Urteil des LSG Hamburg vom 23.11.2005

LSG Ham: rechtliches gehör, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, depression, rente, berufsunfähigkeit, post, stress, ausbildung, dentallabor

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 23.11.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 4 RJ 864/99
Landessozialgericht Hamburg L 1 RJ 12/02
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2001 aufgehoben
und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom 19. Januar 1999 die
Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Herkunft und deutscher Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und
lebt seit 1971 in der Bundesrepublik. Nach seinen Angaben hat er in der Türkei nach dem Besuch der Mittelschule
eine handwerkliche Ausbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen. In Deutschland war er ab 1971 zunächst als
Kantinen- und Küchenhelfer sowie als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahr 1979 legte er vor der Handwerkskammer eine
Schweißerprüfung ab, arbeitete aber nur kurz als Schweißer. 1980 trat er in den Dienst der Deutschen Bundespost.
Dort war er zunächst als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt, die den Führerschein der Klasse 3 voraussetzen. Er
stieg von Lohngruppe V des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) bis Lohngruppe II TV
Arb (1. 6. 1987 bis 30.6. 1989) auf. Im Oktober 1985 bestand er die postbetriebliche Prüfung, im Mai 1989 erwarb er
den Führerschein der Klasse 2. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 wurde er in die Lohngruppe I TV Arb eingestuft. Er hatte
einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 dauernd inne. Ab 1. Oktober 1990 wurde er auf Grund des TV Nr. 406
in Lohngruppe 7a des neuen Lohngruppenverzeichnisses übergeleitet, ab 1. September 1991 in Lohngruppe 8 TV Arb
eingruppiert. Zwischen 1989 und 1994 wurde der Kläger hin und wieder als "Vertreter des Dolmetschers" beschäftigt,
verrichtete vorübergehend Tätigkeiten nach dem Tarifvertrag für Angestellte und wurde nach dessen Lohngruppen IV a
bzw. VI b bezahlt. Ende Februar 1999 schied der Kläger wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst der Deutschen Post
AG aus. Zu seinen Aufgaben hatten die Abholung von Postsendungen von Firmen und Postfilialen, die Zuführung von
Postsendungen zu Zustellstützpunkten und zu Ablagestellen der Zusteller, die Briefkastenleerung und
Postaustauschfahrten zwischen Briefzentren im Bereich Hamburg-Berlin-Braunschweig-Herford gehört. Diese
Tätigkeiten hatten schwere körperliche Anforderungen gestellt (Arbeitgeberberichte vom 6. Mai 1999 und 11. August
2000). Der Kläger war auf einem Dienstplan der Führerscheinklasse 2 eingesetzt worden, der überwiegend Touren
enthielt, die mit Fahrzeugen der Klasse 2 durchgeführt wurden (meist Fahrzeuge des Typs MAN 14.272- 14 -Tonner).
Nach seinen Angaben fuhr er keinen Stamm-LKW, sondern täglich im Wechsel bis zu 4 LKW, nahezu ausschließlich
MAN-Fahrzeuge.
Am 10. März 1998 war beim Kläger Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Postbetriebskrankenkasse zahlte ihm nach
Ablauf der Lohnfortzahlung ab 21. April 1998 Krankengeld. Auf Grund seines Rehabilitationsantrages vom 15. April
1998 gewährte die Beklagte ihm ein Heilverfahren für die Zeit vom 25. August bis 27. Oktober 1998 in der Fachklinik
H., für das er Übergangsgeld bezog. In der Fachklinik wurden beim Kläger eine neurotische Depression mit
emotionaler Labilität, ein Halswirbelsäulensyndrom (HWS-Syndrom) und ein Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS-
Syndrom) mit leichter Lumbalskoliose diagnostiziert. Gewichtsbelastungen sollten nicht mehr als zehn Kilogramm
betragen. Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und das Reaktionsvermögen besonderer Art seien nicht zu
stellen, Publikumsverkehr und häufig wechselnde Arbeitszeiten seien ungünstig. Schweres Heben, Tragen, Bewegen
von Lasten, Zwangshaltungen (und Überkopfarbeiten) und erhöht unfallträchtige Arbeiten seien zu vermeiden. Leichte
bis mittelschwere Arbeiten vermöge der Kläger ansonsten vollschichtig zu verrichten.
