Urteil des LSG Hamburg vom 29.03.2005

LSG Ham: eintritt des versicherungsfalles, krankengeld, arbeitsmarkt, arbeitsunfähigkeit, akteneinsicht, zustand, gefahr, exemplar, datum, hauptsache

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 29.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 37 KR 29/03
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 129/04
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ab 26. März 2002.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des
angegriffenen Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab 26. März 2002. Er sei ab diesem Zeitpunkt weder
stationär behandelt worden noch arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn der Versicherte seine
zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen
Zustand zu verschlimmern, verrichten könne. Bei dem Kläger, der zu dem Zeitpunkt langjährig arbeitslos war, sei
nicht mehr auf die letzte Tätigkeit als Sozialarbeiter, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Da seine
Vermittelbarkeit für solche Tätigkeiten nicht krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen sei (im Gutachten im
Rentenverfahren seien eine lebensreaktive Verstimmung im Sinne einer depressiven Episode oberflächlicher Natur
und Rückenschmerzen mit Wirbelsäulenverschleiß festgestellt worden; Anhaltspunkte für eine daneben bestehende
Akuterkrankung gebe es nicht), bestehe mangels Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Urteilsbegründung fänden sich zahlreiche Sachmängel.
Insbesondere habe das Gericht nicht alles geprüft, sondern sich nur mit der Frage der Krankengeldgewährung befasst.
Es sei aber noch eine Vielzahl weiterer Fragen zu klären.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 4. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld ab 26. März 2002 zu gewähren und über die in seinen Schreiben
vom 17. November 2004,18. November 2004 und 6. Februar 2005 aufgeführten Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten
sowie die Prozessakte S 11 RA 594/02 verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats
gewesen.
II
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da
es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind
vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143,
144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 26. März
2002.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf
Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Jemand ist arbeitsunfähig, wenn er seine zuletzt vor
Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu
verschlimmern, verrichten kann. Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nicht nach den besonderen Anforderungen der
zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate
als Arbeitsloser krankenversichert war. Die Frage der Arbeitsunfähigkeit ist dann nach dem allgemeinen Kriterium der
Einsatzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen (Bundessozialgericht 19.9.02 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72).
Der Kläger ist seit 26. März 2002 nicht arbeitsunfähig ist. Er ist trotz seiner Erkrankung in der Lage, Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Seine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist aus
gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat deswegen das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige
Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren macht der Kläger lediglich geltend, es fänden sich Mängel im erstinstanzlichen Urteil. Dort
seien z. B. das Datum des Gutachtens im Rentenverfahren und das erstellende Gutachteninstitut nicht erwähnt. Die
geltend gemachten Mängel stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Es wird ausreichend deutlich, dass
sich das Sozialgericht auf das im Rentenverfahren S 11 RA 594/02 unter dem 15. April 2004 von Dres. S. und F.
erstellte neurologisch/psychiatrische Gutachten bezieht. Auf dem auch dem Kläger vorliegenden Exemplar dieses
Gutachtens ist vermerkt, dass diese Ärzte für das Medizinische Gutachteninstitut Hamburg tätig wurden. Diese
Angabe ist für den Rechtsstreit ebenso ohne Belang wie die Frage, wer das Institut beauftragt hat. Auch brauchte das
Gericht nicht sämtliche über den Kläger existierenden ärztlichen Stellungnahmen, Befundberichte und Gutachten seit
1994 aufzuzählen, sondern durfte sich auf die gesetzlich vorgesehene gedrängte Darstellung des Tatbestandes
beschränken (§ 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Es ist zulässig, dass das Gericht sich ergänzend zum wiedergegebenen
Sachverhalt auf den Inhalt der ihm vorliegenden Akten beruft. Der Kläger hat zwar weder selbst noch durch seinen ihn
seinerzeit vertretenden Bevollmächtigten Akteneinsicht genommen, war aber an einem Antrag auf Akteneinsicht nicht
gehindert.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren diverse weitere Feststellungen und Prüfungen durch das Gericht beantragt,
handelt es sich hierbei um eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG. Diese Erweiterung
ist nicht zulässig, weil weder die übrigen Beteiligten in sie eingewilligt haben noch das Gericht die Änderung für
sachdienlich hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.