Urteil des LSG Hamburg vom 16.11.2010

LSG Ham: vergleich, altersrente, scheidung, leistungsfähigkeit, verzicht, korrespondenz, vorschlag, versorgung, kaufpreis, minderung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 16.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 6 R 2871/05
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 185/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente; insbesondere geht es um die rentensteigernde Berücksichtigung von
Rentenanwartschaften, die im Wege des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers auf das Konto
seiner geschiedenen Ehefrau übergegangen sind.
Der am XX.XXXXX 1943 geborene Kläger lebte ab dem März 1989 dauerhaft getrennt von seiner damaligen Ehefrau,
die weiterhin das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haus in G., F.-Straße, bewohnte. Während der
Zeit der Trennung bis zur Scheidung der Ehe im Juli 2003 zahlte er ihr Unterhalt in Höhe von zunächst 1171 DM, ab
dem 1. September 2000 aufgrund des Vergleichs vom 4. August 2000 nur noch 560 DM. Mit Bescheid vom 26.
Februar 2002 bewilligte die Beklagte ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend
ab dem 1. Januar 2001, die sich bei Erteilung des Bewilligungsbescheides auf 552,74 EUR belief. Seit dem 14. Mai
2002 bezog er (ausschließlich) Arbeitslosengeld in Höhe von 1.154, 40 EUR monatlich. Durch das Urteil des
Familiengerichts A. vom 7. Juli 2003 wurde die Ehe aufgrund des Scheidungsantrags der Ehefrau vom 17. Februar
2000 geschieden und zur Durchführung des Versorgungsausgleichs die Übertragung von Rentenanwartschaften in
Höhe von monatlich 424,82 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2000 als Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto
des Klägers - dort Antragsgegner - bei der Beklagten auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau bei der damaligen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeordnet. Über die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn - ein Verfahren
über den von der Ehefrau übernommenen Hausrat war nicht anhängig gemacht worden - schlossen die Parteien in der
mündlichen Verhandlung den folgenden Vergleich: 1. Die Parteien verzichten gegenseitig auf nacheheliche
Unterhaltsansprüche. 2. Der Antragsgegner überträgt die ihm gehörende Haushälfte an dem Hausgrundstück
Gemeinde G., Gemarkung M., Flur ..., Flurstück ..., Lagebezeichnung F.-Straße, Grundbuch M. Blatt 286, auf die
Antragstellerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000 EUR. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig,
den entsprechenden notariellen Vertrag unverzüglich abzuschließen. 3. Damit sind die Folgesachen nachehelicher
Unterhalt und Zugewinnausgleich erledigt. 4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dem Vergleich war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2003 der Hinweis des Gerichts vorausgegangen,
nach seiner Überzeugung seien nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin mangels Leistungsfähigkeit des
Antragsgegners nicht gegeben, zumal der Antragstellerin ein Wohnvorteil anzurechnen sei. Der Antragsgegner sei 60
Jahre alt und habe auch bei maximalen Bemühungen keine realistische Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Das
Gericht rege deshalb dringend an, die Folgesachen vergleichsweise dergestalt zu erledigen, dass nacheheliche
Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht würden und der Zugewinnausgleich wie vorgetragen geregelt werde. Damit
nahm das Gericht Bezug auf die vom Kläger während der vorausgegangenen außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen über die Scheidungsfolgen wiederholt erklärte grundsätzliche Bereitschaft, dem Wunsch
seiner Ehefrau nach Übertragung der ihm gehörenden Haushälfte gegen eine Zahlung von 40.000 EUR zu
entsprechen, allerdings nur bei Erledigung aller wechselseitigen Ansprüche. Den von der Ehefrau des Klägers geltend
gemachten Unterhaltsanspruch hatte der Kläger in einem Schriftsatz an das Amtsgericht A. vom 17. Januar 2003 für
unbegründet erklärt und zur Begründung ausgeführt, zum einen stünden im Hinblick auf seinen Selbstbehalt lediglich
229 EUR monatlich zur Disposition, zum anderen müsse die Ehefrau sich Einkünfte jedenfalls im Umfang der