Der Kläger, der seit Frühjahr 1999 von der Beigeladenen eine Versorgungsrente erhält und zu ihren Gunsten die
Abtretungsvereinbarung vom 15. Januar 1999 unterschrieben hat, beantragte im Januar 1999 die Gewährung von
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Er machte Schmerzzustände im Rücken, Nacken, Knie,
eine starke Depression und Schlafstörungen geltend.
Nachdem der Internist Dr. F. unter dem 11. Februar 1999 nach Aktenlage Stellung genommen und sich der durch die
Fachklinik H. erfolgten Leistungsbeurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch
Bescheid vom 18. Februar 1999 ab. Beim Kläger bestünden zwar eine neurotische Depression, ein HWS-Syndrom
und ein LWS-Syndrom bei leichter Lumbalskoliose, er könne aber noch vollschichtig leichte bis mittelschwere
Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Körperliche
Zwangshaltungen und spezielle Überkopfarbeiten solle er vermeiden.
Im anschließenden Vorverfahren holte die Beklagte den Arbeitgeberbericht vom 6. Mai 1999 ein, nach welchem es
sich bei den vom Kläger bei der Deutschen Post AG verrichteten Arbeiten um solche handelt, die von ungelernten
Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet werden. Einstiegslohngruppe für solche Arbeiten sei die
Lohngruppe 4, letzte Lohngruppe die Lohngruppe 8. Nachtarbeit und Bewährungsaufstieg/mehrjährige
Betriebszugehörigkeit bestimmten die Lohnhöhe mit. Die von der Beklagten von dem Orthopäden Dr. D., dem Arzt für
Neurologie und Psychiatrie Dr. H1 und dem praktischen Arzt R. im April/Mai 1999 eingeholten Befundberichte
veranlassten ihren Arzt Dr. J.
nicht zu einer anderen Leistungsbeurteilung (Stellungnahme vom 16. Juli 1999). Die Beklagte wies den Widerspruch
zurück. Der Kläger sei angelernter Kraftfahrer und auf Pack-, Sortier- und Montierarbeiten verweisbar
(Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1999).
Hiergegen richtet sich die am 24. August 1999 erhobene Klage. Das Sozialgericht hat den Arbeitgeberbericht vom 11.
August 2000, Befundberichte von Dres. D. und H1 sowie den Ärzten B. und R. eingeholt und Unterlagen des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beigezogen. Nach dem Befundbericht des Facharztes für
psychotherapeutische Medizin B. vom 16. August 2000 war der Kläger dort von Februar 1999 bis Juli 2000 in
Behandlung, ohne dass sich eine wesentliche Verbesserung ergeben hatte (Diagnose: depressive Störung mit
somatischen Symptomen).
Das Sozialgericht hat von dem Orthopäden P. und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R1 die auf
Untersuchungen vom 27. Februar bzw. 20. August 2001 beruhenden Gutachten vom 28. Februar bzw. 20. August
2001 eingeholt.
Der Orthopäde P. hat ein LWS-Syndrom bei Übergangsstörung zwischen LWS und Kreuzbein, eine leichte Fehlhaltung
der WS mit geringen degenerativen Veränderungen sowie geringgradige wiederkehrende Reizzustände der
Kniescheibengleitlager bei Verdacht auf beginnenden Knorpelverschleiß diagnostiziert. Schwere und anhaltend
mittelschwere körperliche Arbeiten könne der Kläger zwar nicht mehr, jedoch noch leichte und bis zur Hälfte
mittelschwere Arbeiten mit Gewichtsbelastungen von 10 kg, zeitweise 12 bis 13 kg, vollschichtig verrichten. Auch
Überkopfarbeiten seien ihm möglich. Arbeiten, die sehr lang anhaltende Zwangshaltungen erforderten und auf
größeren Leitern und Gerüsten und unter Absturzgefährdung zur Durchführung gelangten, schieden für ihn aus. Von
Arbeiten in kniender oder hockender Position sei abzuraten.
