Urteil des LSG Hamburg vom 01.09.2004

LSG Ham: aufstehen, wohnung, behandlung, versorgung, körperpflege, psychiater, haltestelle, ernährung, auskunft, hamburger

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 01.09.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 22 P 1214/01
Landessozialgericht Hamburg L 1 P 11/02
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach Pflegestufe II ab 1. Dezember 2000.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des
Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Beklagte
verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 2000 Pflegegeld nach Pflegestufe II zu gewähren und dabei vor allem die
Angaben des Klägers zu Häufigkeit und Dauer seines Hilfebedarfs für die Inanspruchnahme von Arzt- und
Krankengymnastikterminen zugrunde gelegt.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Sozialgericht hätte sich nicht auf die Angaben des Klägers für
seine Entscheidung stützen dürfen, denn diese seien unplausibel.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2002 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass ihm zumindest Leistungen nach der Pflegestufe II zustünden.
Im Berufungsverfahren haben Nachfragen bei den behandelnden Ärzten ergeben, dass der Kläger Arztbesuche nicht
regelmäßig einmal wöchentlich oder öfters durchführt. Auch das Atelier für technische Orthopädie wird wesentlich
seltener als einmal wöchentlich aufgesucht. Der behandelnde Neurologe/Psychiater K. hat mitgeteilt, er verschreibe
dem Kläger ein- bis zweimal wöchentlich Krankengymnastik. Die Praxis S., bei welcher der Kläger
krankengymnastisch betreut wird, hat angegeben, der Kläger sei dort regelmäßig zweimal wöchentlich in Behandlung
und die wahrgenommenen Termine für 2004 aufgelistet. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nach
den ihr vorliegenden Unterlagen in den Zeiten 7. April bis 7. Mai 2001, 19. Oktober bis 14. November 2001, 26. Januar
bis 4. Februar 2002, 1. Januar bis 8. Januar 2003 und 19. August bis 4. September 2003 nicht in
krankengymnastischer Behandlung gewesen sei.
Der Neurologe/Psychiater Dr. N. hat ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, nachdem der Kläger eine Untersuchung
verweigerte. Hinsichtlich seiner Feststellungen wird auf das Gutachten vom 6. August 2004 verwiesen. Ergänzend
bzw. korrigierend dazu hat er in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2004 angegeben, die Minutenzahl für
den Hilfebedarf beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sei mit 16 Minuten zu hoch eingeschätzt. Tatsächlich würde eine
Zeit von 8 Minuten für viermaliges Aufstehen bzw. Zu-Bett-Gehen ausreichen, um den Kläger aufzurichten und seinen
Rumpf zu stabilisieren. Ein weiter gehender Hilfebedarf könne nach Aktenlage nicht festgestellt werden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.
II
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit
einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (vgl. §§ 143,
144, 151 SGG) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erfüllt der Kläger nicht die
Voraussetzungen für die Beanspruchung von Pflegeversicherungsleistungen nach der Pflegestufe II. Sein
Pflegebedarf in der Grundpflege erreicht keine zwei Stunden (120 Minuten).
Gemäß § 37 i. V. m. den §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) stehen Pflegebedürftigen
Pflegeleistungen der Pflegestufe II zu, wenn sie bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Dabei sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen in
diesem Sinne im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren,
die Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der
Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und
Kleidung oder das Beheizen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Wie auch das Sozialgericht angenommen und der medizinische Sachverständige N. bestätigt hat, benötigt der Kläger
Hilfe beim Duschen im Umfang von 20 Minuten, für die Zahnpflege 8 Minuten, das Kämmen 2 Minuten, das Rasieren
7 Minuten, beim Wasserlassen/Stuhlgang 26 Minuten, für das mundgerechte Zubereiten des Essens 9 Minuten, das
An- und Auskleiden 16 Minuten, das Stehen in der Wohnung 2 Minuten. Hinzukommen für Aufstehen und Zu-Bett-
Gehen 8 Minuten sowie für Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 20 Minuten. Insgesamt beträgt der
Hilfebedarf 118 Minuten.
Hinsichtlich der Zeit für Aufstehen und Zu-Bett-Gehen folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen von Dr. N.
in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2004. Danach kann ohne eine Untersuchung des Klägers nicht
unterstellt werden, dass sich die Schwindelneigung seit den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren verstärkt hat.
