Urteil des LSG Hamburg vom 18.03.2009

LSG Ham: zwangsarbeit, fluss, amerika, konzentrationslager, abgrenzung, aufenthalt, freiwilligkeit, wartezeit, distrikt, erlass

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 18.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 19 R 1475/05
Landessozialgericht Hamburg L 1 R 209/06
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung sogenannter Ghetto-
Beitragszeiten im Streit.
Die Kläger sind die leiblichen Kinder und alleinigen Erben des am X.XXXXXXXXXX 1927 in T./Polen geborenen und
am X.XXXX 2005 in den Vereinigten Staaten von Amerika verstorbenen B. (B1) P ... Der Verstorbene war Jude und
besaß die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika, in die er 1949 nach einem Aufenthalt in einem
Displaced Persons Lager über Bremerhaven ausgewandert war. Mit Formblattantrag vom 9. März 1950 ließ er durch
Rechtsanwalt H. L. in New York bei dem Bayrischen Landesamt für Wiedergutmachung München (Landesamt)
Ansprüche nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts anmelden und machte hierzu
folgende Angaben über den Freiheitsentzug:
- Konzentrationslager Auschwitz von Juni 1941 bis Februar 1943 - K.Z. Buchenwald von Februar 1943 bis April 1945 -
Zwangsarbeitslager Czestochwa von Februar 1940 bis Juni 1941
Seinem Antrag beigefügt war die vor einem New Yorker Commissioner of Deeds beschworene Erklärung des am
X.XXXXX 1925 in T./Polen geborenen M. F., der angab, den Verstorbenen "von Hause aus" zu kennen und mit ihm in
denselben Lagern gewesen zu sein. Ermittlungen des Landesamtes zu dem Verfolgungsschicksal des Zeugen
ergaben abweichende zeitliche Angaben. Der von dem Landesamt eingeschaltete Internationale Suchdienst Arolsen
(ISD) konnte die Angaben des Verstorbenen zu den Lageraufenthalten nicht bestätigen. Sein Name war in den
Lagerlisten nicht verzeichnet. Allerdings konnten auf seinen Namen ausgestellte DP-2-Karten aufgefunden werden, die
ihn als ehemaligen Insassen eines Konzentrationslagers auswiesen. Verschiedene Anfragen des Landesamts bei dem
Bevollmächtigten und auch bei dem Verstorbenen selbst, mit denen um weitere Angaben gebeten wurde, blieben
unbeantwortet, so dass der Entschädigungsantrag mit Bescheid vom 15. September 1961 – dem seinerzeitigen
Bevollmächtigten am 5. Oktober 1961 in New York zugestellt – abgelehnt wurde. Die Entscheidung erlangte
Bestandskraft.
Durch die Klägerin zu 1. ersuchte der Verstorbene bei der Conference on Jewish Material Claims against Germany
(Claims Conference) im April 1997 um eine Beihilfe aus dem Article 2 Fund nach. Er gab an, von 1939 bis 1941 in
Czestochowa im Ghetto und von 1941 bis 1945 daselbst im Konzentrationslager gewesen zu sein. In einer
beigefügten handschriftlichen Erklärung heißt es, als die Deutschen 1939 kamen, hätten die Juden für sie arbeiten
müssen. Er selbst sei 12 - 13 Jahre alt gewesen und habe den Fluss reinigen müssen. Die Claims Conference holte
eine weitere Auskunft des ISD ein. Auch hiernach waren Inhaftierungszeiten nicht zu ermitteln. Das United States
Holocaust Memorial Museum teilte mit, dass eine Eintragung für einen B1 P. für das Hasag Labour Camp in
Czestochowa bestehe. Die Claims Conference hielt dem Verstorbenen danach zunächst vor, dass er andere Angaben
gemacht habe als im Verfahren vor dem Landesentschädigungsamt, lehnte den Antrag schlussendlich aber wegen
fehlender Bedürftigkeit ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 14. Mai 1998 an die Deutsche
Botschaft in Washington und bat um Hilfe in der Entschädigungsangelegenheit. Sie wies darauf hin, dass die nunmehr
gegenüber der Claims Conference gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen, nicht jedoch diejenigen, die in dem
Formular des Landesamtes enthalten seien. Ihr Vater habe die Angaben gegenüber dem Landesamt nicht selbst in
das Formular eingetragen. Sie wüssten nicht, wer die Falschangaben gemacht habe. Ihr Vater habe auch keine
Veranlassung zum Lügen gehabt, weil der Aufenthalt im Hasag Lager genauso inhuman und unvorstellbar gewesen
sei, wie derjenige in Buchenwald. Es sei ihr gelungen, ein Dokument der Ronald S. Lauder Foundation Genealogy
Project at the Jewish Historical Institute of Poland zu beschaffen, welches bestätige, dass ihr Vater im Hasag Pelzery
Camp inhaftiert war. Die beigefügte, nur teilweise leserliche Kopie weist einen B1 P., geb. XXXXX1924, wohnhaft bis
1.IX.1939 in Tschenstochau, erlernter Beruf Arbeiter, als Lagerinsassen aus. Dieser werde "bei der Säge" im
Werkzeugbau" als "Capo 101" eingesetzt. Nachdem auf diese Weise – so fährt die Klägerin zu 1. in dem erwähnten
Schreiben an die Botschaft fort – nun die Angaben belegt gewesen seien, habe die Claims Conference den Antrag
schließlich wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Ihre Familie empfinde es als grobe Ungerechtigkeit, dass ihr
Vater durch Zutun eines betrügerischen Anwaltes um seine Entschädigung gebracht wurde.
