Urteil des LSG Hamburg vom 21.12.2006

LSG Ham: erwerbsunfähigkeit, rente, osteoporose, behinderung, leistungsfähigkeit, krankheit, facharzt, erde, persönlichkeitsstörung, nachtarbeit

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 21.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 4 RJ 1164/00
Landessozialgericht Hamburg L 6 RJ 63/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2002 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am X.XXXX 1953 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war zuletzt von
September 1990 bis Juni 1995 im Ordnungs- und Informationsdienst des Arbeitsamts Hamburg beschäftigt. Sein im
Mai 1996 gestellter erster Rentenantrag wurde von der Beklagten nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens
von Dr. S. vom 19. März 1997 durch Bescheid vom 7. April 1997 und Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1997
abgelehnt. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klagverfahrens (Az. 16 J 1548/97) wurde zunächst ein
nervenärztliches Gutachten von Dr. L. vom 22. Februar 1999 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Leistungsfähigkeit
des Klägers sei hochgradig eingeschränkt durch eine Persönlichkeitsstörung mit Neigung zur psychosomatischen
Reaktionsbildung sowie eine Migräne und ein Spannungskopfschmerzleiden. Eine leichte Tätigkeit mit vielfältigen
qualitativen Einschränkungen könne aber gerade eben noch vollschichtig und regelmäßig erbracht werden. Es wurde
sodann ein chirurgisches Gutachten von Dr. K. vom 10. Februar 2000 erstattet, der im Wesentlichen eine
leichtergradige Fehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine Osteoporose der Wirbelsäule, insgesamt mit
deutlicher Minderung der Belastbarkeit des Achsenskeletts, festgestellt hat. Damit sei der Kläger in der Lage, leichte
körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der Rechtsstreit endete
daraufhin am 2. März 2000 durch Klagrücknahme.
Am 4. Mai 2000 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die
Beklagte lehnte diesen Antrag nach Beiziehung einer gutachterlichen Stellungnahme des Internisten Dr. F. vom 31.
Mai 2000, der weiterhin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers ausging, mit Bescheid vom 7. Juni
2000 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2000
zurück. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen sei der Kläger noch in der Lage, leichte körperliche
Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit vollschichtig zu
verrichten.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hin hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. F1 (Neurologe
und Psychiater) vom 12. Oktober 2001, Dr. S1 (Orthopäde) vom 9. November 2001 und Dr. K1 (Facharzt für
Anästhesie) vom 21. November 2001 beigezogen. Der Kläger hat außerdem die Entlassungsberichte des AK St. G.
vom 14. Dezember 2000 und 11. Oktober 2002, die Berichte des Radiologen Dr. S2 vom 18. Mai 2001 und des
Neurologen und Psychiaters Dr. L1 vom 26. März 2001 sowie ein Attest von Dr. S1 vom 14. September 2000
eingereicht.
Das Sozialgericht hat den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. begutachten lassen. Dieser
hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 11. Februar 2002 in seinem Gutachten vom 14. Februar 2002
einen eher vasomotorischen Kopfschmerz festgestellt, wobei es auch zu Migräneanfällen kommen möge, sich
insgesamt diesbezüglich jedoch eine Besserung ergeben habe. Ferner bestehe ein LWS-Syndrom ohne radikuläre
Schmerzsymptomatik, eine Schädigung des linksseitigen Nervus medianus mit sensiblen Ausfällen und - im
Vordergrund stehend - ein Beschwerdesyndrom durch eine Bauchdeckenplastik des rechten Abdomens. Im
psychischen Bereich finde sich eine versagende Tendenz mit durchaus psychosomatisch orientierter
Persönlichkeitsstörung. Der Kläger sei auf jeden Fall in der Lage, leichte Arbeiten durchschnittlicher geistiger Art, mit
durchschnittlicher Verantwortung, in wechselnden Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten (ca.
