Urteil des LSG Hamburg vom 20.06.2006

LSG Ham: vergleich, behinderung, prozessökonomie, verfügung, anhörung, unrichtigkeit, verfahrensmangel, ermessen, rechtsmittelbelehrung, verkündung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 20.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 43 SB 315/00
Landessozialgericht Hamburg L 4 SB 3/06
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. August 2005 aufgehoben. Die
Sache wird an das Sozialgericht Hamburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des
Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.
Nachdem der Klägerin im Jahre 1985 wegen einer Krebserkrankung die Eierstöcke und die Gebärmutter operativ
entfernt worden waren, wurde bei ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 1985 wegen "Verlust der Gebärmutter und
Eierstöcke" eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 festgestellt.
Diesen Bescheid hob die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 2. März 1999 auf und verfügte
zugleich, dass der der Klägerin ausgestellte Schwerbehindertenausweis ungültig ist und eingezogen wird.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2000 zurück.
Zur Begründung ihrer am 13. Juni 2000 beim Sozialgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin im
Wesentlichen vorgetragen, dass sie an schweren Depressionen leide. Grund hierfür sei zum einen der wegen der
Entfernung der Gebärmutter und der Eierstöcke unerfüllt gebliebene Kinderwunsch und zum anderen die Angst vor
einer erneuten Krebserkrankung. Der Grad ihrer Behinderung betrage mindestens 50.
Die Klägerin hat in der Klageschrift den Antrag angekündigt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2000
aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ausweislich der Niederschrift vom 16. August 2005 hat in der Sache an diesem Tag eine mündliche Verhandlung vor
dem Sozialgericht Hamburg stattgefunden, an der neben der Richterin am Verwaltungsgericht Rehder-Schremmer als
Vorsitzende die ehrenamtlichen Richter Fütterer und Schütze teilgenommen haben. Die Beteiligten haben zur
Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, der einen bis zum 16. September 2005 befristeten
Rücktrittsvorbehalt vorsah.
Am 15. September 2005 ist die Erklärung der Klägerin, mit der sie von dem Vergleich zurückgetreten ist, beim
Sozialgericht eingegangen. Durch richterliche Verfügung vom 19. September 2005 sind die Beteiligten gemäß § 105
Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – angehört worden. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. September
2005 mitgeteilt, dass sie mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden ist. Die Klägerin hat sich nicht
geäußert.
Am 28. Dezember 2005 bzw. 3. Januar 2006 ist den Beteiligten ein klagabweisendes Urteil zugestellt worden, das im
Rubrum angibt, "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005" durch Richterin am Verwaltungsgericht
Rehder-Schremmer als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Fütterer und Schütze ergangen zu sein.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 3. Februar 2006 Berufung eingelegt.
Die Beteiligten sind durch eine richterliche Verfügung darüber informiert worden, dass das Gericht beabsichtigt, die
Sache gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Anträge haben die Beteiligten im Berufungsverfahren bislang nicht gestellt.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG ohne eine mündliche Verhandlung im
schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückweisung an das Sozialgericht Hamburg begründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 16. August 2005
nicht verkündet, sondern den Beteiligten lediglich zugestellt worden ist. Zwar wird ein Urteil, sofern es nicht im
schriftlichen Verfahren ergeht, grundsätzlich erst mit seiner Verkündung existent und damit wirksam (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 2 zu § 132). Hat jedoch – wie vorliegend –
die Geschäftstelle ein (nicht verkündetes) Urteil ausgefertigt und zugestellt hat, ist das Rechtsmittel der Berufung auf
jeden Fall zur Beseitigung des Scheins einer wirksamen Entscheidung statthaft (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., Rdnr. 2 zu § 143 m.w.N.).
II. Die Berufung ist im Sinne der Zurückweisung der Sache an das Sozialgericht Hamburg begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 16. August 2005 wird gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufgehoben und die Sache
an das Sozialgericht zurückverwiesen. Das sozialgerichtliche Verfahren leidet an mehreren wesentlichen Mängeln im
Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, die es nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls angebracht erscheinen
lassen, die Sache zurückzuverweisen.
Das Urteil vom 16. August 2005 ist weder verkündet noch stammt es von denjenigen Richtern, die im Rubrum als
mitwirkende Richter aufgeführt sind; zudem ist es weder an dem angegebenen Tag noch aufgrund einer mündlichen
Verhandlung ergangen. Nach dem Rubrum ist das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005
durch Richterin am Verwaltungsgericht Rehder-Schremmer als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Fütterer
und Schütze als Beisitzer ergangen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Es hat zwar in der Sache am 16.
August 2005 eine mündliche Verhandlung in dieser Besetzung des Gerichts stattgefunden. Eine Entscheidung durch
das Gericht ist an diesem Tage jedoch nicht ergangen, denn die Beteiligten haben einen gerichtlichen Vergleich mit
Rücktrittsvorbehalt geschlossen und aus der Akte ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kammer – unabhängig von der
Frage, ob dies rechtens gewesen wäre – für den Fall des Rücktritts von dem Vergleich eine Entscheidung getroffen
hat. Vielmehr ist das Urteil von der Richterin am Verwaltungsgericht Rehder-Schremmer – nach erfolgter Anhörung der
Beteiligten zu einem Gerichtsbescheid – angefertigt und am 19. September der Geschäftstelle übergeben worden.
Ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG scheidet auch nicht deshalb aus, weil das Gericht die
Entscheidung irrtümlich als Urteil bezeichnet hat, tatsächlich aber einen Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG
erlassen wollte. Zum einen spricht wenig für diese Annahme, denn aus der Entscheidung selbst ergeben sich gerade
keine Hinweise dafür, dass es sich um einen Gerichtsbescheid handeln soll. Weder wird zu Beginn der
Entscheidungsgründe oder an anderer Stelle auf § 105 SGG Bezug genommen noch bezieht sich die
Rechtsmittelbelehrung auf einen Gerichtsbescheid. Aber selbst wenn ein durch die Vorsitzende allein zu ergehender
Gerichtsbescheid gewollt war, kann nicht vom Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 138 SGG
ausgegangen werden. Der wesentliche Verfahrensmangel liegt auch in diesem Falle darin, dass die Entscheidung
anders als im Rubrum angegeben, nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, nicht am 16. August 2005 und nicht
durch die aufgeführten Richter ergangen ist.
Das erkennende Gericht übt das ihr in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung aller
Umstände des konkreten Falles, insbesondere nach Abwägung des Grundsatzes der Prozessökonomie einerseits und
des Verlustes einer Instanz – hier der erneuten Eröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens – andererseits dahin aus,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Bei dieser Entscheidung hat sich das Gericht von der Erwägung leiten lassen, dass es sich um eine Reihe von
wesentlichen Verfahrensmängeln handelt, die es als Berufungsinstanz nicht zu heilen vermag und die erhebliche
Zweifel daran begründen, ob überhaupt eine wirksame gerichtliche Entscheidung vorliegt oder aber ob es sich bei der
angefochtenen Entscheidung um ein Scheinurteil handelt. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Gesichtspunkt der
Prozessökonomie keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die
Klägerin, deren Interesse auf eine sachlich-inhaltlich und formell richtige Entscheidung gerichtet ist, auf den
gerichtlichen Hinweis vom 10. März 2006 hat erkennen lassen, dass eine Zurückverweisung in ihrem Sinne ist.
Eine Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.