Urteil des LSG Hamburg vom 02.08.2005

LSG Ham

Landessozialgericht Hamburg
Beschluss vom 02.08.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 24 U 261/04
Landessozialgericht Hamburg L 3 B 104/05 PKH U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2005 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§
174 SGG), ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Klageverfahrens S 24 U 261/04 abgelehnt. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren lediglich
erforderlichen summarischen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es auch zur Überzeugung des Senats
noch immer zumindest an der guten Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner auf Gewährung von Verletztengeld im
Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichteten Klage durchdringen wird. Der beschließende Senat hatte bereits mit
Beschluss vom 20. Januar 2005 (L 3 B 170/04 PKH U) entschieden, dass die Beklagte die begehrte Neufeststellung
mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2004
rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, weil gegenüber dem Sachverhalt, welcher Gegenstand der ursprünglichen, in Gestalt
des Bescheides vom 12. März 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2001 erfolgten Entscheidung,
Änderungen nicht ersichtlich sind und sich zumal im Hinblick auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid in dem
Verfahren S 25 U 186/01 keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung ergeben. Mit seinem neuerlichen
Antrag hat der Kläger ebenso wenig wie mit der Beschwerde - neue - Tatsachen oder rechtlichen Argumente
vorgetragen, die nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden § 177 SGG.