Geringverdienergrenze sowie den Wohnwert des von ihr allein genutzten Hauses mit mindestens 511,29 EUR
anrechnen lassen. Einem von den Eheleuten 1999 in Auftrag gegebenen Gutachten zufolge hatte dieses Haus einen
Verkehrswert von 215.000 DM.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2005 Altersrente
für Schwerbehinderte in Höhe von 807,37 EUR monatlich. Sie ließ bei der Berechnung die im Zuge des
Versorgungsausgleichs von seinem Versicherungskonto auf das seiner früheren Ehefrau übergegangenen
Anwartschaften unberücksichtigt und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I 105 - VAHRG ) lägen nicht vor, da
nach der Scheidung ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht wirksam geworden sei und deshalb kein
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau mehr bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er wandte sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung der auf seine
frühere Ehefrau übertragenen Anwartschaften und machte geltend, in der Auskunft- und Beratungsstelle der Beklagten
sei ihm gesagt worden, dass die Minderung nicht zur Anwendung komme, da seiner geschiedenen Frau als
Unterhaltsvorschuss bei der Scheidung eine größere Summe zugesprochen worden sei. Auf eine laufende
Unterhaltszahlung habe sie ausschließlich deshalb verzichtet. Er verwies hierzu auf die dem
Scheidungsfolgenvergleich vorausgegangene - oben bereits erwähnte - Korrespondenz.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 hat der Kläger
im anschließenden Klageverfahren vorgetragen, dem Vergleich seien umfangreiche Verhandlungen zwischen den
Parteien vorausgegangen. Sein Hintergrund sei die Übereinkunft gewesen, dass der Kaufpreis für das Grundstück an
sich 60.000 EUR betragen habe. Da jedoch zukünftige Unterhaltsansprüche im Raume gestanden hätten, habe er -
der Kläger - auf einen Teil dieses Kaufpreises in Höhe von 20.000 EUR verzichtet. Damit sei insgesamt ein
wechselseitiger Unterhaltsverzicht zustande gekommen, wobei ein Betrag in Höhe von 20.000 EUR als
Unterhaltsvorschuss anzusehen sei.
Demgegenüber hat sich die Beklagte durch die vom Amtsgericht A. in der Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2003
dargelegte Überzeugung, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche der Antragstellerin mangels Leistungsfähigkeit des
Antragsgegners nicht gegeben seien, in ihrer Auffassung bestätigt gesehen. Die Übertragung eines Hauses zum Preis
von 40.000 EUR unter Berücksichtigung eines Unterhaltsvorschusses von 20000 EUR, wie vom Kläger geltend
gemacht, lasse sich daraus keinesfalls ableiten.
Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 4. September 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente ohne Rücksicht auf den
Versorgungsausgleich, d. h. unter Einbeziehung der übergegangenen Anwartschaften, weil die in § 5 VAHRG
geregelten Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien, denn die Eheleute hätten den Unterhaltsverzicht im
Scheidungsfolgenvergleich ohne Abfindungsleistung erklärt.
Gegen das ihm am 1. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 2. November 2009, Berufung
eingelegt. Er hält daran fest, dass er in dem Vergleich vom 7. Juli 2003 vor der Scheidung der Ehe den
Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau da-durch abgegolten habe, dass er ihr seinen Miteigentumsanteil am
gemeinsamen Haus um 18.926,39 EUR unter seinem Wert überlassen habe. Soweit das Amtsgericht A. im Protokoll
jener Sitzung vorab dargelegt habe, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche der früheren Ehefrau mangels
Leistungsfähigkeit des Klägers nicht gegeben seien, sei dies ausschließlich im Vergleichsinteresse auf Wunsch der
geschiedenen Ehefrau zwecks Vorlage beim Sozialamt geschehen. Tatsächlich seien alle Beteiligten davon
ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe. Er sei durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-H. vom 18. Juni
1999 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 1.117 DM verurteilt worden. Am 4. August 2000 hätten sich
die Beteiligten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) auf eine monatliche Unterhaltszahlung i. H. v.
