Urteil des LSG Hamburg vom 22.06.2004
LSG Ham: degenerative veränderung, psychotherapeutische behandlung, gute sitte, zustand, wahrscheinlichkeit, patient, unfallfolgen, gerichtsakte, gutachter, bandscheibenvorfall
Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 22.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 40/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls am 10. August 1993.
Am Unfalltage befand sich der Kläger mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit, als ein nachfolgendes Fahrzeug auf
diesen auffuhr und erheblich beschädigte. Etwa 50 Minuten nach dem Unfall wurde der Kläger mit dem
Rettungswagen in das Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE) eingeliefert.
Der Durchgangsarztbericht der chirurgischen Abteilung des UKE vom 12. August 1993 weist als Befund eine massive
Schonhaltung des Patienten im Nacken/Schultergürtelbereich sowie eine diskrete Schiefhaltung des Halses auf. Der
Patient blicke leicht nach rechts, bei Rotation des Halses Schmerzzunahme über der Halswirbelsäule,
Kribbelparästhesie an der rechten Schulter und am rechten Arm sowie Hypästhesie der rechten Gesichtshälfte und
des rechten radialen Unterarms. Die grobe Kraft (Handdruck) rechts sei im Seitenvergleich schwächer, obwohl der
Patient Rechtshänder sei. Es liege kein Ohrensausen, keine Schluckstörung und kein Horner-Syndrom vor. Zum
Hergang des Unfalls wurde angegeben, dass der Patient bei dem Verkehrsunfall vorn gesessen habe. Es habe keine
Bewusstlosigkeit, kein Erbrechen und keine Amnesie vorgelegen, jedoch eine bekannte degenerative Veränderung der
Halswirbelsäule sowie ein Zustand nach Bandscheiben-Operation im Segment L4/L5. Die Beschwerden seien
unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Röntgenologisch wurde im Bereich der Halswirbelsäule ein Kantensprung im
Bereich C3/C4 und C5/C6 (2 mm) beschrieben, mit Zunahme in Funktionsaufnahme. Diagnostiziert wurde eine
schwere Halswirbelsäulen-Distorsion.
Der Kläger wurde noch am Unfalltag im UKE neurologisch untersucht. Hierbei zeigte er sich initial wach und orientiert.
Im Bereich der Hirnnerven ließ sich kein Horner-Syndrom nachweisen, die Oculo-Pupillomotorik zeigte sich in allen
Einzelheiten regelrecht. Der Cornealreflex war symmetrisch auslösbar bei subjektiver Angabe einer Missempfindung
im Bereich des 1. und 2. Trigeminusastes der rechten Seite. Der übrige Hirnnervenbefund war regelrecht. Im Bereich
der oberen Extremitäten ließen sich keine Paresen nachweisen, der Bizepsreflex war rechtsseitig geringgradig
abgeschwächt, sonst waren die MDR seitengleich auslösbar. Bei vollständig erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination
wurden Missempfindungen im Bereich der Dermatome C2 - C6 der rechten Seite angegeben. Im Bereich der unteren
Extremitäten ließen sich geringgradige Hypästhesien der Dermatome L5 beider Beine nachweisen, der Trizeps-Surae-
Reflex war rechtsseitig abgeschwächt, Paresen lagen nicht vor. Das Zeichen nach Lasegue war beidseitig endgradig
positiv. In der neurologischen Kontrolluntersuchung am darauf folgenden Tage wurden lediglich noch
Missempfindungen festgestellt, die am rechten Arm im Bereich der ulnaren Unterarmseite im Sinne einer Irritation C8
angegeben wurden. Die Sensibilitätsstörungen der höher liegenden Dermatome waren nicht mehr zu objektivieren, die
MDR der Arme waren jetzt alle seitengleich auslösbar. Auf den Untersuchungsbericht des UKE vom 7. September
1993 (Blatt 9 f. der Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Der Versicherte wurde bis zum 19. August 1993 auf der chirurgischen Abteilung des UKE konservativ durch
Ruhigstellung mit Schanzscher Krawatte und Schmerzmedikation behandelt und anschließend in die neurologische
Abteilung des Krankenhauses verlegt, von wo er am 8. September 1993 entlassen wurde. In dem Arztbericht der
neurologischen Abteilung des UKE für den behandelnden Orthopäden des Klägers, Dr. H., vom 29. September 1993
heißt es unter Zusammenfassung und Verlauf:
Bei einem Auffahrunfall erlitt der Patient ein HWS-Schleudertrauma ohne klinische Anzeichen für Paresen, sensible
Ausfälle oder eine sensible Dystaxie, Blasen- und Mastdarmstörungen waren nicht nachweisbar. Die
Doppplersonographie der Halsgefäße und das EMG zeigten ebenfalls unauffällige Befunde. Auch
computertomographisch fand sich kein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im HWS- oder LWS-Bereich. Die
Hypästhesie am rechten Vorfuß/Großzeh und einen abgeschwächten Triceps-Surae-Reflex fassten wir als Residuen
des Bandscheibenvorfalls L4/L5 rechts von 1990 auf. Die Parästhesien im Bereich des Dermatoms C 8 beidseits
führten wir auf eine Irritation der Wurzel C 8 zurück. Die keinem Dermatom zuzuordnenden Parästhesien im Bereich
beider Beine fassten wir bei Hinweisen im SEP auf eine zentrale Reizleitungsstörung im Bereich der kaudalen
Halsmarkregion als Zeichen einer cervikalen Myelonirritation auf.
