für
überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Zu Recht hat das Sozialgericht verneint, dass die Weiterbildung notwendig ist, um die Antragstellerin beruflich
einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III). Es ist nicht erkennbar, dass ohne die Teilnahme an der
Maßnahme eine berufliche Eingliederung nicht möglich wäre. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 21. April
2005 in der Lage war, der Antragstellerin drei Vermittlungsvorschläge zu machen, zeigt vielmehr, dass noch längst
nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Antragstellerin in Arbeit zu bringen.
Die Weiterbildung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht wegen fehlenden
Berufsabschlusses notwendig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. SGB III).
Die Beschwerdebegründung beinhaltet keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Einschätzung der Sach- und
Rechtslage führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).