Urteil des LSG Hamburg vom 02.02.2011

LSG Ham: auskunft, rechtsverordnung, berufungsfrist, form, auflage, rechtsmittelbelehrung, glaubhaftmachung, berufungsschrift, identifikation, beratung

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 02.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 23 KR 389/09
Landessozialgericht Hamburg L 1 KR 30/10
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. März 2010 wird als
unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Hörgeräteversorgung über den Festbetrag hinaus.
Die 1962 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet unter einer beidseitigen mittelgradigen
Schwerhörigkeit. Nach vertragsärztlicher Verordnung von Hörhilfen beschaffte sie sich im September 2008 zwei
Hörhilfen K. und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der vollen Kosten in Höhe von zweimal EUR 1.820. Die
Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 lediglich die Festbeträge und lehnte die darüber hinaus
gehende Kostenerstattung ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 3.
März 2009 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Hörgeräteakustikers J. M. vom 30. September 2009 durch Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 – der Klägerin
zugestellt am 5. März 2010 –abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch scheitere bereits daran,
dass die Klägerin den entsprechenden Antrag bei der Beklagten erst gestellt habe, nachdem sie sich die Hörgeräte
selbst beschafft habe. Auch in der Sache sei die Ablehnung aber zu Recht erfolgt, da die Beklagte ihre
Leistungspflicht mit der Zahlung der Festbeträge erfüllt habe. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem der
festgesetzte Festbetrag für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung nicht ausreiche. Vielmehr folge aus
dem Gutachten des Sachverständigen, dass mit den Festbeträgen Hörgeräte zu erlangen gewesen wären, welche die
Hörbehinderung der Klägerin ausreichend ausgeglichen hätten.
Am Ostersonntag, den 4. April 2010 ist in der Poststelle des Landessozialgerichts eine eMail der Klägerin
eingegangen, mit der diese mitteilte, den Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht fortführen zu wollen. Sie ist der
Auffassung, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten sei nicht aussagekräftig, da die Hörgeräteprüfung nur in
geschlossenen Räumen und nicht im Alltag stattgefunden habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
ihres Bescheides vom 15. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 zu verurteilen,
ihr die Kosten für die Hörgeräte K. über den Festbetrag hinaus zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Die Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2010 darauf hingewiesen worden, dass eine per eMail
eingelegte Berufung mangels Unterschrift unzulässig sei. Mit einem am 20. Mai 2010 beim Landessozialgericht
eingegangenen Schreiben vom 14. Mai 2010 hat sie erklärt, dass sie anlässlich einer telefonischen Anfrage informiert
worden sei, dass eine Berufung auch per eMail zulässig eingelegt werden könne. Wer ihr diese telefonische Auskunft
gegeben habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe wohl beim Sozialgericht angerufen und ihr sei gesagt worden,
dass sie die Eingabe an das Sozialgericht oder an das Landessozialgericht richten könne, es komme auf jeden Fall
an der richtigen Stelle an. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die eMail-Adresse der Poststelle, die sie aus dem
Internet herausgesucht habe, die richtige gewesen sei. Die Berufung bleibe somit bestehen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Gemäß § 105 Abs. 1 S. 3, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Da der Klägerin der Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 am 5. März 2010 ordnungsgemäß zugestellt worden ist und
eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, endete die Berufungsfrist nach § 151 SGG für die Klägerin am 6. April
2010 (dem Tag nach Ostermontag). Die von ihr am 4. April 2010 per eMail eingelegte Berufung vermochte diese Frist
nicht zu einzuhalten, denn sie wahrte nicht die gesetzlich geforderte Schriftform der Berufung, die in aller Regel eine
eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Eine eMail genügt diesem Erfordernis nicht, denn dabei handelt es sich
lediglich um ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht
(BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 – Juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2010 – L 5 AS 53/09;
LSG Hamburg, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – L 1 KR 37/10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage, § 151 Rn. 3, 3a, 3f, 4).
Ebenso wenig ist die von der Klägerin gewählte Form von der Vorschrift des § 65a Abs. 1 S. 1 SGG gedeckt. Danach
können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen
Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist.
Eine derartige Rechtsverordnung existiert für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit Hamburg nicht.
Eine den Formvorschriften genügende Berufungsschrift mit der Unterschrift der Klägerin vom 14. Mai 2010 ging
erstmals am 20. Mai 2010 bei Gericht ein. Diese vermochte die Frist des § 151 SGG aber nicht mehr zu wahren.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahin
stehen, ob die von der Klägerin behauptete telefonische Auskunft überhaupt einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen
könnte, da sie ihn jedenfalls nicht im Sinne von § 67 Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft gemacht hat. Für eine
Glaubhaftmachung genügt es, dass das Vorliegen der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen überwiegend
wahrscheinlich ist; die Feststellungslast hierfür trägt der Antragsteller (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O., § 67 Rn. 10d). Die fehlerhafte telefonische Auskunft wird von der Klägerin jedoch lediglich behauptet, ohne
dass sie Angaben zur näheren Identifikation ihres Gesprächspartners machen konnte. Weitere Ermittlungen waren
dem Gericht daher nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.