Vom 29. September bis zum 10. November 1993 wurde auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte eine Anschlussheilbehandlung in der Rheumaklinik Bad B. durchgeführt. In dem ärztlichen
Entlassungsbericht vom 15. November 1993 werden als Diagnosen ein HWS-Syndrom und fragliche zervikale
Myelonirritation nach HWS-Schleudertrauma sowie Zustand nach Nukleotomie L4/5 rechts 1990 angegeben. Zum
neurologischen Befund heißt es, die Hirnnervenfunktionsprüfung sei unauffällig, Tonus und Kraft der oberen und
unteren Extremitäten seitengleich unauffällig. Zusammenfassend wird angegeben, es hätten sich in einem Medianus-
und Tibialis-SEP vom 18. Oktober 1993 keine sicheren Zeichen einer Funktionsstörung im zervikalen Myelonbereich
gefunden. Zwischenzeitlich gebe der Versicherte körperlich Symptome an, die sich dadurch auszeichneten, das sie
erstens von flüchtigem Charakter, zweitens mit starken Ängsten verbunden seien und für die drittens keine
morphologisch erkennbare Ursache zu finden sei. Soweit der Patient angebe, es sei zum Zurücksinken der Zunge mit
Erstickungsangst und zu vorübergehenden Verkrampfungen der seitlichen Halsmuskulatur gekommen sowie zu
Kribbelparästhesien im Bereich beider Unterarme, der Hände und Beine, habe sich aus neurologischer Sicht keine
Erklärung gefunden. Der Patient sei auf eine mögliche psychogene Ursache der Symptome angesprochen und es sei
ihm eine psychotherapeutische Behandlung angeraten worden. Er werde als arbeitsunfähig entlassen, jedoch sollte
eine Wiederaufnahme der letzten beruflichen Tätigkeit mittelfristig möglich sein. Auf den Entlassungsbericht der
Rheumaklinik Bad B. (Blatt 56 ff. der Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte zog Befundberichte der neurologischen Abteilung des UKE vom 7. Januar 1994, des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 10. Februar 1994 und des Arztes für Orthopädie Dr. H. vom 21. Februar 1994
bei. In dem Bericht der neurologischen Klinik des UKE heißt es, es sei ein HWS-Schleudertrauma mit Hinweisen auf
Irritationen im Bereich der zervikalen Wurzel C8 beider Seiten diagnostiziert worden. Die subjektive Systematik dort
habe in Parästhesien im Bereich des betroffenen Dermatoms bestanden, während sich neurologische Ausfälle im
Bereich des peripheren Nervensystems weder klinisch noch elektromyographisch nachweisen ließen. Auch eine
Irritation des Nervus ulnaris sei neurologisch auszuschließen. Im Bereich des Halsmarks hätten sich geringgradig
verlängerte Konduktionszeiten gezeigt, sodass eine Halsmarkirritation im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma
zumindest nicht auszuschließen sei. Als dritter Symptomkomplex habe sich das Residium eines
Bandscheibenvorfalls mit Bandscheibenoperation aus dem Jahre 1990 mit geringgradigen Hypästhesien im Bereich
des rechten Vorfußes sowie eines rechtsseitig abgeschwächten Trizeps-Surae-Reflexes gefunden. Das
Beschwerdebild habe sich unter medikamentöser, krankengymnastischer und physikalischer Behandlung langsam
zurückgebildet und es seien bei der Entlassung mit Ausnahme der Residualsymptomatik nach Bandscheibenoperation
keine objektiven neurologischen Ausfälle mehr nachweisbar gewesen. Jedoch habe eine subjektive Beeinträchtigung
durch Schmerzen im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur sowie gelegentliche Parästhesien bestanden. Auf
den Bericht der neurologischen Abteilung des UKE vom 7. Januar 1994 (Blatt 47 f. der Verwaltungakte) wird
ergänzend Bezug genommen. Dr. S. verwies auf die im UKE gestellten Diagnosen einer mittels SEP nachgewiesenen
zentralen Reizleitungsstörung, welche als zervikale Myelonirritation interpretiert worden sei und gab ferner an, dass
sich im Laufe des Jahres 1994 im Rahmen krankengymnastischer Übungsbehandlung die
Rückenschmerzsymptomatik erheblich verstärkt habe, ohne dass sich die neurologische Symptomatik verändert
habe. Auf den Befundbericht von Dr. S. (Blatt 66 f. der Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen. Dr. H.
gab eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Schulter/Nackenmuskulatur an. Die Beweglichkeit der
Halswirbelsäule sei in allen Freiheitsgraden um ca. 1/2 bis 2/3 eingeschränkt. Es bestünden Parästhesien im Bereich
der Unterarme bis in den kleinen Finger, rechts mehr als links, sowie am Fußaußenrand beiderseits.
Auf Veranlassung von Dr. S. wurde der Kläger vom 14. März bis zum 9. April 1994 im Neuro-Orthopädischen
Krankenhaus im Reha-Zentrum S. stationär behandelt. Dort blieb trotz wechselnder Behandlungsmethoden das
Beschwerdebild im Behandlungsverlauf inkonstant und es konnte subjektiv eine Beschwerdeverbesserung nicht
erzielt werden. Auf den Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S. vom 28. April 1994 (Blatt 172 ff. der
Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte beauftragte den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. L. mit der ambulanten Untersuchung und
anschließenden schriftlichen Begutachtung. Dieser veranlasste zunächst eine ambulante neurologisch/psychiatrische
elektromyographische und elektroneurographische Untersuchung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.