Dr. R1 hat keine Hinweise für eine nachhaltige Depression gefunden und eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung
mit eher vermeidenden Tendenzen diagnostiziert. Er hat den Kläger noch für in der Lage gehalten, leichte und
mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Stress und ohne Schicht-, Akkord -und Nachtarbeit, möglichst ohne
Publikumsverkehr, zu ebener Erde vollschichtig zu leisten. Einschränkungen in der Lebensführung und in der
Umstellungsfähigkeit des Klägers seien nicht zu erkennen. Im Termin vom 6. September 2001 hat Dr. R1 ausgeführt,
die durchschnittliche Dosierung der Medikation schränke das Leistungsvermögen des Klägers nicht wesentlich ein.
Das Führen eines PKW sei ihm durchaus möglich. Der Gesamteindruck lasse allerdings das Führen eines LKW als
nicht mehr möglich erscheinen. Gewichtsbelastungen bis 10 kg könne der Kläger tolerieren.
Der berufskundige Sachverständige M., Arbeitsberater beim Arbeitsamt, hat im Termin vom 6. September 2001
ausgeführt, ausgehend von der Facharbeiterebene könne der Kläger typische Verweisungstätigkeiten einer Fachkraft
für Lagerwirtschaft, eines Handelsfachpackers und Transportgeräteführers nicht mehr verrichten, weil die körperlichen
Anforderungen im schweren, zumindest mittelschweren Bereich lägen. Im Hinblick auf das von Dr. R1 festgestellte
Leistungsvermögen könne er auch keine Kraftfahrertätigkeit mehr verrichten, weil insbesondere Kurierfahrertätigkeiten
eine höhere Gewichtsbelastung (bis 15 kg) erforderten. Pack-, Montier- und Etikettierarbeiten könne der Kläger noch
leisten.
Nachdem der Kläger seinen Klagantrag auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt hatte, hat
das Sozialgericht diesem Antrag durch Urteil vom 6. September 2001 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der
Berufsunfähigkeit vom 19. Januar 1999 (Rentenantragstellung) entsprochen. Der Kläger sei auf Grund seiner letzten
tariflichen Einstufung Facharbeiter. Auch wenn er keinen Beamtendienstposten (nach A 5) bekleidet hätte, hätte er
nach dem Lohngruppenverzeichnis des § 17 der Anlage 2 zum TV Arb in Lohngruppe 5 Nr. 5 als Einstiegslohngruppe
eingruppiert werden müssen, in der Kraftfahrer im Straßenpostdienst eingruppiert seien. Im Übrigen könne der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach welcher das Bestehen der postbetrieblichen Prüfung kein
Qualitätsmerkmal sei, nicht gefolgt werden. Angelernte Tätigkeiten, auf die der Kläger als Facharbeiter noch
verwiesen werden könne, gebe es für ihn nicht.
Gegen das ihr am 27. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie
ist der Überzeugung, der Kläger könne durchaus noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben und auch einen LKW
steuern. Die von Dr. R1 gemachten weiter gehenden Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Auch wenn dem
Kläger Facharbeiterschutz auf Grund tariflicher Gleichstellung zukomme, könne er noch auf zumutbare Tätigkeiten
verwiesen werden. Es gebe durchaus Fahrertätigkeiten, die seinem Leistungsvermögen angemessen seien, so z. B.
leichte Kurierfahrertätigkeiten mit Ladungspapieren im Reedereibereich, bei denen nur leichte Gewichte bewegt werden
müssten. Auch seien dem Kläger Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für ein Dentallabor, eines
Poststellenmitarbeiters, eines Lagerfacharbeiters und einer Bürohilfskraft möglich und zumutbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
1. ihm die Untersuchung des berufskundigen Sachverständigen S. über die Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern
zugängig zu machen und ihm hierzu rechtliches Gehör zu gewähren,
2. den berufskundigen Sachverständigen Siegfried M. (Agentur für Arbeit, Hamburg) zu hören und ein schriftliches
berufskundiges Sachverständigengutachten von der Handels-kammer Hamburg
zu den Beweisfragen
a) Gibt es einen offenen Arbeitsmarkt für die Berufstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, insbesondere in der
öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg? b) Welche Qualifikationsanforderungen setzt die
Berufstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters voraus, und wie wird diese im öffentlichen Dienst und in der
Privatwirtschaft entlohnt? c) Sind die Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern "Schonarbeitsplätze" und/oder werden
diese vorrangig innerbetrieblich vergeben?
einzuholen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt Kopie einer vom berufskundigen Sachverständigen M. im
Verfahren S 9 RJ 292/04 vorgelegten Aufstellung "Verweisungsberufe – wesentliche Merkmale" vom 23. Juni 2004
vor, auf welcher unter "Bemerkung" in der Rubrik "Poststellenmitarbeiter" der originalhandschriftliche Vermerk "keine
Arbeitsplätze, kein offener Arbeitsmarkt" angebracht ist.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist mit der klageweisen Geltendmachung der vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche einverstanden
und hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für zutreffend. Der Kläger sei qualifiziert, einen LKW mit Führerschein
Klasse 2 zu fahren, und als "echter Kraftfahrer" eingesetzt worden.
