Urteil des LSG Hamburg vom 09.02.2010

LSG Ham: tod, wasser, arbeitsunfall, selbstmord, kausalität, sicherheit, wahrscheinlichkeit, sachprüfung, witwenrente, unfallfolgen

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 09.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 U 406/04
Landessozialgericht Hamburg L 3 U 50/08
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen. 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Un-fallversicherung nach dem am
3. bzw. 4. Dezember 2001 verstorbenen Versicherten W. O. im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig.
Die Beklagte gewährte der Klägerin (statt der begehrten Leistung) eine einmalige Wit-wenbeihilfe gemäß § 71 Abs. 1
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Höhe von 17.455,53 Euro (Bescheid vom 9. August 2002 in der Fassung
des Bescheides vom 19. Februar 2004), weil sie die Auffassung vertritt, eine Kausalität zwischen dem Tod und dem
viele Jahre zuvor erlittenen Arbeitsunfall mit Hirnverletzung sei nicht feststellbar. Hin-sichtlich des weiteren
Sachverhalts bis zum Abschluss des erstin¬stanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des
Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 verwie-sen.
Das Sozi¬algericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht und mit zutref-fender Begründung im
Rahmen des Überprüfungsverfahrens die Änderung des eine Wit-wenrente versagenden Bescheides abgelehnt. Bei
der Erstentscheidung sei sie nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ein epileptischer Anfall als
Unfallursa¬che könne nicht festgestellt werden. Ein solcher ergebe sich weder bei Auswertung der Dissertation mit
dem Thema "Zungenbissverletzungen bei Todesfällen im cerebralen Krampfanfall" noch aus der im Sektionsgutachten
getroffenen Feststellung einer frischen Bissverletzung an der Zungenspitze. Es bleibe dabei, dass ungewiss sei, zu
welchem Zeitpunkt, an welchem Ort und aufgrund welcher unmittelbaren Ursache das Ertrinken des Versicherten
eingetreten sei. Die Klärung dieses Geschehensablaufs sowie der zum Ertrinken führenden Ursache und damit die
Feststellung eines Zusammenhangs zwischen den Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. November 1989 und dem Tod
des Versi¬cherten seien nicht möglich. Die Klägerin trage die Folgen dieser objektiven Beweislosig¬keit.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Beru-fungsverfahren hat sie nunmehr
vorgetragen, der Versicherte sei aufgrund der unfallbe-dingten Schädel-Hirn-Verletzung gestorben, denn er habe
entweder Selbstmord began¬gen, sei wegen des Auftretens eines epileptischen Krampfanfalls ins Was¬ser gestürzt
oder es habe der aufgrund der unfallbedingten Wesensänderung vermehrte Al¬koholkon¬sum zu diesem Unglück
geführt. Daneben sei allenfalls noch ein Sturz infolge Aus¬rut¬schens wegen Glatteis denkbar, dies scheide jedoch
als unwahrscheinlich aus, weil es bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in Elbnähe wohl nicht zu einem Überfrieren
der Hafenmauern gekommen sei. Zu Unrecht habe das Sozialgericht davon abgesehen, durch Ein¬holung eines
Sachverständigengutachtens den Sachverhalt näher aufzuklären.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 sowie den Bescheid der Be¬klagten
vom 19. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 24. August 2004 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, der Klägerin unter Än-derung des Bescheides vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-
schei¬des vom 19. November 2002 statt der gewährten Witwenbeihilfe eine Wit-wenrente nach dem am 3. bzw. 4.
Dezember 2001 verstorbenen Versicherten W. O. zu gewähren, hilfsweise Herrn Dr. H. zu vernehmen. Er wird
folgendes bestätigen: Die schwere arbeitsunfallbedingte Hirnschädigung des Verstorbenen hat mit großer
Wahrscheinlichkeit dessen Tod durch Ertrinken herbeigeführt, zumal keine Fremd-einwirkungszeichen bei der Sektion
festgestellt wurden, die zum Tode hätten ge-führt haben können; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ein Zusammenhang des Todes des Ver-sicherten mit dem
Arbeitsunfall könne schon deswegen nicht hergestellt werden, weil nichts über den Aufenthalt des Versicherten vom
Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bis zum Auffinden der Leiche bekannt sei und daher der Versuch einer
abschlie¬ßenden Aufzäh¬lung und Abwägung aller denkbaren Möglichkeiten kläglich scheitern müsse.
