Urteil des LSG Hamburg vom 25.06.2008

LSG Ham: onkologie, behandlung, tumor, abrechnung, begriff, karzinom, aufwand, streichung, krankenkasse, chemotherapie

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 25.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 3 KA 61/04
Landessozialgericht Hamburg L 2 KA 36/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der
Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist noch die Berichtigung vertragsärztlichen Honorars bezüglich nach Nr. 16 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes (EBM) in den Quartalen IV/1998 bis II/1999 und nach Nr. 8653 EBM (regionale
Abrechnungsnummer) in den Quartalen II/1998 bis III/1999 abgerechneter Leistungen, für die Nachvergütung begehrt
wird.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1996 als Gynäkologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sein
Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf dem Gebiete der Onkologie. Die Beklagte genehmigte 1996 seine Teilnahme an der
Onkologie-Vereinbarung. Mit der ihm ab 1. April 1998 erteilten Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 8655 EBM erhielt
der Kläger u. a. die Berechtigung, Leistungen nach Nr. 16 EBM zu erbringen und abzurechnen.
Die Beklagte prüfte seine Abrechnungen für die Quartale II/1998 bis I/2000 und erteilte ihm den Bescheid vom 12. Juli
2000, nach welchem sich eine Honorarberichtigung von 11.302,48 DM (5.778,87 EUR) ergab. Soweit die Beklagte
durch diesen Bescheid Abrechnungen nach Nrn. 96, 97, 1115, 2215 und 7235 (Umwandlung in Nr. 7234) EBM von der
Vergütung ausgenommen hat, hat der Kläger dies (im Klageverfahren) akzeptiert. Soweit sie ihm zum Quartal IV/2000
den Bescheid vom 11. Juni 2001 erteilt hat (Nichtabrechnung von Leistungen nach Nrn. 42, 63 und 273 EBM = 15.920
Punkte = ca. 650,00 EUR), ist dieser ebenfalls nicht mehr im Streit.
Durch den Bescheid vom 12. Juli 2000 strich die Beklagte insgesamt 26 vom Kläger in den Quartalen IV/1998 bis
III/1999 nach Nr. 16 EBM (26 x 900 Punkte = 23.400 Punkte = 1.805,76 DM) und 170 von ihm in den Quartalen
II/1998 bis III/1999 nach Nr. 8653 EBM (170 x 50,- DM) abgerechnete Leistungen, weil sie unberechtigt in Ansatz
gebracht worden seien. Hierbei entfielen von den 170 Fällen, in denen sie die Nr. 8653 EBM von der Abrechnung
strich, 97 Fälle auf solche, in denen nach ihrer Auffassung "kein florides Tumorleiden" vorlag, und 8 Fälle auf solche,
in denen sie eine "alte Tumordiagnose" erblickte.
Der Kläger habe die Nr. 16 EBM (kontinuierliche Betreuung eines tumorkranken Patienten unter tumorspezifischer
Behandlung) doppelt abgerechnet, wenn er onkologische Patienten im selben Behandlungsfall ambulant und
belegärztlich behandelt habe (13 Fälle). Er habe diese Leistung zudem u. a. bei fachfremden Tumoren (6 Fälle) bzw.
bei Patientinnen in Ansatz gebracht, ohne dass der Behandlungsausweis eine Tumordiagnose aufweise (4 Fälle). In je
einem Fall habe kein Karzinom bzw. kein florider Tumor vorgelegen bzw. seien keine drei Arztkontakte erfolgt (3
Fälle). Die Nr. 8653 EBM habe der Kläger auch bei fachfremden Tumoren, bei Patientinnen ohne Tumordiagnose bzw.
ohne Tumorleiden (Ca. in situ der Portio ( Gebärmutterhals ), Oberflächenkarzinom der Portio, CIN I, II, III etc.)
abgerechnet. Außerdem habe er die Nr. 8653 EBM bei gutartigen Tumoren bei Konsiliargesprächen mit Kollegen als
einzige Leistung, bei operativer Assistenz und bei Tumordiagnosen, die weit zurückliegen, in Ansatz gebracht.
Der Kläger erhob Widerspruch.
