Urteil des LSG Hamburg vom 30.01.2008

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Landessozialgericht Hamburg
Urteil vom 30.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 32 KR 599/05
Landessozialgericht Hamburg L KR 27/07
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu
erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Klägerin als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung
pflichtversichert ist.
Am 17. Juli 2003 begehrte die Klägerin die Gewährung einer Versichertenrente bei dem für sie zuständigen Träger der
Rentenversicherung. Daraufhin prüfte die Beklagte die Voraussetzungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für
Rentner und entschied durch Bescheid vom 13. November 2003, dass aufgrund des Rentenantrags keine
Krankenversicherungspflicht eintrete, da die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 stellte die Beklagte fest, dass mit dem Ende
des Krankengeldbezugs zum 7. März 2004 die Mitgliedschaft ende. Den gegen beide Bescheide erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 als unbegründet zurück. Daraufhin hat
die Klägerin fristgerecht Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Feststellung begehrt hat, dass für sie die
Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt seien. Das Sozialgericht hat die Klage durch
Gerichtsbescheid vom 15. März 2007 abgewiesen. Auf diese Entscheidung (Blatt 42 ff. der Gerichtsakte) wird
ergänzend Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Zustellung des Gerichtsbescheides über die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Budapest veranlasst. Letztere hat mit Zustellungszeugnis vom 10. April 2007
bescheinigt, dass der Gerichtsbescheid der Klägerin am 3. April 2007 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat am 17. Juli 2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie gibt an, den
Gerichtsbescheid am 19. April 2007 erhalten zu haben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 13. November 2003 und 9. Februar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufzuheben und festzu- stellen, dass sie als Rentnerin Pflichtmitglied der
Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend, verweist auf ihren Widerspruchsbescheid und meint im
Übrigen, dass die Berufung wegen Verfristung unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung am 30. Januar 2008 zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg ist nach §§ 105 Abs. 2, 144
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das Berufungsgericht verwirft sie jedoch nach § 158 Satz 1 SGG in
Abwesenheit der nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigten Beteiligten durch
Urteil als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, welche in entsprechender Anwendung von § 87
Abs. 1 Satz 2 SGG in Folge der durchgeführten Auslandszustellung drei Monate beträgt, eingelegt wurde. Ausweislich
des Zustellungszeugnisses der Deutschen Botschaft in Budapest und des von dieser übersandten Rückscheins ist
die Zustellung am 3. April und nicht - wie die Klägerin behauptet - erst am 19. April 2007 erfolgt. Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 67 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.