Durch einen Bevollmächtigten ließ der Verstorbene am 17. Juli 2002 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung
von Regelaltersrente stellen und bat gleichzeitig um Mitteilung, welche rentenrechtlichen Zeiten bereits nach
Aktenlage anzuerkennen seien. Die Beklagte zog die Akte des Landesamtes und die Unterlagen der Claims
Conference bei und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27. August 2003 ab. Eine Ghetto-Beitragszeit vor dem
9. April 1941 komme nicht in Betracht, weil das Ghetto zu dieser Zeit noch nicht errichtet gewesen sei. Der Zeitraum
vom 9. April 1941 bis 15. Juni 1941 könne ebenfalls nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt
werden, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass es sich hierbei um eine entgeltliche Beschäftigung aus
freiem Willensentschluss gehandelt habe. Die danach liegenden Zeiten des Aufenthalts in verschiedenen
Konzentrationslagern seien keine Ghetto-Zeiten.
Hiergegen erhob der Verstorbene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Dieser erklärte, sein
Mandant sei in der fraglichen Zeit als Insasse des Ghettos Czestochowa beschäftigt gewesen. Es habe sich um eine
Arbeit gehandelt, die vom Judenrat organisiert gewesen und freiwillig übernommen worden sei. Das Kriterium der
"Freiwilligkeit" i.S.d. des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und zur
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074 (ZRBG)) sei unter
Berücksichtigung der damaligen politischen Lage zu beurteilen. Es sei das erklärte Ziel der Judenräte gewesen, die
jüdische Bevölkerung weitestgehend in den Arbeitsprozess zu integrieren. Besitzer einer Arbeitskarte seien am
besten vor den ständigen Deportationen geschützt gewesen. So habe nie ein Mangel an geeigneten Bewerbern
bestanden und selbst schwierige, unqualifizierte Arbeiten unter widrigen Verhältnissen seien freiwillig angenommen
worden. Für seine Arbeit habe der Mandant entgeltliche Gegenleistungen im Wesentlichen in der Form von
Lebensmittelkarten, Teilkost am Arbeitsplatz und zeitweise auch geringfügige Lohnzahlungen erhalten. Beigefügt war
eine Fotografie, die zwei Männer bei Erdarbeiten zeigt. Die in englischer Sprache gehaltene Bildunterschrift lautet:
"Dieses Foto zeigt B. P. bei der Arbeit am Wasser". Beigefügt war ferner eine von dem Verstorbenen am 11.
November 2004 unterzeichnet Erklärung in Maschinenschrift, in der es heißt, er – der Verstorbene – sei teilweise bei
Reinigungsarbeiten tätig gewesen, meistens habe er jedoch bei der Kanalisation gearbeitet. Sand sei aus dem Fluss
entfernt, aufgeladen und mit Lastkraftwagen vom Fluss entfernt worden. Täglich habe er 10 Stunden arbeiten müssen.
Sie seien von Hilfspolizei und Werkschutz auf dem Weg zur Arbeit bewacht worden. Entlohnt worden sei mit Wohnung
und Verpflegung sowie Lebensmittelkarten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es,
auch die neuerlichen Erklärungen seien nicht geeignet, ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen.