Das Berufungsgericht hat die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Beschluss vom 24. Mai 2002
ausgesetzt und Befundberichte von Dr. H1 (Beschwerdebild wenig verändert, lang hingezogene neurotische
Depression, neurotische Persönlichkeitsentwicklung) sowie dem Orthopäden Dr. S. (degeneratives LWS-Syndrom
ohne peripher-neu-
rologische Defizite) eingeholt. Nach dem Befundbericht Dr. S1 vom 8. September 2005 ist der Kläger dort letztmalig
im Juni 2003 zur Behandlung erschienen (chronisches LWS-Syndrom, Arthropathie der Facetten, Spondylarthrose).
Das Berufungsgericht hat die Beteiligten auf den Beschluss des BSG vom 28. April 2004 (B 5 RJ 153/03 B)
hingewiesen, nach welchem Facharbeiterschutz besteht, wenn ungeachtet der Verrichtung eines
Beamtendienstpostens zumindest eine Einstufung nach Lohngruppe 5 der Anlage 2 zum TV Arb (Kraftfahrer im
Straßenpostdienst mit Führerschein der Klasse 2 und LKW über 7,5 Tonnen) erfolgen müsste, wenn die Tätigkeit
nicht beamtenbewertet wäre.
Im Termin vom 23. November 2005 ist als berufskundiger Sachverständiger der Abschnittsleiter W. (Agentur für Arbeit
Hamburg-Mitte) gehört worden. Wegen seiner Ausführungen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der in der Niederschrift
aufgeführten weiteren Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die
Bescheide der Beklagten vom 18. Februar und 20. Juli 1999 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht die zugesprochene
Rente nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden, hier anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Beim Kläger liegen Krankheiten und Behinderungen vor, die sein körperliches Leistungsvermögen herabsetzen. Hierzu
gehören zum einen ein mit Fehlhaltung einhergehendes chonisches LWS-Syndrom mit geringgradigen
Aufbrauchveränderungen bei Übergangsstörung zwischen LWS und Kreuzbein (Bogenschlussstörung L 5;
Teilsacralisierung des 5. Lendenwirbelkörpers) und röntgenologisch nachgewiesener Arthropathie der kleinen
Wirbelgelenke L 4 bis S 1, zum anderen rezidivierende, geringgradige Reizzustände der Kniescheibengleitlager.
Röntgenologisch besteht der Verdacht auf beginnenden Knieknorpelverschleiß. Der neurologische Befund ist
unauffällig, über Ausstrahlungen bei Lumbalgien klagt der Kläger nicht. Psychiatrischerseits besteht eine neurotische
Persönlichkeitsentwicklung bei auf die somatischen Leiden fixierter Klagsamkeit. Diese Gesundheitsstörungen hat der
Senat auf Grund der Gutachten/Ausführungen der medizinischen Sachverständigen P. und Dr. R1 festgestellt. Die im
Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte haben keine weiteren relevanten Krankheiten/Behinderungen
mitgeteilt.
Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen
der vom Sozialgericht gehörten medizinischen Sachverständigen ergibt, nur noch in der Lage, leichte und
halbschichtig/zur Hälfte der Arbeitszeit auch mittelschwere körperliche Arbeiten mit Hebe- und Tragebelastungen von
möglichst nicht mehr als 10 kg zu verrichten. Derlei Tätigkeiten, die durchschnittlicher geistiger Art und
durchschnittlichen Verantwortungsgrades sein können, vermag der Kläger in wechselnder Körperhaltung, aber auch
überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, zu ebener Erde, ohne sehr lang anhaltende Zwangshaltungen (aber mit
Überkopfarbeiten im arbeitsüblichen Umfang), ohne Knien und Hocken, nicht auf großen Leitern und Gerüsten (wohl
aber auf kleineren Leitern bzw. Trittleitern) und nicht an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht in Schicht-, Nacht-
und Akkordarbeit, ohne besonderen Stress, möglichst ohne Publikumsverkehr, in geschlossenen Räumen, mit
gegebener Schutzkleidung - aber auch im Freien (Witterungseinfluss) - vollschichtig zu verrichten. Derlei zumutbare
Arbeiten kann der Kläger auch noch erreichen. Denn er ist wegefähig, d. h. in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken
von über 500 Meter in jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Er ist trotz seiner neurotischen Persönlichkeitsentwicklung
auch in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Kraft zu überwinden. Ein
psychiatrisches Leiden, das ihn daran hindern könnte, liegt bei ihm nicht vor.
Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen kann der Kläger seine bisherige (letzte) Tätigkeit als Kraftfahrer im
Straßenpostdienst der Führerscheinklasse 2 (bei der Deutschen Post AG) zwar nicht mehr verrichten, denn hiermit
sind schwere körperliche Anforderungen verbunden. Auch sonstige Kraftfahrertätigkeiten, die den Führerschein der
Klasse 2 oder 3 voraussetzen, kann er nicht mehr ausüben, da er nur über ein Leistungsvermögen für leichte bis (zur
Hälfte des Tages) mittelschwere Arbeiten verfügt und solche Kraftfahrertätigkeiten ein größeres Leistungsvermögen
erfordern.
Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit
gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Hierbei darf ein
Facharbeiter nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur auf eine angelernte Tätigkeit, die genau zu bezeichnen ist,
verwiesen werden. Auf eine ungelernte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes darf ein Facharbeiter generell nicht
verwiesen werden. Einem Facharbeiter ist der Kläger hier gleichzustellen. Denn er wäre, auch wenn er keinen
beamtenbewerteten Dienstposten A 5 innegehabt und die postbetriebliche Prüfung nicht bestanden hätte – letzteres
begründete seine Einstufung in Lohngruppe 7a und nach vierjähriger Bewährung in Lohngruppe 8 (vgl. § 5 Nr. 3 TV
Arb) – als Kraftfahrer im Straßenpostdienst gemäß Anlage 2 § 17 TV Arb in Lohngruppe 5 Nr. 5, eine
Facharbeiterlohngruppe, einzugruppieren gewesen. Der Kläger hat nicht nur den Führerschein der Klasse 2 erworben,
sondern auch überwiegend Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gefahren. Dass er zu Beginn
der 90er Jahre zuweilen auch als "Vertreter des Dolmetschers" fungiert hat und danach vorübergehend bezahlt worden
ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Lösung vom Beruf des Kraftfahrers im Straßenpostdienst. Die Deutsche Post
- Niederlassung Brief - hat unter dem 5. Juli 2005 bestätigt, dass der Kläger überwiegend und auch zuletzt als
Kraftfahrer der Führerscheinklasse 2 dienstplanmäßig eingesetzt worden ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI (für einen Leistungsfall
ab 1. Januar 2001 im Rahmen des § 240 SGB VI n. F.) zumindest noch auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen
werden.
Allerdings kann der Kläger nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen W., den der Senat zu seiner
Einsatzfähigkeit als Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor, als Lagerfacharbeiter, Bürohilfskraft, Kurierfahrer mit
Ladungspapieren im Reedereibereich, als Telefonist und als Poststellenmitarbeiter gehört hat, nicht mehr als
Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor arbeiten, auch wenn er nach seinen Angaben privat noch einen PKW fährt. Die
beim Auslieferungsfahrer anfallenden Hebe- und Tragebelastungen überschreiten nämlich gelegentlich das Gewicht
von 10 kg, auf das Dr. R1 das Leistungsvermögen des Klägers begrenzt hat. Eine Arbeit als Kurierfahrer hat der
berufskundige Sachverständige M. bereits wegen der vorkommenden Gewichtsbelastungen von bis zu 15 kg
ausgeschlossen. Das Vorhandensein der Tätigkeit "Kurierfahrer im Reedereibereich", welche vom Kläger tolerable
Gewichtsbelastungen beinhaltet, hat der berufskundige Sachverständige W. nicht zu bestätigen vermocht. Mit der
Tätigkeit eines Servicefahrers im Einsatzgebiet "Essen auf Rädern" sind zwar nur Belastungen von weniger als 10 kg
verbunden, so dass insoweit an einen Einsatz des Klägers zu denken wäre. Indes ist der Servicefahrer nach den
Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen W. mittlerweile ein Ausbildungsberuf (Ausbildungsdauer: zwei
Jahre). Der Senat hat daher Zweifel, dass hierfür eine Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten ausreicht.