H1. In seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Juli 1994 gelangte dieser zu der Feststellung, dass die
Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis
im Sinne einer Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens zurückzuführen sei. Aus neurologisch/psychiatrischer
Sicht handele es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine vorübergehende Verschlimmerung, die
allenfalls für ein Jahr anzunehmen sei. Danach vorhandene Symptome und Beschwerden seien als Ausdruck
unfallunabhängiger degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule aufzufassen. Alsdann wurde der Kläger am 5.
August 1994 von Dr. L. ambulant untersucht. Dr. L. vertrat in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. September
1994 die Auffassung, dass bei Würdigung des Unfallhergangs davon auszugehen sei, dass das Ereignis eine Zerrung
der Halswirbelsäule sicher hervorgerufen habe, wobei in Anbetracht des sofort aufgetretenen Beschwerdebildes eine
Zerrung entsprechend dem Schweregrad II nach Erdmann angenommen werden müsse. Ein Schweregrad III könne
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das angeschuldigte Ereignis habe eine
vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens im Bereich der Halswirbelsäule hervorgerufen.
Unfallfolgen seien spätestens mit Abschluss der Behandlung im Krankenhaus Bad B. nicht mehr zu sehen und die
Verschlimmerung sei als abgeschlossen zu betrachten. Das dann bestehende Beschwerdebild und die weiterhin
bestehende Arbeitsunfähigkeit, die auch heute noch nachzuweisen seien, seien auf den Vorschaden und nicht auf das
Unfallereignis zurückzuführen.
Vom 23. November bis zum 28. Dezember 1994 wurde der Kläger erneut stationär behandelt. Im Kreiskrankenhaus H.
wurde zunächst ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 operativ beseitigt und alsdann eine Fusion des
Bewegungssegments C3/C4 mit einem Knochenspan durchgeführt. Auf den Entlassungsbericht des Krankenhauses
(Blatt 295 ff. der Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen).
Mit Bescheid vom 20. März 1995 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 10. August 1993 als Arbeitsunfall an, lehnte
aber gleichzeitig die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der Arbeitsunfall habe nach dem Wegfall der
Arbeitsunfähigkeit keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade zur Folge. Zu keiner
Zeit seien Strukturschäden im Bereich der Halswirbelsäule und es seien auch keine Schäden auf neurologischem
Fachgebiet festgestellt worden, die auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen seien. Dieses habe nach Art und
Schwere lediglich im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit vom Unfalltag bis zum 10. November 1993 geführt. Auf den Bescheid der Beklagten (Blatt
302 ff. der Verwaltungsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im
Wesentlichen aus, die Begründung sei medizinisch nicht nachzuvollziehen. Der Bescheid lasse jede ärztliche
Berufsethik bzw. Moral und die gute Sitte außer Acht.
Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Verletzten durch den leitenden Arzt der Abteilung für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie des Allgemeinen Krankenhauses H.H., Dr. H2, begutachten. Dieser hielt es in seinem
nach Aktenlage gefertigten schriftlichen Gutachten vom 24. Oktober 1995 für bewiesen, dass das Unfallereignis auf
eine vorgeschädigte und funktionsgeminderte Halswirbelsäule wie auch Lendenwirbelsäule getroffen sei. Am 10.
November 1993 habe klinisch funktionell nach dem angeschuldigten Ereignis ein funktioneller Zustand der Halswirbel-
und Lendenwirbelsäule vorgelegen, wie er zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. August 1993 bestanden hatte. Durch
röntgenologische Untersuchungsmethoden - einschließlich einer Kernspintomographie - habe nachgewiesen werden
können, dass Strukturveränderungen durch das Unfallereignis an der Halswirbelsäule nicht stattgefunden hätten. Der
am Unfalltag beschriebene Kantensprung von 2 mm im Halswirbelsäulenbewegungs-Segment C3/C4 sei verursacht
durch die unfallunabhängige Bandscheibenschädigung in diesem Bewegungssegment. Die Strukturveränderung im
Bewegungssegment C3/C4 mit Höhenminderung des Zwischenwirbelraums aufgrund einer Bandscheibenerkrankung
habe bereits am 21. Juni 1991 röntgenologisch nachgewiesen werden können. Es sei somit festzustellen, dass am
10. November 1993 wesentliche Unfallfolgen nicht mehr vorgelegen hätten. Dies werde auch durch das neurologische
Zusatzgutachten vom 26. Juli 1994 sowie durch das fachchirurgische Zusammenhangsgutachten vom 14. September
1994 nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit ab 10. November 1993 eingetreten sei.
Wesentliche Unfallfolgen seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar. Es sei durch das angeschuldigte
Ereignis somit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Vorschädigung der Wirbelsäule gekommen, die durch
entsprechende Heilmaßnahmen behandelt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die
stattgefundene ärztliche Begutachtung zurück.