Am 13. Juni 2005 hat die Klägerin zu 1. Klage für die zu jenem Zeitpunkt noch lebende, am XX.XXXXXXXXX 2005
nachverstorbene Witwe des Verfolgten, E. P., erhoben, die später von dem Kläger zu 2. gebilligt worden ist. Sie
behauptet, die Unterschrift unter dem Entschädigungsantrag sei nicht diejenige ihres Vaters. Durch die bei der Claims
Conference eingereichten Dokumente sei zudem jetzt bewiesen, dass ihr Vater als Zwangsarbeiter im Hasag Pelzery
Camp gewesen sei. Dort sei er bis 1945 gewesen, bis dieses Lager befreit worden sei. Nach allem liege auf der Hand,
dass ihm die Entschädigung zustehe.
Durch am 8. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2003 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Ein freiwilliges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in einem Ghetto sei nicht glaubhaft gemacht. Auf
die Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 1. Dezember 2006 eingegangenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Angaben in
dem Entschädigungsformular seien falsch gewesen, ihr Vater sei zunächst im Ghetto bei der Kanalreinigung
beschäftigt gewesen und danach als Zwangsarbeiter bei Hasag. Hier habe er am Ende eines Arbeitstages Geld
erhalten. Dort sei er von September 1942 bis Januar 1945 gewesen, davor im Ghetto. Es sei nicht zu beweisen, dass
es sich bei der Arbeit im Getto um Zwangsarbeit gehandelt habe, so wie sie – die Kläger – nicht beweisen könnten,
dass ihr Vater entlohnt worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 27. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2005 zu
verurteilen, für ihren verstorbenen Vater B. P. bis zu dessen Tod Regelaltersrente zu gewähren und an sie als
Gesamtrechtsnachfolger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 105 Abs. 2, 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der verstorbene Vater der Kläger konnte die von ihm
begehrte Regelaltersrente nicht beanspruchen. Ein Anspruch auf Nachzahlung aus einer Rente an die Kläger als
Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch) scheidet deshalb ebenso aus wie ein noch zu Lebzeiten
von deren Mutter geltend gemachter Nachzahlungsanspruch im Hinblick auf deren Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs.
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil) aufgrund Haushaltsgemeinschaft mit dem Verstorbenen.
Nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) haben Versicherte
Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren
rentenrechtlicher Zeiten (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllt haben. Auf diese allgemeine Wartezeit werden
Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die
nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55
Abs. 1 SGB VI). Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika reicht nach Art. 7 Abs. 2 USA-SVA i.d.F.
des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März
1995 (BGBl. 1996 II, S. 302) eine Mindestversicherungszeit nach deutschen Rechtsvorschriften von 18 Monaten aus.
Hiernach hatte der Verstorbene keinen Rentenanspruch. Für ihn sind keine Versicherungszeiten auf die Wartezeit
anzurechnen. Er hat Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgelegt und
ist deshalb in der deutschen Rentenversicherung nicht versichert gewesen. Er mag Ersatzzeiten zurückgelegt haben.
Nur mit Ersatzzeiten besteht jedoch kein Rentenanspruch, weil nach § 250 Abs. 1 SGB VI nur Versicherte
rentenrechtliche Zeiten als Ersatzzeiten haben können. Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur derjenige, für
den wenigstens ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam gezahlt worden ist oder als entrichtet gilt. Hieran fehlt es.
Dafür, dass Beiträge für die streitigen Zeiträume entrichtet wurden, finden sich im Sachverhalt keinerlei
Anhaltspunkte. Der Verstorbene hat aber auch keine Zeiten zurückgelegt, für die Beiträge im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 2 SGB VI als gezahlt gelten.
Allerdings können nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 ZRBG Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung
ausnahmsweise dann fingiert werden, wenn ein Verfolgter sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten hat, dort
aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung aufgenommen hat, diese Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt
wurde und das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder in dieses eingegliedert
war. Diese Voraussetzungen für die Fiktion einer Beitragsentrichtung müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.
Dies folgt aus § 1 Abs. 2 ZRBG, wonach die Vorschriften des ZRBG die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Gesetz vom 22.