Soweit er die Nr. 16 EBM in Fällen angesetzt habe, in denen der Behandlungsausweis keine Tumordiagnose
verzeichne, sei nur vergessen worden, die Tumordiagnose einzutragen (was mit der von ihm vorgelegten Anlage 2, Bl.
26 VA, nachgeholt werde). Die Nr. 16 EBM habe sowohl im Rahmen seiner belegärztlichen Behandlung als auch im
Rahmen seiner Behandlung in der eigenen Praxis abgerechnet werden dürfen. Werde eine Patientin ambulant in seiner
Praxis und anschließend belegärztlich behandelt, handele es sich begrifflich um einen neuen Behandlungsfall. Für
diese Patientin sei jeweils ein eigener Belegarztschein auszufüllen und abzurechnen. Auf diesem würden sowohl die
Nr. 1 EBM als auch die Nr. 8653 EBM erneut angesetzt und abgerechnet. Das müsse auch für die Nr. 16 EBM gelten.
Der Behandlungsfall beziehe sich nicht auf die Patienten, sondern auf den jeweiligen Behandlungsausweis, so dass
ihm der getrennte Ansatz der Nr. 16 EBM für die normale Praxistätigkeit und die Belegarzttätigkeit nicht vorgehalten
werden dürfe. Ihm müsse zudem zugebilligt werden, einen geringen Prozentsatz fachfremder Tumore zu behandeln.
Der größte Teil der von der Beklagten beanstandeten Abrechnung betreffe das so genannte Carcinoma in situ. Sowohl
nach nationaler als auch internationaler Definition gehöre dieses zu den Carzinomen. Dass eine Tumordiagnose "weit
zurück liege", rechtfertige nicht die Streichung der Nr. 8653 EBM. Bei dem Krankheitsbild "Krebs" handele es sich per
definitionem um eine invasive Systemerkrankung, worunter sämtliche gynäkologischen Krebserkrankungen fielen. Ein
Auftreten und Wiederaufleben der Krebserkrankung könne, weil die üblichen Therapieformen (Operation,
Strahlentherapie, Chemotherapie, bestimmte Medikationen) nicht heilend wirkten, nie ausgeschlossen werden. Daher
sei eine Tumornachsorge notwendig, für deren Aufwand die Nr. 8653 EBM abgerechnet werden dürfe.
Die Beklagte half dem Widerspruch insoweit ab, als sie bezüglich der Nr. 8653 EBM die Streichung von 7 dieser
Leistungen (bei den Patientinnen Bachmann ( 3x florides Tumorleiden), Neubert ( 1x florides Tumorleiden ), Gunkel (
1x Tumordiagnose ), Wolers ( 1x Tumordiagnose ) und Pommranz ( 1x Tumordiagnose nicht alt )) und bezüglich der
Nr. 16 EBM die Streichung von einer Leistung (Patientin Wolers: 1x Tumordiagnose) aufhob. Der Berichtigungsbetrag
reduzierte sich hierdurch um 218,43 EUR. Hiernach waren noch 93 (94?) Fälle, in denen nach Auffassung der
Beklagten "kein florides Tumorleiden" vorlag, und 7 Fälle, in denen sie "alte Tumordiagnosen" konstatierte, nicht
abgerechnet. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch (auch denjenigen gegen den – nicht mehr streitigen -
Bescheid vom 11. Juni 2001 bezüglich des Quartals IV/2000) durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2004, der
keine Kostenentscheidung enthält, zurück.