Deswegen ist es ausreichend, wenn dem Kläger geholfen wird, aufzustehen bzw. sich hinzulegen und nach dem
Aufstehen noch eine kurze Hilfeleistungen zur Sicherstellung erfolgt, dass der Körper ausreichend ausbalanciert und
stabil steht. Hierfür reicht eine durchschnittliche Hilfeleistung im Umfang von acht Minuten täglich für insgesamt vier
Verrichtungen aus. Dabei ist berücksichtigt, dass das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit bei der beim Kläger vorliegenden
Art der Erkrankung von Tag zu Tag schwankt und beim Aufstehen ein höherer Hilfebedarf als beim Zu-Bett-Gehen
besteht.
Die Hilfeleistung für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung wird mit höchstens 20 Minuten täglich
eingeschätzt. Dabei hat das Gericht die Krankengymnastiktermine zugrunde gelegt, welche die Praxis S. für das erste
Halbjahr 2004 mitgeteilt hat, diese auf ein Jahr hochgerechnet und durch 53 Wochen geteilt. Bei dem Hilfebedarf ist
von der Angabe des Klägers ausgegangen worden, dass er jeweils einen Hilfebedarf für Begleitung im Umfang von 80
Minuten für das Bringen zur und das Abholen von der Gymnastik habe. Es kann unentschieden bleiben, ob
tatsächlich in diesem Umfang ein Hilfebedarf besteht. Nach der Auskunft des Hamburger Verkehrsverbundes beträgt
der Fußweg von der Wohnung des Kläger (für einen Gesunden) 8 Minuten bis zur Haltestelle N.-Weg und die Fahrt bis
zur Haltestelle H.-Straße/Ecke B. Straße 5 Minuten. Es sind noch höchstens 5 Minuten Fußweg zur Praxis
hinzuzuzählen. Es bestehen Zweifel, ob sich diese Wegezeit von insgesamt 18 Minuten für den Kläger mehr als
verdoppelt. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob die Zeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch
dann zugrunde zu legen ist, wenn eine besonders gehbehinderte Person wesentlich einfacher mit einem Pkw
transportiert werden würde und eine solche Transportart (nur) am Fehlen eines Fahrzeuges für die Hilfe leistende
Person scheitert (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) 21.2.02, B 3 P 12/01 R, SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Abgesehen
davon, dass der Kläger nicht geltend macht, seine Ehefrau warte während der Zeit der Behandlung und könne keiner
anderen Tätigkeit nachgehen, ist aufgrund der Nähe der Praxis zur Fußgängerzone davon auszugehen, dass eine
Wartezeit durch das Tätigen von Einkäufen genutzt werden kann (vgl. zu den Voraussetzungen hier BSG 6.8.98, B 3
P 17/97 R, SozR 3-3300 § 14 Nr. 6). Das Gericht konnte auch dahinstehen lassen, ob der Kläger regelmäßig in dem
im ersten Halbjahr 2004 vorliegenden Umfang in krankengymnastischer Behandlung war oder durch Lücken in der
Behandlung weniger Termine zustande kamen, denn in der ersten Jahreshälfte 2004 fehlen solche Lücken und
dennoch wurden nur die von der Praxis S. aufgelisteten Termine durchgeführt.
Zeiten der Hilfeleistung für den Besuch von Ärzten sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Entgegen den
Darlegungen des Klägers konnte nicht festgestellt werden, dass regelmäßig mindestens einmal wöchentlich ein
Arztbesuch stattfindet. Das Gericht hat keine Zweifel am Zutreffen der von den einzelnen behandelnden Ärzten des
Klägers gegebenen Auskünfte, zumal ein Arztbesuch nur dann im Hilfebedarf zu berücksichtigen ist, wenn der
Hilfebedürftige (persönlich) zu einer Untersuchung erscheinen muss und nicht bereits das Abholen eines Rezeptes.
Verrichtungen, die seltener als regelmäßig mindestens einmal pro Woche anfallen, zählen nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urt. v. 29.4.99, B 3 P 7/98 R, SozR 3-3300 § 14 Nr. 10), der das Gericht folgt, nicht zum
berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand.
Insgesamt liegt bei dem Kläger ein Pflegebedarf von (höchstens) 118 Minuten und damit von unter zwei Stunden vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG
nicht vorliegen.