Der berufskundige Sachverständige hat diesbezüglich keine Angaben machen können. Nach seinen Ausführungen
gibt es zudem derzeit keinen Lohntarifvertrag für Servicefahrer. Dies lässt eine sichere Beurteilung, ob es sich bei
dem Servicefahrer um eine zumutbare Verweisungstätigkeit handelt, nicht zu. Im Übrigen erfordert diese Tätigkeit in
gewisser Weise auch Publikumsverkehr und kann mitunter mit einigem, der Gesundheit des Klägers abträglichem
Stress verbunden sein. Der Senat vermag den Kläger daher nicht auf eine Tätigkeit als Servicefahrer zu verweisen.
Tätigkeiten eines Lagerfacharbeiters, einer Bürohilfskraft oder eines Telefonisten kommen für den Kläger nicht in
Betracht, weil sie entweder überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten erfordern oder mangels Vorkenntnissen
des Klägers einer Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten bedürfen und im Übrigen mit Publikumsverkehr
verbunden sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen. Zwar stellt die Arbeit
am Computer für den Kläger, wie er bei Dr. R1 angegeben hat, sein vorrangiges Hobby dar, so dass man eigentlich
erwarten könnte, dass er für die Tätigkeit einer Bürohilfskraft gewisse Grundkenntnisse in Systemprogrammen wie
Word und Outlook besitzt. Der Kläger hat solche Kenntnisse in der mündlichen Verhandlung indes verneint, so dass
nicht auszuschließen ist, dass er nicht über genügend Vorkenntnisse verfügt und es deshalb für die Tätigkeit einer
Bürohilfskraft einer Einarbeitung von über drei Monaten bedarf. Hierzu fügt sich, dass nach der Aufstellung des
berufskundigen Sachverständigen M. vom 23. Juni 2004 im Verfahren S 9 RJ 292/04 für den EDV-Kenntnisse
voraussetzenden mulifunktionalen Arbeitsplatz eines Büropraktikers und Bürohelfers generell eine Einarbeitung von
über drei Monaten erforderlich ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der nach dieser Aufstellung mit der Tätigkeit
des Bürohelfers verbundene Stress der Verrichtung dieser Tätigkeit durch den Kläger ohnehin entgegenstünde. Im
Übrigen hat der berufskundige Sachverständige M.
Tätigkeiten einer Fachkraft für Lagerwirtschaft, eines Handelsfachpackers und Transportgeräteführers wegen ihres
Schweregrades (mittelschwer bis schwer) ausgeschlossen.
Der Kläger kann jedoch noch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Es handelt sich hierbei
um eine leichte, nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit. Sie beinhaltet den Transport der Postsendungen, das
Öffnen, Sortieren, Verteilen, die Eingangsstempelung, den Postausgang, das Kuvertieren, Frankieren, die Kenntnis
der Posttarife und der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung sowie Botendienste. Diese Tätigkeiten, für die eine
Büroausbildung nicht Einstellungsvoraussetzung ist, kann der Kläger nach seinem körperlichen Leistungsvermögen
unter Zugrundelegung der durch Dr R1 und den Orthopäden P. erfolgten Leistungsbeurteilung verrichten. Das hat der
berufskundige Sachverständige W. bestätigt. Nach seinen geistigen Voraussetzungen kann der Kläger diese
Tätigkeiten auch verrichten. Eine Einarbeitung ist in drei Monaten möglich. Das ergibt sich aus der vom Kläger
vorgelegten Aufstellung des berufskundigen Sachverständigen M ... Soweit der berufskundige Sachverständige W. im
Termin am 23. November 2005 gemeint hat, dass ein Facharbeiter im Rahmen des für die Arbeiterberufe geltenden
Mehrstufenschemas nicht auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne, weil für diese nur
eine sehr kurze Einarbeitungszeit erforderlich sei, trifft seine Rechtsauffassung nicht zu. Nach den Ausführungen
dieses berufskundigen Sachverständigen vergüten Behörden Poststellenmitarbeiter nach Gehaltsgruppe VII oder VIII
des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Damit wird diese Tätigkeit höher vergütet als die auf die reine
Postabfertigung beschränkte Tätigkeit, die im BAT in Vergütungsgruppe IX b bzw. – sofern nur Hilfsleistung bei der
Postabfertigung erfolgt – in Vergütungsgruppe X aufgeführt ist. Mit einer Vergütung nach BAT VII oder VIII als
Poststellenmitarbeiter erhielte der Kläger demnach Gehalt nach einer Vergütungsgruppe, auf die ein Facharbeiter
zumutbar verwiesen werden kann.
