Urteil des LSG Hamburg vom 24.10.2005

LSG Ham: private krankenversicherung, befreiung von der versicherungspflicht, arbeitslosigkeit, arbeitslosenhilfe, arbeitslosenversicherung, leistungsbezug, hauptsache, fraktion, vertrauensschutz

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 24.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 37 KR 404/03
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 135/04
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 wird
zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 2002 bis 31. März
2003 von der Krankenversicherungspflicht zu befreien ist. Eine Befreiung von der Pflegeversicherung ist nicht mehr
im Streit.
Der Kläger ist in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Kostümbildner in der Film- und Fernsehbranche tätig
und bezieht in den Zwischenzeiten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für
Arbeit. Auch in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum hatte er mehrere
Beschäftigungsverhältnisse, während derer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wohl aber in den übrigen Zweigen der
Sozialversicherung bestand (30.3.-24.4.98, 27.4.-31.7.98, 4.8.98-8.1.99, 4.10.-20.12.99, 26.4.-5.7.00, 4.2.-7.5.02 und
8.5.-30.8.02). In Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug war er bei der Beklagten in der Kranken- (und Pflege-)
Versicherung pflichtversichert (1.8.-3.8.98, 9.1.-28.3.99, 21.12.99-9.1.00, 4.3.-24.4.00, 6.7.00-14.8.01, 17.10.01-
3.2.02), obwohl er seit dem 1. Januar 1993 privat krankenversichert (ab 1995 auch privat pflegeversichert) ist und
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen hat.
Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von
Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab 1. September 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2002 ab und
wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003 zurück.
Durch Urteil vom 5. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht, weil er in den letzten fünf Jahren vor dem 1. September 2002 (Beginn der
Arbeitslosenhilfe) zeitweise gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Die Befreiungstatbestände seien abschließend
und ließen Ausnahmen nicht zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die wenigen gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten
von der Krankenversicherungspflicht beschränkten seine Freiheit ungerechtfertigt. Da er privat krankenversichert sei,
bedürfe er einer Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Die Mittel der Solidargemeinschaft
könnten sinnvoller verwendet werden. Zwar sei für den streitigen Zeitraum eine Übernahme von Beiträgen zur privaten
Krankenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit bestandskräftig abgelehnt worden, jedoch wolle er bei
zukünftigen Arbeitslosigkeitszeiten einen entsprechenden Antrag erneut stellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 1. September 2002 bis 31. März 2003 von der Krankenversicherungspflicht zu
befreien und die für ihn von der Beigeladenen gezahlten Beiträge zur anteiligen Entrichtung der Beiträge an seine
private Krankenversicherung auszukehren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an. Einen Antrag stellt sie nicht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten
und der Beigeladenen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
II
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind
vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143,
144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (eingeführt ab 1.4.98) wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit,
wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird (§ 5 Abs.
1 Nr. 2 SGB V) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn
er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem
Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Aufgrund des Arbeitslosenhilfebezuges
im streitigen Zeitraum bestand für den Kläger Krankenversicherungspflicht.
