Urteil des LSG Hamburg vom 27.06.2006

LSG Ham: befreiung von der versicherungspflicht, stellenbeschreibung, gehalt, beratung, unternehmen, öffentlich, hauptsache, firma, personalakte, vergütung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 27.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg 10 RA 147/03
Landessozialgericht Hamburg L 3 RA 37/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
. Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
streitig.
Der am XX.XXXXXXX 1960 geborene Kläger ist Volljurist und seit Juli 1995 zunächst als Regressbearbeiter, ab April
1996 als Bearbeiter für Sonderschäden bei der E. H. K.-AG beschäftigt. Nachdem der Kläger im Oktober 2001 mit
Zustimmung seines Arbeitgebers die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt und erhalten hatte und ab 10. Oktober
2001 Pflichtmitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und gleichzeitig des Versorgungswerkes der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Hamburg geworden war, beantragte er am 28.
Dezember 2001 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diesem Antrag war die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 12. Dezember 2001 beigefügt, nach welcher der
Kläger in dem Unternehmen als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden tätig ist, zu seinen Hauptaufgaben die
Prüfung und Entscheidung über Entschädigungsansprüche bei Groß- und Sonderschäden gehört, und er dazu unter
anderem in- und externe Stellen in rechtlichen Fragestellungen zu beraten und zu betreuen sowie
Vergleichsverhandlungen mit Schuldnern, Versicherungsnehmern und sonstigen Beteiligten zu führen hat. Auf den
Hinweis der Beklagten, dass sich aus der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich
ergebe, dass der Kläger in dem Unternehmen als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt beschäftigt sei, teilte dieser mit
Schreiben vom 8. Juni 2002 mit, dass sein Arbeitgeber nicht bereit sei, eine andere Bescheinigung auszustellen. Mit
Bescheid vom 3. Juli 2002 lehnte daraufhin die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Die Befreiung sei nicht personen-
sondern tätigkeitsbezogen und könne nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf
der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe, ausgesprochen
werden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er bei seinem Arbeitgeber als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt
beschäftigt sei.
Zur Begründung seines gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger darauf, dass es für die
Frage einer anwaltlichen Beschäftigung nicht auf die Ansicht des Arbeitgebers sondern allein auf die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit ankomme. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003
zurückgewiesen. Die Beschäftigung als Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden sei keine anwaltliche Tätigkeit und
führe deshalb auch nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk.
Mit seiner am 31. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, aus der eingereichten
Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe sich überzeugend, dass er eine anwaltliche Tätigkeit verrichte. Bei jeder
rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit handele es sich um
eine anwaltliche. Er beabsichtige, sich schrittweise eine selbständige rechtsanwaltliche Tätigkeit aufzubauen. Dies
habe zur Folge, dass er für zwei verschiedene Versorgungseinrichtungen Beiträge zu leisten und keine einheitliche
Versorgungsbiografie bei einem Versorgungswerk habe. Dies stünde im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers,
der eine doppelte Beitragspflicht vermeiden wolle.
Nach Beiziehung des Arbeitsvertrages des Klägers und einer Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils der
Tätigkeit als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 5. August 2004
abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die E. H. K.-AG um eine
anwaltliche Tätigkeit handele, die allein die Befreiung von der Versicherungspflicht ermögliche.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 7. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 2004
Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit verneint. Entgegen
der Auffassung des Sozialgerichts sei nicht die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung sowie das dafür vom Arbeitgeber
aufgestellte Anforderungsprofil maßgeblich, sondern allein die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Dessen
Tagesgeschäft sei von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern, Rechtsanwälten, Schuldnern,
Unternehmensberatern und den eigenen Kunden sowie der rechtlichen Beratung in- und externer Stellen geprägt.
