Urteil des LSG Hamburg vom 04.05.2005

LSG Ham: arbeitsentgelt, beschäftigungsnachweis, widerruf, bestandteil, neugründung, beratung, ergänzung, form, ausbildung, hauptsache

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 04.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 2 AL 1139/01
Landessozialgericht Hamburg L 5 AL 47/03
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. April 2003 2002 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht der Widerruf der Bewilligung eines Einstellungszuschusses bei Neugründung sowie die Erstattung
erbrachter Leistungen.
Mit Bescheid vom 27. September 2000 gewährte die Beklagte dem seit März 1999 zur Anwaltschaft zugelassenen
Kläger antragsgemäß für die Dauer eines Jahres ab 1. Oktober 2000 einen Einstellungszuschuss bei Neugründung für
die Einstellung der Arbeitnehmerin C. T ... Dem Bescheid waren – ausdrücklich als Bestandteil des Bescheides
bezeichnete - Nebenbestimmungen unter anderem des Inhalts beigefügt, die Gewährung des Zuschusses erfolge mit
der Maßgabe, dass der Kläger bei Veränderungen der Förderdauer unverzüglich einen Beschäftigungsnachweis sowie
innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Förderdauer einen Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte
Sozialversicherungsbeiträge vorlege. Der Zuschuss wurde für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2001 in Höhe von monatlich DM 1.193, 50 gezahlt.
Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung die genannten Nachweise nicht eingereicht hatte, widerrief die
Beklagte die Leistungsbewilligung wegen Nichterfüllung der Auflagen mit Bescheid vom 18. April 2001 und forderte die
Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von DM 5.967,50. Nach erneuter ergebnisloser Anforderung der
Nachweise wies sie unter Darlegung ihrer Ermessenserwägungen den vom Kläger erhobenen Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht den Kläger wiederholt zur Vorlage von Nachweisen über die
Beschäftigung, die Zahlung von Arbeitsentgelt und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert.
Auch auf den - unter ausführlicher Erläuterung der Sach- und Rechtslage erteilten - Hinweis des Gerichts, dass die
eingereichte, von ihm selbst gefertigte, ´Entgeltabrechnung` nicht den Anforderungen genüge, hat der Kläger allein
durch Übersendung einer Bestätigung der Betriebskrankenkasse Mobil Oil vom 19. Februar 2003 über die Entrichtung
von Beiträgen reagiert.
Durch Gerichtsbescheid vom 22. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nach § 47
Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) zum Widerruf der Bewilligungsentscheidung
berechtigt gewesen, da der Kläger die mit dem Bewilligungsbescheid zulässigerweise verbundene Auflage weder
innerhalb der gesetzten Frist noch überhaupt erfüllt habe, er sich nicht auf Vertrauen berufen könne und auch keine
Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich seien.
Gegen den ihm am 30. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Mai 2003 Berufung eingelegt;
eine Begründung ist nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten und seinem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg vom 22. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22.
April 2003 zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 2005 aufgeführten
Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegen-stand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen worden
ist.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
– SGG) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit überzeugender Begründung die Klage abgewiesen; der Senat nimmt daher Bezug
auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich zur Verdeutlichung betont der Senat noch einmal Folgendes:
Der Kläger hat aus Gründen, die vom Senat nicht nachvollzogen werden können, weder im Verwaltungs- noch im
Gerichtsverfahren die - ausdrücklich als Bestandteil des Bewilligungsbescheides ausgewiesenen und nach § 32 Abs.
2 Nr. 4 SGB X zulässigen - Auflagen der Beklagten erfüllt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine nach
Verstreichen der gesetzten Frist erfolgte Einreichung der Nachweise überhaupt noch zu berücksichtigen oder – wofür
die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sprechen könnte - irrelevant gewesen wäre, da der Kläger überhaupt keine
Nachweise über gezahltes Arbeitsentgelt vorgelegt hat. Die von ihm allein eingereichte ´Entgeltabrechnung` stellt
keinen Nachweis der Zahlung dar. Nach wie vor fehlt ferner der vordruckmäßige Beschäftigungsnachweis.
Der Senat war auch unter Berücksichtigung des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips
nicht gehalten, die fehlenden Nachweise zu beschaffen. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob der
Kläger den im Bescheid genannten Auflagen vollständig nachgekommen ist.
Das Sozialgericht hat zu Recht auch einen Vertrauensschutz verneint. Gerade dem Kläger hätte aufgrund seiner
Ausbildung die Bedeutung von Nebenbestimmungen bekannt sein müssen.
Daher war seine Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1
(grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.