Die einfachgesetzlichen Regelungen lassen eine Befreiung nicht zu, denn eine Befreiungsmöglichkeit von der
Krankenversicherungspflicht ist durch § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nur für diejenigen Empfänger von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, die in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert
waren, vorgesehen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er in diesem 5-Jahreszeitraum in der
gesetzlichen Krankenversicherung während der Zeiten der Arbeitslosigkeit pflichtversichert war. Zwar mag es sein,
dass der Kläger von den Beitragszahlungen der Beigeladenen an die Beklagte letztlich keinen "Vorteil" gehabt hat,
weil er für denselben Zeitraum privat krankenversichert gewesen ist. Versicherungspflicht besteht jedoch unabhängig
vom individuellen Schutzbedürfnis des einzelnen Versicherten. Dementsprechend ist auch das Befreiungsrecht nur
unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nicht schon dann gegeben, wenn die Versicherungspflicht im
Einzelfall als Belastung erscheint (Bundessozialgericht (BSG) 27.1.00 - B 12 KR 16/99 R, SozR 3-2500 § 8 Nr 5). Als
Beweggrund hat der Gesetzgeber bei Schaffung des mit der Befreiungsmöglichkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
korrespondierenden § 207a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, eingefügt mit Wirkung ab 1. April 1998 durch das
Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl
I S. 2970), der die Möglichkeit der Übernahme der Beiträge für eine private Krankenversicherung anstelle der
gesetzlichen Pflichtversicherung während des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit eröffnet, ausgeführt,
dass die Pflichtversicherung zu finanziellen Nachteilen für vor dem Leistungsbezug privat krankenversicherte
Arbeitnehmer führen kann, wenn sie für die Zeit der Arbeitslosigkeit ihre private Versicherung mit Rücksicht auf eine
spätere Arbeitsaufnahme ruhend stellen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 1. SGB III-
Änderungsgesetz, BT-Ds 13/8653, S. 19; ebenso die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und
der FDP, BT-Ds 13/8012, S. 18).
Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Versicherungspflicht der
Arbeitslosen war schon nach altem Recht nicht zu beanstanden (BSG 17.7.1997 - 12 RK 16/96, SozR 3-4100 § 155
Nr. 5). Dies gilt umso mehr für die Neuregelung, welche die Befreiung für langjährig (in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit) nicht gesetzlich Krankenversicherte auf Antrag vorsieht. Es ist mit dem Grundgesetz
(GG) vereinbar, wenn der Kläger von der Pflichtkrankenversicherung nicht befreit wird. Insbesondere kann er sich für
sein Befreiungsbegehren nicht auf Vertrauensschutz berufen. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz
des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht
überschritten. Bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die private Krankenversicherung bestand für Bezieher
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V iVm § 155 Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.3.98
geltenden Fassung). Die Versicherung war für die Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung seinerzeit
immer beitragsfrei. Die Beitragsübernahme in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung unter
Zugrundelegung von 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, auf welchem der
Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung basiert (§ 232a Abs. 1 SGB V), erfolgte für Bezieher von
Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld (allein) durch die Bundesanstalt für Arbeit (§ 251 Abs. 4a SGB V) und für
Bezieher von Arbeitslosenhilfe (allein) durch den Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V). Nur derjenige, der – anders als der
Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum - neben dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Arbeitsentgelt erzielt, kann insoweit selbst beitragspflichtig sein. Die seit 1. April 1998 eingeführte Möglichkeit, dass
die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 207a SGB III Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernimmt, war zum
Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die private Krankenversicherung ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Die
angegriffene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V stellt aus damaliger Sicht eine Begünstigung des Klägers dar.
Daraus folgt, dass er keine Position inne hatte, in die unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes nur unter
besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden könnte. Die (für ihn beitragsfreie) Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung schließt nicht aus, die private Krankenversicherung als Ruhens- und Anwartschaftsversicherung
für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber durfte bei Einführung der
Befreiungsregelung vorsehen, dass nur derjenige in den Genuss dieser Vorschrift kommt, der im davor liegenden
Fünfjahreszeitraum nicht gesetzlich krankenversichert war, und eine solche Gestaltung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
für sachlich gerechtfertigt halten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses, BT-Ds. 13/8994, S.
33 (Art. 3 Nr. 1) und S. 68 zu Art 3, Nr. 1). Denn dadurch wird die Befreiung von der Versicherungspflicht auf
Personen beschränkt, die bereits für längere Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (mehr) angehören. Bei
ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die besondere soziale Schutzbedürftigkeit, welche dem der
Versicherungspflicht unterliegenden Personenkreis gemäß §§ 5 ff SGB V zueigen ist, nicht vorliegt. Die Länge des
gewählten Zeitraumes ist jedenfalls nicht sachwidrig.
Da kein Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht, kommt eine Auskehrung der von der
Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an der Kläger oder seine private
Krankenversicherung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.