Mit seiner hiergegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht,
er erhalte zurzeit von dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem
Rentenbeginn am 1. März 1994. Diese Erwerbsunfähigkeit habe ihre Ursache ausschließlich im Unfallgeschehen. Sie
sei nicht Ausfluss einer vorgeschädigten und funktionsgeminderten Hals- und Lendenwirbelsäule.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und dem Arzt für Orthopädie
Dr. H. beigezogen und ein Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers von dessen Krankenkasse eingeholt. Hierauf wird
(Blatt 20 ff., Blatt 35 und Blatt 36 ff. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen. Es hat den Kläger ferner durch
den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie M. ambulant untersuchen und schriftlich begutachten lassen. Der medizinische
Sachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Behandlungsdauer für die Unfallfolgen bis zum
Abschluss der stationären Heilbehandlung am 10. November 1993 lediglich unter der Prämisse zu rechtfertigen sei,
dass eine Zerrung der Halswirbelsäule bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen verzögert zur Ausheilung
gekommen sei. Bei fehlenden objektiven Verletzungsfolgen gebe es keine medizinischen Gründe, die Dauer der
unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern. Die MdE werde aus
unfallchirurgischer Sicht auf unter 10 v.H. eingeschätzt. Auf das schriftliche Gutachten vom 11. September 1997
(Blatt 49 ff. der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen. Ebenfalls im Verfahren vor dem Sozialgericht hat der
Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. den Verletzten ambulant untersucht und schriftlich
begutachtet. Er vertritt in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. September 1997 die Auffassung, dass sich der
Kläger bei dem Unfall eine Halsmarkschädigung vom Typ der so genannten hinteren Halsmarkcontusion zugezogen
habe. Dies erkläre die im Beschwerde- und Behandlungsverlauf fortbestehende Sensibilitätsstörung an der Ellenseite
beider Arme und angrenzender Handflächen ebenso wie die initial bestehenden Sensibilitätsstörungen im
Versorgungsgebiet der Nervenwurzel C2 bis C6 rechts. Alle übrigen Störungen seien - soweit sie das nervenärztliche
Fachgebiet beträfen - durch die Halsmarkläsion nicht erklärbar. Die genannte Sensibilitätsstörung bedinge eine MdE
von 10 v.H. ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit. Die Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Ablauf der
Heilbehandlung am 10. November 1993 als beendet anzusehen.
Der Kläger hat den Feststellungen der vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen unter Hinweis auf ein in dem
Zivilprozess gegen den Unfallgegner erstattetes fachorthopädisches Gutachten von Dr. K. und eine ebenfalls im
Zivilprozess abgegebene neuro-chirurgische gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. T. widersprochen. Dr. K.
gelange zu dem Ergebnis, dass er aufgrund des Unfalls bis zum 10. August 1994 arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Prof. Dr. T. halte ihn seit dem Unfallereignis für unfallbedingt erwerbsunfähig. Ebenfalls hat sich der Kläger auf eine im
Zivilprozess abgegebene gutachtliche Stellungnahme von Dr. S1/Dr. S2 vom 16. August 2000 bezogen. Auf die
genannten Stellungnahmen (Blatt 166 ff., 218 ff. und 314 ff. der Gerichtsakte) wird ergänzend Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2000 abgewiesen und sich hierzu auf die Ausführungen
der medizinischen Sachverständigen M. und Dr. F. bezogen. Der Kläger sei wegen der Folgen des Arbeitsunfalls nicht
in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Zwar sei aufgrund der Verformungen an beiden
PKWs von einer Gefährdungsrelevanz für Fahrzeuginsassen auszugehen, jedoch könnten die bei einem Heckanstoß
einwirkenden Kräfte zu Zerrungen lediglich im Bereich der kleinen Nackenmuskulatur, der Bänder und Gelenkkapseln
der mittleren Halswirbelsäulensegmente führen. Eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule durch einen Heckanstoß sei
nach medizinischer Erfahrung nahezu ausgeschlossen, da Scher- und Rotationskräfte im Bereich der
Lendenwirbelsäule nicht ansetzten. Beweisend für einen unfallbedingten Erstkörperschaden sei allein die objektive
verletzungsspezifische strukturelle Veränderung. Ein solcher Verletzungsbefund habe beim Kläger nicht festgestellt
werden können. Im Ergebnis habe das Unfallereignis vom 10. August 1993 im Zusammenwirken mit degenerativen
Veränderungen eine vorübergehende Beschwerdesymptomatik der Halswirbelsäule verursacht, die verzögert zur
Ausheilung gekommen sei. Das Beschwerdebild psychogener Natur sei nicht ursächlich auf den Unfall
zurückzuführen, es liege insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Insoweit fehle es an der
besonderen Schwere des auslösenden Ereignisses.