DM 560 verglichen. Ab September 2002 habe er - der Kläger -, der mittlerweile arbeitslos geworden sei, Unterhalt in
Höhe von 229 EUR, anstelle von 286,32 EUR (= 560 DM) gezahlt, und zwar bis zur Vereinbarung des Vergleichs im
Juli 2003. Der nacheheliche Unterhalt sei neben dem Zugewinnausgleich das die Folgesachen dominierende Thema
gewesen. In der Folgesache Zugewinn sei es um das gemeinsame Haus gegangen, für das der Gutachterausschuss
für Grundstückswerte im Landkreis A. mit seinem Gutachten vom 15. Oktober 1999 einen Wert in Höhe von 215.000
DM ermittelt habe. Seine damalige Ehefrau habe durch Schriftsatz vom 18. September 2000 angeboten, für die
Überlassung der ideellen Hälfte 80.000 DM zur Erledigung aller Folgesachen und aller wechselseitigen Anspruche bis
auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich zu zahlen. Dazu sei er - der Kläger - nicht bereit gewesen. Er
habe ihr die Haushälfte nur gegen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung von 80.000 DM (40.000EUR)
angeboten. Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz habe sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000
vorgetragen, sie könne auf diesen Vorschlag nicht eingehen, da sie befürchten müsse, sich mit einem
Unterhaltsverzicht jeglicher Chance zu berauben, später Sozialhilfe zu erhalten. Deshalb habe sie weiter auf dem
Unterhaltsanspruch bestanden, während er - der Kläger - bei seinem Standpunkt geblieben sei, und das Gericht u. a.
zu einem das Problem aus dem Weg räumenden Vergleichsvorschlag aufgefordert habe. Adressat dieser Erklärung
sei das Sozialamt gewesen. Tatsächlich seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch
bestehe und das dieser mit einem Verzicht auf die o. g. Differenz i. H. v. 18.926, 39 EUR abgegolten werde.
Der Kläger beantragt das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 aufzuheben und den Bescheid
der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 zu
ändern und die Beklagte zu verurteilen, eine höhere Altersrente unter Einbeziehung der im Wege des
Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger benenne im Berufungsverfahren keine Tatsachen, die nicht
bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der
Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. September 2009 ist nicht zu
beanstanden. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 ist rechtmäßig. Zu
Recht hat die Beklagte mit ihm dem Kläger die Altersrente unter Berücksichtigung des durchgeführten
Versorgungsausgleichs ohne Einbeziehung der übertragenen Anwartschaften bewilligt. Die in § 5 VAHRG geregelten
Voraussetzungen für das Unterbleiben einer solchen Kürzung liegen nicht vor.
Dieser Bestimmung zufolge wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs
gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann
und er gegen den Verpflichteten keinen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete
zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande
ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die geschiedene Ehefrau im Scheidungsfolgenvergleich auf
Unterhalt ohne Vereinbarung einer Abfindung verzichtet hat. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des
Sozialgerichts für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Berufung und die in diesem Zusammenhang von ihm
vorgelegten Unterlagen gebieten keine für ihn günstigere Bewertung des Sachverhalts. Sie enthalten nichts, womit
sich das Sozialgericht nicht bereits erschöpfend auseinandergesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger
zur Erläuterung der Vorgeschichte des Vergleichs vorgelegten Schriftsätze. Unverändert gilt, dass bei der Bewertung
bzw. Auslegung des Vergleichs bzw. der in seinem Rahmen abgegebenen Erklärungen die zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Verhältnisse maßgebend sind. Diese waren dadurch gekennzeichnet, dass zumindest das Amtsgericht
A. davon überzeugt war, dass nacheheliche Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Klägers mangels Leistungsfähigkeit
nicht gegeben waren. Dies war Grundlage für den Vergleichsvorschlag und für den sodann gemäß diesem Vorschlag
geschlossenen Vergleich. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers läuft auf die Behauptung hinaus, das
Gericht habe insoweit bewusst gegen seine Überzeugungen gehandelt, bzw. diese Überzeugung lediglich
vorgespiegelt, und unterstellt die Bereitschaft des Gerichts, durch eine unzutreffende Feststellung die Grundlage für
eine potentiell für das Sozialamt nachteilige Vereinbarung zu legen. Diese Unterstellung ist umso fragwürdiger, als das
Gericht seine Überzeugung nicht aus der Luft gegriffen, sondern plausibel und nachvollziehbar begründet hat.
Schließlich hatte der Kläger selbst zumindest in seinem oben zitierten Schriftsatz an das Amtsgericht A. das
Bestehen eines Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau substantiiert bestritten. Dies weckt wiederum Zweifel daran, dass
- so wie er vorträgt - tatsächlich alle Beteiligten seinerzeit davon ausgegangen sind, dass ein Unterhaltsanspruch
(seiner Ehefrau) besteht und dass dieser mit einem Verzicht auf die o. g. Differenz i. H. v. 18.926, 39 EUR abgegolten
werden sollte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
SGG nicht bestanden hat.