Dezember 1970, BGBl. I, S. 1846 (WGSVG)) ergänzen. Sonach finden die Vorschriften der Glaubhaftmachung des
WGSVG im Rahmen der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG unmittelbar Anwendung. Nach § 3 Abs. 2
WGSVG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf
sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach den vorgenannten Maßstäben ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Verstorbene so genannte Ghetto-
Beitragszeiten zurückgelegt hat. Allerdings geht der Senat davon aus, dass er Verfolgter im Sinne des
Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – Bundesentschädigungsgesetz
– gewesen ist. Dies ergibt sich – ungeachtet der Zweifel an der Richtigkeit der im Entschädigungsverfahren
abgegebenen Erklärungen zu den verschiedenen Lageraufenthalten und der fehlenden Zuordnung des Verstorbenen zu
einem der von ihm angegebenen Lager – aus der Auskunft des ISD vom 11. März 1959 über die Auswanderung in die
Vereinigten Staaten von Amerika und die hiermit in Zusammenhang stehende, durch DP-2-Karten bestätigte
Eigenschaft als Insasse eines Konzentrationslagers. Mit den Forschungsarbeiten des Karl-Ernst-Osthaus-Museums
(www.keom.de/denkmal) steht darüberhinaus auch fest, dass am Geburtsort des Verstorbenen, in Tschenstochau,
zum 09. April 1941 ein Ghetto errichtet wurde, in dem bei seiner Eröffnung etwa 36.000 Juden lebten. Dieses Ghetto
war auch in einem vom deutschen Reich besetzten Gebiet, nämlich im so genannten Generalgouvernement und dort
im Distrikt Radom gelegen, welcher durch Erlass des Führers und Reichskanzlers vom 12. Oktober 1939 (RGBl I
2077) über die Überleitung der Verwaltung im Generalgouvernement zum 26. Oktober 1939 unter deutsche
Zivilverwaltung gestellt wurde. Glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit ist indessen nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens nicht, dass sich der Verstorbene in diesem Ghetto aufgehalten hat. Denn es finden
sich hierzu im Verfahren unterschiedliche Angaben, die zu einander in unauflöslichem Widerspruch stehen. Folgte
man den Angaben des Verstorbenen im Entschädigungsverfahren, dann wäre er bereits kurz nach der deutschen
Besetzung und noch vor Errichtung des Ghettos in ein Arbeitslager gekommen und von dort in ein
Konzentrationslager überstellt worden. Folgte man hingegen den Erklärungen der Klägerin zu 1., dass diese Angabe
nicht von ihrem Vater herrührt, sondern ausschließlich die gegenüber der Claims Conference gemachten Angaben der
Wahrheit entsprechen, dann ergäbe sich die Möglichkeit eines Ghettoaufenthalts ab 9. April 1941. Da der Verstorbene
seine gegenüber der Claims Conference gemachte Angabe aber zeitlich nicht weiter eingegrenzt hat, ist er auch
hiernach mutmaßlich noch vor Errichtung des Ghettos in Tschenstochau in ein Konzentrationslager gekommen. Erst
unter Hinzunahme der weiteren Angaben der Klägerin zu 1., dass nämlich ihr Vater davon berichtet habe, im Hasag-
Pelzery Labour Camp inhaftiert gewesen zu sein, wohin er aus dem Ghetto kommend im September 1942 gebracht
worden sei, ergäbe sich eine gewisse Übereinstimmung der Daten mit den historischen Tatsachen. Denn nach den
Forschungsarbeiten des Karl-Ernst-Osthaus-Museums (www.keom.de/denkmal) wurde das Hasag Zwangsarbeitslager
am 22. September 1942 eröffnet und es erscheint danach möglich, dass jüdische Arbeitskräfte zu diesem Zeitpunkt
dorthin verbracht wurden. Indessen stammt diese Angabe nicht von dem Verstorbenen selbst, zu dessen eigenen
Erklärungen sie in Widerspruch stehen, sondern von seinen Nachkommen. Diese haben sie überdies in Kenntnis
historischer Forschungen gemacht, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie hiervon beeinflusst wurden. Indem die
Kläger sich weiterhin auf die Bescheinigung der Ronald S. Lauder Foundation Genealogy Project at the Jewish
Historical Institute of Poland berufen, wonach ein B1 P. seit November 1939 als Arbeiter bei Hasag tätig gewesen sei,
fügen sie dem Verfahren eine weitere Sachverhaltsvariante bei. Dabei liegt nach dem in der eingereichten Kopie
angegebenen Geburtsdatum – 1. Dezember 1924 – klar zutage, dass es sich nicht um ihren verstorbenen Vater
handeln kann, da dieser erst am X.XXXXXXXXXX 1927 geboren wurde. Zu weiterer Aufklärung verhilft auch nicht die
Einlassung des Verstorbenen im Widerspruchsverfahren. Zwar wird hier anschaulich geschildert, welche Arbeiten
verrichtet wurden. Es fehlt jedoch jeglicher Hinweis, der eine zeitliche Einordnung der beschriebenen Tätigkeiten
ermöglicht. Unter Zugrundelegung der gegenüber der Claims Conference gemachten Angaben, wonach die Juden
Tschenstochaus sogleich nach der Besetzung der Stadt, also noch im Jahre 1939 zu Arbeiten bei der
Flussregulierung herangezogen wurden, erscheint es wahrscheinlich, dass sich diese Schilderung auf den Zeitraum
vor Errichtung des Ghettos bezieht, sie jedenfalls mit dem Ghettoleben nicht in Zusammenhang steht. Nach allem ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verstorbene sich im überhaupt Ghetto Tschenstochau aufgehalten hat.