7 kg), ohne Zeitdruck, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne besonderen Publikumsverkehr zu ebener
Erde vollschichtig auszuüben. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat außerdem der Orthopäde P. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am
19. November 2002 ein Gutachten vom 20. November 2002 erstellt. Er hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe ein
degeneratives Wirbelsäulensyndrom insbesondere mit Befall der Brust- und weniger der Lendenwirbelsäule bei
Hohlrundrücken, leichter Skoliose, Osteoporose und bereits eingetretenen Wirbelkörpersinterungen im Bereich der
Brustwirbelsäule. Ferner bestehe ein leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom ohne wesentliche
Funktionseinschränkung sowie wiederkehrende, operierte Bauchdeckenbrüche nach sogenanntem Platzbauch. Der
Kläger könne leichte Arbeiten körperlicher Art – mit einer Gewichtsbelastung von 6 kg – und einfacher geistiger Art mit
allenfalls durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig verrichten; auch die Wegefähigkeit sei gegeben.
Das Sozialgericht hat die Klage nach zusätzlicher Anhörung des Orthopäden P. in der mündlichen Verhandlung durch
Urteil vom 12. Dezember 2002 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig und auch nicht
berufsunfähig.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kläger nur noch einen Anspruch auf Gewährung einer Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit geltend. Er trägt vor, das Gutachten von Herrn P. sei oberflächlich, da die vorhandenen
Wirbelkörperfrakturen nicht festgestellt worden seien. Diese führten zu stechenden Rückenschmerzen bei leichtesten
Belastungen und beugenden Rückenbewegungen, welche auch in die Beine ausstrahlten und damit zu einer
erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit führten. Er könne auch keine Lasten bis 6 kg heben oder tragen und sich
auch nicht bücken, um Lasten aufzunehmen. Die vollständig aufgehobene Leistungsfähigkeit werde schließlich
verstärkt durch die weiterhin bestehende Platzbauch-Symptomatik und die Migräneanfälle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2000
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat einen weiteren Befundbericht von Dr. S1 vom 24. August 2004 eingeholt. Der Kläger hat außerdem
Bescheinigungen von Dr. S1 vom 24. März 2003, 3. Mai 2004 und 14. September 2004, Kurzberichte des AK St. G.
vom 30. Oktober 2003, 27. Juli 2005 und 29. August 2005 sowie einen Bericht der Röntgenpraxis S3 vom 26. August
2005 eingereicht.
Auf Veranlassung des Gerichts hat sodann Dr. B. den Kläger am 6. Juni 2006 untersucht und ein schriftliches
chirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 20. Juli 2006 erstattet, welches er im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 21. Dezember 2006 nochmals erläutert hat.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen,
die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
– SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die – allein noch geltend
gemachte – Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben (§ 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden und gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI hier maßgeblichen Fassung (a.F.)). Erwerbsunfähig sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit
in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs. 2 S. 1 SGB VI a.F.).
Der Kläger ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht erwerbsunfähig, da sein Leistungsvermögen
zwar eingeschränkt, aber nicht aufgehoben ist. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts
für überzeugend und nimmt daher auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis der im Berufungsverfahren
angestellten Ermittlungen führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. In medizinischer Hinsicht haben
sich keine Feststellungen ergeben, aus denen sich ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen ließe. Der Senat
folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B ...
Dieser hat dargelegt, bei dem Kläger bestehe auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet eine Rundrückenbildung mit
Haltungsinsuffizienz, regionaler Bewegungseinschränkung und Muskelungleichgewichten. Im Röntgenbild seien
sinterungsbedingte Veränderungen durch die Osteoporose an den Brustwirbelkörpern 7, 8 und 9 feststellbar –
anamnestisch ebenfalls an den Brustwirbelkörpern 11 und 12 ... Die Hinterkanten der Wirbelkörper seien erhalten, die
Deformität mäßig stark ausgeprägt. Außerdem fänden sich eine Ausdünnung der Bauchdecke rechts und
Narbenbildung im Bereich des rechten Bauches sowie eine Gefühlsstörung am 1. bis 3. Finger der linken Hand.