Dabei entscheide er bis zu einer Größenordnung von 200.000 EUR eigenverantwortlich. Zwar sei seine Tätigkeit sehr
spezialisiert, unterscheide sich jedoch nicht von derjenigen freier Rechtsanwälte, von denen eine nicht unerhebliche
Anzahl ebenfalls ausschließlich in der Insolvenzverwaltung tätig sei. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung
auch auf die tarifliche Vergütung des Klägers stütze, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seit längerer Zeit ein
außertarifliches Gehalt beziehe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 3. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die
Befreiung von der Versicherungspflicht könne nur tätigkeitsbezogen gewährt werden, was im Ergebnis bedeute, dass
die Tätigkeit, für die Befreiung begehrt werde, berufsspezifisch und damit hier anwaltlich sein müsse. Sowohl nach
den Angaben im Antrag als auch denjenigen in der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers sei der Kläger aber
nicht anwaltlich tätig. Dies werde durch die vom Sozialgericht beigezogene Stellenbeschreibung bestätigt. Zwar sei
danach für die Tätigkeit ein Studium erforderlich, es könne sich aber auch um ein wirtschaftswissenschaftliches
handeln. Wenn der Kläger ausführe, er habe während seiner Tätigkeit auch rechtliche Sachverhalte zu beurteilen,
mache dies seine Tätigkeit ggf. zu einer juristischen, jedoch nicht zu einer anwaltlichen.
Das Gericht hat die den Kläger betreffende Personalakte seines Arbeitgebers beigezogen. Dieser ist unter anderem zu
entnehmen, dass der Kläger seit Juli 1995 in der Firma beschäftigt ist und unverändert seit April 1996 die Tätigkeit als
Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden ausübt. Im Jahre 2001 hat er ein Gehalt nach Gehaltsgruppe VIII, ab 14.
Berufsjahr, des Tarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft zuzüglich einer außertariflichen Tätigkeitszulage
in Höhe von 500,-DM bezogen. Er ist einer Führungskraft untergeordnet, hat selbst aber keine Führungsaufgaben.
Zumindest seit 1999 hat er sich mehrfach intern erfolglos um andere Stellen beworben. Seine Bewerbung vom 15.
Dezember 1999 um eine Stelle als "Bearbeiter für kritische Risiken und Schäden" hat er unter anderem damit
begründet, dass er auf der Stelle in sehr viel stärkerem Maße als bisher auch juristische Fragestellungen zu
bearbeiten hätte. Zuletzt hat er sich am 11. Juni 2002 auf eine Stelle als "Juristischer Mitarbeiter" beworben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz –
SGG – ) des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der erkennende Senat
anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtete Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer anderen Entscheidung führen
könnten. Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht haben im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass bereits nach
dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – ( SGB VI ) eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für diejenige Beschäftigung erfolgen
kann, wegen der der Angestellte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher
Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Befreiung
wäre somit, dass er schon wegen der seit 1995, zumindest aber seit April 1996 durchgehend ausgeübten Tätigkeit als
Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Hanseatischen
Rechtsanwaltskammer geworden wäre. Dies ist jedoch nach dem eindeutigen Sachverhalt bis zum September 2001
nicht der Fall gewesen. Vielmehr ist die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und darauf beruhend auch
im Versorgungswerk erst durch die Zulassung als Rechtsanwalt und Aufnahme der freiberuflichen Anwaltstätigkeit
begründet worden. Sie ist somit unabhängig von der Tätigkeit bei der E. H. K.-AG, für die die Befreiung der
Versicherungspflicht begehrt wird. Unabhängig davon hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt,
dass es sich bei der Sachbearbeitertätigkeit nicht um eine anwaltliche handelt. Dies folgt unter anderem auch daraus,
dass die Tätigkeit nach dem eingereichten Anforderungsprofil zwar ein abgeschlossenes – juristisches oder auch
wirtschaftswissenschaftliches – Studium voraussetzt, nicht aber die Ablegung des großen juristischen
Staatsexamens, was für eine Beschäftigung als Rechtsanwalt zwingende Voraussetzung ist. Letztlich zeigen die sich
aus den Personalunterlagen ergebenden Bemühungen des Klägers um eine andere Stelle mit stärker ausgeprägten
juristischen Fragestellungen, dass bei seiner jetzigen Tätigkeit juristische Probleme nicht im Mittelpunkt stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.