Die historischen Forschungen stützen diese Annahme. Wie in allen Distrikten des Generalgouvernements führte auch
im Distrikt Radom die Wasserwirtschaftsverwaltung Großprojekte durch, für die Tausende von Zwangsarbeitern
benötigt und auch beschäftigt wurden. Hierfür richtete die Wasserwirtschaftsinspektion allein in Tschenstochau bereits
im Mai 1940 vier Arbeitslager ein (vgl. Seidel, Deutsche Besatzungspolitik in Polen 1939 – 1945, Der Distrikt Radom,
Seite 262). Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger für die Arbeiten am Fluss, von denen so er so
anschaulich berichtet, in einem dieser kleinen Lager interniert wurde. Hierfür spricht auch der Hinweis der Klägerin zu
1. auf die überlebende Mitgefangene M. M1, die mit dem Verstorbenen am Kanal gearbeitet und in dem so genannten
"Small Ghetto" gelebt haben soll. Möglicherweise ist der Verstorbene von dort – nach Abschluss der Arbeiten – in das
Hasag Zwangsarbeitlager überstellt worden. Bei dieser Sichtweise besteht die größtmögliche Übereinstimmung der
unterschiedlichen Schilderungen des Verfolgungsschicksals. Jedoch ergibt sich auch hieraus nichts für einen
Aufenthalt im Ghetto Tschenstochau. Überwiegendes spricht vielmehr für eine bereits gleich nach dem Einmarsch der
deutschen Truppen beginnende Lagerhaft.
Von dieser frühzeitigen Lagerhaft ausgehend fehlt es – ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Ghetto-Aufenthalt
vorgelegen hat – auch an der Freiwilligkeit der Arbeitsaufnahme. Das Merkmal des Zustandekommens aus eigenem
Willensentschluss soll die zur Fiktion einer Beitragszeit führende Beschäftigung im Sinne des ZRBG von der
Zwangsarbeit im Ghetto bzw. aus dem Ghetto heraus abgrenzen. Allerdings ist dieses Merkmal im ZRBG selbst nicht
definiert. Hinweise zur Abgrenzung lassen sich aber der Zusammenschau mit dem Gesetz zur Errichtung einer
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl I 1263 – Zwangsarbeiter-
Stiftungsgesetz) entnehmen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist unter anderem derjenige leistungsberechtigt,
der in einem Ghetto inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde. Demgegenüber sollte das ZRBG denjenigen
Ghetto-Insassen zur Anerkennung von Beitragszeiten verhelfen, die in der Zwangssituation des Ghettos einer
entlohnten Beschäftigung nachgingen, um überleben zu können (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 14/233, S.
23281). Insoweit sollten die Kriterien aufgegriffen werden, die in der Rechtsprechung vor Erlass des ZRBG zur
Abgrenzung nicht versicherungspflichtiger Zwangsarbeit (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14
Nr. 3) von versicherungspflichtigen Beschäftigungs¬verhältnissen in den besetzten Gebieten entwickelt wurden. Diese
Rechtsprechung kann daher auch hier zur Abgrenzung herangezogen werden. Hiernach ist kennzeichnend für ein
freies Beschäftigungsverhältnis, dass auf Seiten des Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers jeweils eigene
Entschlüsse zur Beschäftigung vorliegen und auszutauschende Werte – Arbeitsleistung einerseits und das dafür zu
zahlende Entgelt andererseits – einander gegenüber stehen, wobei vorbehaltlich eines gewissen Mindestumfanges der
Entlohnung weder fehlende Äquivalenz der sich gegenüberstehenden Leistungen noch unter den besonderen
Umständen des Ghettoaufenthalts die Beschränkung des Beschäftigten in seiner Freizügigkeit der Annahme eines
"freien" Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich entgegenstehen (BSG 18.06.1997 - 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 §
1248 Nr. 15 – Ghetto Lodz). In gleichem Maße wie das Beschäftigungsverhältnis von hoheitlichem Zwang überlagert
wird, nähert es sich der Zwangsarbeit an, so dass die Entscheidung zur Abgrenzung für jeden Einzelfall gesondert zu
treffen ist (vgl. BSG 14.07.1999 - B 13 RJ 71/98 R, SozR 3-5070 § 14 Nr. 3).