Hiergegen richtet sich die am 24. Februar 2004 erhobene Klage, die der Kläger, soweit sie sich gegen den Bescheid
vom 11. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 gerichtet hatte, am 11. März
2005 zurückgenommen und schließlich, wie sich aus dem im Termin des Sozialgerichts am 28. Juni 2006 gestellten
Klagantrag ergibt, nur noch insoweit aufrecht erhalten hat, als mit Bescheid vom 12. Juli 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 Honorarberichtigungen hinsichtlich der Abrechnung von Leistungen
nach Nr. 16 EBM und Nr. 8653 EBM in Fällen von "Carcinoma in situ" und "weit zurück liegender Tumordiagnosen"
vorgenommen worden sind. Diesbezüglich hat der Kläger die Nachvergütung begehrt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 2006 abgewiesen. Nr. 16 EBM setze u. a. die
"kontinuierliche Betreuung eines tumorkranken Patienten unter tumorspezifischer Behandlung" (einmal im
Behandlungsfall) voraus. Patientinnen mit Carcinoma in situ als möglichem Krebsvorstadium könnten zwar
betreuungsbedürftig sein, einer tumorspezifischen Behandlung bedürften sie jedoch nicht. Aus der zwischen der
Beklagten und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg (zugleich für die ehemalige Bundesknappschaft), der
Innungskrankenkasse Hamburg, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NORD (zugleich für die
Krankenkasse für den Gartenbau und die Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Krankenkasse) und der See-
Krankenkasse getroffenen Onkologie-Vereinbarung vom 13. Juni 1995 (vgl. auch Onkologie-Vereinbarung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Bundesverbänden der Ersatzkassen vom 7. Juli 1994, DÄ 1994, C-
1285ff, DÄ 1995, C-1318ff, abgedr. bei Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Bd. III, S. L 101 ff) ergebe sich kein
Anspruch auf Abrechnung der Nr. 8653 EBM in Fällen "weit zurückliegender Tumordiagnosen". Hierfür sei die
"Behandlung florider Tumore" Voraussetzung. Ein florider Tumor werde bei der Betreuung "weit zurück liegender
Tumordiagnosen" nicht behandelt. Den Streitwert hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 28. Juni 2006 auf
6.428,87 EUR festgesetzt.
Gegen das ihm am 27. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. November 2006 eingelegte Berufung
des Klägers.
Er meint, das Carcinoma in situ gehöre zu den "soliden" bzw. "floriden" Tumoren" im Sinne der Onkologie-
Vereinbarung (vgl. §§ 2 Abs. 5 Satz 2, 3 Abs. 1 4.2, 7 Abs. 2 Satz 1; Anlage 1 Nr. 1). Es erfordere eine
tumorspezifische Behandlung. Das Sozialgericht lasse offen, ab wann die Nr. 8653 EBM z. B. nach operativer
Tumorentfernung und anschließender Chemotherapie nicht mehr abrechnungsfähig sei. Onkologisch tätige Internisten
und Urologen setzten die Nr. 8653 EBM regelhaft und ohne "zeitliche Begrenzung" an. Als onkologisch tätiger
Gynäkologe dürfe er ihnen gegenüber nicht schlechter gestellt werden. Auch die Tumornachsorge bei "weit
zurückliegenden Tumordiagnosen" sei über die Onkologie-Vereinbarung gesondert abzugelten. Es gelte wegen der
systemischen Krankheit des Krebses das Prinzip der lebenslangen Nachsorge. Die Begriffe "florides Tumorleiden"
und "Behandlung solider Tumore" seien keine in der Fachmedizin gebräuchlichen Termini.
Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf das an ihn gerichtete Fax-Schreiben des Dr. G. H., Vorstandsmitglied des
Berufsverbandes niedergelassener Gynäkologischer Onkologen e. V., vom 25. Juni 2008, der in F. eine
gynäkologisch-onkologische Schwerpunktpraxis betreibt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 12.7.2000 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 zu ändern, soweit Berichtigungen der Nrn. 8653 und 16
EBM in Fällen des "Carcinoma in situ" und "weit zurückliegenden Tumordiagnosen" vorgenommen worden sind, und
die Beklagte zu verurteilen, eine entsprechende Nachvergütung vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.