Insgesamt bestünden gute Kraftverhältnisse an den Armen, auffällige Muskelumfangsdifferenzen seien nicht
gegeben. Die Hände wiesen deutliche Gebrauchsspuren auf. An den Gelenken der Beine sei die Beweglichkeit
altersentsprechend, es gebe gute Muskel- und Kraftverhältnisse, keine auffälligen Umfangsdifferenzen. Die geklagte
diffuse Gefühlsstörung am rechten Fuß lasse sich nicht segmental der Wirbelsäule oder Engpasssyndromen am Fuß
zuordnen. Mit Ausnahme der Muskelschwäche am Bauch finde sich ein recht gutes Muskelkorsett des Rumpfes. Aus
den vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Befundberichten ergebe sich tendenziell eher eine Befundbesserung.
Der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung in möglichst
wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen vollschichtig ausüben. Rumpfzwangshaltungen, Zeitdruck, Akkord,
Schichtarbeit und Nachtarbeit sollten vermieden werden. Zu empfehlen seien Arbeiten in geschlossenen Räumen
unter Witterungsschutz und zu ebener Erde. Die Wegefähigkeit sei erhalten.
Die Ausführungen von Dr. B. stimmen im Wesentlichen überein mit den Gutachten, die das Sozialgericht im Rahmen
dieses bzw. des vorangegangenen Verfahrens eingeholt hat. Hiernach ergibt sich die stärkste Leistungseinschränkung
des Klägers aufgrund der Osteoporose der Wirbelsäule mit bereits von Herrn P. deutlich beschriebenen
Wirbelkörpersinterungen, wobei nach den Feststellungen aller Gutachter das Leistungsvermögen hierdurch nicht
aufgehoben ist. Der Vortrag des Klägers, die ausstrahlenden Schmerzen führten zu einer erheblichen Einschränkung
der Gehfähigkeit, ist durch die vorliegenden Gutachten nicht bestätigt worden. Vielmehr hat Dr. B. eine
altersentsprechende Beweglichkeit sowie gute Muskel- und Kraftverhältnisse ohne auffällige Umfangsdifferenzen
festgestellt und eine nach Angaben des Klägers freie Gehstrecke von ein bis zwei Stunden notiert.
Eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens ergibt sich auch nicht auf neurologisch-psychiatrischem
Gebiet. Soweit Dr. L. in seinem Gutachten vom 22. Februar 1999 von einer "gerade eben noch" erhaltenen
Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, hat Dr. R. am 14. Februar 2002 ausdrücklich eine seitdem eingetretene
Verbesserung der psychischen Situation festgestellt. Dies steht in Übereinstimmung mit den vom Sozialgericht im
Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens (Az. S 30 SB 411/02) eingeholten Befundberichten des behandelnden
Neurologen und Psychiaters Dr. S4 vom 7. Juli 2003 und 12. Juli 2004, in denen jeweils ein positiver Aufwärtstrend
beschrieben und ausgeführt wird, der Patient sei schließlich "besonnen, ausgeglichen und schmerzfrei" gewesen.
Auch hinsichtlich der vorgetragenen Kopfschmerzen hat Dr. R. eine Besserung festgestellt; eine dauerhafte
Leistungseinschränkung wurde insoweit nicht festgestellt.
Schließlich ergibt sich auch aus der bei dem Kläger bestehenden Neigung zu Bauchdeckenbrüchen keine
weitergehende Leistungseinschränkung. Der hierdurch bedingte Ausschluss von Arbeiten mit höherer
Gewichtsbelastung und bestimmten Zwangshaltungen stimmt letztlich mit den aufgrund der Osteoporose bestehenden
Einschränkungen überein und lässt leichte körperliche Arbeiten weiterhin zu.
Auch bei Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden Rechts kann der Kläger keine Rente wegen
Erwerbsminderung beanspruchen. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.)
sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit
außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei
Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI n.F.). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger
aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1
(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.