Urteil des LSG Hamburg vom 07.01.2005

LSG Ham: unverzüglich, anhörung, form, verschulden, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 07.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 31 SB 244/03
Landessozialgericht Hamburg L 4 B 124/04 SB
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz – SGG –) des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. Februar 2004, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist
nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den
Sachverständigen Dr. G. M. für begründet zu erklären, und das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der gegen einen
Sachverständigen gerichtete Ablehnungsantrag jedenfalls vor der (gerichtlichen) Vernehmung des Sachverständigen
zu stellen. Daran hat sich der Kläger nicht gehalten, den Sachverständigen Dr. M. vielmehr erst mit Schriftsatz vom
12. August 2003 abgelehnt, wohingegen dieser vom Sozialgericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 18.
März 2003 vernommen worden war.
Das Ablehnungsgesuch war nicht deswegen auch im August 2003 noch zulässig, weil der Kläger ohne Verschulden
verhindert gewesen wäre, seinen Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 406 Abs. 2
Satz 2 ZPO). Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Gesuchs zwar im Wesentlichen auf die Ausführungen des
Gutachters zur Sache (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 118 Rn. 12m). Diese lagen jedoch lange vor der
Vernehmung des Gutachters auch dem Kläger in schriftlicher Form vor (Gutachten vom 26.6.2002), so dass er die
wesentlichen Umstände, auf die er nunmehr sein Ablehnungsgesuch gründet, rechtzeitig vor der Vernehmung des
Gutachters hätte geltend machen können. Selbst wenn der Kläger den Ablehnungsgrund aus dem Vorbringen des
Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung am 18. März 2003 ableiten sollte, wäre das Ablehnungsgesuch
verspätet. In diesem Falle hätte der Kläger das Ablehnungsgesuch nämlich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes
Zögern anbringen müssen (Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 406 Rn. 11). Das hat er nicht getan. Eine dem Kläger
zuzubilligende Prüfungs- und Überlegungszeit (vgl. Zöller, a.a.O.) wäre im August 2003 längst abgelaufen gewesen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).