Urteil des LSG Hamburg vom 17.01.2005
LSG Ham: erlass, minderung, erwerbsfähigkeit, hauptsache, arbeitsfähigkeit, verwaltungsverfahren, zivilprozessordnung, klinik, unfall
Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 17.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 25 U 360/04 ER
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 181/04 ER U
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2004 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass
der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft
gemacht, dass ihm über die bereits gewährten Leistungen hinaus der behauptete Anspruch auf Zahlung von
Verletztengeld oder aber einer Verletztenrente durch die Beklagte zusteht. Wie das im Auftrag der Antragsgegnerin
nach Untersuchung des Antragstellers am 24. April 2003 in der Klinik für Unfall-, Hand- und
Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums E. erstellte medizinische Gutachten im Einklang mit weiteren
im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtungen ausweist, ist die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers seit
dem 26. März 2002 wieder hergestellt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade besteht
nicht. Die medizinischen Beurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der beschließende Senat folgt ihnen.
Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Die von ihm wegen der behaupteten
Ansprüche zum Aktenzeichen S 25 U 251/04 erhobene Klage wird deshalb aller Voraussicht nach erfolglos sein. Dies
schließt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus. Dem Beschwerdevorbringen sind keine (neuen)
Gesichtspunkte zu entnehmen, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.