Urteil des LSG Hamburg vom 31.10.2007

LSG Ham: öffentliche bekanntmachung, zustellung, versicherteneigenschaft, versicherungsverhältnis, wartezeit, versicherungsschutz, auflage, erwerbsunfähigkeit, form, hauptsache

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 31.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 20 RJ 1459/04
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 138/05 KN
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1940 geborene, türkische und in der Türkei lebende Kläger war im Zeitraum vom 6. August 1969 bis 31.
Dezember 1990 - mit Unterbrechungen - in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Für diese Beschäftigungen wurden Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) an die Seekasse, deren
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, abgeführt.
Die Hälfte der Beiträge (34.636,49 DM) wurde dem Kläger auf seinen Antrag durch die Rechtsvorgängerin der
Beklagten im Jahre 1993 erstattet. Der Bescheid vom 28. Oktober 1993 enthält den Hinweis, dass mit der Erstattung
das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst werde und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestünden. Spätere rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in Deutschland nicht
mehr zurückgelegt.
Am 11. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente aus der nicht
erstatteten, vom Arbeitgeber geleisteten Hälfte der Beiträge.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Januar 2004 mit der Begründung ab, dass die für die
Regelaltersrente nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit
anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Es seien keine anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen,
weil der Kläger sich seine Beiträge zur Rentenversicherung habe erstatten lassen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 zurück.
Nach der Erstattung der Beiträge fehle es an der Versicherteneigenschaft des Klägers; die allgemeine Wartezeit sei
nicht mehr erfüllt. Das Versicherungsverhältnis sei mit der Erstattung aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur
Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Das Sozialgericht hat die dagegen am 7. Oktober 2004 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch
Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2005 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe
keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente aus den Arbeitgeber-Beitragsanteilen.
Gegen den am 12. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. August 2005 eingelegte Berufung,
die nicht weiter begründet worden ist.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar
2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm Regelaltersrente auf der Grundlage der nicht von der Beklagten erstatteten Rentenversicherungspflichtbeiträge zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats
gemachten Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2007
den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )), weil der Kläger
durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Der Kläger durfte auch im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (öffentlichen Zustellung) geladen werden. Denn
eine Zustellung der Ladung in der Türkei verspricht keinen Erfolg (§ 185 Nr. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO )). Die
Ladungen vom 8. Februar 2007 (Einschreiben /Rückschein) zum Termin am 14. März 2007 bzw. vom 19. März 2007
(Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 11. April 2007) und die Ladung vom 18. April 2007 über die Deutsche
Botschaft in Ankara (Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 5. September 2007 haben zu keinem termingerechten
Zustellnachweis geführt. Auch auf die parallel hierzu erfolgten - nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG grundsätzlich
ausreichenden - formlosen Mitteilungen (Ladungen) über die Termine am 11. April 2007 und 5. September 2007 hat
sich kein Nachweis ergeben, dass dem Kläger diese Ladungen bekannt gegeben worden sind. Dass am 22. Mai 2007
ein Empfangsbekenntnis, das der Kläger am 11. Mai 2007 unterschrieben hat und auf dem sich Poststempel seines
Wohnortes Cayeli vom 30. März 2007 und 11. Mai 2007 befinden, zurück gelaufen ist, steht der Zulässigkeit der
Ladung im Wege öffentlicher Zustellung nicht entgegen. Denn der Senat stützt die öffentliche Zustellung nicht darauf,
dass die Zustellung im Ausland nicht möglich ist, sondern darauf, dass sie keinen Erfolg verspricht.
Soweit in der am 5. September 2007 vom Senat beschlossenen, am 7. September 2007 an die Gerichtstafel
gehefteten und am 8. Oktober 2007 von dort abgenommenen öffentlichen Zustellung der Ladung zum 31. Oktober
2007, 9.30 Uhr, als Sitzungssaal fälschlich Saal " 815" anstatt Saal "814" angegeben war, ist am 31. Oktober 2007
vor dem Saal "815" rechtzeitig ein Hinweis darauf angebracht worden, dass die mündliche Verhandlung im Saal "814"
stattfindet.
Die Berufung ist statthaft (§§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch
auf Gewährung von Regelaltersrente.
Zu Recht hat das Sozialgericht - wie schon die Beklagte - unter Hinweis auf § 210 SGB VI darauf abgestellt, dass es
nach der durchgeführten Beitragserstattung - worauf der Kläger mehrfach hingewiesen worden ist - schon an seiner
Versicherteneigenschaft fehlt und für ihn rentenrechtliche Zeiten in Deutschland nicht mehr gespeichert sind.
Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten sind ausgeschlossen.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger nicht auch die von seinen Arbeitgebern geleisteten Beiträge
erstattet worden sind. Vielmehr ist der Verbleib der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte bei der
Solidargemeinschaft als Ausgleich für den während der Versicherungszugehörigkeit des Klägers gewährleisteten
Versicherungsschutz sachgerecht, denn bis zur Erstattung der Beiträge trug die Solidargemeinschaft das Risiko einer
Leistung (vgl. Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003, § 210 Rn. 18; Reinhardt, in: LPK-SGB VI, 2006, §
210 Rn. 12). Insbesondere war der Kläger zu jener Zeit für den Fall des Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
geschützt.
Der mit der Beitragserstattung einhergehende Verlust der Versicherteneigenschaft und von Leistungsansprüchen
sowie die Begrenzung der Erstattung auf die durch den Versicherten geleisteten Beitragsanteile stehen - auch bei
heimkehrenden Ausländern - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang (BVerfG 24.11.1986 – 1 BvR
772/85 u. a., NJW 1988, 250).
Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass es auch für das Begehren des Klägers auf Übertragung der
Arbeitgeberanteile der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung auf sein Versicherungskonto beim türkischen
Rentenversicherungsträger - das nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - weder nach deutschem Recht noch
nach Abkommensrecht eine Anspruchsgrundlage gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht
vorliegen.