Urteil des LSG Hamburg vom 06.05.2008

LSG Ham: besondere härte, berufliche ausbildung, ausschluss, sozialhilfe, erstausbildung, zweitausbildung, niedersachsen, härtefall, darlehen, notlage

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 06.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 12 AS 174/08 ER
Landessozialgericht Hamburg L 5 B 70/08 ER AS
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Februar 2008
aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten.
Gründe:
Die am 11. Februar 2008 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Hamburg vom 7. Februar 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2
SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die
Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht glaubhaft gemacht. Einem
solchen Anspruch steht nämlich die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II entgegen, wonach Auszubildende, deren
Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II haben. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall.
Eine berufliche Ausbildung ist nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn sie in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene
Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die von dem Antragsteller seit dem 1. Februar 2006
durchgeführte Ausbildung zum Fachinformatiker erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher dem Grunde nach
förderungsfähig.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich im Falle des Antragstellers um eine Zweitausbildung handelt. Zwar bestimmt
§ 60 Abs. 2 S. 1 SGB III, dass grundsätzlich nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig ist, dies betrifft jedoch
entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, nicht die
Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach.
Die Gegenauffassung wird im Wesentlichen mit der systematischen Verankerung der Erstausbildung als
Förderungsvoraussetzung in § 60 Abs. 2 SGB III begründet, während der förderungsfähige Personenkreis und die
sonstigen persönlichen Voraussetzungen in den §§ 63, 64 SGB III enthalten seien (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v.
24.5.2007 – L 2 AS 82/06 – NDV-RD 2007, S. 89 ff., 91). Dies ist indes im Hinblick auf die unterschiedliche
Zielsetzung der Vorschriften nicht zwingend. Die in § 60 Abs. 2 SGB III enthaltene Beschränkung auf
Erstausbildungen dient lediglich der Abgrenzung zur beruflichen Weiterbildung, deren Förderung in den §§ 77 ff. SGB
III von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
Die in § 7 Abs. 5 SGB II enthaltene Regelung soll demgegenüber sicherstellen, dass im BAföG sowie im SGB III
abschließend geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung förderungsfähig ist. Es soll insbesondere
ausgeschlossen werden, dass eine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" durch das SGB II erfolgt. Damit
wäre es unvereinbar, wenn für eine Ausbildung, die an sich nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig ist,
dies aber ausgeschlossen ist, weil im konkreten Fall eine Zweitausbildung vorliegt, dennoch Leistungen nach dem
SGB II gewährt würden. Der Grund, aus dem der Hilfeberechtigte nicht nach dem SGB III oder dem BAföG gefördert
wird, muss sich aus seiner Person und nicht der Art der Ausbildung ergeben (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7
Rn. 87). Für den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II kommt es daher nur darauf an, dass die Ausbildung
als solche gefördert werden könnte, auch wenn der Betroffene konkret aufgrund der näheren Bestimmungen keinen
Förderungsanspruch hat. Die Frage, ob eine Ausbildung eine Zweitausbildung darstellt, ist dabei eine Frage des
konkreten Einzelfalles, die an der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III nichts
ändert (OVG Bremen, Beschl. v. 20.8.2007 – S 1 B 68/07 – NDV-RD 2007, S. 109 f., 110); LSG Hessen, Beschl. v.
15.3.2007 – L 7 AS 22/07 ER – NDV-RD 2007, S. 101 ff., 103; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 8.5.2006 – L 6
AS 136/06 ER – Juris Rn. 10-12; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.5.2006 – L 2 B 32/06 AS ER – Juris Rn. 23;
LSG Thüringen, Beschl. v. 22.9.2005 – L 7 AS 635/05 ER – FEVS 57, S. 542 ff., 543). Ansonsten käme es zu dem
schwer verständlichen Ergebnis, dass Leistungen nur für eine Erstausbildung, nicht aber für weitere Ausbildungen
ausgeschlossen wären (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 22 Rn. 18).
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht schon zu dem insoweit gleichlautenden – am 31. Dezember 2004 außer
Kraft getretenen – § 26 Abs. 1 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass es Sinn und Zweck der
Regelung nicht gerecht würde, nur Erstausbildungen als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen (BVerwG,
Beschl. v. 13.5.1993 – 5 B 82.92 – ZfS 1993, S. 274 f., 278). Da § 22 Abs. 1 S.1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –
Sozialhilfe (SGB XII) mit dem früheren § 26 Abs. 1 S. 1 BSHG inhaltsgleich ist und durch § 7 Abs. 5 SGB II die
Rechtslage in der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Regelungen in der Sozialhilfe angeglichen werden sollten
(BT-Drs. 15/1749 S. 31), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtslage nichts ändern
wollte.
Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens liegt auch kein besonderer Härtefall vor, der nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB
II die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen rechtfertigen könnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesver¬waltungsgerichts zu § 26 Abs. 1 BSHG besteht eine besondere Härte in
diesem Sinne nur, wenn die Fol¬gen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der
Versa¬gung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetz¬geber in Kauf genommen
worden ist. Ein "besonde¬rer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutre¬ten, die
einen Ausschluss von der Ausbildungs¬förde¬rung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den
Gesetzeszweck, die Sozial¬hilfe von den finan¬ziellen Lasten einer Ausbil¬dungsförderung freizuhalten, als
übermä¬ßig hart, d.h. als unzu¬mutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 14.
Oktober 1993 – 5 C 16.91 – BVerwGE 94, S. 224 ff., 226 ff.). Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die
Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt – mit dem Ziel,
den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (vgl. hierzu OVG Lüne¬burg, Beschluss vom 29. September 1995
– 4 M 5332/95 – Juris). So hat das OVG Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für
mög¬lich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn
dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten, die Aus¬bildung schon fortge¬schritten ist und der Hilfe Suchende
begründete Aussicht hat, wieder "zu seinem Geld zu kom¬men", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur
Überbrückung einer vorü¬bergehen¬den Notlage einspringen muss. Dieser Rechtsprechung haben sich das LSG
Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. April 2005 – L 8 AS 36/05 – FEVS 56, S. 511 ff., 514 f.), das Hessische
LSG (Beschluss vom 11. August 2005 – L 9 AS 14/05 ER – ZFSH/SGB 2005, S. 672 ff., 514 f.) und auch der
erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 24. November 2005 (Az. L 5 B 256/05 ER AS), 24. Januar 2006 (Az. L
5 B 385/05 ER AS) und 2. Februar 2006 (Az. L 5 B 396/05 ER AS – FEVS 57, S. 429 ff., 430 f.) für den
Geltungsbereich des SGB II angeschlossen. Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt der Ausschluss des
Antragstellers von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II keine besondere Härte dar.
Die am 1. Februar 2006 begonnene Ausbildung läuft noch bis zum 31.Januar 2009 und befindet sich damit noch nicht
in der Abschlussphase. Im Übrigen hat der Antragsteller offenbar auch bisher – seit Beginn der Ausbildung – seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seine
Lebensumstände maßgeblich geändert haben sollten. Soweit er bei der Antragstellung angegeben hat, er habe
persönliche Dinge verkauft, ist dies zu unsubstantiiert, um von einer zunächst gesicherten und später entfallenen
finanziellen Grundlage auszugehen. Es ist ferner nicht glaubhaft gemacht, warum es ihm nicht möglich sein soll,
seinen PKW zu verkaufen oder seine Lebensversicherung zu verwerten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der
Antragsteller bereits über eine Erstausbildung und somit über eine Möglichkeit verfügt, seinen Lebensunterhalt zu
sichern. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass er in seinem erlernten Beruf nicht weiterhin
hätte arbeiten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).