Urteil des LSG Hamburg vom 27.11.2007

LSG Ham: altersrente, eigenhändig, berufungsschrift, kritik, brief

Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 27.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 10 R 632/06
Landessozialgericht Hamburg L 3 R 208/06
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von ihm befürchtete Kürzung einer vorgezogenen Altersrente, die er bisher wegen
der erwarteten Kürzung nicht beantragt hat.
Der ...1946 geborene Kläger hat am 10. Mai 2006 vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die Beklagte Klage erhoben
mit dem Ziel, "die Kürzung der vorgezogenen Altersrente zurückzunehmen". Das Sozialgericht hat die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2006 als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 2.
November 2006 zugestellt worden.
Am 28. November 2006 hat der Kläger mit maschinenschriftlichem Brief, der keine persönliche Unterschrift trägt,
Berufung eingelegt. Auf die fehlende Unterschrift der Berufung hingewiesen, hat der Kläger ausgeführt, er erinnere
sich an den Vorgang nicht; es müsse sich um ein Versehen gehandelt haben. Der Briefumschlag findet sich bei den
Akten nicht (mehr).
Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits in der ersten Instanz
vorgebrachte Kritik an der Gesetzeslage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
die Kürzung der vorgezogenen Altersrente zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts.
Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der
Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers führt nicht zum Erfolg.
Es spricht zwar manches dafür, dass die Berufung unzulässig ist, da sie möglicherweise nicht schriftlich eingelegt
wurde, wie es § 151 Abs. 1 SGG verlangt. Hierzu wäre (anders als bei der Klage vor dem Sozialgericht) die
eigenhändige Unterschrift des Klägers mit vollem Familiennamen erforderlich gewesen (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 151 Rn. 4). Daran fehlt es. Die Berufungsschrift selbst ist
vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben worden. Gleichwohl kann die Berufung als zulässig angesehen werden,
weil die Auswertung des Aktenmaterials im Zusammenhang mit den vom Kläger dazu gegebenen Erklärungen den
Schluss zulässt, dass die Berufung auf seinem Willen beruht. Insbesondere darf bei der Bewertung der Zulässigkeit
der Berufung nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass der möglicherweise eigenhändig beschriebene
Umschlag der Berufungsschrift vom Gericht nicht aufbewahrt worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
16.11.2000, B 13 RJ 3/99 R, NZS 2001 S. 445; Urteil vom 30.1.2002, B 5 RJ 10/01 R, NZS 2003 S. 106).
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil bereits die Klage unzulässig ist. Insoweit nimmt der Senat
zur weiteren Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts im
angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.