Februar 2003 (S 17 KA 325/00). Es sei auf den Wortlaut der zwischen den regionalen Krankenkassen und ihr
geschlossenen Onkologie-Vereinbarung abzustellen. § 2 Abs. 5 Satz 2 der Vereinbarung beinhalte den Begriff der
soliden (lat. solidus = fest) Tumore, § 7 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarung den Begriff des floriden (floridus, lat. =
blühend, stark entwickelt) Tumorleidens. Die Anlage 1 zur Onkologie-Vereinbarung vom 13. Juni 1995 enthalte in Nr. 1
unter Hinweis auf Abr. Nr. 8653 den Begriff der Behandlung solider Tumoren. Mit dem Begriff "florider Tumor" sei eine
allgemeinverständliche Formulierung für den Zustand gefunden worden, in dem bei dem Patienten, z. B. mit
bildgebenden, endoskopischen oder laborchemischen Verfahren, eine Geschwulst festgestellt werde. Diese könne bei
einer Bluterkrankung, im Gegensatz zu einer Geschwulst in einem soliden Organ, festgestellt werden, so dass der
Begriff "florider Tumor" nicht unbedingt einer medizinischen Nomenklatur entspreche. "Floride" heiße in diesem
Zusammenhang, dass bei dem Patienten ein Tumor nachgewiesen sei, der der Behandlung bedürfe. Das Carcinoma
in situ des Gebärmuttermundes erfordere nicht den erhöhten Aufwand, der nach der Onkologie-Vereinbarung
abgegolten werden solle. Es entspreche einer ausgeprägten Unregelmäßigkeit (Dysplasie) von Zellen dort, die (noch)
nicht einem soliden, floriden Karzinom, auch nicht einem invasiven Karzinom, gleichkomme, das sich daraus aber
entwickeln könne. Die Onkologie-Vereinbarung regle weder die Krebsvorsorge noch die Krebsnachsorge.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten S 3 KA 1041/00 und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Da die einzelne Behandlung solider Tumoren (Nr. 8653) in den streitigen Quartalen mit 50,- DM vergütet wurde (Anlage
1 Nr. 1 zur Onkologie-Vereinbarung) und u. a. die Abrechnung von mehr als 90 dieser Leistungen im Streit ist, ist die
Berufungssumme (mehr als 500,- EUR) überstiegen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a. F.).
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der
Beklagten vom 12. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 ist, soweit noch
angegriffen, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitige Vergütung. Die Beklagte hat zu Recht den
Ansatz von Leistungen nach Nr. 16 EBM bzw. Nr. 8653 EBM in den Fällen von seiner Honorarabrechnung abgesetzt,
in denen ein "Carcinoma in situ" bzw. eine "weit zurückliegende Tumordiagnose" vorliegen. Rechtsgrundlagen für die
Berichtigung sind § 45 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen
i. V. m. gesamtvertraglichen Regelungen und den Vorschriften des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der
Beklagten. Hiernach stellt die Beklagte die Abrechnung des Vertragsarztes nach Maßgabe der gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des HVM (vgl. § 8 Abs. 1 a. F.) sachlich/rechnerisch richtig.
Hinsichtlich der Quartale II/98 bis III/99 sind die Berichtigungen in der Vierjahresfrist des § 8 Abs. 6 Satz 4 HVM a. F.
ergangen. Sie sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Onkologie-Vereinbarung werden zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die
onkologische Betreuung von Patienten mit floriden Tumorleiden (oder maligner Hämoblastose) nach Maßgabe dieser
Vereinbarung anfällt, dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzlich Kosten erstattet, wenn die in dieser
Vereinbarung genannten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt worden sind. Die Höhe der Kosten für die
Durchführung und/oder Koordination der in § 3 Abs. 1-3 Onkologie-Vereinbarung genannten Maßnahmen, für die
Durchführung einer spezifischen intrakavitären (intravesikal, intrapleural, intraabdominal, intrathekal) zytostatischen
Tumortherapie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4.4 Onkologie-Vereinbarung sowie für die intravasale (intravenös/intraarteriell)
zytostatische Chemotherapie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und Nr. 4.2 Onkologie-Vereinbarung wird als Anlage 1
festgelegt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Onkologie-Vereinbarung). Die Onkologie-Vereinbarung-Ersatzkassen (Vereinbarung über
besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung, a. a. O.) bestimmt für ihren
Anwendungsbereich in § 7 Abs. 2 Satz 2, dass die Höhe der Kosten durch die Partner der Gesamtverträge festgelegt
wird.