Gegen das am 10. Mai 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Juni 2001 Berufung eingelegt und zur Begründung
vorgetragen, etwa 20 Prozent aller Halsschleudertraumata heilten nicht innerhalb von Wochen, Monaten oder maximal
zwei Jahren folgenlos aus. Diese Kranken, zu denen er gehöre, erlitten durch den Unfall Veränderungen, die sie
bleibend gegenüber dem Zustand, den sie vor dem Unfall hatten, in ihrer Gesundheit, ihrer Leistungsfähigkeit und
auch ihrer Lebensqualität in einen geschädigten Zustand versetzten. Das Sozialgericht sei insoweit von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es habe insbesondere die Gutachten von Prof. Dr. T. und Dr. S1/Dr. S2
falsch bewertet und zudem Tatsachen verschwiegen, auf die es ankomme. So habe es vor dem Unfall kein
degeneratives Verschleißleiden der Hals- oder der Lendenwirbelsäule gegeben. Sämtliche diagnostizierten
Beschwerden des Klägers rührten vom Unfall her. Die behaupteten degenerativen Veränderungen insbesondere im
Segment C3/C4 habe es nicht gegeben. Vielmehr liege eine auf dem Unfall beruhende Halsmarkschädigung vor. Der
Behebung dieser Schädigung habe die Operation in H. gedient. Aus dieser erst Monate nach dem Unfall beseitigten
Schädigung habe sich zunächst eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Er habe sich schon im Rollstuhl
sitzen sehen und es sei dann eine neurasthenische Persönlichkeitsstörung verblieben, die ihn auf Dauer verletzt sein
lasse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
20. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1996 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. August 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. So ergäben sich aus dem Vorerkrankungsverzeichnis der
Krankenkasse des Klägers mehrere erhebliche Vorerkrankungen. Auch der aktenkundig dokumentierte Hergang des
Ereignisses spreche gegen das Vorbringen zur Schwere des Unfalls. Er selbst habe angegeben, dass die Kopfstützen
in seinem PKW vorhanden und richtig eingestellt gewesen seien. Sein Fahrzeug habe zudem durch Zuladung ein
erhebliches Zusatzgewicht getragen, sodass von einer geringeren Beschleunigung durch das auffahrende Fahrzeug
ausgegangen werden müsse. Hierfür sprächen auch die von der Polizei gefertigten Fotos. Schließlich sei auch nur die
Windschutzscheibe des auffahrenden Fahrzeugs beschädigt gewesen. Auch führten nach neuesten Erkenntnissen
Beschleunigungstraumata der Halswirbelsäule regelmäßig dann zu keinen wesentlichen und bleibenden
Gesundheitsschäden, wenn nicht Bild gebend diagnostizierte Körperschäden vorlägen. Die von dem Kläger bemühten
Gutachter, die zu für ihn positiven Ergebnissen gelangt seien, seien sämtlich im zivilrechtlichen
Schadensersatzverfahren tätig geworden und hätten ihre Gutachten auf dem Boden einer anderen Kausalitätslehre
abgegeben. Von überragender Bedeutung sei auch, dass mit dem Kläger eine weitere Person im Fahrzeug gesessen
habe und dem gleichen Unfallmechanismus ausgesetzt gewesen sei. Diese Person habe zwar ebenfalls Verletzungen
davongetragen, ihre Arbeitstätigkeit aber bereits nach drei Wochen wieder aufnehmen können. Soweit der Kläger über
erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen klage, könnten diese nicht dem Unfall angelastet werden. Diesem
könne nicht mehr als die Qualität eines auslösenden Moments zugesprochen werden. Der Unfall habe auch nicht ein
bestehendes Leiden Richtung gebend verschlimmert.
Das Berufungsgericht hat zur Vorbereitung eines ersten Verhandlungstermins am 6. Februar 2002 ein nervenärztliches
Gutachten von Dr. N. eingeholt. Dr. N. ist nach Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass aus
neurologischer Sicht kein ausreichender Anhalt dafür besteht, dass der Unfall über eine leichte Sensibilitätsminderung
im Armbereich hinaus zu Veränderungen geführt hat. Auch psychische Veränderungen habe der Unfall nicht
hervorgerufen. Der Unfall habe namentlich nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Der Unfall sei
wahrscheinlich als alleinige Ursache für die Halswirbelsäulendistorsion sowie die damit verbundene leichte
Halsmarkschädigung anzusehen. Zu weiteren Gesundheitsstörungen habe das Unfallereignis nicht geführt. Es habe
die vorbestehenden degenerativen Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule dahingehend verschlimmert, dass
diese sich vorübergehend akzentuierten. In dem genannten Verhandlungstermin hat Dr. N. sein Gutachten
dahingehend erläutert, dass bei dem Kläger eine elektrophysiologisch nachgewiesene Irritation des Halsmarks
bestehe, für die sich allerdings Bild gebend kein Korrelat gefunden habe. Des Weiteren bestehe bei dem Kläger das
Bild eines so genannten algogenen Psychosyndroms, einer anhaltenden Schmerzkrankheit auf Grund der nach der
Halswirbelsäulenoperation einsetzenden anhaltenden Symptomatik. Diese Schmerzerkrankung habe sich bereits
verselbstständigt. Sie bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
des Klägers. Die Irritation des Halsmarks sei möglicherweise auf eine Prellung des Halsmarks im Rahmen des
Unfallgeschehens zurückzuführen. Dies sei allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, weil durch die bei
dem Kläger vorbestehenden erheblichen Verschleißerscheinungen ebenfalls eine chronische mechanische
Schädigung (Mikrotraumatisierung) des Halsmarks auftrete, welche in gleicher Weise die wechselhaften
elektrophysiologischen Befunde erklären könne.
Ebenfalls im Senatstermin am 6. Februar 2002 hat der Neurochirurg Dr. S2 als nach § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) geladener Sachverständiger eine Einschätzung der bei dem Kläger bestehenden Erkrankungen abgegeben. Er
steht auf dem Standpunkt, dass durch das Unfallereignis eine dramatische Veränderung des Bandscheiben- und
Bänderapparats im Segment C3/C4 entstanden sei, und zwar im Sinne einer Bänder- und Bandscheibenschädigung.