Für Poststellenmitarbeiter besteht (in Hamburg) auch ein offener Arbeitsmarkt. Das hat der berufskundige
Sachverständige W. unter Hinweis auf eine von der Agentur für Arbeit in Hamburg im Jahre 2004 durchgeführte
Erhebung bestätigt. Danach gab es in Hamburg 500 Arbeitsplätze für Poststellenmitarbeiter. Nach alledem kann der
Kläger iSd § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen
werden und ist demnach nicht berufsunfähig. Er ist damit auch nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 2 SGB VI n. F.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache zu vertagen, dem Kläger die vom berufskundigen Sachverständigen W. in
Bezug genommene Untersuchung der Agentur für Arbeit über Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern in Hamburg
zugängig zu machen und ihm hierzu rechtliches Gehör (§ 62 SGG) einzuräumen. Der Kläger bestreitet das Vorliegen
der Untersuchung nicht. Der Senat, dem die Untersuchung nicht vorliegt, hat ebenfalls keinen Zweifel, dass diese
erfolgt ist. Der Senat hat ebenfalls keinen Zweifel an dem von dem berufskundigen Sachverständigen mitgeteilten
Ergebnis dieser Untersuchung. Auch der Kläger bestreitet dieses Ergebnis nicht. Der Sachverständige hat dargelegt,
auf welches Material er seine sachverständige Aussage stützt. Dass ein Sachverständiger den Beteiligten im
Einzelnen die Materialien unterbreitet, auf die er sein mündliches Sachverständigengutachten stützt, ist nicht
notwendig.
Darüber hinaus besteht kein Grund, zu den Beweisfragen a), b) und c) den berufskundigen Sachverständigen M.
mündlich zu hören bzw. ein Gutachten der Handelkammer Hamburg einzuholen. Die Beweisfrage a) ist vom
berufskundigen Sachverständigen W. bejaht worden. Die Qualifikationsanforderungen der Berufstätigkeit eines
Poststellenmitarbeiters – Beweisfrage b) - und deren Entlohnung im öffentlichen Dienst hat er ebenfalls aufgezeigt.
Die Entlohnung/Einstufung von Poststellenmitarbeitern in der Privatwirtschaft ergibt sich aus den einschlägigen
Tarifverträgen. Zudem reicht es für eine Verweisung des Klägers aus, wenn – wie vom berufskundigen
Sachverständigen bejaht – für den öffentlichen Dienst ein offener Arbeitsmarkt besteht. Die Beweisfrage c) lässt sich
anhand der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls bejahen. Denn der Umstand, dass für
Poststellenmitarbeiter in Hamburg ein offener Arbeitsmarkt besteht, besagt im Umkehrschluss, dass es sich hierbei
nicht um Schonarbeitsplätze und/oder vorrangig innerbetrieblich vergebene Arbeitsplätze handelt. Der nochmaligen
Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu bereits sachverständig beantworteten Beweisfragen bedarf es deshalb
nicht. Im Übrigen hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, nach denen es sich dem Senat aufdrängen müsste,
seinen Beweisanträgen nachzukommen. Vielmehr hat er die Aussage des berufskundigen Sachverständigen weder
substantiiert in Zweifel gezogen noch erschüttert. Die handschriftliche Notiz auf der vom Kläger vorgelegten
Aufstellung vom 23. Juni 2004, dass es für Poststellenmitarbeiter weder Arbeitsplätze noch einen offenen
Arbeitsmarkt gebe, stammt nicht von dem berufskundigen Sachverständigen M ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür
fehlen.