Anlage 1 Nr. 1 zur Onkologie-Vereinbarung vom 13. Juni 1995 bestimmt, dass der onkologisch verantwortliche Arzt
für die Durchführung und/oder Koordination der in § 3 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung genannten Maßnahmen pro
Behandlungsfall bei der Behandlung einer Hämoblastose (= Oberbegriff für bösartige Erkrankung des blutbildenden
Systems ohne Bildung solider Tumoren, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., 2002, S. 642) eine
Kostenerstattung von 100,- DM (Abr. Nr. 8652) und bei der Behandlung solider Tumoren 50,- DM (Abr. Nr. 8653, jetzt
25,56 EUR) ggf. zusätzlich zu den – hier nicht in Rede stehenden - Erstattungen nach Nr. 2 oder 3 der Anlage 1
erhält. Den Begriff des "floriden" Tumors" enthält die Anlage 1 (Nr. 1) nicht. Ein Blick z. B. auf die Regelungen der
Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (Genehmigungen/Genehmigungsart/genehmigte Leistungsnummer nach EBM
´96/adäquate Leistungsnummer nach EBM ab 01.04.05) zeigt allerdings, dass als "Genehmigungsart" die
"Behandlung florider Tumorleiden oder maligner Hämoblastose - Regionalkassen" auch dort gebräuchlich und hierfür
als genehmigte Leistungsnummer nach EBM ´96 die Nr. 8650 EBM (ab 1. 04.05 Nr. 86500 EBM) ansetzbar ist
(während für die Behandlung einer Hämoblastose – Ersatzkassen - , wie nach Anlage 1 zur Onkologievereinbarung
vom 13. Juni 1995, die Abr. Nr. 8652 ( jetzt 86502 ) maßgeblich ist).
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Behandlung "florider Tumoren" unter die Abr. Nr. 8652 (wie die
Behandlung einer ( malignen ) Hämoblastose) oder die Abr. Nr. 8653 (wie die Behandlung solider Tumoren) der Anlage
1 Nr. 1 zur Onkologie-Vereinbarung fällt. Soweit die Beklagte nämlich in Behandlungsfällen des Klägers, in denen er
weder einen "floriden Tumor" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Onkologie-Vereinbarung noch einen "soliden Tumor"
im Sinne von deren Anlage 1 Nr. 1 (auch §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 4.2 der Vereinbarung) diagnostiziert hat, die
Voraussetzungen dieser Abrechnungsvorschrift nicht als gegeben erachtet hat, begegnet dies keinen Bedenken. Ein
Aufwand für die Behandlung der vom Kläger diagnostizierten Carzinomae in situ wird nach diesen Vorschriften bzw.
(regionalen) Gebührenordnungsnummern dem onkologisch verantwortlichen Arzt nicht zusätzlich erstattet.
Das Carcinoma in situ (in natürlicher Lage, Stellung, vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 266) ist ein präinvasives Karzinom
(der Gruppe 0), ein so genanntes Oberflächenkarzinom, ein Karzinom, das die Basalmembran noch nicht
durchbrochen hat. Im Einzelfall ist nicht vorauszusagen, wann ein Carcinoma in situ in ein invasives Karzimom
übergeht (oft lange Latenz). Das Carcinoma in situ gilt als obligates Anfangsstadium eines Karzinoms und ist vom
Mikro- bzw. so genannten Frühkarzinom histologisch abzugrenzen. Es gilt als Form einer Präkancerose, wird als
klinisch-morphologisch (z. B. Leukoplakie, proliferierende Mastopathie) bzw. durch histologische Kriterien (zelluläre
und epitheliale Atypie, epitheliale Dysplasie u. a.) definiertes potentielles Vorstadium eines Karzinoms bezeichnet.