Dies ließe sich auch dadurch erkennen, dass es zu einer Verschiebung der Halswirbelkörper 3 über 4 gekommen sei,
und zwar eindeutig erst nach dem Unfall. Der innere ursächliche Zusammenhang zwischen Unfall und dem
nachgewiesenen operierten cervikalen Bandscheibenvorfall sei durch den örtlichen und vor allem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Trauma gegeben. Sofort nach dem Unfallereignis seien gravierende Symptome nicht nur von
Seiten der Halswirbelsäule, sondern auch von Seiten des Halsmarks und der Nervenwurzel aufgetreten. Insoweit sei
für die Bejahung des Unfallzusammenhanges entscheidend, dass die Funktionsaufnahmen nach dem Unfall Hinweise
für eine Segmentlockerung im Halswirbelkörper C3/C4 im Sinne eines Gleitvorganges böten. Das Trauma habe einen
Autofahrer mit krankheitsgeneigter Konstitution getroffen. Die unfallbedingte MdE betrage 30 v.H ...
In demselben Senatstermin ist der Arzt für Anästhesie und Schmerztherapie Dr. K1 gehört worden, welcher den
Kläger seit Oktober 1995 behandelt. Dieser schloss aus der Erfahrung der Behandlung vieler chronischer
Schmerzpatienten mit und ohne Trauma sowie Versteifungsoperationen, dass die von ihm anamnestisch erfasste
dramatische Befundverschlechterung nach dem Trauma mit großer Wahrscheinlichkeit dieses als Ursache erkennen
lasse.
Ebenfalls im Berufungsverfahren hat der Kläger das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. S2 vom 11. März
2002 eingereicht, welches dieser im Zivilrechtsstreit erstattet hat. Dr. S2 gelangt dort zu der Einschätzung, dass der
Unfall zu einer Richtung gebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Verschleiß bedingten
Halswirbelsäulenschadens geführt hatte, da es anstatt zu einer natürlichen altersbedingten Einsteifung der
degenerativ geschädigten Segmente zu einer traumatischen Gefügelockerung mit Bänder- und Bandscheibenläsionen
in zwei Höhen gekommen sei. Dieses sei verbunden mit einem Wirbelgleiten nach hinten, welches wiederum für eine
Prellung oder kurzfristige Quetschung des Halsmarks im Sinne eines Kneifzangenphänomens verantwortlich zu
machen sei. Ein vorher symptomarmer fester, harter cervikaler Bandscheibenvorfall sei durch das Trauma gelockert
worden.
Das Berufungsgericht hat ferner ein radiologisches Gutachten von Dr. S3 eingeholt. Dr. S3 vertritt nach Einsicht in die
Röntgenbefunde die Auffassung, dass bei dem Kläger eine degenerative Veränderung und Fehlstellung in Teilen der
Halswirbelsäule sowie eine umschriebene Schädigung im Abschnitt des Halsrückenmarks vorliege. Jedoch könne
anhand keines der Bild gebenden Verfahren festgestellt werden, ob der Unfall wahrscheinlich als alleinige Ursache für
die Gesundheitsstörung anzusehen sei. Es sei wahrscheinlich, dass die Rückenmarkschädigung Folge des Unfalls
sei. Dies könne jedoch anhand der Bilder nicht bewiesen oder widerlegt werden. Dies könne nur durch moderne
Schnittbildverfahren festgestellt werden, die erst nach dem Unfall eingesetzt worden seien. Das Unfallereignis habe
wahrscheinlich unfallunabhängige Vorschäden wesentlich verschlimmert. Zu einer Schädigung des Rückenmarks wäre
es ohne den Unfall allein auf Grund langsam zunehmender degenerativer Veränderungen wahrscheinlich nicht
gekommen. Die MdE werde auf mindestens 30 v.H. eingeschätzt.
Dr. N. hat nach Einsichtnahme in dieses Gutachten seine bisherige Auffassung aufrechterhalten. Es spreche nach
dem radiologischen Gutachten mehr für eine Rückenmarkschädigung durch die degenerativ bedingten,
spangenbildenden und auf das Rückenmark drückenden Osteophyten als für eine unfallbedingte
Rückenmarksprellung, wenngleich diese nicht ausgeschlossen sei. Dr. S3 wiederum verblieb nach Vorlage der
Äußerung Dr. N. bei der bisher schon von ihm vertretenen Auffassung.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine weitere Stellungnahme von Dr. S2 vorgelegt. Dieser bekräftigt hier seine
Auffassung, dass es bei dem Unfall zu einem traumatischen Halsmarkschaden durch ein so genanntes
Kneifzangenphänomen gekommen sei, sowie zusätzlich zu einer inkompletten Bänder- und Bandscheibenzerreißung,
und zwar auf der Grundlage des Verschleiß bedingten aber bisher kaum symptomatischen Halswirbelsäulenschadens
im Segment HWK 3/4. Der Fall des Klägers sei insoweit eine Seltenheit. In der Neurochirurgie seien derartige Fälle
aber durchaus bekannt. Bild gebend sei dies durch die vorliegenden Aufnahmen belegt. Vor dem Unfall sei das
degenerativ vorgeschädigte Segment HWK 3/4 im Sinne einer Verschleiß bedingten Gefügestörung höhengemindert
und mehrbeweglich mit einem Wirbelkörperversatz nach hinten um 2 mm gewesen. Posttraumatisch finde sich ein
Wirbelgleiten über 4 mm im Sinne einer disco-ligamentären Instabilität. Dies habe letztlich die Operation in diesem
Segment indiziert.
Daraufhin hat das Berufungsgericht ein Gutachten nach Aktenlage des Facharztes für Orthopädie Dr. N1 eingeholt.