Der Neurologe/Psychiater Dr. H. hat im Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsge¬setz (SGG) vom 28. Dezember
2009 ausgeführt, es könne aus medizinischer Sicht nicht bewiesen werden, woran der Versicherte gestorben sei. Da
der Versicherte jedoch Selbstmordabsichten geäu¬ßert haben soll, sei von einem Selbstmord auszugehen, der dann
Folge der schwe¬ren Hirnschädigung sei. Jedenfalls ohne die Hirnschädigung und die daraus folgende
We¬sensverän¬derung mit epileptischen Anfällen würde der Versi¬cherte mit an Sicherheit gren¬zender
Wahr¬scheinlichkeit noch leben und einer Tätigkeit nachgehen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2010 aufgeführten
Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be¬rufung der Klägerin (vgl. §§ 143,
144, 151 Sozialgerichtsge¬setz (SGG)) ist nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfah¬ren und Sozialdatenschutz
(SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unan¬fechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen, soweit sich im Einzel-fall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sach¬verhalt ausgegangen worden ist, der sich als un¬richtig erweist, und so weit
Sozialleis¬tungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Obwohl § 44 Abs. 1 Satz
1 SGB X nicht ausdrücklich vor einer erneuten Sachprüfung das Durchlaufen zweier formaler Prüfungsabschnitte
verlangt, wird nach der Recht¬sprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch das Rücknahmeverfahren in der
allgemeinen Ver-waltung in Anlehnung an das Wiederaufnahmeverfahren für rechts¬kräftige Urteile (vgl. § 179 SGG)
als dreistufiges Ver¬fahren angesehen. Daraus folgt, dass die Verwaltung in eine erneute Sachprü¬fung erst dann
eintreten muss, wenn Gründe geltend gemacht wer-den, die ihrer Art nach ge¬eignet sind, die
Verwaltungsentscheidung in Frage zu stellen (erster Schritt) und diese Gründe tatsächlich vor¬liegen sowie der
bestandskräftige Ver-waltungsakt auf einen Umstand gestützt ist, welcher infolge der geltend gemachten Über-
prüfungsgründe nunmehr zweifelhaft gewor¬den ist (zweiter Schritt). Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf
Ertei¬lung eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentschei¬dung sprechen könnte, darf
sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bin¬dungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen (vgl.
stän-dige Recht¬spre¬chung BSG, Urteile vom 3. Februar 1988, 9/9a RV 18/86, vom 22. März 1989, 7 RAr 122/87
und vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R). Vorliegend hat sich die Beklagte trotz relativ gründlicher Prüfung noch
innerhalb der o. g. ersten Stufe bewegt (Prüfung Aussage Dissertation mit dem Ergebnis, dass daraus kein an¬derer
Sachverhalt folgt und deswegen auch die Rechtsanwendung nicht zweifelhaft ist) und sich auf die Bestandskraft der
früheren Ablehnungsbescheide be¬rufen. Die klägersei-tig vorgelegte Dissertation bringt – wie das Sozialgericht
zutreffend dar¬gelegt hat und auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug
genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) – nichts Neues zum anzunehmenden Ablauf, in dessen Folge der Tod des
Versi¬cherten durch Ertrinken eintrat.
Auch das Gutachten von Dr. H. bringt nichts rechtlich relevant Neues, denn er kann ebenfalls zum Ablauf bis zum
Ertrinken nichts Sicheres sagen.
Der Anspruch auf Witwenrente nach § 65 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VII setzt u. a. voraus,
dass der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungs¬falls eingetre¬ten ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Für einen
Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der ver-
sicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Ver-richtung zu dem zeitlich
begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das
Unfallereignis einen Gesund¬heits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat
(haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesund-heits(-
erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl.
BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196). Während die einzelnen Glieder dieser Kausalkette
(versi¬cherte Tätigkeit, schädigende Ein-wirkung, Gesundheitsscha¬den) mit an Sicher¬heit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, genügt für den Ursachenzu¬sam¬menhang eine hinreichende Wahr-
scheinlichkeit, d. h. es müssen mehr Ge¬sichts¬punkte dafür als da¬gegen sprechen. Allerdings reicht die bloße
Möglichkeit eines Zu¬sammen¬hanges nicht aus. Hier liegt ein Arbeitsunfall mit der Unfallfolge einer Hirnschädigung
vor. Der Zusammen-hang zwischen Arbeitsunfall und/oder Hirnschädigung einerseits und Tod des Versicher¬ten
andererseits ist jedoch nicht wahrscheinlich zu machen, weil eine Vielzahl von Kausalketten denkbar ist, in deren
Folge der Versicherte ins Wasser ge¬langt und ertrunken ist. Nicht jede dieser denkbaren Konstellationen begründet
den gel¬tend gemachten Anspruch, denn es müssen für einen Zusammenhang zwischen der ar¬beitsunfallbedingten
Hirnschädigung und dem Tod durch Ertrinken noch mindestens zwei weitere Glieder der Kausalkette hinzutreten, denn
die schon seit vielen Jahren vor dem Tod vorliegende Hirnschädigung hat nicht direkt zum Tod geführt. Bei den weiter
erforder¬lichen Elementen han¬delt es sich zum einen um das Ins-Wasser-Gelangen, also z. B. ein Sprung oder
Sturz und zum anderen um den Grund für das Ins-Wasser-Gelangen. Insbe¬sondere das letztere Glied der Kette kann
vielfältig sein, ohne dass eine abschließende Aufzählung möglich ist. Es kann sich beispielsweise um einen zum
Sturz führenden epi¬leptischen Anfall, eine in einen Sprung gipfelnde Selbstmordhandlung, einen zum Sturz
führenden vermehrten Al-koholgenuss, aber auch ein zum Sturz führendes Stolpern oder infolge einer
Auseinandersetzung mit einem (un¬bekannten) Dritten, eine Ablenkung durch ein äußeres Ereignis oder eine
Unaufmerk¬samkeit handeln. Fest steht nur, dass das Sich-im-Wasser-Befinden den an¬schließenden Tod
herbeiführte, denn die im Rahmen der Obduktion festgestellte Todesursache war ein "Ertrinken". Das hinzugetretene
Glied der Kausalkette muss mit dem Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlich¬keit festgestellt
werden. Dabei ist eine sog. Wahl¬feststellung nicht möglich, denn es gibt eine (unbegrenzte) Anzahl von Szenarien,
die gleichermaßen dazu geführt haben können, dass der Versicherte ins Wasser gelangt ist, von denen einige keinen
Ursachenzusam¬menhang zu dem arbeitsunfallbedingten Hirn¬scha¬den haben. Das würde selbst dann gelten, wenn
man unterstel¬lte, der Versicherte sei unfallbedingt (Wesensänderung) von Zuhause weggegan-gen und habe sich
auch an seinen unbekannten Aufenthaltsorten (unfallbedingt) nicht normal (also nicht so wie ein gesunder Mensch)
verhalten, denn auch dann können die Umstände, die beispielsweise zum Sturz ins Wasser geführt hätten, auch nicht
unfallbedingte sein. Ein Gesunder, der am Hafenbecken entlang geht, kann nämlich ebenso ausrutschen und ins
Wasser fallen wie eine Person mit einer Hirnschädi¬gung.
Der Senat war nicht gehalten, entsprechend dem Hilfsantrag Dr. H. zu vernehmen. In seinem schriftlichen Gutachten
unterstellt dieser (obwohl das Gericht ausdrücklich da¬rauf hingewie¬sen hat, dass ein konkreter Geschehensablauf
nicht ermittelt und deswegen von einem solchen nicht ausgegangen werden kann) die Verwirklichung von Selbstmord-
absichten durch den Versicherten am Tage seines Todes. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst sich im
früheren Verfahren ausdrücklich gegen die Möglichkeit eines Selbstmords verwehrt und im Überprüfungsverfahren bis
zum Abschluss der ersten In-stanz aus¬schließlich einen epileptischen Anfall als unfallbedingtes Element in der zum
Tode führen¬den Kausalkette behauptet hat, kann auch Dr. H. nichts vor¬bringen, was das Vorliegen dieser Variante
belegen kann. Der von ihm erwähnte "Abschiedsbrief", des¬sen Inhalt der Senat in der mündlichen Verhandlung
ausgewertet hat, zeigt zwar, dass der Versi¬cherte seine Lebenssituation als bedrückend empfand und sich mit
Selbst¬mordge-danken auseinandersetzte, liefert aber keinen Hinweis auf eine konkrete Umset¬zung einer
Selbstmordabsicht am Tage des Todes, zumal das Schriftstück zumindest mehr als zwei Wochen vor dem Tod des
Versicherten geschrieben wurde und auch der Fundort in ei¬nem Regal im Keller nicht für einen an die Hinterbliebenen
gerichteten Ab¬schiedsbrief spricht. Es kann nicht reichen, wenn Dr. H. die Schwere der Hirnschädi¬gung darle¬gend
einen Selbstmord für gut denkbar hält. Dabei kann dahinste¬hen, ob bei Unter¬stel¬lung, es handele sich um
Selbstmord, die Argumentation von Dr. H. zur überwie¬genden Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges
über¬haupt überzeu¬gend ist. Bei der abschlie¬ßen¬den Feststellung von Dr. H., der Versicherte würde ohne die
Hirnschädigung mit an Sicherheit gren¬zender Wahrschein¬lichkeit noch leben, handelt es sich nicht um eine
medizinische Feststellung, sondern eine reine Spe¬kulation.
Insgesamt sind daher keine neuen Tatsachen vorhanden, die zu einer inhaltlichen Über-prüfung der früheren
Ablehnungsbescheide führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts-streits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht
vorliegen.