Nach der statistischen Wahrscheinlichkeit, mit der eine Präcancerose in einem malignen Tumor übergeht, werden
fakultative und obligate Präcancerosen unterschieden (vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 1349). Nach Auffassung des mit
zwei habilitierten Internisten, Professor Dr. B. und Privatdozent Dr. S., sachkundig besetzten Senats wird das
Carcinoma in situ daher von den – nicht ungebräuchlichen - Begriffen "florider Tumor" bzw. "solider Tumor" nicht
erfasst. Es gehört damit nicht zu den Tumoren, die § 7 Abs. 2 der Onkologie-Vereinbarung als auch deren Anlage 1
meint und für deren Behandlung dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzlich Kosten für besonderen Aufwand
erstattet werden. Der Kläger hat, soweit er Carzinomae in situ behandelt hat, keine der in § 7 Abs. 2 Satz 2 der
Vereinbarung genannten Maßnahmen durchgeführt, für die die Anlage 1 die Höhe der Kosten festlegt. Die allgemeine
Krebsnachsorge zählt nicht zu den Belastungen und Kosten des onkologisch verantwortlichen Arztes, wegen derer
eine besondere Regelung zur Kostenerstattung für den onkologisch verantwortlichen Arzt getroffen worden ist (vgl. § 3
Abs. 3 Sätze 1 und 2 Onkologie-Vereinbarung). Durch die begleitende Beobachtung eines Carzinoma in situ weist der
Kläger der Beklagten nicht die Erfüllung der in der Onkologie-Vereinbarung festgelegten "weiteren Erfordernisse" nach,
die Voraussetzung für die Abrechnung besonderer Kosten sind (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 Onkologie-Vereinbarung). Auf
die Begründung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 12. Februar 2000 (S 17 KA 325/00, Bl. 131 GA) und auf
den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. August 2007 (Bl. 129 GA) wird ergänzend verwiesen (vgl. auch
Bayerisches Landessozialgericht v. 14. November 2007 – L 12 KA 16/06, juris; Sozialgericht Stuttgart v. 16. Mai 2002
- S 5 KA 69/02, juris).
Soweit die Beklagte eine Leistung nach Nr. 16 EBM gestrichen hat, weil kein florider Tumor vorgelegen habe, ist auch
dies nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass für die Abrechnung dieser Leistung die
kontinuierliche Betreuung eines tumorkranken Patienten unter tumorspezifischer Behandlung (durch einen Internisten
mit der Schwerpunktbezeichnung "Hämatologie und Onkologie" bzw. durch den Kläger als Frauenarzt und onkologisch
verantwortlicher Arzt auf Grund älterer Abrechnungsgenehmigung) erforderlich ist und ein carcinoma in situ eine
tumorspezifische Behandlung gerade (noch) nicht erfordert.
Auch die Streichung von sieben Leistungen nach Nr. 8653, weil eine weit zurück liegende Tumordiagnose vorgelegen
habe (Tumordiagnose alt: 1958, 1973, 1989, 1991 ( 4 )), ist nicht zu beanstanden. Vorliegend waren die
Tumordiagnosen bereits vor mehr als 40, 25, 10 und 8 Jahren gestellt worden. Hierbei handelt es sich nicht (mehr) um
die Behandlung solider Tumore. Die jahrelange Nachsorge bei einem Krebspatienten stellt keine solche Behandlung
dar. Dies geht im Übrigen auch schon aus den Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Onkologie-Vereinbarung und in deren
Anlage 1 hervor, nach welchen die Kostenerstattungen nach § 7 Abs. 2 (nur) einmal (und nur an einen onkologisch
verantwortlichen Arzt im Sinne dieser Vereinbarung) pro Behandlungsfall gezahlt werden.
Der Senat vermag sich schließlich die Auffassung von Dr. H. nicht anzueignen. Es trifft nicht zu, dass dem Kläger die
Kostenerstattung nach Nr. 8653 (jetzt: 86503) zu Unrecht verweigert wird. Er hat die Voraussetzungen dieser
Gebührenordnungsposition nur nicht erfüllt. Das bedeutet nicht, dass bei einem Carzinoma in situ (CIN III) keine
ärztliche Therapie (etwa Konisation, lokal destruierende, einfache Hysterektomie, LLETZ ( large loop excision of the
transformation zone )) erfolgen kann. Diese ist aber nicht nach der Onkologie-Vereinbarung abrechenbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung des Sozialgerichts
deshalb zu ändern, weil der Kläger im Vorverfahren zu einem Bruchteil Erfolg gehabt hat. Zwar sind Kosten die
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162
Abs 1 VwGO i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets
erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten indes die
Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt der Fall hier.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.