Dieser gelangt in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2002 (Blatt 679 ff. der Gerichtsakte) zu der
Einschätzung, dass zumindest der Vergleich der im Jahre 1991 und 1993 (nach dem Unfall) gefertigten Nativ-
Aufnahmen eine traumatisch bedingte Zunahme der Instabilität C3/C4 nicht erkennen lasse. Demgegenüber zeigten
die Funktionsaufnahmen vom 10. August 1993, eine translatorische Instabilität. Hieraus seien aber keine
Erkenntnisse über ihre Ursache abzuleiten. Derartige Instabilitäten könnten sowohl degenerativer oder auch
traumatischer Natur sein. Vorliegend handele es sich um eine degenerative Instabilität, die bereits im Jahre 1991
nachgewiesen worden sei und die durch den Unfall auch keine Verschlimmerung erfahren habe. Eine strukturelle
Verletzung an knöchernen und/oder diskoligamentären Strukturen der Halswirbelsäule durch das Unfallgeschehen
könne ausgeschlossen werden. Es habe sich aus orthopädischer Sicht um eine Distorsion der Halswirbelsäule vom
Schweregrad II nach Erdmann gehandelt. Die MdE habe auf die Dauer von 1 Jahr maximal 10 v.H. betragen. Danach
sei sie nicht mehr messbar.
Der Kläger hat daraufhin eine weitere Stellungnahme von Dr. S2 vom 29. Oktober 2002 eingereicht. Hierin vertritt
dieser die Auffassung, dass sowohl Neurologe als auch Orthopäde einem Denkfehler unterlägen. Nicht der
unbestrittene degenerative Vorschaden habe zu gravierenden Symptomen geführt, sondern der Umstand, dass das im
Grunde nur mittelschwere Trauma auf ein degenerativ versetztes, also vorgeschädigtes Bandscheibensegment
getroffen sei. Durch den traumatisch verursachten, krankhaften Bewegungsablauf sei es zu einer Überbelastung der
vorgeschädigten disco-ligamentären Strukturen gekommen. Im Augenblick des Traumas sei der 3. Halswirbel
gegenüber dem 4. noch mehr, d.h. deutlich über den vorbestehenden Versatz hinaus, nach hinten versetzt worden, so
dass die krankhaften Randwülste an den Wirbelhinterkanten gegen die Vorderfläche des Halsmarks anschlagen und
hier einen substantiellen Rückenmarkschaden verursachen konnten. Dieser Rückenmarkschaden sei letztlich
wiederum ursächlich für das chronische Schmerzsyndrom. Insgesamt sei die MdE nicht unter 30 v.H. einzuschätzen.
Schließlich ist im Berufungsverfahren ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Facharztes für
Neurochirurgie Prof. Dr. F1 eingeholt worden. Prof. Dr. F1 gelangt in seinem schriftlichen Gutachten vom 5.
September 2003 und der Ergänzung hierzu vom 31. Oktober 2003 (Blatt 895 der Gerichtsakte) zu der Einschätzung,
eine über die degenerativen Vorschäden hinausgehende zusätzliche erhebliche Bandschädigung oder gar
Bandzerreißung könne nicht bestätigt werden. Folge des Unfalls seien lediglich Sensibilitätsstörungen im
Handbereich, die feinmotorische Arbeiten und Aktivitäten erschwerten. Die übrigen zurzeit geklagten Beschwerden
seien nicht durch den Unfall verursacht worden. Die chronischen Schmerzen ließen sich durch keinerlei
Veränderungen des Rückenmarks erklären. Der Zusammenhang werde nur von Dr. S2 behauptet, konkret gesichert
sei er nicht.
Im Senatstermin am 22. Juni 2004 hat der medizinische Sachverständige Prof. Dr. F1 sein schriftliches
Sachverständigengutachten ergänzt und dahingehend erläutert, dass die Schädigung mit Schmerzen und
nachfolgender psychiatrischer Behandlung durch die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule
und nicht durch den Unfall bedingt sind. Er habe den Kläger bereits im Jahre 1994 untersucht und die Störungen
seinerzeit bereits auf die degenerativen Veränderungen zurückgeführt. Allein die Sensibilitätsstörungen im
Handbereich mit Einschränkungen der Feinmotorik und ohne Auswirkungen auf die Greiffunktionen der Hand seien mit
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im
Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der ausweislich der Niederschrift
über die öffentliche Senatssitzung vom 22. Juni 2004 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und im Übrigen zulässig,
namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls am 10. August 1993 abgelehnt.
Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - Anwendung, weil ein
Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am
1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. August 1996, BGBl.
I, S. 1254, 1317, § 212 SGB VII).