Danach ist hier von einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nicht auszugehen. Vielmehr wurde der
Verstorbene offenbar sogleich nach der Besetzung zu Wasserbauarbeiten gepresst. Dies ergibt sich aus den Angaben
gegenüber der Claims Conference. Ihnen lässt sich nichts für eine Freiwilligkeit der Beschäftigung entnehmen.
Vielmehr sprechen sie gegen eine Beschäftigungsaufnahme aus freiem Willensentschluss und für Arbeit aufgrund
allgemeinen obrigkeitlichen Zwanges, der nach der erwähnten Rechtsprechung die Einstufung als
versicherungspflichtige Beschäftigung hindert.
Der Blick auf die seinerzeitige Rechtslage bestätigt die Einstufung der Tätigkeit als einer unter Zwang
aufgenommenen. So unterlagen nach § 1 der Verordnung über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische
Bevölkerung des Generalgouvernements vom 26. Oktober 1939 (VOBlGGP 1939, Seite 6) die im
Generalgouvernement ansässigen Juden dem "Arbeitszwang" und wurden zu diesem Zweck in
"Zwangsarbeitertrupps" zusammengefasst, während Polen lediglich der Arbeitspflicht unterlagen. Nähere
Bestimmungen für die Erfassung und Gestellung der Juden zur Zwangsarbeit enthielt der auf der Grundlage der
genannten Verordnung erlassene Dienstbefehl des Höheren SS und Polizeiführers vom 20. Januar 1940. Dieser
richtete sich an die Judenräte und gab ihnen auf, alle männlichen Juden vom vollendeten 12. bis vollendeten 60.
Lebensjahr auf Karteikarten zu erfassen und mit genau beschriebener persönlicher Ausrüstung und Verpflegung, die
aus eigenen Mitteln zu beschaffen war, nach entsprechendem Aufruf an Sammelplätzen zur Verfügung zu stellen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich in der Zusammenschau mit den von dem Verstorbenen zur Art seiner Tätigkeit
gemachten Angaben, dass diese gleich nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Erfüllung des Aufrufes zur
Zwangsarbeit und damit in Erfüllung eines obrigkeitlichen Zwanges aufgenommen wurde.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erlass des Generalgouverneurs vom 4. Juli 1940 (Documenta Occupationis
Band IV, Seite 568). Zwar heißt es dort, dass wegen des Arbeitskräftemangels versucht werden solle, "in geeigneten
Fällen" den Versuch einer Beschäftigung von Juden in freien Arbeitsverhältnissen zu unternehmen. Jedoch kam dies
nach dem Wortlaut des Erlasses nur bei denjenigen Juden in Betracht, die nicht bereits zur Zwangsarbeit aufgerufen
waren. Insoweit heißt es dort nämlich weiter, dass die Beschäftigung der Juden weiterhin "grundsätzlich auf der
Grundlage der Verordnung vom 26.10.1939 und der Durchführungsvorschrift vom 12.12.1939" erfolgen solle. Die
Beschäftigung der Juden habe zum Ziel zum einen die bestmögliche Ausnutzung ihrer Arbeitskraft im
Allgemeininteresse und zum anderen die Sicherung des eigenen und des Lebensunterhaltes der Familie. Sie könne
sich demgemäß einerseits in der Form der Zwangsarbeit, welche eine Entlohnung nicht vorsehe, und andererseits bei
den nicht zur Zwangsarbeit aufgerufenen Juden im freien Arbeitsverhältnis vollziehen, für die eine Tarifordnung zu
schaffen sei. Dafür, dass der Verstorbene zu diesen Privilegierten gehörte, ist nichts ersichtlich. Dies gilt umso mehr,
als er bei Errichtung des Ghettos gerade 14 Jahre alt war und keinen Beruf erlernt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.