Urteil des LSG Hamburg vom 06.05.2008

LSG Ham: wiederaufnahme des verfahrens, rücknahme, missbrauch, form, druck, beratung, widerruf, einspruch, rente, hauptsache

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 06.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 12 R 263/06
Landessozialgericht Hamburg L 3 R 162/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob ein von der Klägerin durch Rücknahme erledigtes Klageverfahren fortzusetzen ist.
Die Klägerin hatte am 2. April 2003 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom
18. Februar 2003 erhoben (Verfahren S 12 RA 234/03). Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 26. April 2004
erklärte die Klägerin persönlich, sie nehme die Klage zurück, nachdem sie vom Vorsitzenden darauf hingewiesen
worden war, dass die Klage verspätet sei. Die Klagrücknahmeerklärung wurde der Klägerin vorgelesen und von ihr
genehmigt.
Im Dezember 2005 wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht, erhob "Einspruch" gegen die Sitzungsniederschrift
und bat darum, die Sache nach Verhandlung durch abschließendes Urteil zu entscheiden. Zur Begründung führte sie
später aus, sie sehe nicht ein, dass die Beklagte ihr die ihr zustehende Rente verweigere.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2007 stellte das Sozialgericht fest, dass sich die Klage durch Rücknahme
erledigt habe: Die Klägerin habe die Klage rechtswirksam und unwiderruflich im Erörterungstermin vom 26. April 2004
zurückgenommen. Bei Streit darüber, ob die Klagrücknahme erklärt und ob sie wirksam sei, werde das Verfahren
fortgesetzt und entschieden, ob die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Hier bestünden keine Zweifel an der
Wirksamkeit der Klagrücknahme. Die Klägerin habe diese Prozesserklärung ausdrücklich und ohne Bedingungen
abgegeben. Damit sei die Hauptsache erledigt. An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestünden keine Zweifel, ein
Widerruf der Erklärung sei nicht möglich. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen
nicht vor.
Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 11. August 2007 zugestellt worden. Am 5. September 2007 hat sie Berufung
eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, sie sei vom Sozialgericht und der Vertreterin der Beklagten
unter Missbrauch ihres Gesundheitszustandes genötigt worden, die Klage zurückzunehmen. Man habe sie
niedergemacht und gezwungen, auf alle ihre Rechte zu verzichten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2007 aufzuheben und das Klageverfahren zum
Aktenzeichen S 12 RA 234/02 fortzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Sachakten der Beklagten zu dem ursprünglichen Verfahren existieren nicht mehr. Das Gericht hat jedoch die
aktuellen Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die im Jahre 1939 geborene Klägerin
mittlerweise Regelaltersrente erhält. Auf den Inhalt der Prozessakten, auch des Verfahrens S 12 RA 234/03, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind, wird wegen weiterer Einzelheiten
des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und
daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass das Klageverfahren S 12 RA 234/03 durch wirksame
Klagrücknahme beendet worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen
Gerichtsbescheid wird Bezug genommen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin, wie sie nach mehr als drei
Jahren erstmals behauptet, im April 2004 genötigt und unter Druck gesetzt worden sei, ihre Klage zurückzunehmen.
Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht substantiiert.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.