Nach §§ 547, 548 Abs. 1 RVO i.V.m. §§ 580, 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach
einem Arbeitsunfall Verletztenrente, wenn die unfallbedingte MdE mindestens 20 v.H. beträgt. Auch zur Überzeugung
des erkennenden Senats ist der Kläger wegen der Folgen des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls in seiner
Erwerbsfähigkeit aber nicht in dem genannten Grade gemindert. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Der Senat
folgt den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. N., Dr. N1 und Prof. Dr. F1. Jeder der genannten
Sachverständigen hat für sein Fachgebiet schlüssig und überzeugend dargelegt, dass – mit Ausnahme der
Sensibilitätsstörungen im Handbereich – die von dem Verletzten geklagten Beschwerden – ein chronisches
Schmerzsyndrom und eine neurasthenische Persönlichkeitsstörung – nicht mit der erforderlichen hinreichenden
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Mit den Ausführungen von Dr. N1 und Prof. Dr. F1 steht im Gegensatz zu der vom Kläger im Berufungsverfahren
aufgestellten Behauptung zunächst fest, dass das Unfallgeschehen auf eine im Segment C3/C4 degenerativ
vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen ist. Mit diesen Ausführungen steht ferner fest, dass strukturelle
Verletzungen der Halswirbelsäule durch das Unfallgeschehen ausgeschlossen werden können. Auch die Instabilität in
diesem Segment ist nach den Ausführungen beider Gutachter – denen das Gericht auch insoweit folgt – nicht Unfall,
sondern degenerativ bedingt und lag auch bereits vor dem angeschuldigten Ereignis vor. Beide Gutachter haben dies
nachvollziehbar aus dem Vergleich der Bild gebend vor und nach dem Ereignis erhobenen Befunde abgeleitet. Sie
befinden sich mit dieser Einschätzung in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen
Gutachtern Dr. H1 und Dr. H2 sowie mit den Ärzten, die den Kläger im UKE unmittelbar nach dem Unfallereignis
behandelt haben. Es besteht insoweit auch Übereinstimmung zu dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Prof. Dr.
K. aus dem Prozess gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Der gegenteiligen Auffassung des Prof. Dr.
T. vermag der Senat nicht zu folgen, weil diese nicht nachvollziehbar auf erhobene Befunde gestützt, sondern auf
Vermutungen – "ist unbestreitbar ersichtlich kann geschlossen werden darf es nicht wundernehmen" – gegründet ist.
Ebensowenig vermag der Senat den Ausführungen von Dr. S1/Dr. S2 in dem im Zivilprozess gegen den privaten
Unfallversicherer des Klägers vorgelegten Gutachten vom 16. August 2000 sowie den Ausführungen von Dr. S2 im
Senatstermin am 6. Februar 2002 und dessen weiteren schriftlichen Ausführungen zu folgen. Soweit diese einen
Zustand nach traumatischer, innerer Bandscheibenzerreißung und fortschreitender disco-ligamentärer Instabilität in
Höhe HWK 3/4 (schriftliches Gutachten) bzw. eine durch den Unfall hervorgerufene "dramatische Veränderung des
Bandscheiben- und Bänderapparats im Segment C3/C4 (Protokoll des Senatstermins am 6. Februar 2002) behaupten,
lassen die Ausführungen jeden Vergleich mit dem Bild gebend dokumentierten Zustand vor dem Unfallereignis
vermissen und können schon deshalb zur Beurteilung eventueller Unfallfolgen nicht herangezogen werden.
Hiervon ausgehend ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der gegenwärtige Schmerzzustand des Klägers,
welcher nach Dr. N. auf die Fusionsoperation im Segment C3/C4 zurückzuführen ist, und die hierdurch wiederum
hervorgerufenen psychischen Störungen letztlich auf dem Unfallereignis beruhen. Der gegenteiligen Auffassung des
Klägers, die dieser durch die Ausführungen des Dr. S2 gestützt sieht, vermag der Senat nicht zu folgen. Insoweit hat
Prof. Dr. F1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 5. September 2003 unter Hinweis auf die von ihm selbst bei dem
Kläger bereits am 27. September 1994 in Vorbereitung der Fusions-Operation durchgeführte Untersuchung nämlich
nachvollziehbar ausgeführt, dass es für "okkulte Pathologie der Schmerzsymtomatik" bereits seinerzeit kein Korrelat
in den durchgeführten Röntgenaufnahmen und Kernspintomogrammen gegeben habe und die zunehmenden
Schmerzen degenerativ bedingt seien. Dieser Einschätzung folgt der Senat, weil sie im Gegensatz zu den vom Kläger
beigebrachten gutachtlichen Stellungnahmen zeitnah zum Unfallgeschehen und ohne Zusammenhang mit dem
vorliegenden Rechtsstreit abgegeben wurde und im Übrigen in Übereinstimmung steht mit derjenigen aller gerichtlich
bestellten und von der Beklagten beauftragten Gutachter. Der Kläger ist hiernach zur Überzeugung des Senats
insoweit von einer schicksalhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen. Ein Zusammenhang mit dem
Unfallereignis lässt sich nicht wahrscheinlich machen.
Schließlich vermögen auch die bei dem Kläger nach der übereinstimmenden Auffassung aller medizinischen
Sachverständigen durch das Unfallereignis hervorgerufenen Sensibilitätsstörungen der Hände einen Anspruch auf
Verletztenrente nicht zu begründen. Insoweit hat zwar Prof. Dr. F1 eine MdE von 10 – 20 v.H. und auf Nachfrage
zunächst eine solche von 20 v.H. angegeben, diese indessen nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er sich hierzu
nämlich zunächst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 auf die zusätzlich zu
berücksichtigenden seelischen Begleiterscheinungen und die Schmerzen beruft, sind diese nach seiner in dem
schriftlichen Gutachten geäußerten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Auffassung gerade
keine Unfallfolgen. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt und seine
Stellungnahme insoweit korrigiert. Isoliert betrachtet aber sind die festgestellten geringfügigen Sensibilitätsstörungen
mit einer MdE von allenfalls 10 v.H. zu bemessen. Dies hat schon der vom Sozialgericht bestellte Gutachter Dr. F.
nachvollziehbar ausgeführt. Dieser Einschätzung folgt das Gericht, zumal sie nicht in Widerspruch zu irgendeiner der
zahlreichen in dem vorliegenden Verfahren abgegebenen gutachtlichen Äußerungen steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.